Stadtspital Waid Angehörigen-Forum für Menschen mit Demenz
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- Kristina Beyer
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1 Stadtspital Waid Angehörigen-Forum für Menschen mit Demenz Erfahrungen mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht 21. November 2013 Michael Allgäuer, Präsident KESB
2 Inhalt 1. Organisation KESB 2. Neues (Kindes-) und Erwachsenenschutzrecht 3. Fazit: Empfehlungen 21. Nov. 2013, Seite 2
3 1. Organisation KESB 21. Nov. 2013, Seite 3
4 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als unabhängige Fachbehörde Interdisziplinarität / Professionalität Zwingend in jedem Kollegium: Recht und Soziale Arbeit In der Behörde Vertretung aus einem weiteren Fachbereich: Psychologie, Pädagogik, Gesundheit, Treuhand KESB Zürich Behördenmitglieder: 5 Soziale Arbeit, 4 Recht, 1 Psychologie, 1 Gesundheit 21. Nov. 2013, Seite 4
5 KREISEINTEILUNG AB 1. JANUAR KESB: Dielsdorf 81'317 E Bülach Nord 62'129 E Bülach Süd 71'656 E Winterthur/Andelfingen 185'885 E 1 KESB weiterhin kommunal (Stadt Zürich) 1 KESB bezirksübergreifend 2 Bezirke in je 2 Kreise eingeteilt 7 KESB entsprechend den Bezirken Dietikon 82'012 E Zürich 376'008 E Dübendorf 50'305 E Pfäffikon 56'396 E Uster 71'424 E Affoltern a.a. 48'908 E Meilen 97'537 E Horgen 117'198 E Hinwil 89'349 E Quelle: Gemeindeamt des Kantons Zürich 21. Nov. 2013, Seite 5
6 2. Neues (Kindes-) und Erwachsenenschutzrecht 21. Nov. 2013, Seite 6
7 100 Jahre ZGB Das geltende Vormundschaftsrecht [ ] entspricht unseren heutigen Verhältnissen und Anschauungen nicht mehr (Botschaft, S. 7002) 21. Nov. 2013, Seite 7
8 Wichtigste Revisionspunkte Förderung Selbstbestimmungsrecht Vorsorgeauftrag Patientenverfügung Stärkung der Solidarität in der Familie Vertretung von Gesetzes wegen durch Ehegatten/eingetragenen Partner Gesetzliche Vertretung von Urteilsunfähigen bei medizinischen Massnahmen Behördliche Massnahmen nach Mass Massschneiderung Beistandschaften 21. Nov. 2013, Seite 8
9 Wichtigste Revisionspunkte (Fortsetzung) Terminologie Bisher: Mündel Neu: betroffene Person Bisher: VB Neu: KESB Bisher: Vormundschaft Neu: Beistandschaft (bei Kindern gibt es noch Vormundschaften) Bisher: mündig/unmündig Neu: minderjährig/volljährig 21. Nov. 2013, Seite 9
10 Hierarchie der Massnahmen Eigene Massnahmen Vorsorgeauftrag Patientenverfügung Gesetzliche Massnahmen Behördliche Massnahmen 21. Nov. 2013, Seite 10
11 Vorsorgeauftrag Was? Auftrag einer handlungsfähigen Person an eine natürliche oder juristische Person betr. Aufgaben der Personensorge Vermögenssorge Vertretung im Rechtsverkehr der im Zeitpunkt der eigenen Urteilsunfähigkeit Wirkung entfalten soll. Wie? Formvorschriften: Eigenhändig (vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet) oder durch Notar öffentlich beurkundet Meldung des Hinterlegungsortes an Zivilstandsamt möglich Widerruf des Vorsorgeauftrages bis zur Urteilsunfähigkeit möglich 21. Nov. 2013, Seite 11 11
12 Vorsorgeauftrag Wieso? Vollmacht mit Geltung über die Urteilsunfähigkeit hinaus ist weiterhin möglich Anstelle Vollmacht mit Gültigkeit erst ab Urteilsunfähigkeit nur noch Vorsorgeauftrag möglich Informationen? Notariate (inkl. Beratung) Curaviva (Muster auf Webseite) Pro Senectute (kostenpflichtige Muster) 21. Nov. 2013, Seite 12 12
13 Funktion der KESB beim Vorsorgeauftrag Möglicher Hinterlegungsort (im Kt. ZH) Erklärung der Wirksamkeit (Validierung) bei Urteilsunfähigkeit Auslegung und Ergänzung sowie evtl. Erlass erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen Grundsätzlich keine Überwachung des Vorsorgebeauftragten! Aber: Einschreiten der KESB bei konkreten Hinweisen 21. Nov. 2013, Seite 13 13
14 Patientenverfügung Was? Anweisungen einer urteilsfähigen Person für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit: Zustimmung oder Nichtzustimmung zu medizinischen Massnahmen Bezeichnung einer natürlichen Person für die Entscheidung Wie? Schriftlich (auch Maschinenschrift), Datum, Unterschrift Wirkung? Gilt bei Urteilsunfähigkeit als Wille im Zeitpunkt des Eingriffs Arzt muss Anweisungen befolgen, ausser bei Verstoss gegen Gesetz, begründetem Zweifel an freiem Willen oder begründetem Zweifel an Übereinstimmung mit mutmasslichem Willen des Patienten 21. Nov. 2013, Seite 14 14
15 Patientenverfügung Wirkung? Sonderbestimmungen bei psychischen Störungen Im Notfall entscheidet Arzt nach mutmasslichem Wille und Interessen der urteilsunfähigen Person Funktion der KESB? Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet wenn Verfügung nicht entsprochen wird, sie nicht auf freiem Willen beruht oder die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. Informationen Diverse Vorlagen im Internet 21. Nov. 2013, Seite 15 15
16 Hierarchie der Massnahmen Eigene Massnahmen Gesetzliche Massnahmen Behördliche Massnahmen 21. Nov. 2013, Seite 16
17 Vertretung durch Ehegatten / eingetragene/n Partner/in Was? Gesetzliches Vertretungsrecht des Ehegatten, wenn ein gemeinsamer Haushalt besteht und/oder bei Leistung regelmässigen persönlichen Beistands. Umfang? Rechtshandlungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs Ordentliche Verwaltung Einkommen und Vermögen Post wenn nötig öffnen und erledigen Ausserordentliche Vermögensverwaltung nur mit Zustimmung der KESB 21. Nov. 2013, Seite 17 17
18 Vertretung durch Ehegatten eingetragene/n Partner/in Wann? Erst bei Urteilsunfähigkeit des anderen Ehegatten Vorsorgeauftrag und Beistandschaft gehen vor, soweit sie gleiche Bereiche umfassen Funktion der KESB? Einschreiten wenn: Unklarheit über Vertretungsrecht besteht Interessen gefährdet oder nicht gewahrt sind 21. Nov. 2013, Seite 18 18
19 Vertretung bei medizinischen Massnahmen Was? Bei Urteilsunfähigkeit eines Patienten plant Arzt Behandlung unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person. Wer ist vertretungsberechtigte Person? 1. Person gemäss eigener Vorsorge (Patientenverfügung oder Vorsorgeauftrag) 2. Beistand, sofern dieser die Aufgabe zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen hat 3. Ehegatte / eingetragene/r Partner/in bei gemeinsamem Haushalt oder persönlichem Beistand 4. Andere Person im gemeinsamem Haushalt und mit persönlichem Beistand (Lebenspartner/in) 5. Nachkommen bei regelmässiger Leistung von persönlichem Beistand 6. Eltern bei regelmässiger Leistung von persönlichem Beistand 7. Geschwister bei regelmässiger Leistung von persönlichem Beistand 21. Nov. 2013, Seite 19 19
20 Vertretung bei medizinischen Massnahmen Ausnahmen? Bei Dringlichkeit handelt Arzt nach mutmasslichem Willen u. Interessen der urteilsunfähigen Person Sonderregelungen bei Behandlung psychischer Erkrankungen Funktion der KESB? Einschreiten bei Fehlen einer vertretungsberechtigten Person wenn Interessen gefährdet oder nicht gewahrt 21. Nov. 2013, Seite 20 20
21 Hierarchie der Massnahmen Eigene Massnahmen Gesetzliche Massnahmen Behördliche Massnahmen 21. Nov. 2013, Seite 21
22 Voraussetzungen für behördliche Massnahmen Schwächezustand geistige Behinderung, psychische Störung oder ähnlicher in der Person des Betroffenen liegender Schwächezustand Schutzbedürftigkeit Betroffene Person kann Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen Subsidiaritätsprinzip nur behördliche Massnahme, wenn keine eigene Vorsorge, gesetzliche Vertretungsrechte ungenügend, Unterstützung durch private oder öffentliche Dienste reicht nicht aus Verhältnismässigkeitsprinzip beachten Massschneiderung 21. Nov. 2013, Seite 22
23 Alternativen / uw 21. Nov. 2013, Seite 23
24 3. Fazit 21. Nov. 2013, Seite 24
25 Empfehlungen Frühzeitig Vertretung bestimmen: Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag (Formvorschriften beachten) Generalvollmacht mit Wirkung über die Urteilsfähigkeit hinaus + Bankvollmacht eventuell: notarielle Beglaubigung und/oder ärztliche Bestätigung der Urteilsfähigkeit Gespräche mit Angehörigen über Wünsche bei Urteilsunfähigkeit und am Lebensende Bei bestehender Urteilsunfähigkeit: KESB kontaktieren, wenn Vollmachten nicht (mehr) akzeptiert werden od. vertretungsberechtigte Person fehlt 21. Nov. 2013, Seite 25
26 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 21. Nov. 2013, Seite 26
27 Beistandschaft (Arten) Begleitbeistandschaft Vertretungsbeistandschaft Mitwirkungsbeistandschaft umfassende Beistandschaft -Vertretungslose, rein begleitende Unterstützung - von Gesetzes wegen keine Einschränkung der Handlungsfähigkeit - Einverständnis der betroffenen Person -gesetzlicher Vertreter im Umfang der Aufgaben - Handlungsfähigkeit bliebt grundsätzlich bestehen, kann aber punktuell eingeschränkt werden -Mitwirkung, nicht Vertretung! (also nur Urteilsfähige) - Von Gesetzes wegen entspr. Einschränkung der Handlungsfähigkeit Nachfolgeinstitut der Vormundschaft -Vollumfängliche gesetzl. Vertretung -Vollumfängliches Entfallen der Handlungsfähigkeit Genaue Aufgabenbereiche Kombinationen möglich 21. Nov. 2013, Seite 27
28 Wichtiges zu Beistandschaften Begleit-, Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft können kombiniert und Aufgabenbereiche sollten genau aber genügend offen formuliert werden -> Massschneiderung Grundsätzlich wird betroffene Person vor der Errichtung einer Massnahme durch KESB angehört Beistand kann eine Amtsperson aber auch eine Privatperson (z.b. Angehöriger) sein Kontrolle der Beistände durch KESB (Sonderbestimmungen für Angehörige als Beistände, welche Erleichterungen ermöglichen) Für gewisse Geschäfte benötigt der Beistand die Zustimmung der KESB Entschädigung des Beistandes i.d.r. aus dem Vermögen der verbeiständeten Person 21. Nov. 2013, Seite 28 28
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