Der Berufungswerber hat am beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einen Antrag auf Gewährung von Asyl eingebracht.

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1 Entscheidende Behörde Unabhängiger Bundesasylsenat Entscheidungsdatum Geschäftszahl /0-I/01/98 Spruch BESCHEID SPRUCH Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch die Senatsmitglieder Mag. Eigelsberger, Mag. Moritz und Dr. Rohrböck, unter dem Vorsitz von Mag. Moritz, gemäß 38 Abs 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr 76/1997 (AsylG), entschieden: Gemäß 32 Abs 2 AsylG wird die Berufung von A. A. vom gegen des Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom , Zahl BAL, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Text BEGRÜNDUNG Der Berufungswerber hat am beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einen Antrag auf Gewährung von Asyl eingebracht. Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, hat den Asylantrag des Berufungswerbers mit Bescheid vom , Zahl BAL "ohne in die Sache einzutreten" gemäß 4 Abs 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend hat das Bundesasylamt dazu ausgeführt: "Bei Ihrer niederschriftlichen Vernehmung am haben Sie im Beisein Ihres gesetzlichen Vertreters und eines Dolmetschers der Sprache Farsi vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes im wesentlichen folgendes angegeben: Sie hätten Kabul am in Begleitung eines Schleppers nach Jalalabad verlassen und nach eintägigem Aufenthalt seien Sie dann nach Peshavar/Pakistan gereist. In Peshavar seien Sie an einen weiteren Schlepper übergeben worden und nach ca. elf Tagen, also ca. am , per Bahn nach Karachi gereist. In den Nachtstunden seien Sie dann in Karachi angekommen. Am nächsten Tag in den Morgenstunden seien Sie abgeflogen. Sie seien vorerst in einen Ihnen unbekannten arabischen Staat gereist. In diesem Staat hätten Sie einen Aufenthalt von ca. einer Stunde gehabt, ehe Sie direkt per Flugzeug nach Prag weitergereist seien. Die Ankunft sei am vor sich gegangen. Am hätte man Sie an einen dritten Schlepper übergeben und Sie seien dann per PKW von Prag nach Wien gereist. Der Schlepper hätte Ihnen eine Karte für ein öffentliches Verkehrsmittel übergeben und gesagt, daß Sie nunmehr acht Stationen zu fahren hätten und sich dann in Traiskirchen befinden würden, wo Sie einen Asylantrag stellen könnten. Seite 1 von 6

2 Zur Frage, wie viele Grenzen Sie von Prag bis Wien passieren hätten müssen, führten Sie aus, daß Sie keine Ahnung haben würden, da es zu keinen Kontrollen gekommen sei und Sie sich in einem Kombi zwischen Schachteln verstecktgehalten hätten. Zur Frage, wie lange Sie von Prag bis Wien unterwegs waren, führten Sie aus, Sie seien in den frühen Morgenstunden abgefahren und in den Vormittagsstunden in Wien angekommen. Zur Frage, mit welcher Fluglinie Sie reisten, führten Sie aus, daß Sie dies nicht wissen würden. Zur Frage, wann Sie nunmehr genau Prag erreicht haben, führten Sie aus, daß dies am in den frühen Mittagsstunden gewesen sei. Zur Frage, wo Sie sich in Prag aufgehalten haben, führten Sie aus, daß Sie in einer Wohnung, ca. eine Stunde vom Flughafen entfernt, untergebracht gewesen seien. Sie hätten jedoch in den drei Tagen die Wohnung nicht verlassen. Zur Frage, wie Sie dann wissen, daß Sie in Prag waren, führten Sie aus, daß Ihnen der Schlepper die gesamte Reisestrecke erklärt hätte. Daraufhin wurden Sie zum von Ihnen als arabischen Staat bezeichneten Staat bezeichnetes Land befragt und dazu führten Sie aus, daß Ihnen der Schlepper erklärt hätte, daß Sie sich in einem arabischen Staat aufhalten würden und Sie dort umzusteigen hätten. Er hätte Sie während der gesamten Reisestrecke begleitet. Die Flugdauer von Karachi bis zum arabischen Staat hätte ca. zwei Stunden betragen, Sie hätten sich dort eine Stunde aufgehalten und seien dann in der Folge ca. fünf Stunden nach Prag unterwegs gewesen. Nachdem die Niederschrift rückübersetzt wurde, führten Sie aus, daß Sie dem nichts hinzuzufügen hätten. Ihre Angaben seien vollständig und richtig wiedergegeben worden. Daraufhin wurde Ihnen vorgehalten, daß die Tschechische Republik am die GKK und am die EMRK samt Erklärung nach Art. 25 EMRK und das sechste Zusatzprotokoll zur EMRK ratifiziert hat. Desweiteren existiert zwischen Österreich und der Tschechischen Republik ein Schubabkommen. Desweiteren würde im Zuge einer Rückbringung eine etwaige Antragsfrist neu zu laufen beginnen. Dazu führten Sie aus, daß Sie mit dem Schlepper Österreich als Reiseziel vereinbart hätten, desweiteren hätten Sie nicht gewußt, daß eine Asylantragstellung in der Tschechischen Republik möglich sei. In Afghanistan hätte man Ihnen mitgeteilt, daß eine Asylantragstellung nur in Österreich möglich sei, von der Tschechischen Republik sei nie die Rede gewesen. Dies hätte Ihnen der Schlepper mitgeteilt und man hätte Ihnen auch mitgeteilt, daß der Fahrtpreis bis Österreich $ 6.500,-- betragen würde. Der einvernehmende Beamte teilte daraufhin mit, daß es in der Tschechischen Republik ein den internationalen Anforderungen entsprechendes Asylgesetz aus dem Jahre 1990, im Jahr 1993 novelliert, gibt und es hierorts keinerlei Hinweise gibt, wonach die oben angeführten Kriterien nicht eingehalten werden würden. Ihre Ausführung, Sie hätten nicht gewußt, daß man in der Tschechischen Republik einen Asylantrag stellen könne bzw der Schlepper hätte Sie diesbezüglich nicht informiert, ist daher nicht geeignet, die Regelvermutung des 4 Abs. 3 AsylG 1997, also daß es sich bei der Tschechischen Republik um einen sicheren Drittstaat handelt, zu erschüttern. Dazu führten Sie aus, daß es so gewesen sei, wie Sie dies gesagt hätten. Sie hätten als Fluchtziel Österreich vereinbart. Desweiteren würden Sie nicht in die Tschechische Republik zurück wollen. Würden Sie nicht in Österreich bleiben können, so würden Sie lieber nach Afghanistan zurückkehren. Daraufhin befragte Sie der Jugendwohlfahrtsträger, also Ihr gesetzlicher Vertreter, ob Sie in Österreich Verwandte hätten und dazu führten Sie aus, daß Sie eine Tante, namens N. A., in Wien hätten und diese bereits seit ca. elf Jahren in Österreich aufhältig sei. Die genaue Adresse könnten Sie nicht benennen. Mehr hätten Sie dem nicht hinzuzufügen. Sie haben im Verfahren folgendes als Beweismittel in Vorlage gebracht: Seite 2 von 6

3 Geburtsurkunde mit Lichtbild, Nr , ausgestellt im Jahre 1983 in Kabul. Aus Ihrem Vorbringen, den von Ihnen vorgelegten Beweismitteln und den amtswegigen Ermittlungen gelangt die Behörde nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen: Sie sind afghanischer Staatsangehöriger. Sie reisten am illegal in die Tschechische Republik ein und hielten sich dort bis zum auf, ehe Sie die tschechisch-österreichische Grenze illegal überschritten. Die Tschechische Republik hat am die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und am die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) ratifiziert und eine Klärung nach Art 25 MRK abgegeben. In diesem Staat existiert bereits seit dem Jahre 1990 ein der GFK entsprechendes Asylgesetz. Flüchtlingsgesetz Nr. 498 vom , novelliert im Gesetz Nr. 317 vom und im Gesetz Nr. 150 vom Lt. ho. Meinung, die im Gutachten des UNHCR bestätigt wird, werden auch Fallfristen nicht nachteilig ausgelegt (Stellungnahme des UNHCR zur Situation von Flüchtlingen bzw. Asylsuchenden in der Tschechischen Republik vom ). Die Tschechische Republik ist somit ein sicherer Drittstaat im Sinne des 4/Abs.1 und Abs. 3 AsylG Ihre Angaben und sonstigen Beweismittel wurden nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung wie folgt gewürdigt: Ihr Vorbringen betreffend der Ausreise aus Afghanistan, der Einreise und Ihrem Aufenthalt in der Tschechischen Republik sowie die illegale Einreise nach Österreich ist glaubwürdig, da Sie diese auf nachvollziehbare Weise und in sich schlüssig dargelegt haben. Die festgestellten Vorhaltungen waren als gegeben anzusehen, da diese auf Tatsächlichkeiten beruhen und Sie keinerlei dagegensprechende Äußerungen getätigt haben. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist von folgender Gesetzeslage auszugehen: Gemäß 4 Abs 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn der oder die Fremde in einem Staat, mit dem kein Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages besteht, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat). Nach 4 Abs 2 AsylG besteht für Fremde Schutz im sicheren Drittstaat, wenn ihnen in einem Staat, in dem sie nicht gemäß 57 Abs 1 oder 2 Fremdengesetz (FrG) bedroht sind, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offensteht, sie während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt sind und wenn sie dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftssaat - auch im Wege über andere Staaten - haben, sofern sie in diesem gemäß 57 Abs 1 oder 2 FrG bedroht sind. Die Voraussetzungen des 4 Abs 2 AsylG sind gemäß 4 Abs 3 AsylG in einem Staat regelmäßig dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen dieser Konvention eingerichtet sowie die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210, ratifiziert und eine Erklärung nach Art 25 dieser Konvention abgegeben hat. 4 Abs 3 AsylG stellt die Vermutung dar, daß Staaten, die ein gewisses Maß an völkerrechtlichen Verpflichtungen eingegangen sind (GFK, MRK) und den dadurch vorgegebenen Standard in ihrer Rechtsordnung umgesetzt haben, in der Regel sichere Drittstaaten sind. Es ist sohin betreffend eines Staates, der diese Kriterien erfüllt, ohne konkreter und spezifischer Behauptung im Drittstaat ausgesetzt zu sein, von gegebenem Schutz im sicheren Drittstaat auszugehen. Sie waren vor Ihrer Einreise nach Österreich in der Tschechischen Republik aufhältig. Seite 3 von 6

4 Mit der Tschechischen Republik besteht kein Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages. Sie haben für die Tschechische Republik weder eine unmittelbare Gefahr behauptet noch konnte die Behörde eine die Regelvermutung des 4 Abs 3 AsylG erschütternde Feststellung treffen. Es besteht für Sie die Möglichkeit, in der Tschechischen Republik Schutz vor Verfolgung zu finden." Der Berufungswerber hat, vertreten durch das Magistrat Linz, Amt für Jugend und Familie, als gesetzlicher Vertreter, gegen diesen Bescheid Berufung erhoben und diese im wesentlichen folgendermaßen begründet: Wie bereits in der Niederschrift vor dem Bundesasylamt am vom mj. Asylwerber angegeben wurde, war ihm während seines Aufenthaltes in Tschechien nicht bekannt, daß er einen Asylantrag stellen hätte können. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte, daß er sich tatsächlich in Prag aufhielt. Der Schlepper hat ihm dies lediglich gesagt. Er selbst wurde versteckt zu einem Wohnhaus gebracht, dort 3 Tage versteckt gehalten, von dem er nicht wußte, ob es sich in Tschechien befand oder anderswo, weil er es nicht verlassen durfte. Weiters konnte der Minderjährige seine Gründe, warum er aus seinem Heimatstaat geflüchtet war, nicht angeben, weil die Einvernahme nach der Beschreibung des Fluchtweges abgebrochen wurde. Der BW wurde nach der Einvernahme sofort in Schubhaft genommen. Die Gründe für diese Maßnahmen kann er nicht verstehen, da er sich korrekt verhalten hatte. In den letzten 3 Monaten sind in seinem Herkunftsstaat seine Schwester und sein Bruder getötet worden, und sein Vater versteckte ihn solange, bis sich die Möglichkeit zur Flucht mittels eines Schleppers ergab, damit wenigstens dieser Sohn am Leben bleiben könne. Das Magistrat Linz, Amt für Jugend und Familie, als gesetzlicher Vertreter stellt daher nachstehenden ANTRAG Der Unabhängige Bundesasylsenat möge in Stattgabe dieser Berufung den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, daß festgestellt werde, daß eine Zurückweisung gem. 4 Abs 1 des Asylgesetzes 1997 unzulässig ist und dem Antrag des Asylwerbers auf Asylgewährung stattgegeben wird oder den angefochtenen Bescheid der Behörde aufzuheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Der unabhängige Bundesasylsenat hat über diese Berufung in einem gemäß 38 Abs 7 AsylG ivm 7 Abs 1 Z 2 des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat, BGBl Nr. 77/1997 /UBASG), gebildeten Senat - wegen des Abgehens von der bisherigen Rechtssprechung ( UBAS vom , /0-V/13/98) - erwogen: Der Berufungswerber konnte zu seinem Fluchtweg - ausgenommen des vor der Einreise nach Österreich seitens des Schleppers mitgeteilten Aufenthaltsortes Prag- keine weiteren Angaben machen. Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, hat alleine aus diesem Umstand geschlossen, daß der Berufungswerber vorher in der Tschechischen Republik aufhältig gewesen sei. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes hinsichtlich der Drittstaatsicherheit lauten wie folgt: Gemäß 4 Abs 1 leg cit ist ein Asylantrag unzulässig, wenn der oder die Fremde in einem Staat mit dem kein Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages besteht, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat). (2) Schutz im sicheren Drittstaat besteht für Fremde, wenn ihnen in einem Staat, in dem sie nicht gem. 57 Abs 1 oder 2 FrG bedroht sind, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offensteht, sie während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt sind und sie dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - haben, sofern sie in diesem gemäß 57 Abs 1 oder 2 FrG bedroht sind. Seite 4 von 6

5 (3) Die Voraussetzungen des Abs 2 sind in einem Staat regelmäßig dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen dieser Konvention eingerichtet sowie die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, ratifiziert und eine Erklärung nach Artikel 25 dieser Konvention abgegeben hat. (4)... (5) Können Fremde, deren Asylantrag nach Abs 1 als unzulässig zurückgewiesen oder abgeschoben werden, so tritt der Bescheid, mit dem der Asylantrag zurückgewiesen wurde, mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung nach 57 Abs 7 FrG außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die Entscheidungsfrist nach 73 Abs 1 AVG von neuem zu laufen; ein anhängiges Berufungsverfahren ist als gegenstandslos einzustellen. Die Bestimmung des 4 Abs 1 AsylG 1997 gestaltet die Drittstaatsicherheit als negative Prozeßvoraussetzung (vgl dazu UBAS , /0-VII/19/98) und zudem als Prognose, um so der tatsächlichen Schutzbedürftigkeit eines (potentiellen) Flüchtlings Rechnung zu tragen. Es kommt nunmehr darauf an, daß die Drittstaatsicherheit nicht nur theoretisch vorausgesetzt, sondern tatsächlich effektuierbar ist (vgl dazu insbesondere die Regelung des 4 Abs 5 AsylG 1997). Das Konzept der " vergangenen Sicherheit" wurde durch das Konzept der "verfügbaren Sicherheit" ersetzt (Davy U., Asylrechtsreform II, ecolex 1997, 823). Für die Drittstaatsicherheit nach 4 AsylG 1997 ist es nicht erforderlich, daß sich der betreffende Asylwerber insbesondere vor der Einreise in das Bundesgebiet im "potentiell sicheren Drittstaat" befunden haben muß; Drittstaatsicherheit kann auch dann vorliegen, wenn der Asylwerber nicht durch den in Betracht kommenden Drittstaat ( das ist ein Staat, der von dem Zufluchtstaat verschieden ist) angereist ist. Nach ständiger Judikatur des unabhängigen Bundesasylsenates ist zu prüfen, ob der Asylwerber zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über seinen in Österreich gestellten Asylantrag noch über die Möglichkeit verfügt, nunmehr von Österreich kommend in den betrachteten Drittstaat Schutz vor Verfolgung isd 4 Abs 1 bis 3 AsylG zu finden. Der unabhängige Bundesasylsenat hat in einer Senatsentscheidung vom , Zahl /0-II/04/98, festgehalten, daß die Regelung des 32 Abs 2 AsylG erkennbar dem 66 Abs 2 AVG nachgebildet ist - wonach dann, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt zu mangelhaft ist, die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen kann -, wobei nur, der Natur des erstinstanzlichen Asylverfahren entsprechend, 32 Abs 2 AsylG eine Zurückverweisung an die erste Instanz regelmäßig auch in jenen Fällen vorsieht, in denen das erstinstanzliche Verfahren des zweiten Rechtsganges keiner mündlichen Verhandlung bedarf. Auch nach 32 Abs 2 AsylG soll aber die Berufungsbehörde offenkundig der sonst gegebenen Verpflichtung der Berufungsbehörde (vgl 66 Abs 4 AVG) enthoben sein, einen von der Behörde erster Instanz mangelhaft oder gar nicht erhobenen Sachverhalt selbst zu ermitteln (was im übrigen auch innerhalb der gemäß 32 Abs 3 AsylG dem unabhängigen Bundesasylsenat zur Verfügung stehenden Frist "von vier Arbeitstagen nach dem Tag des Einlangens bei der Berufungsbehörde" auch gar nicht möglich wäre). Der unabhängige Bundesasylsenat hat daher gemäß 32 Abs 2 AsylG immer dann mit einer Zurückverweisung vorzugehen, wenn die im konkreten Fall getroffenen Feststellungen der Behörde erster Instanz den Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu tragen vermögen. Umgekehrt ist aber auch die Bindungswirkung einer derartigen Zurückverweisung auf die von der Behörde erster Instanz im behobenen Bescheid tatsächlich getroffenen Feststellungen beschränkt (vgl auch UBAS , /0-III/08/98). Anhand dieser Ausführungen ist festzuhalten, daß den unabhängigen Bundesasylsenat somit keine Ermittlungspflicht trifft, die über die Ermittlungspflicht betreffend Sachverhaltsmängel hinausgeht. Eine solche Ermittlungspflicht ist keiner inhaltlichen Einschränkung zugänglich, weil die Rechtsordnung keine Anhaltspunkte dafür enthält, nach welchen Kriterien eine derartige Einschränkung der Ermittlungspflicht zu erfolgen hätte; die Rechtsordnung enthält insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, daß den unabhängigen Bundesasylsenat in verfassungskonformer Weise eine auf "offenkundige" Tatsachen eingeschränkte Ermittlungspflicht treffen könnte. Ist aber der unabhängige Bundesasylsenat zu einem Ermittlungsverfahren verpflichtet, so hat er auch das Recht auf Parteiengehör zu achten (vgl dazu 37 und 45 Abs 3 AVG), das auch sogenannte "offenkundige" Tatsachen betrifft (VwGH , 90/04/0265, 0268; , 93/08/0180). Das Recht auf Parteiengehör ist aber im Lichte der gesetzlichen Vorschriften in aller Regel innerhalb einer Frist von vier Arbeitstagen (vgl 32 Abs 3 AsylG) nicht zu verwirklichen, zumal die Frist zu einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eine ausreichende sein muß (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 294 Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht6, 334; VwGH , ). Dem Gesetzgeber ist wohl nicht zuzusinnen, daß er mit der Schaffung des abgekürzten Berufungsverfahrens das im Lichte des rechtsstaatlichen Prinzips fundamentale Recht auf Parteiengehör isd 37 und 45 Abs 3 AVG in abgekürzten Berufungsverfahren abschaffen wollte (vgl 23 AsylG). Vor diesem Hintergrund liegt aber auf der Hand, davon auszugehen, daß den unabhängigen Bundesasylsenat - analog zu 66 Abs 2 AVG - im abgekürzten Seite 5 von 6

6 Berufungsverfahren - abgesehen von der Feststellung, ob das Verfahren mangelhaft ist - keine über die Ermittlungen des Bundesasylamtes hinausgehende Ermittlungspflicht in der Sache betreffend die Drittstaatsicherheit, sondern lediglich Ermittlungspflichten im Hinblick auf "Sachverhaltsmängel" (vgl dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht6 (1995), 545; zu 66 Abs 2 AVG siehe auch VwSlgNF10.335/A; VwGH , 89/01/0061; , 90/08/0142) trifft und er auch zur Nachholung einer vom Bundesasylamt rechtswidrig unterlassenen Einräumung einer Gelegenheit, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, nicht verpflichtet ist, sondern diesfalls gemäß 32 Abs 2 zweiter Satz AsylG mit einer Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt vorzugehen hat. Wäre dem nicht so, so wäre der unabhängige Bundesasylsenat in aller Regel gezwungen, die Entscheidungsfrist von vier Arbeitstagen nach 32 Abs 3 AsylG zu sprengen, will er ein Verfahren unter Einräumung des Parteiengehörs getreu den rechtsstaatlichen Prinzipien durchführen. Im Lichte dessen ist besonders darauf hinzuweisen, daß ausländisches Recht - analog zu 271 ZPO - Gegenstand des Beweises ist und dem Parteiengehör unterliegt (vgl dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht6, 316, sowie VwGH , 92/10/0403). Aufgrund der spezifischen Vorbildfunktion des (zivil-)gerichtlichen Verfahrens für das Verwaltungsverfahren ist der Rückgriff auf die ZPO überall dort, wo nicht die Natur des Verwaltungsverfahrens dagegen spricht, wohl naheliegend (vgl Balthasar, "Rechtsunkenntnis schützt vor Strafe nicht". Zur Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides, ÖJZ 1995, 776 ff, insbes. 780 u. do. FN 76). Dem erstinstanzlichen Bescheid ist zu entnehmen, daß sich das Bundesasylamt bei der Entscheidungsfindung im wesentlichen auf 4 Abs 3 AsylG gestützt hat. Diese gesetzliche Bestimmung entbindet die Asylbehörden nicht von ihrer Verpflichtung, auch die Praxis der in Betracht kommenden Drittstaaten laufend zu beobachten, sodaß sie sich nicht zuletzt auf das individuelle Vorbringen oder auf amtswegige Ermittlungen stützen müssen (Davy U., Asylrechtsreform II, ecolex 1997, 823). Das Bundesasylamt hat jedoch hinsichtlich der geltenden Rechtsordnung in der tschechischen Republik und tatsächlichen Umsetzbarkeit des Drittlandschutzes jede Ermittlungstätigkeit unterlassen. Darüberhinaus wurde dem Berufungswerber - außer des Vorhaltes bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt hinsichtlich des in Geltung stehenden tschechischen Asylgesetzes und des Bestehens eines Schubabkommens - keine Gelegenheit eingeräumt, zu irgendwelchen Ergebnissen der Beweisaufnahme in angemessener Frist Stellung zu nehmen, dies vor allem in Hinblick auf die im Bescheid zitierte Stellungnahme des UNHCR zur Situation von Flüchtlingen bzw Asylsuchenden in der Tschechischen Republik vom Wie auch in der Berufung zu Recht gerügt wurde, stützte sich das Bundesasylamt im erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich der Einreise aus einem sicheren Drittstaat isd 4 AsylG lediglich auf die in der niederschriftlichen Einvernahme getätigte Einvernahme des Asylwerbers, wonach diesem der Schlepper mitgeteilt habe, in Prag aufhältig zu sein, und somit allein diese Aussage als glaubwürdige und in sich schlüssige Grundlage für die Einreise aus einem sicheren Drittstaat herangezogen hat, ohne in dieser Richtung jedoch Ermittlungen getätigt zu haben. Der unabhängige Bundesasylsenat hat bereits festgehalten, daß nach einer konkreten in der Sphähre des Asylwerbers gelegenen Behauptung der 4 Abs 3 AsylG bereits widerlegt ist und nach einer solchen Behauptung die Frage, ob der Qualitätsstandard des 4 Abs 2 AsylG im konkreten Fall erreicht werde, "materiell zu prüfen" ist (vgl UBAS , /0-II/04/98). Die in der zitierten abweichenden Senatsentscheidung allgemein gehaltene Aussage, wonach ein allfälliger Mangel des Parteingehörs durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme in jedem Fall als saniert anzusehen ist, kann sich in einem Berufungsverfahren mit einer lediglich zweitägigen Berufungsfrist nicht als haltbar erweisen. Die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordert die Gestaltung des Vorganges in einer Weise, die der Partei nicht nur seine Bedeutung zum Bewußtsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit zur Überlegung und entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme bietet. Es ist auch allen gewohnten Formen des Parteiengehörs gemeinsam, daß der Partei der Vorgang in seiner verfahrensrechtlichen Bedeutung erkennbar wird und daß sie Gelegenheit hat, sich darauf vorzubereiten (VwGH vom , 2091/55, VwSlg 4557/A). Diese Ausführungen lassen sich jedoch in einer Frist von zwei Tagen schwerlich umsetzen, wohl aber gar nicht in jenen Fällen, bei denen es sich um Fremde handelt, die gegebenfalls nicht einmal der deutschen Sprache mächtig sind. Seite 6 von 6

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