Andreas Hornung, Wolfgang Rüting Münster,
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- Michaela Bayer
- vor 7 Jahren
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1 Kinderschutz in Pflegefamilien (Amts-)Vormundschaft contra gesetzliche Pflegschaft durch die Pflegeeltern aus der Perspektive von Jugendamt und Familiengericht Workshop auf dem Fachtag Kinderschutz in der Pflegekinderhilfe des ISA e. V. Münster, Einleitung: Ausgangssituation und Problemstellungen: Ausgangslage: Spannungsfeld zwischen Elternrecht (Art. 6 II GG, 8 EMRK), dem Kindeswohl/Kinderschutz (Art. 1, 2 GG, 1666 BGB, 8a, 42 SGB VIII) und dem Recht der Pflegeeltern (Art. 6 I, III GG, 1632 IV BGB, 161 FamFG) Spannungsverhältnis zwischen den Interessen der streitenden Beteiligten => Folge: Loyalitätskonflikt des Kindes. Spannungsverhältnis zwischen den Interessen der Mitwirkenden an dem vorgerichtlichen und familiengerichtlichen Verfahren (Mitwirkung an einer guten Regelung bzw. Entscheidung für das/die Kinder) und dem eigenen Interesse/Schutz: Weitere Arbeit mit Familie/Vertraulichkeit/Schweigepflicht. Unterschiedliche fachliche Perspektiven von öffentlicher und freier Jugendhilfe und Familiengericht: Sozialpädagogik und Familiendynamik einerseits, Gesetzeslage und richterliche Entscheidungsbefugnisse andererseits. 1
2 Beobachtungszeit für Jugendhilfe und Richter Jugendamt/freier Träger R Äußere rechtliche Rahmenbedingungen für Inobhutnahme, Pflegschaft und Pflegefamilien: 1. Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG): 1 KKG: Umfassende Definition des staatlichen Schutzauftrages für den Kinderschutz. 2 KKG: Frühzeitige und umfassende Information von Eltern über Frühe Hilfen. 3 KKG: Auftrag zur Schaffung lokaler Netzwerkstrukturen im Kinderschutz, insbesondere im Bereich Früher Hilfen (Teilnehmer: öffentliche und freie Jugendhilfe, Gesundheits- und Sozialämter, Schulen, Krankenhäuser, Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen, als Soll-Vorschrift: auch die Familiengerichte) 4 KKG: Mit Kindern arbeitende Fachleute sollen mit Kind und Eltern Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung erörtern, haben gegenüber der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft und dürfen das Jugendamt informieren. => Schaffung des 8b SGB VIII. 2. Präzisierung und Verschärfung des SGB VIII, insbesondere des 8a SGB VIII: Präzisierung des Kinderschutzauftrages der staatlichen Jugendhilfe, auch gegenüber dem Familiengericht. Die Wirkungen des BKiSchG sollen durch Bundesregierung und Länder bis zum einer fachlichen Evaluation zugeführt werden. 2
3 1631, 1666, 1666 a BGB, 8a, 8b, 42 SGB VIII: 1631 BGB regelt das durch die Art. 6 Abs. 2 GG, 8 EMRK grundrechtlich geschützte Elternrecht auf Ausübung der Personensorge und Vermögenssorge für ihre minderjährigen Kinder. Darunter fallen: Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Kindergarten-, Schulund Ausbildungssorge, allgemeine und religiöse Erziehungssorge, Vermögenssorge, das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung nach dem SGB VIII, das Recht zur Regelung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil oder Dritten. Sind Eltern verschuldet oder unverschuldet in der Fähigkeit, die elterliche Sorge insgesamt oder in einzelnen der genannten Bereiche hinreichend zum Wohl ihrer Kinder auszuüben, teilweise oder vollständig eingeschränkt - also eingeschränkt erziehungsfähig oder erziehungsunfähig -, und erscheint deshalb das Kindeswohl als erheblich gefährdet: => abgestufte Maßnahmen: a) Jugendamt im Rahmen seiner Steuerungs- und Leitungsfunktion für die öffentliche Jugendhilfe: Angebote von Hilfen durch sich oder freie Jugendhilfeträger. b) Reichen diese nicht aus: 8 a, 8b SGB VIII: Informationen durch Fachleute, Hilfe und Abschätzung durch die Fachkraft => Anzeige an das Familiengericht. c) Ändern Eltern sich trotzdem nicht: Auflagen nach 1666 III BGB. d) Äußerste Maßnahme: Entziehung der vollen oder von Teilen der elterlichen Sorge ( 1666 BGB) mit Trennung von Kind und Eltern ( 1666a BGB), ggf. begleitet durch Inobhutnahme ( 42 SGB VIII). Verbleibensanordnung zugunsten der Pflegeeltern, 1632 IV BGB, als milderes Mittel gegenüber dem vollständigen Sorgerechtsentzug. Maßstäbe für die Sorgerechtsentziehung und die Inobhutnahme: Abwägung des Elterngrundrechts aus Art. 6 II GG mit den Kindeswohlinteressen aus den Art. 1 I, 2 I GG. Ggf. müssen die Interessen von Pflegeeltern mit in die Abwägung eingestellt werden (materiell geschützt durch Art. 6 I, III GG, 1632 IV BGB = Verbleibensanordnung, prozessual geschützt durch 161 FamFG = verpflichtende Beteiligung der Pflegeeltern am Verfahren). Eine dringliche Inobhutnahme das Kindeswohl muss akut und aktuell im Falle des Verbleibs bei den Eltern erheblich gefährdet erscheinen - kann das zuständige Jugendamt gemäß 42 I SGB VIII zunächst kraft eigener Verwaltungsbefugnis durchführen und durchsetzen. => behördliche Gefahrenabwehrmaßnahme. => Rechtliche Prüfung durch Verwaltungsgerichte! Ebenfalls nach 42 SGB VIII muss das Jugendamt jedoch das zuständige Familiengericht unverzüglich über die Inobhutnahme unterrichten, falls die Eltern etwa auch eine die faktische Personensorge ausübende minderjährige Kindesmutter - dieser widersprechen. In diesem Fall sollte beantragt werden, dass das Familiengericht sofort im schriftlichen Verfahren (die Inobhutnahme vorläufig bestätigen) und den Eltern vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Antragsrecht für Hilfen zur Erziehung entziehen soll. 3
4 Unabhängig davon, ob die Einschaltung des Familiengerichts wegen fehlenden Einverständnisses des/der Sorgeberechtigten erforderlich ist: - Das Bedürfnis für die behördliche Inobhutnahme nach 42 SGB VIII durch das Jugendamt als reine Gefahrenabwehrmaßnahme endet grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem die Gefahr für das/die betroffene/n Kind/er durch die Unterbringung in einer Schutzeinrichtung/Bereitschaftspflegestelle/Bereitschaftspflegefamilie zunächst abgewendet ist. - Damit ist das Jugendamt grundsätzlich gehalten, mit den/dem im Hinblick auf sein/ihr erklärtes Einverständnis zur Inobhutnahme zumeist weiterhin sorgebzw. aufenthaltsbestimmungsberechtigten Elternteil/en im Rahmen eines Hilfeplans zu regeln, wo und unter welchen Umständen sich das/die Kind/er nach der Beendigung des Inobhutnahmebedürfnisses zukünftig dauerhaft aufhalten sollen, ggf. in einer Dauerpflegefamilie. - Ansonsten riskiert der öffentliche Träger des Jugendamtes negative Folgen bzgl. der Möglichkeit, die Kosten der Unterbringung des/der Kindes/Kinder in einer Pflegestelle von den Eltern ersetzt zu verlangen (Kosten der Inobhutnahme selbst als Gefahrenabwehrmaßnahme folgen anderen Regeln als Kosten für anschließende Jugendhilfemaßnahmen). Maßgebliche Entscheidungen zu den vorgenannten Punkten: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 12. Senat Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: 12 E 1259/12 Beschluss 1. Dem Jugendamt steht infolge der Inobhutnahme nach 42 SGB VIII bis zu einer Übertragung des bis dahin suspendierten/überlagerten Aufenthaltsbestimmungsrechts hinsichtlich der Aufenthaltsbestimmung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen eine wohl öffentlich-rechtlich zu qualifizierende "Notkompetenz" zu. 2. Haben die Antragsteller eine Berücksichtigung des elterlichen Umgangsrechtes bei der Anordnung der Inobhutnahme nach 42 SGB VIII geltend gemacht, obliegt deren Überprüfung als Verwaltungsakt nach 40 Abs. 1 VwGO zweifelsohne der Verwaltungsgerichtsbarkeit. 4
5 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 12. Senat Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: 12 B 1020/12 1. Nach 42 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB VIII hat das Jugendamt - widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme - unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohle des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen zu entziehen (Fortführung: OVG Münster, Beschluss vom 24. Mai 2011, 12 A 2844/10). 2. Aufgabe des Familiengerichtes ist es dann nicht, die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme zu überprüfen oder lediglich ihre Fortdauer anzuordnen. Das Familiengericht hat vielmehr die notwendigen sorgerechtlichen Maßnahmen im Anschluss an die Eilmaßnahme der Inobhutnahme zu treffen zu entziehen (Fortführung: OVG Münster, Beschluss vom 24. Mai 2011, 12 A 2844/10). 3. Kann es keine solche endgültige Entscheidung zu einem Eingriff in das Sorgerecht der Eltern zur Durchsetzung einer Anschlusshilfe treffen und hält es dennoch bis zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes einen Verbleib des Kindes und Jugendlichen in fremder Obhut für erforderlich, hat es den Eltern zur Ermöglichung einer Anschlusshilfe vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht und regelmäßig das Recht zur Beantragung von Leistungen zur Hilfen zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe nach 27 ff. bzw. 35a SGB VIII zu entziehen (Fortführung: OVG Münster, Beschluss vom 24. Mai 2011, 12 A 2844/10). Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 12. Senat Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: 12 A 2844/10 Beschluss Abs. 4 SGB VIII regelt nur, wann eine Inobhutnahme endet, und nicht, welchen Anforderungen sie zuvor genügen muss. 2. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist nach 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII vom Jugendamt unverzüglich ein Hilfeplanverfahren mit dem Ziel der Gewährung einer Anschlusshilfe einzuleiten. 5
6 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 12. Senat Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: 12 A 1019/13 Beschluss Soweit alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten kontinuierlich der Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen eine einheitliche Leistung bilden, zumal wenn sie nahtlos aneinander anschließen, nimmt die Inobhutnahme - als nicht in 2 Abs. 2 SGB VIII als Leistung aufgeführt, sondern unter der Kategorie der sonstigen Aufgaben der Jugendhilfe in 2 Abs. 3 SGB VIII aufgelistet und über eigene Zuständigkeitsregeln verfügend - daran von vornherein nicht teil. Als Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch kommt ausschließlich 89b Abs. 1 SGB VIII in Betracht. Dem Fall lässt sich aber an keiner Stelle entnehmen, dass die Inobhutnahme des/der Jugendlichen im Anspruchszeitraum bis zu deren Volljährigkeit in eine Leistung von Jugendhilfe im Sinne von 2 Abs. 2 SGB VIII - namentlich in eine Hilfe zur Erziehung nach 34 SGB VIII - übergeleitet worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass mit der Inobhutnahme Leistungen in Art und Weise der Unterbringung und Versorgung in einer Einrichtung über Tag und Nacht einhergegangen sind, sondern entscheidend ist, dass das Eingreifen des Jugendamts eine bloß vorläufige Maßnahme in Form der Inobhutnahme darstellt. Dem Umstand, dass ein vorläufiges Tätigwerden letztendlich nach Maßgabe von 86d SGB VIII auf die vorläufige Erbringung von Hilfe zur Erziehung hinauslaufen konnte und sollte, hat das Jugendamt nicht Rechnung getragen. Zusammenarbeit beteiligter Institutionen bei Kindeswohlgefährdung: Amtsvormundschaft oder Pflegeeltern als gesetzlicher Pfleger? - Im Kreis Warendorf: Gemeinsam vereinbarte freiwillige Verfahrensweise zum Schutz des Kindeswohls zwischen den Jugendämtern, Rechtsanwälten, Verfahrensbeiständen, Beratungs- und Hilfestellen sowie Familiengerichten in Sorgerechts- oder Umgangsregelungsverfahren Nach den 155 ff. FamFG, 3 Abs. 1 3 KKG: - Pflicht zur Beschleunigung und zum Hinwirken auf eine zwischen allen Beteiligten einvernehmliche Lösung im familiengerichtlichen Verfahren. - Pflicht zur Schaffung verbindlicher Netzwerke, in die neben öffentlichen und freien Jugendhilfeträgern u. a. die Familiengerichte eingebunden werden sollen. 6
7 Fachlich gebotene differenzierte Vorgehensweise in außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren: Im Regelverfahren zeitnahe Einigung der Beteiligten ( 155, 156 FamFG) nach dem Grundsatz: Schlichten statt richten! Ausnahme Gefährdungsverfahren: -> gegeben, wenn Grenze des 8 a SGB VIII erreicht oder überschritten; fachliche Abgrenzung: Leitfaden häusliche Gewalt -> Erhebliche Gefährdung des Kindeswohls bzw. diesbezüglicher dringender Verdacht -> Zeitnahe Maßnahmen zum Kinderschutz erforderlich ( 157 I III FamFG) Rolle der Pflegeeltern im außergerichtlichen Verfahren: Vernetzung aller Beteiligten - einschließlich der Pflegeeltern - wichtig für wirksamen Kinderschutz. Jugendamt schult und beteiligt die (zukünftigen) Pflegeeltern an den (ggf. nach einer Inobhutnahme eingeleiteten) Hilfeplangesprächen. Es ordnet die Dauerpflege an und trägt deren Kosten. Pflegeeltern haben gem I 1 BGB Entscheidungsbefugnisse in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes und können den Inhaber der elterlichen Sorge (Eltern/Vormund) in solchen Angelegenheiten vertreten. Bei Gefahr im Verzug gehen die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeeltern noch weiter, 1688 I 3, 1629 I 4 BGB (z. B. bei Unfällen, akuten Krankheiten, Reisen). Sie müssen dann jedoch den oder die Sorgeberechtigten (Eltern oder Vormund/Pfleger) unverzüglich über ihr Handeln unterrichten. 7
8 Vor dem Familiengericht: In jedem familiengerichtlichen Sorgerechts- oder Umgangsverfahren, das das bei ihnen seit längerer Zeit in Familienpflege lebende Kind betrifft, sind die Pflegeeltern gemäß 161 II FamFG zwingend zu beteiligen und anzuhören. Ansonsten liegt ein Verfahrensfehler des Gerichts vor, der zur Aufhebung der Sorgerechts-/Umgangsentscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an die Vorinstanz führen kann. In Verfahren, in den es darum geht, ob den leiblichen Eltern das Sorgerecht gemäß den 1666, 1666a BGB ganz oder teilweise entzogen bzw. wieder zurück übertragen werden soll, können die zu beteiligenden Pflegeeltern eine sogenannte Verbleibensanordnung nach 1632 IV BGB beantragen. Diese Anordnung, dass das Kind - unabhängig vom sonstigen Ausgang des Sorgerechtsverfahrens - (befristet) bei der Pflegefamilie verbleibt, ist gegenüber den leiblichen Eltern ein milderes Mittel als der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Prüfungsmaßstab für die Verbleibensanordnung zugunsten der Pflegeeltern gemäß 1632 IV BGB:..wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme (des Kindes von den Pflegeeltern) gefährdet würde. Die Rechtsprechung legt diese Voraussetzung zugunsten des Kindes und damit zugunsten der Pflegeeltern streng aus: Bei einer Entscheidung nach 1632 IV BGB, in die die Wertungen der 1666, 1666 a BGB einfließen, ist die Tragweite einer Trennung des Kindes von seiner Pflegefamilie - unter Berücksichtigung der Intensität entstande-ner Bindungen - einzubeziehen und die Erziehungsfähigkeit der leiblichen Eltern auch im Hinblick auf ihre Eignung zu berücksichtigen, die negativen Folgen einer eventuellen Traumatisierung des Kindes gering zu halten. 8
9 Ein Verständnis von 1632 IV BGB, das eine Verbleibensanordnung von einer mit Sicherheit zu erwartenden Kindeswohlschädigung bei Rückkehr des Kindes zu seinen Eltern abhängig macht, wird der Grundrechtsposition des betroffenen Kindes aus Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG nicht gerecht. Vielmehr sind die Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern und die besonderen Anforderungen, die mit dem Abbruch der stabilen Entwicklung des Kindes durch Unterbrechung der Bindungen zu den Pflegeeltern einhergehen würden, also eine besondere Erziehungseignung der Kindeseltern die allerdings auch mit öffentlichen Hilfen erreicht werden kann regelmäßig im Hauptsacheverfahren nur mit Hilfe eines aktuellen kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens zu klären. Gerichtliche Bestellung von Pflegeeltern als gesetzlicher Pfleger? Im Grundsatz spricht nichts dagegen, dass einzelne Bereiche des Sorgerechts für ein Kind auch im Falle einer Inkognito-Inpflegegabe auf die Pflegeeltern als gesetzliche Pfleger übertragen werden. Insbesondere die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitsfürsorge und des Rechts zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung ( 27 ff. SGB VIII) auf Pflegeeltern begründet nicht zwingend einen Interessenkonflikt zwischen den Pflegeeltern und dem zuständigen Jugendamt, auch wenn das Jugendamt im Rahmen seiner Steuerungs- und Leitungsfunktion der öffentlichen Jugendhilfe i.d.r. den Aufenthaltswechsel des Kindes in die Familienpflege angeordnet hat und der diesbezügliche Leistungsträger ist. 9
10 Rechtlicher Rahmen der Bestellung von Pflegeeltern als gesetzlicher Pfleger: Nicht erst seit der Neuregelung des Vormundschaftsrechts mit Wirkung zum , in der die Bedeutung einer engen vertraulichen Beziehung des Vormunds bzw. Pflegers zum Mündel mit regelmäßigen persönlichen Kontakten noch mehr als bisher betont wird, ist der Einzelpflegschaft i. d. R. der Vorzug gegenüber einer Amts-, Berufs- oder Vereinspflegschaft einzuräumen. Einer Amtsvormundschaft ist demgegenüber grundsätzlich nur dann Vorrang einzuräumen, wenn im Falle der Ausübung der gesetzlichen Pflegschaft auch nur in Teilbereichen des Sorgerechts durch die Pflegeeltern voraussichtlich das Kindeswohl gefährdet wäre, etwa wegen mangelnder oder mangelhafter Kooperation mit dem Jugendamt als Leistungsträger der Familienpflege. Gerichtliche Handlungsmöglichkeiten zur Übertragung der Pflegschaft: 1. Einvernehmlich: 1630 III BGB: Geben die leiblichen Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Pflegeperson mit Zustimmung der leiblichen Eltern Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen, die im Umfang der Übertragung die Rechte und Pflichten eines gesetzlichen Pflegers hat. Das Jugendamt ist in diesen Verfahren zu beteiligen. 2. Im Konfliktfall (zwischen Eltern, Pflegeeltern, Jugendamt): 1915, 1887 BGB: a) 1915, 1887 I BGB: Das Familiengericht hat den Amts-, Berufs- oder Vereinsvormund bzw. -pfleger zu entlassen und einen anderen Vormund bzw. Pfleger zu bestellen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere als Vormund/Pfleger geeignete Person vorhanden ist. b) 1887 II 2 BGB stellt klar, dass neben dem Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, auch jeder andere, der ein berechtigtes Interesse des (noch jüngeren) Mündels geltend macht also auch die Pflegeeltern, bei dem es lebt zum Antrag auf Wechsel der Pflegschaft vom Jugendamt auf eine geeignete Einzelperson also auch auf sie selbst - berechtigt ist. 10
11 Fazit: - Die Beteiligung von Pflegeeltern am außergerichtlichen und am familiengerichtlichen Verfahren wird durch die heutige Gesetzeslage (BKiSchG, KKG, SGB VIII, BGB, FamFG) ausreichend gewährleistet. - Im Regelfall können die Pflegeeltern die Belange des ihnen anvertrauten Kindes ohne Stellung als gesetzlicher Pfleger angemessen und ausreichend wahren. - Im Einzelfall ist die Bestellung zum gesetzlichen Pfleger aber sinnvoll. Eine einvernehmliche Regelung gelingt in der Praxis i. d. R. am besten, wenn es verlässliche, einzelfallunabhängige Netzwerkstrukturen aller beteiligten Fachleute für notwendige Maßnahmen und Hilfen gibt. Andreas Hornung Richter am Oberlandesgericht 3. Familiensenat des OLG Hamm andreas.hornung@olg-hamm.nrw.de 11
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