Abrechnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege ( 37 SGB V)

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1 Abrechnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege ( 37 SGB V) Im Nachgang zur Schlichtungsentscheidung vom durch den Schlichter Herrn Dr. Helmut Göppel, Vizepräsident des Bayerischen Landessozialgerichts, vereinbaren die Schlichtungsparteien für die Abrechnung der Leistungen, die ab erbracht, folgende Gebühren in Ansatz zu bringen. Grundlage bleiben die Regelungen aus der Schlichtungsentscheidung vom

2 Für Leistungen, die ab erbracht, gelten folgende Gebührensätze in Euro: I. Behandlungspflege, Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung, Prophylaxen A. Behandlungspflege: 1. a) Injektionen einschl. Einmalspritze (bis zu 2 Injektionen pro Besuch) 3,32 18 b) drei und mehr pro Besuch durchgeführte Injektionen (einschl. Einmalmaterial) 4,86 18 c) Richten von Injektionen zur Selbstapplikation je Besuch 1, a) Pflege und Verbandswechsel des zentralen Venenkatheters 3,58 30 Versorgung des suprapubischen Katheters 3,58 22 Versorgung bei PEG 3,58 27 Stomabehandlung (bei akut entzündl. Veränderungen mit Läsionen der Haut, kein Beutelwechsel) 3,58 28 b) Wundverband anlegen oder wechseln 3,94 31 Dekubitusbehandlung (ab Grad II) 4,63 12 (beide Positionen: Verbandswechsel einschließlich Wundreinigung, Spülung, Versorgung mit Medikamenten; med. Bad s. Pos. Nr. 6 a) c) Kompressionsstrümpfe anziehen ab Klasse II (beide Beine) 3,94 31 Kompressionsstrümpfe ausziehen ab Klasse II (beide Beine) 3,94 Kompressionsverband anlegen oder wechseln nicht abwickeln jeweils 3,94 2

3 Kompressionsverband bei ulcus cruris (einschl. Wundreinigung, Spülung, Versorgung mit Medikamenten; med. Bad s. Pos. Nr. 6 a) 5,62 2 a) bis 2 c) je Besuch höchstens 10,74 Bei Aids- und Krebspatienten aufgrund einer detaillierten ärztlichen Verordnung, welche die genaue Art, Anzahl und Lage der Leistungen enthalten muss, je Besuch mehr als zwei Leistungen von den Kostenträgern genehmigt. Entsprechende Verordnungen sind vor Beginn der Behandlung dem Kostenträger vorzulegen, der darüber gegebenenfalls nach Einschaltung des MDK zeitnah entscheidet. 3. Versorgung mit Trachealkanülen einschließlich Pflege und Verbandswechsel 4, Katheterisierung einschl. Spülung; Einlegen eines Verweilkatheters einschl. Spülung; Legen oder Wechseln einer Magensonde 5,62 23/25 5. Einlauf/Klistier/Klysma Digitale Enddarmausräumung 3,27 4, Sonstige pflegerische Leistungen: a) Abgabe von Medikamenten je Darreichungsform, Blutdruckmessung, Flüssigkeitsbilanzierung, höchstens je Besuch 1,64 2,30 - Abgabe von Medikamenten durch Einreibung je Besuch 2,05 26/10/ 15 - Abgabe von Medikamenten durch med. Bad 3,58 - Richten von Medikamenten im Wochendispenser (für diese Woche kann die Pos. 6 a für die Vergabe von Medikamenten in Form von Tabletten, Dragees und Kapseln nicht abgerechnet ) 4,55 b) Blutzuckermessung einschl. Teststreifen je Besuch 1,

4 c) Auflegen von Kälteträgern je Besuch 2,43 21 d) Blasenspülung, Versorgung und Überprüfung von Drainagen, Instillation, Absaugen der oberen Luftwege (Mehrfachabsaugen pro Besuch bei Bedarfsverordnung möglich) 6 d) je Besuch höchstens 3,07 12,27 9/13/ 6/20 e) Bedienung und Überwachung des Beatmungsgerätes Einzelfallregelung 8 f) Inhalation je Besuch 4, Infusion (Wechsel Infusionsbehälter einschl. Zubehör) bei ärztlich gelegtem 2,05 peripheren i.v.-zugang oder ärztlich punktiertem Port-a-Cath, bei ärztlich verordnetem Verweilen bis Durchlauf der Infusion 8, Anleitung bei der Behandlungspflege in der Häuslichkeit (vgl. Ziffer II) Zu Position 1 bis 6 d) und f) sowie 7 ein Zuschlag von 50 % abrechenbar Spezielle Krankenbeobachtung durch Pflegefachkraft (alle während der Zeit erbrachten Leistungen sind enthalten und abgegolten) je Stunde höchstens Einzelfallregelung 24 B. Grundpflege 10. Grundpflege, höchstens 2 x je Tag berechenbar (z. B. Ausscheidungen, Ernährung, Körperpflege, ggf. einschl. der allg. pflegerischen Prophylaxen, Lagern und Mobilität) 19,43 2/3/4 4

5 11. Grundpflege einschl. hauswirtschaftl. Versorgung zus. bis 1 Std. Nimmt diese Leistungskombination mehr als 1 Std. in Anspruch, sind die Positionen B 10 und C nebeneinander abrechenbar. 12. Anleitung bei der Grundpflege in der Häuslichkeit (vgl. Ziffer II) 23,67 Zu Position 10 und 11 je Leistung ein Zuschlag von 50 % abrechenbar. 2/3/ 4/5 1 C. Hauswirtschaftliche Versorgung Versorgung 5 je angefangene Std. 7,46 höchstens 3 Std. 22,39 D. Prophylaxen: Regelung zurückgestellt (s. Begründung zu Ziffer I, D) II. Gebührensätze für Anleitungsleistungen A. Anleitung bei Behandlungspflegeleistung (Nr. 7 HKP-RL) 1. a) Injektionen einschl. Einmalspritze (bis zu 2 Injektionen pro Besuch) 4,99 b) drei und mehr pro Besuch durchgeführte Injektionen (einschl. Einmalmaterial) 7,29 c) Richten von Injektionen zur Selbstapplikationen je Besuch 2,45 2. a) Pflege und Verbandswechsel des zentralen Venenkatheters 5,37 Versorgung des suprapubischen Katheters 5,37 Versorgung bei PEG 5,37 Stomabehandlung (bei akut entzündl. Veränderungen mit Läsionen der Haut, kein Beutelwechsel) 5,37 5

6 b) Wundverband anlegen oder wechseln 5,91 Dekubitusbehandlung (ab Grad II) 6,95 (beide Positionen: Verbandswechsel einschl. Wundreinigung, Spülung, Versorgung mit Medikamenten) c) Kompressionsstrümpfe anziehen ab Klasse II (beide Beine) 5,91 Kompressionsstrümpfe ausziehen ab Klasse II (beide Beine) 5,91 Kompressionsverband anlegen oder wechseln nicht abwickeln jeweils 5,91 Kompressionsverband bei ulcus cruris (einschl. Wundreinigung, Spülung, Versorgung mit Medikamenten) 8,44 2 a) bis 2 c) höchstens 16,11 3. Versorgung mit Trachealkanülen einschließlich Pflege und Verbandswechsel 6,90 4. Katheterisierung einschl. Spülung; Einlegen eines Verweilkatheters einschl. Spülung; Legen oder Wechseln einer Magensonde 5. Einlauf/Klistier/Klysma Digitale Enddarmausräumung 8,44 4,91 6,90 6. Sonstige pflegerische Leistungen: a) Abgabe von Medikamenten, Blutdruckmessung, Flüssigkeitsbilanzierung, höchstens je Besuch 2,45 3,45 - Abgabe von Medikamenten durch Einreibung je Besuch 3,07 6

7 - Abgabe von Medikamenten durch med. Bad 5,37 b) Blutzuckermessung einschl. Teststreifen je Besuch 2,91 c) Auflegen von Kälteträgern je Besuch 3,66 d) Blasenspülung, Versorgung und Überprüfung von Drainagen, Instillation, Absaugen der oberen Luftwege 6 d) je Besuch höchstens 4,60 18,41 f) Inhalation je Besuch 6,14 7. Infusion (Wechsel Infusionsbehälter einschl. Zubehör) bei ärztlich gelegtem peripheren i.v.-zugang oder ärztlich punktiertem Port-a-Cath 3,07 B. Anleitung bei der Grundpflege in der Häuslichkeit (Nr. 1 der HKP-RL) 10. Grundpflege, höchstens 2 x je Tag berechenbar (z. B. Ausscheidungen, Ernährung, Körperpflege, ggf. einschl. der allg. pflegerischen Prophylaxen, Lagern und Mobilität 29, Grundpflege einschl. hauswirtschaftl. Versorgung zus. bis 1 Std. 35,48 III. IV. Mit den in Ziffern I und II genannten Gebühren sind sämtliche im Zusammenhang mit den erbrachten Verrichtungen erforderlichen Aufwendungen abgegolten (u. a. auch die Versorgung und Sterilisation bei der Pflege verwendeten Geräte). Dies gilt nicht für ärztlich verordnete Arzneien, Verbandmaterialien und sonstige Heil- und Hilfsmittel. Für die verordneten und von den Krankenkassen genehmigten Leistungen dürfen Zahlungen oder Zuzahlungen von den Versicherten nicht gefordert oder angenommen. 7

8 V. Hausbesuchsgebühr (1) Soweit ärztlich verordnete Hausbesuche durchgeführt, können neben den Gebühren der Positionen 1 bis 9 zusätzlich 4,35 berechnet. Soweit Hausbesuche für die Nacht (20.00 bis Uhr) ärztlich verordnet, können neben den Gebühren der Positionen 1 bis 9, 6,24 berechnet. (2) Neben den Positionen 10 bis 12 sind ggf. auch die Gebühren der Positionen 1 bis 9 ohne Hausbesuchsgebühr berechenbar. (3) Wird von einer Fachkraft anlässlich eines Hausbesuches neben der Grundpflege und/oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach dem SGB XI zusätzlich Behandlungspflege nach Ziffer I, Buchst. A erbracht, können in Abweichung zu Ziffer V Abs. 1 für ärztlich verordnete Hausbesuche nur 2,17 gegenüber der Krankenkasse berechnet. Soweit Hausbesuche für die Nacht (20.00 bis Uhr) ärztlich angeordnet, erhöht sich der Betrag auf 3,12. (4) Bei der gleichzeitigen Abgabe mehrerer Leistungen anlässlich eines Hausbesuches ist die Hausbesuchsgebühr nur einmal berechenbar; dies gilt auch, wenn in einem Haushalt mehrere Versicherte versorgt. (5) Für die Versorgung von Versicherten, die Leistungen von einem in ihrer Wohnanlage räumlich integrierten ambulanten Pflegedienst erhalten, darf keine Hausbesuchsgebühr abgerechnet (z. B. Betreutes Wohnen, Pflegeheim mit angeschlossener Wohneinrichtung). (6) Mit den Gebühren für Hausbesuche ist auch der Aufwand für alle im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen notwendig gewordenen Wege abgegolten. Wegpauschale oder Wegegeld können nicht gesondert berechnet. 8

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