Sicherungsvereinbarungen in VOB/B-Bauverträgen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Sicherungsvereinbarungen in VOB/B-Bauverträgen"

Transkript

1 Sicherungsvereinbarungen in VOB/B-Bauverträgen Die Grundsatzentscheidungen des BGH Eine Einführung Prof. Dr. Reinhold Thode 1

2 Die Praxis am Bau Sicherheiten für den Auftraggeber In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Zum Schutz vor Vertragsuntreue oder Insolvenz des Auftragnehmers Typische Sicherungsvereinbarungen Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheiten Vorauszahlungs- und Abschlagszahlungssicherheiten Übliche Sicherungsmittel Sicherheitseinbehalt Sperrkonto Bürgschaften als Austauschsicherheiten Prof. Dr. Reinhold Thode 2

3 Die forensische Praxis Rechstreitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer Sicherungsumfang (Sicherungszweck) Sicherungsfall (Verwertung der Sicherheit) Austauschrecht und Austauschsicherheit Wirksamkeit der Sicherungsabrede (AGB-Kontrolle) Rechtstreitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und der bürgenden Bank Sicherungsumfang der Bürgschaft Wirksamkeit der Sicherungsvereinbarung im Bauvertrag Prof. Dr. Reinhold Thode 3

4 Rechtsverhältnisse der Beteiligten Bauvertrag und Sicherungsvereinbarung: Auftraggeber/Sicherungsnehmer Auftragnehmer/Sicherungsgeber Bürgschaftsvertrag: Bürge Sicherungsnehmer Avalvertrag: Bürge Sicherungsgeber Prof. Dr. Reinhold Thode 4

5 Skizze der Rechtsbeziehungen SV AN/SG AG/SN BauV Aval BV Bürge Prof. Dr. Reinhold Thode 5

6 Rechtsnatur der Sicherungsvereinbarung Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien Selbständig neben dem Hauptvertrag Individuell oder in AGB Vereinbarung der VOB/B nicht ausreichend 17 VOB/B: nur Vorgaben für eine Sicherungsvereinbarung Sicherungsvereinbarung erforderlich Kein gesetzlicher Anspruch auf eine Sicherungsvereinbarung Prof. Dr. Reinhold Thode 6

7 Der Inhalt der Sicherungsvereinbarung Konstitutive Elemente Sicherheit für einen Sicherungszweck Sicherungszeitraum Höhe der Sicherheit Art des Sicherungsmittel Sicherungsfall (Verwertungsreife) Fakultative Elemente Austauschrecht Verfallsklauseln Prof. Dr. Reinhold Thode 7

8 Der Sicherungszweck Bestimmung und Begrenzung der gesicherten Forderungen Gegenstand und Grenzen der Verwertungsbefugnis der Sicherheit Üblich: pauschale Bezeichnungen des Sicherungszwecks Vertragserfüllungssicherheit Gewährleistungssicherheit Abschlagszahlungssicherheit Prof. Dr. Reinhold Thode 8

9 Die Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheit Umfang der Vertragserfüllungssicherheit: Schadensersatz wegen Nichterfüllung (z. B. Insolvenz) Verzugsschaden und Vertragsstrafe Nicht: Nebenpflichtverletzungen, Überzahlungen Umfang der Gewährleistungssicherheit: Keine Ansprüche wegen Nichterfüllung Nur Gewährleistungsansprüche gem. 13 VOB/B Prof. Dr. Reinhold Thode 9

10 Der Sicherungsfall Voraussetzung für die Verwertungsbefugnis der Sicherheit durch den Sicherungsnehmer Im Regelfall: Nicht die Entstehung von Nachbesserungsansprüchen Sondern die Entstehung von Geldforderungen Verwertung vor Eintritt des Sicherungsfalles: Vertragsverletzung Schadensersatzpflicht Prof. Dr. Reinhold Thode 10

11 Empfehlungen für die Praxis Pauschalbezeichnung mit umfassender Beispielaufzählung der gesicherten Ansprüche Übereinstimmung zwischen Dem Sicherungszweck der Sicherungsvereinbarung und Dem Sicherungszweck der Bürgschaft Verweis in der Bürgschaft auf die VOB/B Vermeiden: Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft gegen die Gewährleistungsbürgschaft Prof. Dr. Reinhold Thode 11

12 AGB-Kontrolle Inhaltskontrolle Art und Höhe der Sicherheit Regelung des Sicherungsfalles Verfallsklauseln Nur Transparenzkontrolle: Sicherungszweck Folge der Unwirksamkeit: Regelmäßig kein Anspruch auf die Sicherheit Ausnahmsweise geltungserhaltende Reduktion Prof. Dr. Reinhold Thode 12

13 Der Bürgschaftsvertrag Selbständiger Vertrag zwischen Bürgen und Sicherungsnehmer Akzessorietät Bürgschaftsverpflichtung: Gegenüber der gesicherten Forderung Gegenüber der Wirksamkeit der Sicherungsvereinbarung Einwendungen des Bürgen Gegen den Bestand der gesicherten Forderung Gegen die Wirksamkeit der Sicherungsvereinbarung Gegen die Änderung der Leistungsbeziehung im Hauptvertrag Prof. Dr. Reinhold Thode 13

14 Die Besonderheiten der Bürgschaft auf erstes Anfordern Rechtsnatur der B. a. e. A.: Selbstschuldnerische Bürgschaft und Zahlungspflicht des Bürgen a. e. A. Einwände des Bürgen Nur liquide Einwände gegen die Zahlungsaufforderung Alle materiell-rechtlichen Einwände im Rückforderungsprozess Prof. Dr. Reinhold Thode 14

15 Missbrauchsmöglichkeit der Bürgschaft auf erstes Anfordern Verwertung der Bürgschaft vor Eintritt des Sicherungsfalles Zahlung des Bürgen a. e. A. Belastung des Auftragnehmers im Avalverhältnis mit der Bürgschaftssumme Nachteile für den Auftragnehmer: Gefahr der Zahlungsunfähigkeit Last des Rückforderungsprozesses Bonitäts- und Insolvenzrisiko des Auftraggebers Prof. Dr. Reinhold Thode 15

16 Unwirksame Sicherungsvereinbarungen einer Gewährleistungssicherheit Sicherheitseinbehalt ohne Sperrkonto in jeder Höhe Sicherheitseinbehalt 5 % der Bausumme auf 5 Jahre Ohne Sperrkonto Austausch nur durch Bürgschaft auf erstes Anfordern Rückwirkend für alle Altverträge Prof. Dr. Reinhold Thode 16

17 Wirksame Sicherungsvereinbarungen einer Gewährleistungssicherheit Sicherheitseinbehalt 5 % der Bausumme auf 5 Jahre Gemeinsames Sperrkonto und B. a. e. A. als Austauschsicherheit Sicherheitseinbehalt 5 % der Bausumme auf 5 Jahre Selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft als Austauschsicherheit Prof. Dr. Reinhold Thode 17

18 Unwirksame und wirksame Sicherungsvereinbarungen einer Vertragserfüllungssicherheit Unwirksam: Vereinbarung einer B. a. e. A. als Vertragserfüllungsbürgschaft Wirksam: Vereinbarung einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft Sonderregung für Altverträge bis 8/02: Umdeutung der unwirksamen in eine wirksame Sicherungsvereinbarung Prof. Dr. Reinhold Thode 18

19 Abwicklung von Altverträgen Die nicht geschuldete Bürgschaft a. e. A. ist dem Auftraggeber gestellt 1. Alt.: Bürge hat a. e. A. gezahlt: Nur Rückzahlung, wenn Zahlung materiell-rechtlich unbegründet 2. Alt.: Bürgschaft a. E. nicht verwertet: Keine Herausgabepflicht, wenn Sicherungsnehmer auf sein Privileg a. E. verzichtet Prof. Dr. Reinhold Thode 19

20 Das Rechtsverhältnis zwischen dem Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer Die fiduziarische Bindung des Sicherungsmittels Das Austauschrecht des Auftragnehmers Ausübung des Austauschrechts Erlöschen des Austauschrechts Austauschpflicht des Auftraggebers Vor Eintritt des Sicherungsfalles Nach Eintritt des Sicherungsfalles Die Bedeutung des Sperrkontos Prof. Dr. Reinhold Thode 20

21 Das Austauschrecht des Auftragnehmers (Urt. v VII ZR 457/00 Sachverhalt (verkürzt) Die Vertragsparteien haben in einem VOB/B-Vertrag vereinbart, dass der AG von der Schlussrechnungssumme 5% als Gewährleistungseinbehalt abziehen darf, ablösbar durch eine Bankbürgschaft. Der AN händigt dem AG eine Bürgschaft aus, die der Sicherungsvereinbarung entspricht, und verlangt die Auszahlung des Bareinbehalts. Der AG verweigert die Auszahlung mit der Begründung, ihm stehe ein Zurückbehaltungsrecht zu, weil das Werk Mängel aufweise und der AN der Aufforderung zur Nachbesserung nicht nachgekommen sei. Der AN verklagt den AG auf Auszahlung des Bareinbehalts. Prof. Dr. Reinhold Thode 21

22 Leitsatz 1 der Entscheidung Die Sicherungsabrede über einen Sicherheitseinbehalt ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarung dahin auszulegen, dass der Auftraggeber berechtigt ist, den Sicherheitseinbehalt allein für die vom Sicherungszweck erfassten geldwerten Gewährleistungsansprüche (Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten, Erstattung der Aufwendungen für Mängelbeseitigung, Schadensersatz, Minderung) zu verlangen. Prof. Dr. Reinhold Thode 22

23 Leitsatz 2 der Entscheidung Stellt der Auftragnehmer eine Austauschbürgschaft zu einem Zeitpunkt, in dem der Sicherungsfall noch nicht eingetreten ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Sicherheitseinbehalt auszuzahlen. Kommt er dem nicht unverzüglich nach, bleibt er zur Auszahlung regelmäßig auch dann verpflichtet, wenn der Sicherungsfall später eintritt. Prof. Dr. Reinhold Thode 23

24 Leitsatz 3 der Entscheidung Liegt der Sicherungsfall bei Stellung der Austauschbürgschaft bereits vor, steht es im Belieben des Auftraggebers, ob er die Bürgschaft annimmt oder den Einbehalt verwertet. Er ist verpflichtet, sich insoweit dem Auftragnehmer gegenüber unverzüglich zu erklären. Andernfalls verbleibt es bei dem Austauschrecht des Auftragnehmers. Prof. Dr. Reinhold Thode 24

25 Entbehrlichkeit der Nachfrist ( 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B) BGH, Urt. v VII ZR 281/02 Leitsatz: Der Auftragnehmer kann die sofortige Auszahlung des Sicherheitseinbehalts ohne Nachfrist verlangen, wenn der Auftraggeber die Einzahlung auf ein Sperrkonto endgültig verweigert. Prof. Dr. Reinhold Thode 25

BGH, Urt. v VII ZR 191/81, BauR 1982, 377, 378; OLG Brandenburg, Urt. v U 131/02, BauR 2003,

BGH, Urt. v VII ZR 191/81, BauR 1982, 377, 378; OLG Brandenburg, Urt. v U 131/02, BauR 2003, 14. Abrechnung und Zahlung III. frist löst mit der Mitteilung des Ergebnisses die Fälligkeit der Schussrechnung aus. 771 Tritt eine Verzögerung der Prüfung ein, ist gem. 16 Abs. 3 Nr. 1 S. 4 VOB/B das

Mehr

Aktenzeichen: 11 W 1608/01. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 W 1608/01. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 W 1608/01 Leitsatz: Der Auftraggeber benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen ( 9 AGBG), wenn er einen Einbehalt zur Sicherung seiner Gewährleistungsrechte beansprucht, dem Auftragnehmer

Mehr

Mängel und Gewährleistung am Bau. Ansprüche nach VOB/B rechtssicher durchsetzen. DIN Deutsches Institut für Normung e. V.

Mängel und Gewährleistung am Bau. Ansprüche nach VOB/B rechtssicher durchsetzen. DIN Deutsches Institut für Normung e. V. DIN Hermann Rothfuchs Mängel und Gewährleistung am Bau Ansprüche nach VOB/B rechtssicher durchsetzen 1. Auflage 2007 ~~'\.Q.lJ.s~~b~'\., DIN Deutsches Institut für Normung e. V. Beuth Verlag GmbH Berlin.

Mehr

Wärmebrücken, Feuchteschutz?? Wärmebrücken, Luftdichtheit??

Wärmebrücken, Feuchteschutz?? Wärmebrücken, Luftdichtheit?? Detailausführung Baupraxis in der Praxis: wärmebrückenfrei und luftdicht? Wärmebrücken, Feuchteschutz?? Wärmebrücken, Luftdichtheit?? Dr. Merl 1 Detailausführung in der Praxis Baupraxis Unsachgemäße Ausführung!

Mehr

6 Sicherung von Mängelansprüchen

6 Sicherung von Mängelansprüchen A Ansprüche bei Baumängeln und deren erfolgreiche Durchsetzung Abreden, wird deshalb oftmals versucht, zumindest die Dauer des Zeitraums für die Mängelhaftung zu verkürzen. Praxishinweis Ohne Not sollte

Mehr

Die von einem Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellten Formularklauseln

Die von einem Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellten Formularklauseln BGH, Urteil vom 30. März 2017 VII ZR 170/16 Leitsatz Die von einem Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellten Formularklauseln Die Parteien vereinbaren - unabhängig von einer Ausführungsbürgschaft - den

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF. Tatbestand

BUNDESGERICHTSHOF. Tatbestand BUNDESGERICHTSHOF 04.07.2002 Az: VII ZR 502/99 Leitsätze 1. Die Verpflichtung eines Bauunternehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen eine

Mehr

Sicherheiten bei Bauverträgen

Sicherheiten bei Bauverträgen 9. VHV-Bautag Köln / West 20.02.2014 Referent: Rechtsanwalt Rolf Zimmermanns Baugewerbliche Verbände, Düsseldorf www.ra-zimmermanns.de 1 Sicherheiten (Vertragserfüllung/Gewährleistung) - 17 VOB/B (1) 1.

Mehr

VOB/B Basiswissen für Baufachleute

VOB/B Basiswissen für Baufachleute Dieser Text ist entnommen aus dem Fachbuch: Katrin Rohr-Suchalla VOB/B Basiswissen für Baufachleute 2., überarbeitete Aufl. 2012, 164 S., 32 Abb., Tab., Gebunden ISBN 978-3-8167-8675-7 ISBN 978-3-8167-8774-7

Mehr

auf 10 % der Auftragssumme herabgesetzt; die Klägerin erkannte einen Schadensersatzanspruch

auf 10 % der Auftragssumme herabgesetzt; die Klägerin erkannte einen Schadensersatzanspruch BGH, Urt. v. 24. Oktober 2002 IX ZR 355/00, BGH NJW 2003, 352 Leitsätze: 1. Der Bürge kann die aufgrund einer Bürgschaft auf erstes Anfordern geleistete Zahlung nur zurückfordern, wenn der Gläubiger die

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13 Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13 TEIL1 Allgemeine Rechtsgrundsätze 15 I. Sicherstellungsvertrag 16 1. Vertragsabschluss 17 2. Anspruch der Bank auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten 19 3.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 210/06 BESCHLUSS vom 24. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja AGBG 9 Abs. 1 Bf, Cf Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers,

Mehr

Die Vertragsstrafe im Bauwesen

Die Vertragsstrafe im Bauwesen C.H. Beck Baurecht Die Vertragsstrafe im Bauwesen von Christian Zanner, Michael Ch. Bschorr Christian Zanner, Rechtsanwalt in Berlin, Gesellschafter der Kanzlei HFK Rechtsanwälte Heiermann Franke Knipp;

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Die von einem Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellten Formularklauseln

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Die von einem Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellten Formularklauseln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 170/16 URTEIL Verkündet am: 30. März 2017 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Rückgabe der Bürgschaft nach Erledigung der gesicherten Mängelbeseitigungsansprüche

Rückgabe der Bürgschaft nach Erledigung der gesicherten Mängelbeseitigungsansprüche DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7zr227_07 letzte Aktualisierung: 9.10.2008 BGH, 9.10.2008 - VII ZR 227/07 BGB 633, 765; VOB/B 17 Nr. 8 Rückgabe der Bürgschaft nach Erledigung der gesicherten

Mehr

Der umfassende Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit ( 770 Abs. 2 BGB) in AGB des Auftraggebers führt zum Entfall des Anspruchs auf Sicherheit!

Der umfassende Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit ( 770 Abs. 2 BGB) in AGB des Auftraggebers führt zum Entfall des Anspruchs auf Sicherheit! Der umfassende Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit ( 770 Abs. 2 BGB) in AGB des Auftraggebers führt zum Entfall des Anspruchs auf Sicherheit! Vom Auftraggeber gestellte Bauverträge sehen häufig

Mehr

INFO-Recht 02/2011 Heinicke & Kollegen Rechtsanwälte Kooperationsgemeinschaft München Hof - Marktredwitz

INFO-Recht 02/2011 Heinicke & Kollegen  Rechtsanwälte Kooperationsgemeinschaft München Hof - Marktredwitz Rechtsrätsel des Monats Februar Kooperationspflicht: Unterbrechung der Arbeiten wegen Bedenken BGH, Urteil vom 10.05.2007 - VII ZR 226/05 Beim Ausbau einer Heizzentrale weigerte sich der Auftragnehmer

Mehr

Sicherheitsleistung. VOB/A 9c VOB/B 17. Sicherheitsleistungen im Vergabeverfahren (VOB/A 9c)

Sicherheitsleistung. VOB/A 9c VOB/B 17. Sicherheitsleistungen im Vergabeverfahren (VOB/A 9c) ARBEITSBLATT Nr. 20 Stand: April 2018 VOB-Stelle für Rheinland-Pfalz Hohenfelder Straße 16 56068 Koblenz www.add.rlp.de Postanschrift: Postfach 20 05 55 56005 Koblenz vob-stelle@add.rlp.de Ansprechpartner(/in)

Mehr

Wienerberger Mauerwerkstage Neues zur VOB. - Wichtige Änderungen und aktuelle Rechtsprechung -

Wienerberger Mauerwerkstage Neues zur VOB. - Wichtige Änderungen und aktuelle Rechtsprechung - Wienerberger Mauerwerkstage 2007 Neues zur VOB - Wichtige Änderungen und aktuelle Rechtsprechung - - Dr. jur. Dipl.-Ing. Norbert Herig /Dr. Ines Gassner - SPITZWEG Partnerschaft, München 1 Neues zur VOB/B

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Rechtssichere Abnahme der Werkleistung

Rechtssichere Abnahme der Werkleistung www.galabau.expert Baubetrieb / Rechtliche Grundlagen des Werkvertrages Rechtssichere Abnahme der Werkleistung Rechtsanwälte Schilling Dr. Schmidt SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Köln-Frankfurt Stand

Mehr

Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. Mai 2012 wird zurückgewiesen. BGH Urteil vom 01.10.2014 VII ZR 164/12 In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Vertragsklauseln, wonach Gewährleistungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme

Mehr

Kann der Erwerber vor vollständiger Kaufpreiszahlung die Eigentumsumschreibung verlangen? Christian Hippel

Kann der Erwerber vor vollständiger Kaufpreiszahlung die Eigentumsumschreibung verlangen? Christian Hippel WIR für Bauträger am 26.04.2018 Kann der Erwerber vor vollständiger Kaufpreiszahlung die Eigentumsumschreibung verlangen? Christian Hippel Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 1 Interessenlage

Mehr

Sicherheit für den Auftragnehmer

Sicherheit für den Auftragnehmer Sicherheit für den Auftragnehmer Bauhandwerkersicherheit nach 648 a BGB Zeitpunkt: Jederzeit nach Vertragsabschluss in Höhe des ausstehenden Vergütungsanspruchs (einschließlich eventueller Nachtragsforderungen)

Mehr

Verbrauchervertrag für Bauleistungen Einzelgewerk/Handwerkervertrag

Verbrauchervertrag für Bauleistungen Einzelgewerk/Handwerkervertrag Verbrauchervertrag für Bauleistungen Einzelgewerk/Handwerkervertrag Stand: Januar 2009 zwischen Auftraggeber (nachfolgend AG genannt) Name: und Auftragnehmer (nachfolgend AN genannt) Name/Firma: Völker

Mehr

Die Bezahlung der Bauleistung

Die Bezahlung der Bauleistung Die Bezahlung der Bauleistung Durchsetzung und Sicherung von Zahlungsansprüchen im VOB-Bauvertrag Von Dr. Ralf Leinemann Rechtsanwalt in Berlin 2., neubearbeitete Auflage Carl Heymanns Verlag KG Köln Berlin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 164/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 1. Oktober 2014 Anderer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Vorwort zur 8. Auflage

Vorwort zur 8. Auflage Vorwort zur 8. Auflage In der 8. Auflage ist neben der neuesten Rechtsprechung vor allem das neue Recht der Insolvenzordnung und die Schuldrechtsreform verarbeitet worden. Die Verfasser, selbst seit Jahren

Mehr

Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS. Abkützungsverzeichnis. Vorwort 1. A. Einleitung und Abgrenzung 5. B. Einfache Bankbürgschaft 11

Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS. Abkützungsverzeichnis. Vorwort 1. A. Einleitung und Abgrenzung 5. B. Einfache Bankbürgschaft 11 Inhaltsverzeichnis Abkützungsverzeichnis XV Vorwort 1 A. Einleitung und Abgrenzung 5 B. Einfache Bankbürgschaft 11 Außenverhältnis 1. Regelungsinhalte nach Gesetz und in der Rechtspraxis a) Formerfordemis

Mehr

Inhaltsübersicht. Abkürzungsverzeichnis. Vorwort 1. A. Einleitung und Abgrenzung 5. B. Einfache Bankbürgschaft 11

Inhaltsübersicht. Abkürzungsverzeichnis. Vorwort 1. A. Einleitung und Abgrenzung 5. B. Einfache Bankbürgschaft 11 INHALTSÜBERSICHT Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis XV Vorwort 1 A. Einleitung und Abgrenzung 5 B. Einfache Bankbürgschaft 11 C. Bürgschaft zahlbar auf erstes Anfordern 85 D. Rechtsmissbräuchliche

Mehr

Die Gewährleistungsbürgschaft im Bauvertrag *

Die Gewährleistungsbürgschaft im Bauvertrag * Freiburger Baurechtstage 2006 des Instituts für Baurecht Freiburg e.v. Referat von RA Dr. Ulrich May, Zirngibl Langwieser, München Die Gewährleistungsbürgschaft im Bauvertrag * Im Folgenden wird entsprechend

Mehr

VORLAGE 1.1 BÜRGSCHAFT FÜR VORLÄUFIGE KAUTIONEN. Artikel 1 Gegenstand der Bürgschaft

VORLAGE 1.1 BÜRGSCHAFT FÜR VORLÄUFIGE KAUTIONEN. Artikel 1 Gegenstand der Bürgschaft Aufgrund neuer Bestimmungen, vor allem des GvD 50/2016 und des Landesgesetzes Bozen 16/2015, müssen die Klauseln der Vorlage 1.1 des MD 123/04 mit folgenden Klauseln ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen,

Mehr

Qualitätssicherung durch Bürgschaft. 11. Weimarer Baurechtstage 2012 am 29. März 2012

Qualitätssicherung durch Bürgschaft. 11. Weimarer Baurechtstage 2012 am 29. März 2012 Qualitätssicherung durch Bürgschaft - Unzulässige Erweiterung von Bürgschaften - Verjährung von Mängel- und Bürgschaftsansprüchen 11. Weimarer Baurechtstage 2012 am 29. März 2012 von Rechtsanwalt Dr. Edgar

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1 Einführung in das private Baurecht... 1

Inhaltsverzeichnis. 1 Einführung in das private Baurecht... 1 Inhaltsverzeichnis 1 Einführung in das private Baurecht... 1 1.1 Privates Baurecht... 2 1.1.1 BGB-Werkvertragsrecht... 2 1.1.2 Die Regelungen der VOB... 2 1.1.3 HOAI... 3 1.2 Öffentliches Baurecht... 3

Mehr

Privates Baurecht. Lehrstuhl für Bauprozessmanagement und Immobilienentwicklung Univ.-Prof. Dr.-Ing. Josef Zimmermann

Privates Baurecht. Lehrstuhl für Bauprozessmanagement und Immobilienentwicklung Univ.-Prof. Dr.-Ing. Josef Zimmermann Lehrstuhl für Bauprozessmanagement und Immobilienentwicklung Univ.-Prof. Dr.-Ing. Josef Zimmermann Privates Baurecht Inhaltsverzeichnis Privates Baurecht Inhaltsverzeichnis I I 1 Der Bauvertrag 1-1 1.1

Mehr

Rechnungslegung und Forderungsdurchsetzung

Rechnungslegung und Forderungsdurchsetzung www.galabau.expert RA Rainer Schilling RA Dr. Andreas Schmidt Rechnungslegung und Forderungsdurchsetzung Zahlungseingänge sichern und beschleunigen www.galabau.expert fundiertes und aktuelles Wissen zum

Mehr

Nach einem Rechtsgutachten besteht nach wie vor die Möglichkeit der Einbeziehung der VOB/B in Verbraucherverträgen, wenn wie folgt verfahren wird:

Nach einem Rechtsgutachten besteht nach wie vor die Möglichkeit der Einbeziehung der VOB/B in Verbraucherverträgen, wenn wie folgt verfahren wird: Hinweise der Architektenkammer Baden-Württemberg und der Landesvereinigung Bauwirtschaft Baden-Württemberg Vertragsgestaltung und Anwendung der VOB/B in Verbraucherverträgen 1. Ausgangslage Stuttgart,

Mehr

Häufige Fragen im Baurecht

Häufige Fragen im Baurecht Häufige Fragen im Baurecht Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Was ist der Unterschied zwischen BGB-Bauvertrag und VOB/B-Bauvertrag? 3. Welche Vollmachten hat ein Architekt? 4. Wie wird ein Bauvertrag

Mehr

Zäsur der Abnahme. Folie 81. Repetitorium Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Florian Jacoby

Zäsur der Abnahme. Folie 81. Repetitorium Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Florian Jacoby Zäsur der Abnahme Fälligkeit des Werklohns, 641 Abs. 1, 650g Abs. 4 Nr. 1 BGB Übergang der Preisgefahr (wie 446 BGB) auf den Besteller, 644 BGB Beginn der Verjährung nach 634a Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 Nr.

Mehr

Gewährleistungsbürgschaft - Unwirksame Sicherungsabrede - Unangemessene Benachteiligung

Gewährleistungsbürgschaft - Unwirksame Sicherungsabrede - Unangemessene Benachteiligung OLG München, Endurteil v. 04.05.2016 13 U 1145/15 Bau Titel: Gewährleistungsbürgschaft - Unwirksame Sicherungsabrede - Unangemessene Benachteiligung Normenketten: BGB 768 Abs. 1 S. 1, 821 AGBG 9 ZPO 767

Mehr

PraxisWissen - C.H.BECK. Privates Baurecht. 650a-650v BGB, VOB Teil B, HOAI. Bearbeitet von Von Dr. Mark Wietersheim, Rechtsanwalt

PraxisWissen - C.H.BECK. Privates Baurecht. 650a-650v BGB, VOB Teil B, HOAI. Bearbeitet von Von Dr. Mark Wietersheim, Rechtsanwalt PraxisWissen - C.H.BECK Privates Baurecht 650a-650v BGB, VOB Teil B, HOAI Bearbeitet von Von Dr. Mark Wietersheim, Rechtsanwalt 3. Auflage 2018. Buch. XVII, 267 S. Klappenbroschur ISBN 978 3 406 71519

Mehr

LG Duisburg. Urteil vom O 2/15

LG Duisburg. Urteil vom O 2/15 LG Duisburg Urteil vom 19.08.2015 26 O 2/15 VOB/B 17 Abs. 6 1. Auch wenn die Parteien eines VOB-Bauvertrags vereinbaren, dass der Auftraggeber einen 5%-igen Gewährleistungseinbehalt vornehmen darf, den

Mehr

Die Kündigung nach 8 Nr. 2 VOB/B und Abrechnungsprobleme

Die Kündigung nach 8 Nr. 2 VOB/B und Abrechnungsprobleme Die Kündigung nach 8 Nr. 2 VOB/B und Abrechnungsprobleme RA Dr. Andreas Koenen Koenen & Partner, Essen Gliederung 8 Nr. 2 VOB/B: Voraussetzungen welche Fassung der VOB/B? Gläubigerantrag erforderlich?

Mehr

in AGB ist unzulässig

in AGB ist unzulässig Seite in AGB ist unzulässig KG Berlin, Urt. von 08.04.204 27 U 05/3 Fundstellen: IBR 204, 66; IBR 204, 458; IBR 204, 463; IBR 204, 468 Eine Klausel in AGB des Auftraggebers, wonach die Schlussrechnungsforderung

Mehr

Zusätzliche Vertragsbedingungen nach VOL/B

Zusätzliche Vertragsbedingungen nach VOL/B 06108 Halle / S. Zusätzliche Vertragsbedingungen nach VOL/B Die zusätzlichen Vertragsbedingungen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) Inhaltsübersicht:

Mehr

Übernahme einer Bürgschaft

Übernahme einer Bürgschaft Übernahme einer Bürgschaft Bürgschafts-Auftrag Sparkasse Rhein-Maas Hagsche Straße 33 47533 Kleve USt-IdNr. DE 120 051 685 Konto Geschäftszeichen Auftraggeber: nachstehend der Auftraggeber genannt. 1 Einzelheiten

Mehr

expert[yj]verlag« Baurecht für den Praktiker Der Leitfaden für Auftraggeber und Auftragnehmer RAin Carola Dörfler-Collin

expert[yj]verlag« Baurecht für den Praktiker Der Leitfaden für Auftraggeber und Auftragnehmer RAin Carola Dörfler-Collin Baurecht für den Praktiker Der Leitfaden für Auftraggeber und Auftragnehmer RAin Carola Dörfler-Collin 2., völlig neu bearbeitete Auflage Kontakt & Studium Band 609 Herausgeber: Dr.-Ing. Michael Mettner

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 3/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 12 O 641/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren der Arbeitsgemeinschaft

Mehr

Das neue Forderungssicherungsgesetz. Wege zur Absicherung von Vergütungsforderungen

Das neue Forderungssicherungsgesetz. Wege zur Absicherung von Vergütungsforderungen Das neue Forderungssicherungsgesetz Wege zur Absicherung von Vergütungsforderungen Einführung - Das Forderungssicherungsgesetz...... steht in einer Reihe gesetzlicher Neuregelungen zur Bekämpfung der schlechten

Mehr

I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B

I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B Überblick Rn. 1. Vertragsunterlagen 1Abs.1... 37 41 2. AuslegungvonWidersprüchen 1Abs.2... 42 44 3. ÄnderungdesBauentwurfs 1Abs.3... 45 50 3.1. Bauentwurf... 46 3.2.

Mehr

Sicherung von Ansprüchen bei Bauvorhaben

Sicherung von Ansprüchen bei Bauvorhaben Sicherung von Ansprüchen bei Bauvorhaben von Rechtsanwalt Andreas Karsten / Dr. iur. Stefanie Jehle Karsten+Schubert Rechtsanwälte Stand: Februar 2011 Sicherung von Ansprüchen bei Bauvorhaben 1. Einleitung...

Mehr

Rolf Dierbach, Vorsitzender Richter am Landgericht a. D. Dietrich Ditten, Richter am Oberlandesgericht. Handbuch VOB/B

Rolf Dierbach, Vorsitzender Richter am Landgericht a. D. Dietrich Ditten, Richter am Oberlandesgericht. Handbuch VOB/B Edition Rolf Dierbach, Vorsitzender Richter am Landgericht a. D. Dietrich Ditten, Richter am Oberlandesgericht Handbuch VOB/B Der Bauvertrag nach BGB und VOB Mit dem vollständigen Text der VOB/B und allen

Mehr

Fall 2: Irrungen und Wirrungen

Fall 2: Irrungen und Wirrungen Examinatorium Zivilrecht BGB AT WS 2018/2019 Fall 2: Irrungen und Wirrungen Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit www.examinatorium.jura.lmu.de Sachverhalt Frage 1 Laufende Geschäftsbeziehung zwischen G und

Mehr

Verzeichnisse. 1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis. 1.2 Herausgeber 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Premium-Ausgabe

Verzeichnisse. 1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis. 1.2 Herausgeber 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Premium-Ausgabe Seite 1 1 Verzeichnisse 1.2 Herausgeber 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Premium-Ausgabe 2 Rechtliche Grundlagen 2.1 Die Grundkonzeption des BGB zu Leistungs störungen 2. Leistungsstörungen des BGB 2.1.2 Schadensersatz

Mehr

Die Kündigung von Bauverträgen die häufigsten Streitpunkte bei der Vertragsabwicklung

Die Kündigung von Bauverträgen die häufigsten Streitpunkte bei der Vertragsabwicklung Die Kündigung von Bauverträgen die häufigsten Streitpunkte bei der Vertragsabwicklung Allgemeines zur Kündigung eines Bauvertrags Es ist zwischen freier Kündigung und einer Kündigung aus wichtigem Grund

Mehr

Musterregelungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der 13 bis 15 NTVergG

Musterregelungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der 13 bis 15 NTVergG Musterregelungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der 13 bis 15 NTVergG Stand: 10.06.2015 Haftungsausschluss: Die Verwendung der nachfolgenden Regelungen erfolgt in eigener Verantwortung der die

Mehr

Sachverhalt Bürgschaft

Sachverhalt Bürgschaft Sachverhalt Bürgschaft V-Bank hat S-GmbH Darlehen von 100.000 Euro gewährt. Gesellschafter der S-GmbH sind G mit Gesellschaftsanteil 2/3 und B mit Anteil von 1/3. Zur Sicherung des Darlehens hat G in Höhe

Mehr

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2014 aufgehoben.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2014 aufgehoben. BGH Urteil vom 22.01.2015 VII ZR 120/14 In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Vertragsklauseln, wonach Gewährleistungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme

Mehr

Mit VOB/B ist es besser, weil.

Mit VOB/B ist es besser, weil. Hochschule Osnabrück University of Applied Sciences Mit VOB/B ist es besser, weil. Osnabrücker Baubetriebstage 2013 15./16. Februar 2013 Rechtsanwalt Stephan Eichner Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich

Mehr

7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden

7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden 7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden Rechtsanwalt Justinenstraße 2 01309 Dresden Telefon: 0351/3177 88-40 Fax: 0351/3177 88-41 w.kau@ra-kau.com 1 I. Teil Wie wird die VOB/B wirksam vereinbart?

Mehr

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen 1 Geltungsbereich (1) Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen der WODE GmbH, nachfolgend Verkäufer genannt und dem Käufer abgeschlossenen

Mehr

Fakultät für Rechtswissenschaft Institut für Arbeit und sozialen Schutz

Fakultät für Rechtswissenschaft Institut für Arbeit und sozialen Schutz Das Fakultät für Rechtswissenschaft Institut für Arbeit und sozialen Schutz Prof. Dr. Sudabeh Kamanabrou Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsches und europäisches Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht und

Mehr

Bürgschaft. Bürgschaft, 765 BGB, akzessorisch, 767 BGB. Hauptschuld. Innenverhältnis 670, 775 BGB. Folie 153

Bürgschaft. Bürgschaft, 765 BGB, akzessorisch, 767 BGB. Hauptschuld. Innenverhältnis 670, 775 BGB. Folie 153 Bürgschaft Bürgschaft ist das typische Mittel der persönlichen Kreditsicherung (im Unterschied zur sachlichen Kreditsicherung etwa durch, Pfandrecht, Sicherungsübereignung). Der Bürge verpflichtet sich

Mehr

Wettlauf der Sicherheiten

Wettlauf der Sicherheiten Wettlauf der Sicherheiten Fall 12 : A möchte sich endlich seinen Wunsch erfüllen und sich selbstständig machen.allerdings könnte er sich aufgrund seiner schlechten Bezahlung seines alten Jobs nicht viel

Mehr

Verkaufsbedingungen der DEHU Anlagen- und Maschinenbau GmbH, Breitenbacher Straße 04, Ehringshausen ab

Verkaufsbedingungen der DEHU Anlagen- und Maschinenbau GmbH, Breitenbacher Straße 04, Ehringshausen ab Verkaufsbedingungen der DEHU Anlagen- und Maschinenbau GmbH, Breitenbacher Straße 04, 35630 Ehringshausen ab 002008 1 Geltungsbereich Diese Bedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von

Mehr

1.1 Inhaltsverzeichnis

1.1 Inhaltsverzeichnis Seite 1 1.1 1.1 1 Service und Verzeichnisse 1.1 1.2 Herausgeber und Autoren 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Premium-Ausgabe 2 Rechtliche Grundlagen 2.1 Der Bauvertrag 2.1.1 Leistungsvereinbarung und Vergütungsvereinbarung

Mehr

2.3 Aufforderung zur Beseitigung des Mangels und Androhung der Auftragsentziehung

2.3 Aufforderung zur Beseitigung des Mangels und Androhung der Auftragsentziehung Gliederung: Einleitung I. Wirksamkeit von 4 Abs. 7 S. 3, 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B 1. Gesetzliches Leitbild: 281, 323 BGB 2. Abweichung vom gesetzlichen Leitbild 2.1 Rechte des AG vor Fälligkeit 2.2 Mangelhafte/vertragswidrige

Mehr

Mängelansprüche nach VOB und BGB

Mängelansprüche nach VOB und BGB Thomas Ax Daniel Heiduk Mängelansprüche nach VOB und BGB # Erkennen und erfolgreich durchsetzen vieweg VII Inhaltsverzeichnis Teil I Einführung und Rechtsgrundlagen 1 1 Die Schuldrechtsreform 2002 1 2

Mehr

Aussetzungs- und Vorabentscheidungsvorlage-Beschluss

Aussetzungs- und Vorabentscheidungsvorlage-Beschluss Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 17 O 43/15 Hannover, 22. April 2016 Aussetzungs- und Vorabentscheidungsvorlage-Beschluss In dem Rechtsstreit der Frau H. Sch., Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Kanzlei

Mehr

VOB-Vertrag zwischen Unternehmern

VOB-Vertrag zwischen Unternehmern VOB-Vertrag zwischen Unternehmern Fassung Januar 2018 Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.v. Kronenstraße 55-58, 10117 Berlin Dieser VOB-Vertrag gilt nicht zwischen Unternehmern und

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: 15.01.2019 Version: 201901-01 SEITE 2 VON 5 Teil 1 Vermietungen 1 Übergabe und Rückgabe (1) Das Mietverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Mietvertrages, sofern

Mehr

Checkliste Kooperationsvertrag

Checkliste Kooperationsvertrag Checkliste Kooperationsvertrag TEIL I ALLGEMEINE ANMERKUNGEN HIERZU Vorbemerkung Seite 2 Artikel 1 Gegenstand des Vertrages Seite 2 Artikel 2 Vertragsbestandteile Seite 2 Artikel 3 Vergütung Seite 3 Artikel

Mehr

Veröffentlicht auf Portal Forderungsmanagement.com (http://forderungsmanagement.com )

Veröffentlicht auf Portal Forderungsmanagement.com (http://forderungsmanagement.com ) Veröffentlicht auf Portal Forderungsmanagement.com (http://forderungsmanagement.com ) Bürgschaften [1] Neue Wege zu einer Bürgschaft Mit einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger

Mehr

Bauvertragsrecht. Grundwissen. 6. Auflage Vygen Wirth Schmidt

Bauvertragsrecht. Grundwissen. 6. Auflage Vygen Wirth Schmidt Vygen Wirth Schmidt Bauvertragsrecht Grundwissen von VRiOLG a. D. Prof. Dr. Klaus Vygen, Düsseldorf t Prof. Dr. iur. Axel Wirth, Ordinarius für Deutsches und Internationales Öffentliches und Privates Baurecht

Mehr

VOB-Musterbriefe für Auftragnehmer

VOB-Musterbriefe für Auftragnehmer Wolfgang Heiermann Liane Linke VOB-Musterbriefe für Auftragnehmer Bauunternehmen und Ausbaubetriebe 10., aktualisierte Auflage vieweg Inhaltsübersicht I. Vergabeverfahren nach der VOB/A 1 Muster 1 Nachprüfung

Mehr

Die Bedeutung der Abnahme. für den Auftraggeber. nach VOB

Die Bedeutung der Abnahme. für den Auftraggeber. nach VOB Die Bedeutung der Abnahme für den Auftraggeber nach VOB Vortrag an der Universität Kassel von Rainer K. Schöffel (Prof. Dipl.-Ing.) INHALT Seite 1. Ablauf eines Bauauftrages 3 2. Der Abnahmebegriff nach

Mehr

Baurecht Update: Neue VOB/B Neue Prüffrist in der VOB/B 2012

Baurecht Update: Neue VOB/B Neue Prüffrist in der VOB/B 2012 Baurecht Ausgewählte Praxisprobleme Aktuelle Urteile In-House-Seminar Firma Brömse RA Dr. jur. Hans-Michael Dimanski Update: Neue VOB/B 2012 Neue Prüffrist in der VOB/B 2012 Seit 27.07.12 in Kraft 16 VOB/B

Mehr

Zur Unwirksamkeit vertraglicher Sicherungsabreden. und. Möglichkeiten einer Verwertung trotz unwirksamer Sicherungsabrede

Zur Unwirksamkeit vertraglicher Sicherungsabreden. und. Möglichkeiten einer Verwertung trotz unwirksamer Sicherungsabrede Zur Unwirksamkeit vertraglicher Sicherungsabreden und Möglichkeiten einer Verwertung trotz unwirksamer Sicherungsabrede I. Unwirksamkeit vertraglicher Sicherungsabreden 1. Inhalt und Rechtsnatur der Sicherungsabrede

Mehr

Klausur "Vertragsgestaltung im Privatrecht" Wintersemester 2014/2015

Klausur Vertragsgestaltung im Privatrecht Wintersemester 2014/2015 Klausur "Vertragsgestaltung im Privatrecht" Wintersemester 2014/2015 Bitte geben Sie bei der Beantwortung der Fragen immer eine Begründung an. Bitte nennen Sie dabei die gesetzlichen Bestimmungen (Paragraphen,

Mehr

III. Besondere Vertragsbedingungen

III. Besondere Vertragsbedingungen Beschaffung von Überlandniederflurlinienbussen mit Dieselmotoren für den öffentlichen Verkehr durch die NAHBUS Nordwestmecklenburg GmbH (Vergabestelle) Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen

Mehr

Inhalt. Einleitung... 11

Inhalt. Einleitung... 11 Inhalt Einleitung... 11 1. Kapitel: Einführung...13 1 Wirtschaftliche Verhältnisse...13 I. Ausgangspunkt...13 1. Der Grundsatz der Vertragsverbindlichkeit...13 2. Wirtschaftliche Vertragsrealität...14

Mehr

Cairon MEA GmbH Einkaufsbedingungen

Cairon MEA GmbH Einkaufsbedingungen Cairon MEA GmbH Einkaufsbedingungen 1 Geltung (1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil

Mehr

Produkte der VHV Kautionsversicherung

Produkte der VHV Kautionsversicherung Produkte der VHV Kautionsversicherung Andreas Stein VHV Leipzig Seite: 1 Wir über uns - 1875 und 1919 sind in Hannover die Kerngesellschaften der heutigen VHV Gruppe gegründet worden, im gewerblichen Bereich

Mehr

- 1 - Werkvertrag. Dem AN wird die Ausführung für das Gewerk für das Bauvorhaben - - übertragen.

- 1 - Werkvertrag. Dem AN wird die Ausführung für das Gewerk für das Bauvorhaben - - übertragen. - 1 - Werkvertrag Zwischen dem Bauherrn, im folgenden AG genannt, und dem Auftragnehmer, im folgenden AN genannt, wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages Dem AN wird die Ausführung

Mehr

Abkürzungsverzeichnis. Vorwort 1. A. Einleitung und Abgrenzung 3. B. Einfache Bankbürgschaft 9

Abkürzungsverzeichnis. Vorwort 1. A. Einleitung und Abgrenzung 3. B. Einfache Bankbürgschaft 9 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XV Vorwort 1 A. Einleitung und Abgrenzung 3 B. Einfache Bankbürgschaft 9 I. Außenverhältnis 11 1. Regelungsinhalte nach Gesetz und in der Rechtspraxis 11 a) Formerfordernis

Mehr

Handbuch des Bauvertragsrechts

Handbuch des Bauvertragsrechts Dr. Anke Leineweber Handbuch des Bauvertragsrechts Eine systematische Darstellung des Rechts der Bauverträge Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Abkürzungsverzeichnis Teil 1 Vertragsabschluß und ordnungsgemäße

Mehr

Auswirkungen des neuen Baurechts auf das IT-Recht FLORIAN MEDER

Auswirkungen des neuen Baurechts auf das IT-Recht FLORIAN MEDER Auswirkungen des neuen Baurechts auf das IT-Recht FLORIAN MEDER 22.01.19 Gliederung 1. Einleitung 2. Änderungen in der kaufrechtlichen Mängelhaftung 3. Änderungen im Werkvertragsrechts i. Abschlagszahlungen

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Bork. Kreditsicherungsrecht WS 2014/2015

Prof. Dr. Reinhard Bork. Kreditsicherungsrecht WS 2014/2015 Prof. Dr. Reinhard Bork Kreditsicherungsrecht WS 2014/2015 2 Literatur Bülow Recht der Kreditsicherheiten, 8. Aufl. 2012, C. F. Müller; 119,95 Krüger Kreditsicherungsrecht, 2011, Vahlen; 19,80 Muscheler/Schewe

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gitarrenbaumeisters Florian Jäger, Im Steinach 12, Oberstdorf. 1. Geltungsbereich

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gitarrenbaumeisters Florian Jäger, Im Steinach 12, Oberstdorf. 1. Geltungsbereich Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gitarrenbaumeisters Florian Jäger, Im Steinach 12, 87561 Oberstdorf 1. Geltungsbereich Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle dem Gitarrenbaumeister Florian Jäger

Mehr

Verbrauchervertrag für Bauleistungen Einfamilienhaus/Schlüsselfertigbau

Verbrauchervertrag für Bauleistungen Einfamilienhaus/Schlüsselfertigbau Verbrauchervertrag für Bauleistungen Einfamilienhaus/Schlüsselfertigbau Stand: Januar 2009 zwischen Auftraggeber (nachfolgend AG genannt) Name: und Auftragnehmer (nachfolgend AN genannt) Name/Firma: Völker

Mehr

Vorinstanzen OLG München, , Az. 9 U 1937/09, LG München I, , Az. 24 O 2016/07

Vorinstanzen OLG München, , Az. 9 U 1937/09, LG München I, , Az. 24 O 2016/07 Gericht BGH Aktenzeichen VII ZR 7/10 Datum 09.12.2010 Vorinstanzen OLG München, 22.12.2009, Az. 9 U 1937/09, LG München I, 30.12.2008, Az. 24 O 2016/07 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Baurecht Vertragserfüllungsbürgschaft,

Mehr

Aktuelle Beiträge zum Bau-, Architekten- und Vergaberecht

Aktuelle Beiträge zum Bau-, Architekten- und Vergaberecht Newsletter Ausgabe November/2012 Aktuelle Beiträge zum Bau-, Architekten- und Vergaberecht Architektenrecht Kostenrahmen überschritten: Architekt haftet! OLG Frankfurt, Urteil v. 15.12.2011-12 U 71/10;

Mehr

BGH Urt. v September 1998 IX ZR 371/ 97, BGHZ 139, 325

BGH Urt. v September 1998 IX ZR 371/ 97, BGHZ 139, 325 BGH Urt. v. 24.. September 1998 IX ZR 371/ 97, BGHZ 139, 325 Leitsätze: 1. Ist in einer zur Sicherung der Erfüllungsansprüche aus einem Werkvertrag erteilten Bürgschaft vereinbart worden, daß die Verpflichtungen

Mehr

Die von vivify gegenüber dem Kunden zu erbringenden Leistungen sind in einem separaten Vertrag zu regeln und näher zu spezifizieren.

Die von vivify gegenüber dem Kunden zu erbringenden Leistungen sind in einem separaten Vertrag zu regeln und näher zu spezifizieren. Dr. Christina Schmickl Am Mühlkanal 25 60599 Frankfurt am Main Phone +49 (0)69.26 49 46 14 Fax +49 (0)69.26 49 46 15 Mobile +49 (0)151.55 10 38 48 Allgemeine Geschäftsbedingungen von vivify consulting

Mehr

Grundsätze der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht...5

Grundsätze der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht...5 Abkürzungsverzeichnis...XIII I. Einleitung und Gang der Untersuchung...1 II. Grundsätze der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht...5 1. Einleitung...5 2. Gegenstand der Angemessenheitskontrolle...6

Mehr

Vorbereitung und Durchführung einer erfolgreiche Bauabnahme. GFW-Dach mbh DDM Jürgen Gerbens Prokurist. Quelle:

Vorbereitung und Durchführung einer erfolgreiche Bauabnahme. GFW-Dach mbh DDM Jürgen Gerbens Prokurist. Quelle: Vorbereitung und Durchführung einer erfolgreiche Bauabnahme GFW-Dach mbh DDM Jürgen Gerbens Prokurist Quelle: www.n24.de Quelle: www.dachmurks.de Quelle: dachmurks.de Vorbereitung und Durchführung einer

Mehr