Beruflicher und persönlicher Hintergrund

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1 Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Mehr Selbstbestimmung oder unselige Bürokratisierung? Öffentlicher Vortrag Montag, 23. Februar 2015 Christoph Häfeli Prof. FH Jurist und Sozialarbeiter, Niederrohrdorf Reusspark Zentrum für Pflege und Betreuung Beruflicher und persönlicher Hintergrund - Prof. FH Lic.iur., dipl. Sozialarbeiter/Sozialpädagoge, dipl. Supervisor - 10 Jahre Praxis im freiwilligen und zivilrechtlichen Kindesschutz - 30 Jahre vollamtlicher Dozent an den FH Zürich und Luzern, 13 Jahre davon als Rektor Hochschule Luzern Soziale Arbeit - Mitglied mehrerer Expertenkommissionen auf Bundesebene - Zahlreiche Publikationen zum Kindes- und Erwachsenenschutz - Heute als Rechtskonsulent, Coach/Supervisor, Referent und Publizist tätig - Verheiratet, zwei erwachsene Kinder und fünf Enkelkinder - Kontakt: jus.haefeli@bluewin.ch Clemenzweg 24, 5443 Niederrohrdorf, Tel Das neue Erwachsenenschutzrecht / Christoph Häfeli 1

2 Inhaltsübersicht I Das neue Recht und die professionellen Behörden in der Kritik II. Vom alten zum neuen Recht Zentrale Anliegen des neuen Rechts dunkle Kapitel im Vormundschaftswesen III. Selbstbestimmung durch private Vorsorge Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung IV. Stärkung der Familiensolidarität und der Schutz von urteilsunfähigen Personen V. Behördliche Massnahmen VI. Organisation allgemein und im Aargau im Speziellen VII. Kindesschutz VIII.Stand der Umsetzung nach zwei Jahren und Optimierungsbedarf I. Das neue Recht und die professionellen Behörden in der Kritik - Kindstötung von Flaach am 1. Januar 2015 als vorläufiger Höhepunkt der Kritik am neuen Recht und an den Behörden - Bürokratisierung zu Lasten der Bürgernähe - Perfektionistisches Luxusgesetz - Kostenexplosion - Entmachtung der Gemeinden Das neue Erwachsenenschutzrecht / Christoph Häfeli 2

3 II. Vom alten zum neuen Recht zentrale Anliegen des neuen Rechts - Vom Paternalismus zu mehr Selbstbestimmung - Subsidiarität behördlicher Massnahmen - Das System des Kindesschutzes - Verhältnismässigkeit behördlicher Massnahmen - Professionalität durch interdisziplinär zusammengesetzte Behörden II. 1. Vom Paternalismus zu mehr Selbstbestimmung - Die Ablösung eines Jahrhundertgesetzes : Veraltete und diskriminierende Begriffe: - Geisteskrankheit - Geistesschwäche - Misswirtschaft - lasterhafter Lebenswandel - Entmündigung - Vormund - Überbetonung Vermögensschutz, Vernachlässigung persönliche Betreuung - Überbetreuung und Missachtung der Selbstbestimmung - Überforderung der Laienbehörden (Gemeinderäte) - Ungenügender Rechtsschutz Das neue Erwachsenenschutzrecht / Christoph Häfeli 3

4 II.2. Dunkle Kapitel im Vormundschaftswesen des letzten Jahrhunderts - Zwangssterlisationen - Verdingkinder - Kinder der Landstrasse - Administrative Versorgungen III. Selbstbestimmung durch private Vorsorge Übersicht Das Problem Zum Begriff der Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) Vorsorgeauftrag (Art ZGB) Patientenverfügung (Art ZGB) Das neue Erwachsenenschutzrecht / Christoph Häfeli 4

5 III.1. Selbstbestimmung durch private Vorsorge das Problem Unfälle Akute Erkrankungen Chronische Krankheiten Demenzerkrankungen Können zum Verlust der Urteilsfähigkeit führen III. 2. Selbstbestimmung durch private Vorsorge Begriff der Urteilsfähigkeit Neben Volljährigkeit die Voraussetzung für die Handlungsfähigkeit: - Vertragsfähigkeit - Verfügungsfähigkeit - Prozessfähigkeit - Schadenersatzpflicht Voraussetzung für die Ausübung von Persönlichkeitsrechten - Zustimmung zu medizinischen Behandlungen - Errichtung und Widerruf eines Testamentes Das neue Erwachsenenschutzrecht / Christoph Häfeli 5

6 III.3. Selbstbestimmung durch private Vorsorge Vorsorgeauftrag Grundsatz: (Art. 360 Abs. 1 ZGB) Beauftragung einer natürlichen oder juristischen Person für den Fall der UUF - Personensorge und/oder - Vermögenssorge - Vertretung im Rechtsverkehr Bezeichnung eines Ersatzbeauftragten empfehlenswert Errichtung: eigenhändig handschriftlich, datiert und unterzeichnet oder öffentlich beurkundet (Art. 361 Abs. 1,2) Unbefristet, aber periodische Erneuerung empfohlen Auf Antrag Eintragung durch das Zivilstandsamt in zentraler Datenbank incl. Hinterlegungsort (Art. 361 Abs. 3) Kt. AG: Hinterlegung gegen Gebühr bei der KESB möglich, ( 75 EG ZGB) Widerruf jederzeit möglich (Art. 362 ZGB) III.4. Selbstbestimmung durch private Vorsorge Patientenverfügung Grundsatz (Art. 370 ZGB) - Anordnungen für die medizinisch Behandlung im Falle der Urteilsunfähigkeit - Bezeichnung einer natürlichen Person als Vertreterin im Falle der Urteilsunfähigkeit - Ersatzverfügung Errichtung: Art. 371 Abs. 1 ZGB) schriftlich (nicht zwingend handschriftlich wie VA), datiert, unterzeichnet Unbefristet, periodisch Aktualisierung empfohlen Eintragung auf der Versichertenkarte auf Antrag (Art. 371 Abs. 2 ZGB) Widerruf bzw. Änderung jederzeit möglich (Art. 371 Abs. 3 ZGB) Einige Dutzend Muster im Internet; empfehlenswert: Dokupass Pro Senectute; Kurzfassung bzw. ausführliche Fassung FMH Das neue Erwachsenenschutzrecht / Christoph Häfeli 6

7 IV. Stärkung der Familiensolidarität und der Schutz von urteilsunfähigen Personen-Übersicht - Vertretung durch den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner - Vertretung bei medizinischen Massnahmen - Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen IV. 1. Stärkung der Familiensolidarität: Vertretung durch den Ehegatten und eingetr. Partner/in Voraussetzungen - im gemeinsamen Haushalt lebend oder - regelmässige persönliche Beistandsleistung - kein Vorsorgeauftrag - keine Beistandschaft Umfang der Vertretungsmacht - Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind - ordentliche Einkommens- und Vermögensverwaltung - nötigenfalls Befugnis, die Post zu öffnen Das neue Erwachsenenschutzrecht / Christoph Häfeli 7

8 IV.2. Vertretung von urteilsunfähigen Personen bei medizinischen Massnahmen - Behandlungsplan bei Fehlen einer Patientenverfügung. Umfassende Information der vertretungsberechtigten Person (Art. 377 ZGB) - Vertretungsberechtigte Personen (Art. 378 ZGB) - in PV oder VA bezeichnete Person - Beiständin mit Vertretungsrecht in medizinischen Angelegenheiten - Ehegatte, eingetragene/r Partner/in - Person im gemeinsamen Haushalt, die regelmässig persönlich Beistand leistet - Nachkommen, wenn sie regelmässig und persönlich Beistand leisten - Eltern, die regelmässig persönlich Beistand leisten - Geschwister, wenn sie regelmässig persönlich Beistand leisten IV. 3. Aufenthalt in Wohn- u. Pflegeeinrichtungen - Übersicht Schriftlicher Betreuungsvertrag mit Leistungen und Gegenleistungen (Art. 382 ZGB) Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Art ZGB) Schutz der Persönlichkeit, Kontaktförderung und Benachrichtigung der KESB wenn keine aussenstehende Kontaktperson vorhanden (Art. 386) Aufsicht der Kantone über Wohn- und Pflegeeinrichtungen (Art. 387 ZGB) Das neue Erwachsenenschutzrecht / Christoph Häfeli 8

9 IV.3.1. Betreuungsvertrag Zuständigkeit für Abschluss, Aufhebung, Änderung Sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über die Vertretung bei medizinischen Massnahmen: Art. 378 ZGB - Person in VA oder PV - Beistand/Beiständin mit entsprechendem Auftrag - Ehegatte /eingetr. Partner/in - Person in gemeinsamem Haushalt - Nachkommen - Eltern - Geschwister Verwandte/Angehörige unter Voraussetzung, dass sie der betr. Person regelm. und persönl. Beistand leisten IV.3.2. Einschränkung der Bewegungsfreiheit Begriff/Beispiele Bettgitter und Schranken Angurten zur Sturzvermeidung Abschliessen von Türen Mit Codes gesicherte Türen oder Fenster Ausgehverbot Elektronische Überwachungsmassnahmen (Kameras, Bettvorlagen, Klingelmatten) nur wenn die Massnahme von der betr. Person als Einschränkung empfunden wird Ruhigstellung mit Medikamenten? Das neue Erwachsenenschutzrecht / Christoph Häfeli 9

10 IV.3.2 Einschränkung der Bewegungsfreiheit: formelle Voraussetzungen und Regeln Zuständigkeit: Heim! Aufklärung der betroffenen Person Protokollierung (anordnende Person, Zweck, Art, Dauer) Regelmässige Überprüfung Informations- und Einsichtsrecht (Vertreter bei med. Massnahmen/Aufsicht) Beschwerderecht bei Erwachsenenschutzbehörde Aufsicht IV.3.2. Einschränkung der Bewegungsfreiheit Beschwerdeinstanz KESB Betroffene Person oder ihr nahestehende Person Weiterleitungspflicht schriftlich ohne Frist KESB am Ort der Einrichtung Das neue Erwachsenenschutzrecht / Christoph Häfeli 10

11 V. Behördliche Massnahmen Erwachsenenschutz: - Einheitsmassnahme Beistandschaft mit dem Einzelfall angepassten Aufträgen - Fürsorgerische Unterbringung Kindesschutz: unverändertes Instrumentarium V.1 Behördliche Massnahmen: Beistandschaften Arten von Beistandschaften - Begleitbeistandschaft Art. 393 ZGB - Vertretungsbeistandschaft Art. 394/395 ZGB - Mitwirkungsbeistandschaft Art. 396 ZGB - Kombination von Beistandschaften Art. 397 ZGB - Umfassende Beistandschaft Art. 398 ZGB - Keine Unterstellung von Erwachsenen unter elterliche Sorge möglich Feine Abstufung von Eingriffen in die Rechtsstellung und Handlungsfähigkeit der betroffenen Person möglich Das neue Erwachsenenschutzrecht / Christoph Häfeli 11

12 V.2. Fürsorgerische Unterbringung (FU) Voraussetzungen - Psychische Störung, geistige Behinderung, schwere Verwahrlosung - Geeignete Einrichtung: Klinik, Alters- und Pflegeheim, Wohnung von Sohn oder Tochter, - Nötige Behandlung oder Betreuung kann nicht anders erfolgen Zuständigkeit - KESB - Kantonale Amtsärzte und bei Gefahr im Verzug, nieder gelassene Ärzte und Ärztinnen, Heimärzte, Kaderärzte für längstens 6 Wo. Folie 23, Modul 2 Fürsorgerische Unterbringung Karin Anderer / Christoph Häfeli VI. Organisation und Hauptakteure im Kindes- und Erwachsenenschutz KESB Gemeinde L/BB/SD Führung Beistand Das neue Erwachsenenschutzrecht / Christoph Häfeli 12

13 VI. 1. Organisation: Zusammensetzung KESB, Empfehlungen KOKES Gesetz/Botschaft: Fachbehörde, mindestens drei, Wahl aufgrund Sachverstand KOKES ( Konferenz der Kantone für für Kindes- und Erwachsenenschutz) - 3 Kernkompetenzen: Recht - konstante Zusammensetzung - hauptberufliches Behörden-Amt - beide Geschlechter vertreten Sozialarbeit Pädagogik/ Psychologie Justizreform 2013 # 26 Das Grosse Familiengericht Idee Elemente Verbreitung Das Familiengericht im Aargau Die Struktur Das Personal Die Rolle der Gemeinden Herausforderungen Strafgericht Zivilgericht summ. Verf. kindes- und eherechtlicher Bereich vereinf. Verf. Bezirksgericht Familiengericht ordentl. Verf. kindes- und erwachsenenschutzrechtlicher Bereich Dreier- Besetzung Einzelrichterverfahren Jugendgericht Arbeitsgericht Gerichtspräsidentin / Gerichtspräsident BR Fachrichter BR = Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter Das neue Erwachsenenschutzrecht / Christoph Häfeli 13

14 VI.3. Organisation im Kanton Aargau: Abklärungen und Mandatsführung Obergericht KESB: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Sozialabklärungen durch die Gemeinden: Sozialdienste, JEFB (Jugend-, Ehe- Familienberatungsstellen) Spruchkörper 3 Mitglieder Sekretariat Entscheidvorbereitung Revisorat, Kanzlei Mandatsführung durch die Gemeinden: KESD Sozialdienste JEFB VI.4. Organisation: Hauptaufgaben der KESB - Verfahrenseinleitung und Verfahrensleitung - Anordnung von Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes ( ZGB) - Ernennung/Entlassung von MT (400, 422 f. ZGB) - Mitwirkung bei einzelnen Geschäften (416, 417 ZGB) - Aufsicht über Mandatsführung: Abnahme von Berichten und Rechnungen (415 ZGB) - Änderung und Aufhebung von Massnahmen - Nicht massnahmengebundene Aufgaben: u.a. Genehmigung UHV, Besuchsrecht, Einschreiten bei VA,PV - Aufbewahren von Wertsachen (Art. 4 VBVV) Das neue Erwachsenenschutzrecht / Christoph Häfeli 14

15 VI.5 Organisation: Beiständinnen und Beistände Allgemeine Voraussetzungen: Natürliche Person mit persönlicher und fachlicher Eignung und genügend Zeit Wünsche der zu verbeiständenden oder der nahe stehenden Personen Übertragung des Amtes auf mehrere Personen Besondere Bestimmungen für Angehörige Verhinderung und Interessenkollision Entschädigung und Spesen Wichtig: weiterhin geeignete Privatpersonen! VI.6. Organisation: Hauptaufgaben Beistand/Beistänin - Führung von Massnahmen nach den gesetzlichen Vorgaben und nach Weisungen der KESB - Beizug der KESB bei mitwirkungspflichtigen Geschäften - Berichterstattung und Rechnungsablage - Antrag auf Änderung oder Aufhebung der Massnahme bei veränderten Verhältnissen - Je nach Organisationsform Mitwirkung bei der Abklärung im Hinblick auf KES Massnahmen Das neue Erwachsenenschutzrecht / Christoph Häfeli 15

16 Zivilrechtlicher Kindesschutz KESB, BB, SD Vertrauensperson Öffentlicher Vortrag 23. Februar 2015 Reusspark VII. Die vier Bereiche des Kindesschutzes (Christoph Häfeli, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, S. 333) BB Berufsbeistandschaften EB Erziehungsberatung KESB Kindes- und Erwachsenen- senenschutzbehörden KJpD Kinder- und Jugend- psychiatrische Dienste Juga Jugendanwaltschaften SD Sozialdienste Freiwilliger Kindesschutz Beratungsstellen, Sozialdienste, EB, KJpD, Mütter- & Väterberatung, NGO s etc. Schule Familie Kind Freizeitorganisationen Kindergarten Spezialisierte Kindesschutzorgane Interdisziplinäre Kindesschutzgruppen, Kindesschutzgruppen in Spitälern, Elternnotruf etc. Polizei, Juga, Jugendgerichte etc. Strafrechtlicher Kindesschutz 31 VIII. Stand der Umsetzung nach zwei Jahren und Optimierungsbedarf 1. Mehr Selbstbestimmung? - wenige Vorsorgeaufträge - viele Patientenverfügungen - Selbstbestimmung im Rahmen von Beistandschaften? 2. Verhältnismässigkeit durch Massschneiderung? - Tendenz zu Typen von Massnahmen - gezielte Beschränkung der Handlungsfähigkeit - wenige umfassende Beistandschaften 3. Subsidiarität behördlicher Massnahmen - (zu) viele Gefährdungsmeldungen - KESB wird zum ersten statt zum letzten Glied in der Versorgungskette Das neue Erwachsenenschutzrecht / Christoph Häfeli 16

17 VIII. Stand der Umsetzung nach zwei Jahren und Optimierungsbedarf 4. Professionalität durch Interdisziplinarität? - auf (gutem) Weg - braucht Zeit - auch Frage der personellen Ressourcen 5. KES als Verbundaufgabe: Zusammenarbeit unter den Akteuren - anspruchsvoll - grosse Anstrengungen im Gang - noch keine einheitliche Policy VIII. Stand der Umsetzung nach zwei Jahren und Optimierungsbedarf 6. Kostenexplosion? - Personal- und Infrastrukturkosten Familiengerichte: Kanton - Personal- und Infrastrukturkosten Berufsbeistände: Gemeinden - Massnahmenkosten: betroffene Personen und Sozialhilfe - Kosten des alten Systems nicht bekannt - Professionalisierung der KESB zweifellos teurer - Soweit ersichtlich, keine Zunahme von teuren Massnahmen (Platzierungen) - Familiengerichte und BB sind personell unterdotiert. Das neue Erwachsenenschutzrecht / Christoph Häfeli 17

18 VIII. Stand der Umsetzung nach zwei Jahren und Optimierungsbedarf 7. Verhältnis von Familiengerichten und Gemeinden - angespannt - noch besserer Einbezug der Gemeinden, aber kein Vetorecht bei Massnahmen - Finanzierung der Massnahmen: interkommunaler Lastenausgleich und Kantonsanteil - Steuerung der Massnahmenzahl durch Wahrnehmung der Aufgaben gemäss SPG 8. Bürokratisierung, Verfahrensdauer, Sprache - Optimierungsbedarf unbestritten - Lernprozess im Gang - auch Frage der personellen Ressourcen Schlussappell - Informieren Sie sich - Geben Sie dem neuen Recht und den Anwendern eine Chance - Wehren Sie sich Das neue Erwachsenenschutzrecht / Christoph Häfeli 18

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