Alternative Sicherheitsmaßnahmen an sonstigen Flugplätzen

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1 B /20, Fassung vom Alternative Sicherheitsmaßnahmen an sonstigen Flugplätzen Regelungen zur Anwendung von Artikel 4 Abs. 4 der VO (EG) 300/2008 zur Anwendung alternativer Sicherheitsmaßnahmen an Flugplätzen gemäß VO (EG) 1254/2009 und von Nr des Anhangs der VO (EG) 185/2010 zu den detaillierten Durchführungsbestimmungen 1 Grundlagen und Zielsetzung Mit der VO (EG) 300/2008 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen ist ein detailliertes System von Sicherheitsmaßnahmen vorgegeben, das an den Flugplätzen zum Schutz des zivilen Luftverkehrs einzurichten und aufrecht zu erhalten ist. Die nachfolgenden Regelungen dienen der einheitlichen praktischen Umsetzung der gemeinschaftlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Zuständigkeitsregelung nach 16 Abs. 2 LuftSiG. Die Kommission wird von den getroffenen Maßnahmen unterrichtet. Abweichungen von den gemeinsamen Grundstandards auf der Grundlage einer ortsbezogenen Risikobewertung und die Festlegung alternativer Sicherheitsmaßnahmen sind gemäß Art. 1 VO (EG) 1254/2009 zulässig, wenn: - Flugbetrieb an nach 6 LuftVG genehmigten Flugplätzen oder aus abgegrenzten Bereichen an Flugplätzen gemäß VO (EG) 1254/2009 (Zulässige Abweichungen von den Grundnormen) Artikel 1 (1) ausschließlich mit Luftfahrzeugen von weniger als kg MTOM durchgeführt wird, - Flugbetrieb an nach 6 LuftVG genehmigten Flugplätzen oder aus abgegrenzten Bereichen an Flugplätzen nach den Kriterien des Artikel 1 (2) bis (9) der VO (EG) 1254/2009 (Zulässige Abweichungen von den Grundnormen) durchgeführt wird, - Flugbetrieb an nach 6 LuftVG genehmigten Flugplätzen oder aus abgegrenzten Bereichen an Flugplätzen entsprechend der VO (EG) 1254/2009 (Zulässige Abweichungen von den Grundnormen) Artikel 1 (10) mit Luftfahrzeugen von weniger als kg MTOM zur Beförderung von eigenen Mitarbeitern und nichtzahlenden Fluggästen oder von Gütern zur Unterstützung der geschäftlichen Tätigkeit des Unternehmens durchgeführt wird, - auf einem nach 6 LuftVG genehmigten Flugplatz gemäß Nr des Anhangs zur VO (EG) 185/2010 höchstens 8 planmäßige Abflüge im Linien- und Charterverkehr pro Tag stattfinden und diese jeweils nacheinander abgefertigt werden. Seite 1 von 10

2 2 Anwendungsbereich der Vorschriften Der in Artikel 2 Abs. 1 der VO (EG) 300/2008 verwendete Begriff Flughäfen für den Anwendungsbereich dieser Verordnung ist nicht identisch mit der im deutschen Luftverkehrsrecht verwendeten Terminologie für die Klassifizierung von Flugplätzen. Nach dem Regelungsinhalt und dem Regelungszweck der gemeinschaftlichen Vorschriften sind diese Vorgaben grundsätzlich für alle nach 6 LuftVG i.v.m. 38 ff., 49 ff. und 54 ff. LuftVZO genehmigten Flugplätze anzuwenden. Die Art und der Umfang der Sicherungsmaßnahmen bestimmen sich nach der Struktur des Flugbetriebes an einem Flugplatz. Danach sind an Flughäfen im Regelfall sämtliche in der VO (EG) 300/2008 und in den Ausführungsvorschriften hierzu bestimmte Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Alternative Sicherungsmaßnahmen kommen vorwiegend an Landeplätzen sowie gegebenenfalls an Flughäfen mit geringer Fluganzahl (vgl. Nr des Anhangs der VO (EG) 185/2010) in Betracht. Sofern wegen der Besonderheiten des Flugbetriebes die gemeinschaftlichen Vorgaben für alternative Sicherungsmaßnahmen anzuwenden sind, geschieht dies auf der Grundlage einer ortsbezogenen Risikobewertung durch die örtlich zuständige Luftsicherheitsbehörde. 3. Risikobewertungen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde Die Luftsicherheitsbehörden beurteilen im Rahmen von Genehmigungs- bzw. Änderungsgenehmigungsverfahren nach 6 LuftVG den erforderlichen Umfang der durchzuführenden Sicherheitsmaßnahmen auf der Grundlage des mit der luftrechtlichen Genehmigung erteilten bzw. beantragten Betriebsumfangs sowie der Art des Verkehrs. Inhaber einer Genehmigung nach 6 LuftVG haben die durchzuführenden Luftsicherheitsmaßnahmen in Luftsicherheitsplänen/Luftsicherheitsprogrammen nach VO (EG) 300/2008 Artikel 12 oder Sicherheitskonzepten darzustellen und der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zur Zulassung vorzulegen. Die Zweckmäßigkeit der zur Durchführung erforderlichen Aufbau- und Ablauforganisation beurteilt die Luftsicherheitsbehörde an Flugplätzen, an denen die Abweichung von den Grundstandards zulässig ist, auf der Grundlage von ortsbezogenen Risikobewertungen. Risikobewertungen dienen der Beurteilung der aktuellen örtlichen Verhältnisse an Flugplätzen bzw. auf abgegrenzten Bereichen von Flugplätzen, an denen auf Grund des tatsächlichen oder zu erwartenden Verkehrsumfangs Abweichungen von den Grundstandards nach VO (EG) 300/2008 Artikel 4 Abs. 1 zugelassen werden können. Dazu sind die örtlichen Parameter wie z. B. die Größe und Lage des Flugplatzes, Fluggastaufkommen, Rundflugangebote und Charterverkehre zu beurteilen. In Zusammenarbeit mit der Innenbehörde sollen Lagebilder und Gefährdungsbewer- Seite 2 von 10

3 B /20, Fassung vom tungen in die Gesamtbeurteilung einbezogen werden. Risikobewertungen sind im Zuge der Inbetriebnahme von Flugplätzen nach erteilter Genehmigung bzw. Änderungsgenehmigung nach 6 LuftVG und im Anschluss regelmäßig von der örtlich zuständigen Luftsicherheitsbehörde im Rahmen der Inspektionen durchzuführen und zu dokumentieren. Soweit es erforderlich ist, sind im Ergebnis der Risikobewertungen Anpassungen bzw. präzisierte Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Für die Risikobewertungen sind u.a. die jährlichen Statistiken zu den tatsächlichen Flugbewegungen, zum Anteil der Flüge zur gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht mit Flugzeugen sowie mit Flugzeugen ab kg MTOM zu erfassen. Die ortsbezogene Risikobewertung für Segelfluggelände ( 6 LuftVG i. V. m. 54 ff. LuftVZO), Landeplätze für den Betrieb von Hubschraubern sowie Landeplätze ( 6 LuftVG i. V. m. 49 Abs. 2 LuftVZO), auf denen lediglich Luftsport stattfindet, kann in generalisierender Form erfolgen, d.h. die Bewertung für diese Flugplatzkategorie kann zusammenfassend vorgenommen werden, sofern im Einzelfall keine risikoerhöhenden Kriterien zu berücksichtigen sind. Inspektionen zur Überwachung der Sicherungsmaßnahmen an den Flugplätzen erfolgen nach Entscheidung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde bei Änderungen des Betriebs, des Verkehrsumfangs oder anlassbezogen. Zumindest ist das Luftsicherheitssystem am Flugplatz innerhalb des im nationalen Qualitätskontrollprogramms festgelegten Zeitraums zu überprüfen. Seite 3 von 10

4 4. Bestimmung von Art und Umfang der an Flugplätzen durchzuführenden alternativen Sicherheitsmaßnahmen Art und Umfang der an einem Flugplatz durchzuführenden alternativen Sicherheitsmaßnahmen sind unter Beachtung der Festlegungen der VO (EG) 300/2008 Artikel 4 Abs. 4 sowie den zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen zu bestimmen. Kriterien zur Bestimmung des Umfangs von Sicherheitsmaßnahmen a) Sicherheitsmaßnahmen sind an allen Flugplätzen bzw. auf Teilen von Flugplätzen, die nicht ausschließlich militärisch genutzt werden, durchzuführen (Art. 2 Abs. 1 der VO (EG) 300/2008). b) Werden an einem Flugplatz Flüge mit Luftfahrzeugen ab kg MTOM nicht nur im Einzelfall, z. B. auf der Grundlage einer luftrechtlichen Ausnahmeerlaubnis, durchgeführt, sind vorbehaltlich der VO (EG) 1254/2009 Sicherheitsmaßnahmen entsprechend VO (EG) 300/2008 Art. 4 Abs. 1 i. V. m. dem Anhang durchzuführen. c) Bei Flugbetrieb mit Flugzeugen von kg MTOM und mehr, bei dem nicht mehr als 8 Flüge mit Flugzeugen dieser Größe am Tag stattfinden und bei dem die Flugzeuge nicht parallel (gleichzeitig) zum Abflug abgefertigt werden, sind Sicherheitsmaßnahmen in einem solchen Umfang durchzuführen, dass der Zweck nach 1 LuftSiG erreicht wird. Das heißt, die alternativen Maßnahmen sollen dem Betriebsumfang entsprechen, sie können temporär auf die jeweiligen Flüge bezogen aktiviert werden, sie können sich auf bestimmte Teile des Flugplatzgeländes erstrecken und sie können in einer wirksamen Kombination ausgewählter einzelner Elemente der Maßnahmen nach dem Anhang zur VO (EG) 300/2008 bestehen. Die durchzuführenden Einzelmaßnahmen müssen jedoch hinsichtlich der Aufbau- und Ablauforganisation den Anforderungen der VO (EG) 300/2008, den zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie den jeweiligen nationalen Verordnungen/Grundsätzen bzw. Erlassen entsprechen d) Finden an einem Flugplatz oder aus einem abgegrenzten Bereich an einem Flugplatz ausschließlich Flüge (1) mit Luftfahrzeugen von weniger als kg MTOM und/oder (2) mit Drehflüglern und/oder (3) zu polizeilichen Zwecken und/oder (4) zur Brandbekämpfung (Löschflüge) und/oder (5) Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflüge und/oder Seite 4 von 10

5 B /20, Fassung vom (6) zu Forschungs- und Entwicklungszwecken und/oder (7) sonstige Flüge im Rahmen der Luftarbeit und/oder (8) zum Zweck humanitärer Hilfe und/oder (9) von Luftfahrtunternehmen, Luftfahrzeugherstellern oder Instandhaltungsunternehmen, mit denen weder Fluggäste noch Gepäck, Fracht oder Post befördert werden und/oder (10) nach Art. 1 (10) der VO (EG) 1254/2009 statt, sind alternative Sicherheitsmaßnahmen auf Grundlage ortsbezogener Risikobewertungen durchzuführen (VO (EG) 1254/2009, Zulässige Abweichungen von den Grundnormen). Über die nachfolgend aufgeführten Sicherungsmaßnahmen hinaus überprüfen die zuständigen Luftsicherheitsbehörden aufgrund nationaler Bestimmungen grundsätzlich die Zuverlässigkeit der Piloten (Lizenzinhaber) und Flugschüler von motorgetriebenen Luftfahrzeugen ( 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG) Flugplätze mit Betrieb von Luftfahrzeugen ab kg MTOM bzw. Luftfahrzeuge ab kg MTOM nach Art. 1 Nr. 10 VO (EG) 1254/ bis zu 8 Abflüge täglich bei nicht gleichzeitiger Abfertigung Sofern am Flugplatz entsprechende Flüge stattfinden, sind die Voraussetzungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend VO(EG) 300/2008 Art. 4 Abs. 1 i. V. m. dem Anhang im angemessenen Umfang festzulegen. Die im Einzelnen durchzuführenden Maßnahmen sind unter Beachtung des tatsächlichen Verkehrs auf der Grundlage einer ortsbezogenen Risikobewertung durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde festzulegen. Einzelne Elemente der insgesamt durchzuführenden Sicherheitsmaßnahmen können abflugbezogen bzw. betriebszeitabhängig das heißt temporär aktiviert werden. In diesem Fall ist nach dauerhaft wirksamen und temporär zu aktivierenden Sicherheitsmaßnahmen zu unterscheiden. Zu den dauerhaft wirksamen Sicherheitsmaßnahmen zählen in solchen Fällen regelmäßig zumindest: - bauliche Voraussetzungen entsprechend VO (EG) 300/2008 Anhang I Nr. 1.1, soweit diese für die temporären Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, - Abgrenzung bzw. Abgrenzungsmaßnahmen zwischen Luft- und Landseite entsprechend VO(EG) 300/2008 Anhang I Nr , - Festlegung vordefinierter Sicherheitsbereiche (sicherheitsempfindliche Berei- Seite 5 von 10

6 che) entsprechend VO (EG) 300/2008 Anhang I Nr , innerhalb derer bei Bedarf sensible Teile der sicherheitsempfindlichen Bereiche gemäß VO (EG) 185/2010 (DVO) Nr aktiviert werden, - Festlegung der temporär zu aktivierenden Verfahren im Rahmen der Zugangskontrolle (VO(EG)300/2008 Nr. 1.2), - Einstellung und Schulung des Personals entsprechend VO(EG) 300/2008 Anhang I Kap. 11, - Leitlinien für die Ausrüstung entsprechend VO(EG) 300/2008 Anhang I Kap. 12. Die temporär durchzuführenden Sicherheitsmaßnahmen müssen dem nach VO (EG) 300/2008 geforderten Sicherheitsstandard entsprechen und umfassen zumindest: - Aktivierung von sicherheitsempfindlichen Bereichen und sensiblen Teilen von sicherheitsempfindlichen Bereichen nach Anhang I Nr der VO (EG) 300/2008 i. V. m. VO (EG) 185/2010 (Definition der Bereiche/Verfahren der Aktivierung/Verfahren der Aufrechterhaltung des Status), - Zugangskontrolle entsprechend VO (EG) 300/2008 Anhang I Nr. 1.2,, - Überwachung von Abfertigungsgebäuden und sonstigen öffentlichen Bereichen gem. VO (EG) 300/2008 Anhang I Nr. 1.5, - Durchsuchung von Personal, mitgeführten Gegenständen und Fahrzeugen gem. VO (EG) 300/2008 Anhang I Nrn. 1.3 und 1.4 (bezogen auf den bzw. die aktivierten sensiblen Teile der sicherheitsempfindlichen Bereiche), - Verfahren der Kontrolle von Fluggästen und Handgepäck gem. VO (EG) 300/2008 Anhang I Kap. 4, - Verfahren der Kontrolle, der Zuordnung und des Schutzes von aufgegebenem Gepäck gem. VO (EG) 300/2008 Anhang I Kap. 5, - Anhang I Kap. 6 bis 9 gem. VO (EG) nur sofern zutreffend. Die Sicherheitsmaßnahmen des Flugplatzbetreibers sind in einem Luftsicherheitsplan nach 8 Abs. 1 LuftSiG darzustellen. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde hat Maßnahmen zur Durchführung der behördlichen Sicherheitsmaßnahmen nach 5 LuftSiG festzulegen. Die örtlich zuständige Luftsicherheitsbehörde überwacht gemäß 2 LuftSiG die Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen unter Beachtung der Vorgaben des Nationalen Qualitätskontrollprogramms. Flugplätze mit einem entsprechenden Luftsicherheitssystem unterliegen darüber hinaus geeigneten Qualitätskontrollmaßnahmen Seite 6 von 10

7 B /20, Fassung vom nach dem Nationalen Qualitätskontrollprogramm. Flugplätze mit einem entsprechenden Sicherheitssystem werden in Anlage A zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm Tabelle 2 erfasst Flugplätze mit Betrieb von Luftfahrzeugen von weniger als kg MTOM, Luftfahrzeugen von weniger als kg MTOM nach Art. 1 Nr. 10 VO (EG) 1254/2009 und weitere Flugarten gemäß VO (EG) 1254/2009 (Zulässige Abweichungen von den Grundnormen) Entsprechend der Bewertung des tatsächlichen Verkehrs sind durch den Flugplatzbetreiber angemessene alternative Sicherungsmaßnahmen im jeweils erforderlichen Umfang durchzuführen. Der Umfang und die Art der Sicherungsmaßnahmen sind im Ergebnis einer ortsbezogenen Risikobewertung durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde festzulegen. Die Maßnahmen sind in einem Sicherheitskonzept des Flugplatzbetreibers (in der Art eines vereinfachten Luftsicherheitsplans) darzustellen. Bei der Festlegung von Maßnahmen ist zu beachten, dass Luftfahrtunternehmen nach VO (EG) 300/2008 Art. 2 Abs. 1b) i. V. m. Art. 13 Abs. 1 auch beim Betrieb von Luftfahrzeugen von weniger als kg MTOM zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen verpflichtet sind. Findet gewerblicher Verkehr mit Luftfahrzeugen am Flugplatz statt bzw. hat ein Luftfahrtunternehmen mit gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operators Certificate AOC) seinen Standort am Flugplatz, ist dies bei den festzulegenden Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Sicherungsmaßnahmen müssen zumindest berücksichtigen: (1) VO (EG) 300/2008 Anhang I Nr Anforderungen an die Flugplatzplanung Die Landseite und die Luftseite eines Flugplatzes sind zu definieren und der Verlauf der Abgrenzung ist festzulegen. Die Grenze zwischen Land- und Luftseite ist in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Ergänzend wird auf die einschlägigen Regelungen zur Sicherung von Flugplätzen der LuftVZO hingewiesen. (2) VO (EG) 300/2008 Anhang I Nr. 1.2 Zugangskontrolle Der Zugang zu Flächen und/ oder Gebäuden, auf/in denen Luftfahrzeuge abgestellt sind, ist mit geeigneten Mitteln auf das erforderliche Maß zu beschränken (Nr.1.2.1). Seite 7 von 10

8 (3) VO (EG) 300/2008 Anhang I Nr. 1.5 Überwachung, Streifen und andere physische Kontrollen In Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen, insbesondere von der Art und dem Umfang des Betriebs, von der Anzahl und Größe abgestellter Luftfahrzeuge sowie ggf. vorhandener Luftfahrteinrichtungen sind folgende Bereiche in geeigneter Weise zu überwachen: Abgrenzung zwischen Luft- und Landseite, Vorfelder und/oder Flugzeughallen bei abgestellten Luftfahrzeugen, zum Betrieb erforderliche Anlagen und Ausrüstungen, Gebäude von Hersteller-, Entwicklungs- bzw. Instandhaltungsbetrieben, Gebäude, in denen zum Betrieb der Luftfahrzeuge erforderliche Unterlagen, Gegenstände oder Einrichtungen aufbewahrt werden. Es besteht Einvernehmen darüber, dass auf Segelfluggeländen, Landeplätzen für den Betrieb von Hubschraubern sowie Landeplätzen, auf denen lediglich Luftsport stattfindet, in der Regel von der Anordnung der vorgenannten Sicherungsmaßnahmen verzichtet werden kann, sofern im Einzelfall keine risikoerhöhenden Kriterien vorliegen. Über die nachfolgenden allgemeinen Sicherungsanforderungen hinaus soll an diesen Flugplätzen in regelmäßigen Abständen eine Sensibilisierung des Flugplatzbetreibers bzw. der Flugplatznutzer zur Luftsicherheit durchgeführt werden. Darüber hinaus sind auf den sonstigen Flugplätzen folgende allgemeine Sicherungsanforderungen in die Prüfung einzubeziehen: - Benennung eines örtlichen Sicherheitsbeauftragten (auch als Ansprechpartner bzw. Multiplikator zur Sensibilisierung vor Ort). - Luftfahrzeuge, die nicht in Betrieb sind, sind entweder in verschlossenen Hangars abzustellen oder mit geeigneten Mitteln gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. - Luftfahrzeughalter bzw. Besatzungen sind für die ordnungsgemäße Sicherung von Luftfahrzeugen auch bei kurzzeitigem Abstellen der Luftfahrzeuge verantwortlich. - Luftfahrzeughalter bzw. die verantwortlichen Luftfahrzeugführer haben dafür zu sorgen, dass Luftfahrzeugschlüssel getrennt vom abgestellten Luftfahrzeug aufbewahrt werden. Die Schlüssel abgestellter Luftahrzeuge sind so zu sichern, dass ein unberechtigter Zugriff weitestgehend ausgeschlossen ist. - Abhängig von der Größe der an einem Flugplatz beheimateten oder zeitweilig abgestellten Luftfahrzeuge sind geeignete Maßnahmen zur Abgrenzung zumindest der Abstellflächen zu öffentlich zugänglichen Bereichen des Flugplatzes sowie zur Gewährleistung des Objektschutzes nach Betriebsschluss festzulegen. - Bei gewerblichen Flügen zur Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Seite 8 von 10

9 B /20, Fassung vom Fracht mit Luftfahrzeugen von weniger als kg MTOM sowie bei Flügen der allgemeinen Luftfahrt ist das Luftfahrtunternehmen bzw. der Luftfahrzeughalter oder der verantwortliche Luftfahrzeugführer dafür verantwortlich, dass Fluggäste keine verbotenen Gegenstände mitführen und Flugbetriebsflächen ausschließlich zum Ein- und Aussteigen betreten. Die Identität der Fluggäste sowie die mitgeführten Gegenstände sind mit geeigneten Mitteln zu überprüfen Einzelne Flüge mit Flugzeugen ab kg MTOM an Flugplätzen mit alternativen Sicherungsmaßnahmen nach VO (EG) 300/2008 Art. 4 Abs. 4 Bei einzelnen Flügen mit Flugzeugen ab kg MTOM an Flugplätzen mit alternativen Sicherungsmaßnahmen sind durch die Luftsicherheitsbehörde Sicherheitsmaßnahmen im Einzelfall analog 4.1. im jeweils erforderlichen Umfang anzuordnen. Entsprechende Flüge sind nur zulässig, wenn die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen gewährleistet ist. Seite 9 von 10

10 Ergänzende Hinweise zur Durchführung von Kontrollen der Fluggäste, des Handgepäcks und des aufgegebenen Gepäcks Sofern auf Grund der vorstehenden Regelungen entsprechende Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, ist folgendes zu beachten: Die Kontrollen nach VO (EG) 300/2008 Anhang I Kap. 4 und 5 sind nach 5 LuftSiG als besondere Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden Aufgaben, die hoheitlichen Charakter aufweisen und durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde bedarfsgerecht durchzuführen bzw. zu organisieren sind. Nach 5 Abs. 5 LuftSiG ist es möglich, geeignetes Personal zu beleihen und mit der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen gemäß 5 Abs. 1 bis Abs. 4 LuftSiG zu beauftragen. Die Verantwortung für die Durchführung der Aufgabe selbst verbleibt jedoch bei der jeweils zuständigen Luftsicherheitsbehörde. Zuständige Behörden sind nach 16 Abs. 2 LuftSiG die Luftsicherheitsbehörden der Länder bzw. im Falle des 16 Abs. 3 LuftSiG die vom Bundesministerium des Innern bestimmte Bundesbehörde (Bundespolizei). Die nach 9 Abs.1 Nr. 1 LuftSiG unter Aufsicht des LBA durch die Luftfahrtunternehmen durchzuführenden Sicherungsmaßnahmen beziehen sich insbesondere auf die Sicherung der Luftfahrzeuge, auf die Organisation ordnungsgemäßer "Check-in"- Verfahren, auf die Zuordnung der Fluggäste zum konkreten Flug sowie die Zuführung der Fluggäste und des von ihnen mitgeführten Gepäcks zu den Kontrollen nach 5 LuftSiG. Durchsuchungen von Fluggästen und Gepäck sind durch das Luftfahrtunternehmen als Eigensicherungsmaßnahme nur ausnahmsweise durchzuführen, sofern die hoheitlichen behördlichen Kontrollen nicht verfügbar sind, beispielsweise beim Start eines größeren Luftfahrzeugs auf einem Flugplatz, auf dem keine behördlichen Luftsicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden. Wird auf Grund des tatsächlichen Verkehrs die Einführung von Sicherheitsmaßnahmen nach VO (EG) 300/2008 Anhang I Kap. 4 und 5 an einem Flugplatz erforderlich, ist die örtlich zuständige Luftsicherheitsbehörde des Landes dafür verantwortlich, dass die Maßnahmen im jeweils erforderlichen Umfang durchgeführt werden. Die Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für die Kontrollen gem. VO(EG) 300/2008 Anhang I Nr. 1.1 obliegt nach 8 Abs. 3 LuftSiG dem Flugplatzbetreiber. Sofern die vorstehend dargestellten Sicherheitsmaßnahmen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang entsprechend der ortsbezogenen Risikobewertung durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde durchgeführt werden können, ist die Durchführung entsprechender Flüge nicht zulässig. Seite 10 von 10

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