Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

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1 St. Josef-Stiftung & insieme Freiamt Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Walter Küng, Fachrichter Pädagogik/Psychologie Bezirksgericht Aarau

2 Inhalt Referat 1.ein paar Begriffe im sms-stil 2.ein paar statistische Angaben 3.Organisation und Arbeitsweise der KESB 4. Zielsetzung und Änderungen im Kindesund Erwachsenenschutz 5.Überführung ins neue Recht 2

3 Einstieg im sms-stil KESR Kindes- und Erwachsenschutzrecht ZGB (Bund) EGZGB (Kanton) KESB Behörde (Familiengericht) GP IR FR Gerichtspräsidium Instruktions- Fachrichter/in KESD Dienst (Berufsbeistände) FU Fürsorgerische Unterbringung (FFE)

4 Bedeutung des Kinder- und Erwachsenenschutzrechts 2010 Erwachsenenschutz Schweiz Massnahmen neue Massnahmen im jährl. Steigerung in 10 Jahren: 30-40% Kindesschutz Schweiz Massnahmen neue Massnahmen jährl. Steigerung in 10 Jahren: 35-50% Erwachsenenschutz Kt. Aargau 5740 laufende Massnahmen 1000 pendente Massnahmen Kindesschutz Kt. Aargau 2860 laufende Massnahmen 1000 pendente Massnahmen 4

5 Behördenorganisation Aargau ab 2013 Abklärungs- und Anlaufstellen sind die Sozialdienste der Gemeinden oder die Jugend-, Ehe- und Familienberatungsstellen Familiengerichte als Abteilungen der Bezirksgerichte Einzige Beschwerde- und Aufsichtsinstanz ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts (Für FU: das Verwaltungsgericht) Die Mandate werden von Berufsbeistanden oder privaten Mandatsträgern geführt 5

6 Das Aargauer Familiengericht Idee des Familiengerichts Einheitliche Praxis und einheitliche Beurteilung zusammenhängender Verfahren Gegenseitige Profitieren von Fachwissen (Scheidungen/KESR) Gleiche Zuständigkeiten im Kindesschutz mit und ohne Ehe Vermeidung von Kompetenzkonflikten Die Eingriffstiefe der Massnahmen im KESR ruft nach einem Gericht

7 Die KESB als Teil des Bezirksgerichts Familiengericht Zivilgericht AG Eherecht, Kindesrecht KESB JG Strafgericht Bezirksgericht

8 Aufbau der KESB Richter/innen Gerichtspräsidium Fachrichter/in Sozialarbeit Fachrichter/in Psych./Päd. nebenamtliche FR Stabstellen Sozialarbeiter/in Gerichtsschreiber/in Revisor/in Kanzlei Administration Sachbearbeitung Revisorat

9 Arbeitsweise des Familiengerichts Klare Zuständigkeiten und Verfahren Erstgespräch und Anhörung durch IR eigene Abklärungen und Auftrag an Externe bei Gefährdungsmeldungen: Sozialbericht, Arztbericht, Gutachten, etc. interdisziplinärer Austausch Zusammenarbeit mit Beiständen, Gemeinden, Fachstellen und Institutionen 9

10 Bezirk Aarau: Fallzahlen Übergabe von den Gemeinden ans Familiengericht Kindes- und Erwachsenenschutz 950 bestehende Massnahmen per hängige Massnahmen per neue Dossiers (Personen) in den ersten 6 Monaten Total Stellenplan KESB Bezirk Aarau (ohne Kanzlei) 90 % Gerichtspräsidium 200 % Fachrichter/-in, je 100 % Sozialarbeit und Päd./Psych. 50 % Sozialarbeiterin 10

11 Vom Vormundschaftswesen zum Kinder- und Erwachsenenschutz Vormundschaftsrecht seit Inkrafttreten des ZGB 1912 unverändert Ausnahme Fürsorgerische Freiheitsentzug (neu ab 1981) hoher Anpassungsbedarf im übrigen Vormundschaftsrecht neue gesellschaftliche Randbedingungen [Familienstrukturen (nichteheliche Gemeinschaften, Patchwork- und Einelternfamilien, interkulturelle Familien), Berufs- und Arbeitsleben, Wohn- und Siedlungssituationen] entsprechend angepasste Wertvorstellungen stark erhöhte Lebenserwartungen medizinische Fortschritte 11

12 Ziele des neuen Rechts Stärkung privater Vorsorge und Selbstbestimmung Schutz urteilsunfähiger Personen auch in Heimen mit Regelung der Vertretungsrechte Massgeschneiderte Beistandschaften (Personensorge, Vermögenssorge, Rechtsverkehr) anstelle der normierten Grundmodelle von Beistandschaft/Beiratschaft/Vormundschaft professionelle, interdisziplinäre Behörden Ausbau des Rechtsschutzes (auch im FU) Beseitigung der Stigmatisierung durch Begriffe und Publikation 12

13 Altes Vormundschaftsrecht Neues Erwachsenenschutzrecht - Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung - Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen Beistandschaft, Beiratschaft, Vormundschaft Fürsorgerische Freiheitsentziehung Massgeschneiderte Beistandschaft Fürsorgerische Unterbringung mit zusätzlichem Rechtsschutz - Ambulante Massnahmen, Nachbetreuung Vormundschaftsbehörde: i.d.r. Gemeinderat (= politische Behörde) Interdisziplinäre Fachbehörde mit 3 Mitgliedern 1

14 Gesetzliche Grundlagen: materielles Recht Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) vom 19. Dezember 2008 Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) vom 4. Juli Änderung des Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz (EG ZGB) vom 6. Dezember 2011 Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR) vom 30. Mai 2012

15 Kindesschutzrecht Das Kindesschutzrecht ist materiell weitgehend unverändert geblieben. weiterhin gelten folgende Kategorien: Freiwilliger Kindesschutz (Beratungsstellen wie Mütter- und Väterberatungsstellen, Kinderärzte, Kinderschutzgruppen der Spitäler, Psychologen, Schulbehörden, Schulsozialarbeit, etc.) Zivilrechtlicher Kindesschutz Strafrechtlicher Kindesschutz (Polizei und Strafjustiz)

16 Zivilrechtlicher Kindesschutz Ermahnung Weisung Beistandschaft Obhutsentzug Entzug der elterlichen Sorge Vormundschaft

17 Was ist denn hier neu? Terminologie Die Behörde heisst neu Kindesschutzbehörde statt Vormundschaftsbehörde Der Begriff Vormundschaft bleibt allerdings hier im Gegensatz zum Erwachsenenschutzrecht (ein Kind steht entweder unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft) Der Begriff Mündigkeit wird ersetzt durch Volljährigkeit im Grenzbereich zum Erwachsenenschutzrecht: Die sog. erstreckte elterliche Sorge wird abgeschafft und durch die umfassende Beistandschaft ersetzt

18 Modifikationen im Kindesschutz Melderechte (alle) und Meldepflichten (Personen mit amtlichen Tätigkeiten) (Art. 443 i.v.m. Art. 314 ZGB) fakultative Aufforderung zur Mediation (Art. 314 ZGB) Anhörungspflicht (Art. 314a ZGB) Verstärkte Kindesvertretung (Art. 314a bis ZGB)

19 Aufenthalt in einer Wohn- und Pflegeeinrichtung Art. 382ff ZGB Urteilsunfähigkeit: obligatorischer Betreuungsvertrag Genehmigung des Betreuungsvertrags durch KESB Persönlichkeitsschutz, freie Arztwahl Bewegungseinschränkende Massnahmen kein FU, kein behördlicher Entscheid Anordnung durch Kaderperson oder Heimarzt Information der Angehörigen (Kaskade) Anrufen der KESB durch Angehörige

20 Behördliche Massnahmen Allgemeine Bestimmungen (Art ZGB) Schwächezustand Schutzbedürftigkeit + = (Auswirkung) behördliche Massnahme Schwächezustand: geistige Behinderung, psychische Störung oder ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand; vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit Schutzbedürftigkeit: Person kann infolge des Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen (resp. keine Vollmacht erteilen und/oder überprüfen) 20

21 Neues Massnahmensystem für Erwachsene bisher: starre Massnahmen: (Verzicht, private nicht geregelte Massnahmen) Beistandschaft Beiratschaft Vormundschaft Aufgaben Fachbehörde: neu: massgeschneiderte Massnahmen: Verzicht, eigene Vorkehrungen (Art. 392 ZGB) Begleitbeistandschaft Vertretungsbeistandschaft Mitwirkungsbeistandschaft umfassende Beistandschaft Bestimmung der Beistandschaftsart, der Aufgabenbereiche (Personensorge, Vermögensverwaltung u/o Vertretung im Rechtsverkehr), der Wirkung auf die Handlungsfähigkeit Auftrag an Beiständin/Beistand formulieren Ernennen einer Beiständin/eines Beistandes: Berufbeistand od. Privatperson 21

22 Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) Auftrag Beistand/Beiständin: begleitende Unterstützung in konkret umschriebenen Aufgabenbereichen der Personen- oder Vermögenssorge oder Wahrung von Rechten (zb Hilfe zu Gesuchen und Anträgen für gesetzliche Leistungen) kein Vertretungsrecht, d.h. vertretungslose Betreuung (somit kein Ersatz für heutige Beistandschaft auf eigenes Begehren gem. Art. 394 ZGB) Voraussetzung: Handlungsfähigkeit und Zustimmung keine Einschränkung der Handlungsfähigkeit Abgrenzung: zur persönlichen Hilfe nach SHG und Beratung durch andere Dritte wie Pro Senectute, Pro Infirmis etc. ohne behördlichen Auftrag (Subsidiarität) 22

23 Vertretungsbeistandschaft (Art. 394/395 ZGB) - Auftrag Beistand/Beiständin: Vertreter/in für betroffene Person in konkret umschriebenen Aufgabenbereichen der Personen- und/oder Vermögenssorge u/o im Rechtsverkehr - aufgrund Vertretungsrecht ist Zustimmung nicht erforderlich (auch gegen den Willen möglich, z.b. Einkommensverwaltung gegen Willen) - Handlungsfähigkeit der betroffenen Person bleibt grundsätzlich bestehen, kann aber bezüglich bestimmter Aufgabenbereiche eingeschränkt werden (Art. 394 Abs. 2 ZGB) 23

24 Vertretungsbeistandschaft (Art. 394/395 ZGB) Allgemeine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) Bestimmte Angelegenheiten aus allen Lebensbereichen, die nicht höchstpersönlicher Natur sind Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung (Art. 394 i.v.m. Art. 395 ZGB) - zu verwaltende Vermögensteile sind explizit zu bestimmen (Teile oder ganzes Einkommen und/oder Vermögen) - KESB kann Zugriff auf einzelne Vermögenswerte (best. Konti) entziehen (Art. 395 Abs. 3 ZGB) oder die Verfügung über Grundstücke untersagen (Art. 395 Abs. 4 ZGB) 24

25 Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) - Auftrag Beistand/Beiständin: Zustimmung zu konkret umschriebenen Rechtsgeschäften - Anlehnung an die heutige Mitwirkungsbeiratschaft (aart. 395 ZGB), aber individuell massgeschneiderter Katalog von mitwirkungsbedürftigen Rechtsgeschäften - kein Vertretungsrecht (gemeinsames Handeln) - Voraussetzung: Urteilsfähige volljährige Person ( = handelndes Subjekt) - Handlungsfähigkeit ist von Gesetzes wegen nur insofern eingeschränkt als die Mitwirkung der Beiständin oder des Beistands nötig ist 25

26 Umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) - bei besondere Hilfsbedürftigkeit, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit (auch andere Gründe) - umfassender Auftrag für Personensorge, Vermögenssorge und Rechtsverkehr - Nachfolgeinstitut der Vormundschaften - Handlungsfähigkeit entfällt von Gesetzes wegen vollumfänglich (keine Entzug der Handlungsfähigkeit durch behördliche Verfügung) - keine erstreckte elterliche Sorge mehr (aart. 385 Abs. 3 ZGB): Kinder, welche volljährig werden, je nach Bedarf Errichtung einer umfassenden Beistandschaft (bei Eignung Eltern/Elternteil als Beistand einsetzbar) - Entstigmatisierung (bisher Entmündigung) 26

27 Überführung ins neue Recht Überführung von Gesetzes wegen: - Entmündigung mit erstreckter elterlicher Sorge: Überführung erfolgte per automatisch in umfassende Beistandschaft - das gleiche gilt für übrige Entmündigungen - Fürsorgerischer Freiheitsentzug: wird automatisch zu FU - Kindesschutzmassnahmen: kein Überführung erforderlich, diese bleiben bestehen Überführung ohne Automatismus: - altrechtliche Beistandschaften und Beiratschaften sind aufgehoben, wenn KESB nicht innert drei Jahren ( ) eine Überführung vornimmt und eine neue Massnahme errichtet. 27

28 Vorgehen bei der Überführung Überprüfung umfassende Beistandschaft: Sichtung Akten: Gutachten, Arztberichte etc. massgeschneiderte Massnahme erfordert Überprüfung der aktuellen Situation durch KESB Förderbericht der Einrichtung, ev. Überführungsbericht einholen ev. aktuelle Arztberichte Gespräch mit Eltern und betroffene Person (Anhörung) ev. Beizug Bezugsperson der Einrichtung Welche Beistandschaft ist erforderlich? Klären, wer Beistandschaft führt Aufgaben des Mandatsträger werden festgelegt Entscheid KESB: Überführung abgeschlossen 28

29 für Ihre Aufmerksamkeit! 29

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