Das neue Erwachsenenschutzrecht ab 1. Januar Schweizer Alzheimervereinigung Luzern 21. September 2012 Pia Zeder, Präsidentin KESB ab 2013

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1 Das neue Erwachsenenschutzrecht ab 1. Januar 2013 Schweizer Alzheimervereinigung Luzern 21. September 2012 Pia Zeder, Präsidentin KESB ab 2013

2 Inhalt der Präsentation I. Ablauf und Ziele der Revision II. III. IV. Wichtigste Neuerungen im Überblick Eigene Vorsorge a. Vorsorgeauftrag b. Patientenverfügung Massnahmen von Gesetzes wegen bei Urteilsunfähigkeit a. Vertretung im Alltag b. Vertretung bei medizinischen Massnahmen c. Regelungen für Wohn- und Pflegeeinrichtungen V. Behördliche Massnahmen: die Beistandschaften VI. Die Organisation des Kindes- und Erwachsenenschutzes

3 I. Ablauf und Ziele der Revision Geltendes Recht aus dem Jahre 1907/1912 Terminologie Veränderung von Gesellschaft und Menschenbild Starres Massnahmesystem Das Revisionsverfahren Auftragserteilung an Experten Das Gesetz (Teil des ZGB) wird im Bund verabschiedet Das kantonale Einführungsgesetz wird verabschiedet Das neue Erwachsenenschutzrecht tritt in Kraft Hauptziele der Revision Stärkung der Selbstvorsorge Gewährleistung der Persönlichkeitsrechte Professionalisierung im Kindes- und Erwachsenenschutz

4 II. Wichtigste Neuerungen im Überblick Altes Recht Beistandschaft, Beiratschaft, Vormundschaft Fürsorgerische Freiheitsentziehung Neues Recht Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Gesetzliche Vertretungsrecht bei Urteilsunfähigkeit Urteilsunfähige Personen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen Massgeschneiderte Beistandschaft Fürsorgerische Unterbringung, Nachbetreuung und ambulante Massnahmen Medizinische Behandlung ohne Zustimmung; Gemeinderat als Vormundschaftsbehörde Verwaltungsinterne Überprüfung Regionale Fachbehörde Direkte gerichtliche Überprüfung

5 III. Eigene Vorsorge (für den Fall der Urteilsunfähigkeit) Der Vorsorgeauftrag Eine handlungsfähige Person bestimmt für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit eine natürliche oder juristische Person für ihre Personensorge, Vermögenssorge oder rechtliche Vertretung und umschreibt deren Aufgaben Form: eigenhändig oder öffentlich beurkundet Eintrag beim Zivilstandsamt möglich: dass und wo Vorsorgeauftrag ist jederzeit widerrufbar Die KESB prüft die Gültigkeit bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit, setzt die beauftragte Person ein, legt Vorsorgeauftrag aus oder ergänzt ihn bei Unklarheiten und interveniert, wenn die Interessen der betroffenen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind

6 III. Eigene Vorsorge (für den Fall der Urteilsunfähigkeit) Die Patientenverfügung Eine urteilsfähige Person legt für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die medizinischen Massnahmen fest oder bestimmt eine natürliche Person, die mit Ärztin/Arzt die Massnahmen bespricht und festlegt Form: schriftlich, datiert und unterzeichnet Eintrag auf Versichertenkarte möglich Patientenverfügung ist jederzeit widerrufbar Befolgungspflicht der Ärztinnen/Ärzte Einschreiten der KESB auf Anzeige hin, wenn der Verfügung nicht entsprochen wird, sie nicht auf freiem Willen beruht oder die Interesssen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind

7 IV. Massnahmen von Gesetzes wegen für Urteilsunfähige Vertretung im Alltag Für den Fall, dass eine Regelung im Vorsorgeauftrag fehlt Kann Ehegatte/in oder eingetragene/r Partner/in bei gem. Haushalt oder regelmässig persönlichem Beistand Folgende Aufgaben für die urteilsunfähige Person erledigen: Rechtshandlungen zur Deckung des üblichen Unterhaltsbedarfs Wenn nötig Post öffnen und erledigen Ordentliche Einkommens- und Vermögensverwaltung ao. Vermögensverwaltung nur mit Zustimmung KESB Einschreiten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Unklarheit, Konflikten und Interessengefährdung

8 IV. Massnahmen von Gesetzes wegen für Urteilsunfähige Vertretung bei medizinischen Massnahmen wenn Patientenverfügung zur Behandlung nichts sagt bespricht Arzt/Ärztin die Behandlung mit vertretungsberechtigter Person. Vertretungsberechtigte Person stimmt Behandlung zu oder lehnt sie ab Vertretungsberechtigte Person (nach bestimmter Reihenfolge im ZGB): - Person aus Vorsorgeauftrag oder Patientenverfügung - Beiständ/in mit Vertretungsrecht bei med. Massnahmen - Ehegatte/eingetragene Partner/in - Lebenspartner/in - Nachkommen - Eltern - Geschwister Bei Dringlichkeit entscheidet Arzt/Ärztin nach mutmasslichem Willen und Interessen der urteilsunfähigen Person Einschreiten der KESB bei Fehlen einer vertretungsberechtigten Person oder bei Interessengefährdung

9 IV. Massnahmen von Gesetzes für Urteilsunfähige in Wohn- und Pflegeeinrichtungen Schriftlicher Betreuungsvertrag zwischen Institution und vertretungsberechtigter Person (analog med. Massnahmen) im Namen der/s Urteilsunfähigen Wehrt sich die urteilsunfähige Person gegen die Unterbringung, ist die vertretungsberechtigte Person nicht befugt, einen Vertrag abzuschliessen es braucht eine fürsorgerische Unterbringung Einschränkung der Bewegungsfreiheit nur wenn - keine andere Massnahme möglich und - ernsthafte Gefahr für Leben oder körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter oder - schwere Störung des Gemeinschaftslebens unter Einhaltung formeller Pflichten - Anhörung der Betroffenen vor Ergreifen der Massnahme - Protokollierungspflicht, Einsichtsrecht - Information der vertretungsberechtigten Person Betroffene oder nahestehende Person kann KESB anrufen Freie Arztwahl für alle Bewohner/innen

10 IV. Instrumente bei Urteilsunfähigkeit im Überblick Eigene Vorsorge Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung Keine Eigene Vorsorge vollständig geregelt unvollständig geregelt Massnahmen von Gesetzes wegen genügend ungenügend Behördliche Massnahmen

11 V. Behördliche Massnahmen: nur noch Beistandschaften Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bestimmt angepasst auf die konkreten Bedürfnisse im Einzelfall die Art der Beistandschaft (Kombinationen sind möglich) - Begleitbeistandschaft - Vertretungsbeistandschaft mit/ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit - Mitwirkungsbeistandschaft mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit - Umfassende Beistandschaft mit Verlust der Handlungsfähigkeit Aufgaben(bereiche) der Beiständin/des Beistandes im Rahmen von Personensorge, Vermögensverwaltung und/oder Vertretung im Rechtsverkehr, z. B. Wohnen, Gesundheit, Soziales, Administratives, Einkommensverwaltung... Anpassung der Erwachsenenschutzmassnahmen bis Ende 2015

12 VI. Die Organisation des Kindes- und Erwachsenenschutzes Professionalisierung durch Vorgaben zur Organisation Anstelle des Gemeinderats entscheidet neu die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) als unabhängige Fachbehörde Zusammensetzung der KESB : mindestens 3 Mitgliedern aus Recht, Sozialarbeit, Pädagogik, Psychologie, Psychiatrie Ein professionell zusammengesetzter Fachdienst unterstützt die KESB in der Abklärungs- und Entscheidungsarbeit Die KESB ist für Kindes- und Erwachsenenschutz zuständig Wichtige Entscheide ergehen im 3-er Kollegium (ZGB) Im Kanton Luzern bleibt der Kindes- und Erwachsenenschutz Gemeindeaufgabe. Die Gemeinden schliessen sich zu regionalen KESB-Kreisen zusammen.

13 VI. Die Organisation des Kindes- und Erwachsenenschutzes 7 KESB-Kreise im Kanton Luzern Stadt Luzern Emmen Emmen, Neuenkirch, Rain, Rothenburg Kriens Kriens, Schwarzenberg Hochdorf und Sursee (Trägerschaft SOBZ) Aesch, Altwis, Ballwil, Beromünster, Büron, Buttisholz, Eich, Ermensee, Eschenbach, Geuensee, Grosswangen, Hildisrieden, Hitzkirch, Hochdorf, Hohenrain, Inwil, Knutwil, Mauensee, Neudorf, Nottwil, Oberkirch, Pfeffikon, Rickenbach, Römerswil, Schenkon, Schlierbach, Schongau, Sempach, Sursee, Triengen

14 Willisau-Wiggertal (Tägerschaft SOBZ) Alberswil, Altbüron, Altishofen, Dagmersellen, Ebersecken, Egolzwil, Ettiswil, Fischbach, Gettnau, Grossdietwil, Hergiswil, Luthern, Menznau, Nebikon, Ohmstal, Pfaffnau, Reiden, Roggliswil, Schötz, Ufhusen, Wauwil, Wikon, Willisau, Zell Region Entlebuch, Wolhusen und Ruswil (Trägerschaft SOBZ) Doppelschwand, Entlebuch, Escholzmatt, Flühli, Hasle, Marbach, Romoos, Ruswil, Schüpfheim, Werthenstein, Wolhusen Luzern-Land (Trägerschaft Amtsvormundschaft) Adligenswil, Buchrain, Dierikon, Ebikon, Gisikon, Greppen, Honau, Horw, Malters, Meggen, Meierskappel, Root, Udligenswil, Vitznau, Weggis

15 VI. Die Organisation des Kindes- und Erwachsenenschutzes Wie gehe ich vor? Wer ist zuständig? Bei Unsicherheit: Nachfrage bei der zuständigen KESB am Wohnsitz der betroffenen Person Schreiben an die zuständige KESB mit: - Personalien der betroffenen Person - Schilderung der Situation/der Hilfsbedürftigkeit - Kontaktdaten des/r Absender/in Adressen und Links KESB Kanton Luzern wird per aktualisert Berufsbeistände/innen sind weiterhin tätig in (vgl. KESB-Kreise) - Amtsvormundschaft: Luzern-Land, Emmen und Kriens - Soziale Dienste, Erwachsenenschutz: Luzern, Emmen und Kriens - SOBZ: übrige Gemeinden

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