Strukturreform der Psychotherapie-Richtlinie
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- Hermann Graf
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1 Strukturreform der Psychotherapie-Richtlinie Zentrale Änderungen und deren Konsequenzen für die psychotherapeutische Praxis Timo Harfst, Bundespsychotherapeutenkammer Informationsveranstaltung der Psychotherapeutenkammer Bremen Bremen, 15. September 2016
2 Gliederung Vom Koalitionsvertrag zum GKV-VSG Reformmodelle für die psychotherapeutische Versorgung Zentrale Inhalte der Reform der Psychotherapie-Richtlinie Beanstandung des BMG Nächste Schritte Kurzinfo zu Jobsharing/Anstellung und den neuen Befugnissen von Psychotherapeuten
3 Wartezeiten auf ein psychotherapeutisches Erstgespräch nach Versorgungszonen (Studie der BPtK aus 2011) Quelle: BPtK 2013, eigene Berechnungen Durchschnittliche Wartezeit in Wochen nach Versorgungszonen 3
4 Reform der Bedarfsplanung nach dem GKV- Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG, 2012) Beschluss des G-BA zur Anpassung der Verhältniszahlen in der Arztgruppe der Psychotherapeuten ( ): Spezifische Verbesserung der Versorgungsstrukturen in den ländlichen Regionen circa neue Zulassungsmöglichkeiten, insbesondere in Regionstyp 5 Verhältniszahlen Kreisregionstyp Einwohner je Psychotherapeut Typ 1: Kernstädte Typ 2: Dualversorger Typ 3: stark mitversorgter Bereich Typ 4: mitversorgter Bereich Typ 5: selbstversorgter Bereich Typ 6: Ruhrgebiet Aber insbesondere keine Anpassung im Ruhrgebiet und in den mitversorgten ländlichen Bereichen, keine sonstige Korrektur der Fehler bei Festlegung der Verhältniszahlen in 1999
5 Wartezeiten in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung Die ZEIT (2014) Psychisch Krank: Quälend langes Warten auf die Therapie Mehr als die Hälfte der schwer Depressiven wird laut einer Studie unzureichend behandelt. Besonders in Ostdeutschland und im Saarland ist die Situation kritisch. 5
6 Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom Wir wollen in der psychotherapeutischen Versorgung Wartezeiten reduzieren und mehr Betroffenen ein zeitnahes Angebot für eine Kurzzeittherapie eröffnen. Hierzu werden wir das Antrags- und Gutachterverfahren entbürokratisieren, die Gruppentherapie fördern und den Gemeinsamen Bundesausschuss beauftragen, in einer gesetzlich definierten Frist die Psychotherapie-Richtlinie zu überarbeiten. Die bestehenden Befugnisbeschränkungen für Psychotherapeuten werden wir überprüfen. S.75 des Koalitionsvertrags von CDU, CSU und SPD in der 18. Legislaturperiode 6
7 Weiterentwicklung der Versorgung psychisch Kranker: Forderungen der BPtK zum GKV-VSG Korrektur der fortbestehenden Defizite in der Bedarfsplanung (insbesondere für die Arztgruppe der Psychotherapeuten, aber auch der Nervenärzte) Aber auch qualitative Änderungen in den ambulanten Versorgungsstrukturen, u.a. Schneller, niederschwelliger Zugang zum Psychotherapeuten Verbesserung der Versorgungssteuerung Vermittlung der Patienten auf bedarfsgerechte Versorgungsangebote Mehr Transparenz und Vernetzung eines differenzierten Spektrums von Versorgungsangeboten Ausbau der Koordinationsaufgaben und der Versorgerrolle von Psychotherapeuten Differenziertes Versorgungskonzept
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9 GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) Zentrale Regelungen für die psychotherapeutische Praxis: Weiterentwicklung der Psychotherapie-Richtlinie neue Befugnisse der Psychotherapeuten (Krankenhauseinweisung, medizinische Reha, Soziotherapie, Krankentransport) Delegationsmöglichkeiten bei psychotherapeutischen Tätigkeiten Angebotsstrukturen in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung (MVZ, Jobsharing/Anstellung) Bedarfsplanung 9
10 GKV-VSG: Flexibilisierung des psychotherapeutischen Angebotes Überarbeitung der Psychotherapie-Richtlinie ( 92 Abs. 6a SGB V) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 30. Juni 2016 in den Richtlinien Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebots, insbesondere zur: Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden Förderung der frühen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung Förderung der Gruppenpsychotherapie und der Rezidivprophylaxe Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens Einbeziehung der Psychotherapie in die Vermittlungsangebote der Terminservicestellen der KVen bis spätestens 1. Januar 2017
11 Rechtsstellung des Gemeinsamen Bundesausschusses
12 Zusammensetzung des G-BA (Plenum) Josef Hecken, Unparteiischer Vorsitzender Dr. Harald Deisler, Unparteiisches Mitglied Dr. Regina Klakow-Franck, Unparteiisches Mitglied
13 Organigramm des Gemeinsamen Bundesausschusses
14 Vorschläge und Forderungen der Krankenkassen und weiterer Akteure
15 Modell der DPtV, 2013
16 Intelligente Koordinierungsstelle Vernetzung und Kooperation Behandlung Haus-/Facharzt Krankenhaus Ambulante Psychotherapie Verhaltenstherapie Tiefenpsychologisch fundierte Therapie PIA, Hochschulambulanzen Analytische Psychotherapie Koordinierungsstelle Sonstiges Selbsthilfegruppen Hauptstadtkongress, am 6. Juni 2013 Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende, Verband der Ersatzkassen e.v.
17 Sprechstundenmodell der DGPPN Quelle: DGPPN,
18 Sprechstundenmodell der DGPPN 18
19 GKV-VSG: Flexibilisierung des psychotherapeutischen Angebotes Überarbeitung der Psychotherapie-Richtlinie ( 92 Abs. 6a SGB V) Kritische Diskussionspunkte in den Beratungen: Psychotherapeutische Sprechstunde als pflichtiges Angebot (für Patienten, für Psychotherapeuten) Inhalte der Sprechstunde und Abgrenzung zur FDA Strukturanforderungen an die Sprechstunde: - Mindestumfang des Angebots an Sprechstunden - Umfang der telefonischen Erreichbarkeit der Praxis - Rolle der somatischen Abklärung / Kooperation mit Hausärzten Individuelle Patienteninformation als Ergebnis der Sprechstunde (Inhalte und Adressaten) Abgrenzung Akutbehandlung vs. Kurzzeittherapie Reduktion und Mindeststunden bei der Probatorik Direktzugang zur Langzeittherapie vs. Kurzzeittherapie vor Langzeittherapie Anzeigepflicht vs. Genehmigungspflicht der Kurzzeittherapie Zweitteilung der Kurzzeittherapie (ggf. mit Therapiepause) Rezidivprophylaxe eigene Leistung oder Teil der Richtlinientherapie Standarddokumentation und obligatorische Testverfahren
20 Beschluss der Strukturreform der Psychotherapie-Richtlinie am 16. Juni 2016 mit wenigen Ausnahmen im Konsens von KBV, GKV-SV und Unparteiischen Abweichende Voten / Gegenanträge der Patientenvertretung In-Kraft-Treten des Beschlusses zum 1. April 2017 vorgesehen Schreiben der BPtK an das BMG mit Bitte um Beanstandung des Beschlusses (u.a. aber auch von der PatV, psychotherapeutischen Verbänden) Schreibens des BMG vom 1. August 2016 mit mehreren Nachfragen zum Beschluss Antwortschreibens des G-BA vom 19. August 2016 einige Punkte für Änderungsbeschluss angekündigt Schreiben des BMG vom 9. September 2016: Beanstandung des G-BA- Beschlusses insbesondere an zwei zentralen Punkten plus eine Klarstellung neue Frist für einen Änderungsbeschluss 30. November 2016 In-Kraft-Treten des Beschlusses weiterhin zum 1. April 2017
21 Wesentliche Inhalte der Strukturreform der Psychotherapie-Richtlinie Telefonische Erreichbarkeit Psychotherapeutische Sprechstunde Probatorische Sitzungen Akutbehandlung Rezidivprophylaxe Gruppenpsychotherapie Antrags- und Gutachterverfahren Standarddokumentation
22 Telefonische Erreichbarkeit 1 Absatz 8 PT-RL Regelung gilt für alle Psychotherapeuten mit Abrechnungsgenehmigung für ein Richtlinienverfahren Umfang der Verpflichtung variiert mit dem Umfang des Versorgungsauftrags und dem Merkmal des Angebots von Sprechstunden Bei vollem Versorgungsauftrag: telefonische Erreichbarkeit mind. 150 Min Voller Versorgungsauftrag & Sprechstunde: telefonische Erreichbarkeit mind. 250 Min (in Einheiten von mindestens 25 Minuten) halber Versorgungsauftrag: 75 Min bzw. 125 Min Persönliche Erreichbarkeit der Praxis ist zu gewährleisten dies kann auch über Praxispersonal oder entsprechende Dienstleister erfolgen Bis spätestens bis zum 1. April 2017 Mitteilung an die KVen, ob Sprechstunden angeboten wird und zu welchen Zeiten Praxen telefonisch erreichbar sind 22
23 Psychotherapeutische Sprechstunde ( 11 PT-RL) Inhaltlich: 23 dient der zeitnahen Abklärung, ob eine krankheitswertige psychische Störung vorliegt oder nicht (nicht verfahrensbezogen) Orientierende und ggf. differentialdiagnostische Abklärung (nicht verfahrensgebunden) in der Regel auch Einsatz standardisierter diagnostischer Instrumente erste Diagnosestellung Indikationsstellung und Behandlungsempfehlungen Beratung und Information des Patienten, auch über andere Hilfemöglichkeiten Auch schriftliche Information des Patienten über die wichtigsten Ergebnisse der Sprechstundenleistung (individuelle Patienteninformation) sowie allgemeine Patienteninformation (Information über die Richtlinienverfahren, Rahmenbedingungen der ambulanten Psychotherapie) ggf. auch kurze psychotherapeutische Interventionen
24 Psychotherapeutische Sprechstunde ( 11 PT-RL) Formal/Strukturell I: Psychotherapeuten, die eine psychotherapeutische Sprechstunde anbieten wollen, sind verpflichtet, Sprechstunden im Umfang von mindestens 100 Minuten (bzw. 50 Minuten bei halben Versorgungsauftrag) pro Woche anzubieten Maximaler Umfang: Erwachsene bis zu 6 mal 25-minütige Termine Kindern und Jugendlichen bis zu 10 mal 25-minütige Termine (bis zu 100 Minuten mit den Eltern auch ohne die betroffenen Kinder oder Jugendlichen) Einheiten von mindestens 25 Minuten, Einheiten können nach Bedarf zusammengefasst werden (á 50 Minuten) Sprechstunde (mind. 50 Minuten) verpflichtend für alle Patienten vor Inanspruchnahme weiterer ambulanter psychotherapeutischer Leistungen Ausnahme: Patienten aus psychiatrischen oder psychosomatischen Krankenhäusern oder einer Rehabilitationsklinik mit Entlassdiagnose gemäß 26 PT-RL 24
25 Psychotherapeutische Sprechstunde ( 11 PT-RL) Formal/Strukturell II: Psychotherapeuten können sich entscheiden, ob sie Sprechstunden anbieten wollen (Achtung: Beanstandung des BMG) Konsiliarbericht muss für die Inanspruchnahme von Sprechstunden nicht vorliegen, aber Anforderung des Konsiliarbericht möglichst frühzeitig anfordern, um weitere Versorgung zu ermöglichen Sprechstunde kann mit Terminvergabe organisiert werden oder als offene Sprechstunde Vermittlung von Sprechstundenterminen über die Terminservicestellen der KVen (ab 1. April 2017): - max. vier Wochen zwischen Anfrage des Patienten und Termin beim Psychotherapeuten - in zumutbarer Entfernung - Patienten haben nur Anspruch auf einen Terminvorschlag (plus eine Alternative, bei Rückmeldung am selben Tag) - ist dies nicht möglich, Vermittlung an ambulante Angebote von Krankenhäusern (Abrechnung nach EBM) 25
26 Probatorische Sitzungen ( 12 PT-RL) Inhaltlich: Formal: Weitere diagnostische Klärung und differenzialdiagnostische Abklärung des Krankheitsbildes Dient der weiteren Indikationsstellung Feststellung der Eignung eines Patienten für ein spez. Richtlinenverfahren und Behandlungsprognose Vor Beginn einer Richtlinienpsychotherapie mindestens 2 und maximal 4 probatorische Sitzungen à 50 Minuten Bei Kindern und Jugendlichen bis zu 6 probatorische Sitzungen Bei Kinder und Jugendlichen Einbeziehung der Eltern eines Kindes möglich Konsiliarbericht muss noch nicht vorliegen 26
27 Psychotherapeutische Akutbehandlung ( 13 PT-RL) zeitnahe psychotherapeutische Intervention (innerhalb von 14 Tagen ab Indikationsstellung) Dient der Entlastung von akuter Symptomatik, auf kurzfristige Verbesserung der Symptomatik ausgerichtet Dient der Besserung bei akuten psychischen Krisen- und Ausnahmezuständen Keine umfassende Bearbeitung der zugrundeliegenden ätiopathogenetischen Einflussfaktoren der Erkrankung dient der Vermeidung von Chronifizierung, Krankenhauseinweisung und der Stabilisierung, dass andere Maßnahmen empfohlen werden können bis zu 24 Gesprächseinheiten à 25 Minuten (auch in 50 Minuten-Einheiten) Kann direkt nach der Sprechstunde beginnen, Konsil vor Behandlungsbeginn erforderlich nur anzeigepflichtig 27
28 Rezidivprophylaxe ( 14 PT-RL) Zur Stabilisierung des Patienten, Abfangen von Krisen, Vermeidung einer erneuten Richtlinienpsychotherapie nur bei Langzeittherapie möglich Umwandlung von Stunden des bewilligten Gesamtkontingents, die dann bis zu 2 Jahre nach Ende der Behandlung in Anspruch genommen werden können. Verlängerung nur für Rezidivprophylaxe nicht möglich Angabe bei Therapieantrag, ob Rezidivprophylaxe notwendig und geplant ist Zulässige Umfänge: Langzeittherapie mit Langzeittherapie mit 40 Stunden 60 Stunden Erwachsene max. 8 Stunden max. 16 Stunden Kinder- und Jugendliche max. 10 Stunden max. 20 Stunden 28
29 Behandlungsumfang und begrenzung ( 27 PT-RL) 50-Minuten-Sitzung als Standard Einheiten von 25 Minuten bei Verhaltenstherapie, TfP als Kurzzeittherapie und als niederfrequente Therapie in einer Halt gewährenden therapeutischen Beziehung möglich Doppelstunden in der VT und TfP möglich bei intensiver Einbeziehung von relevanten Bezugspersonen, für VT auch generell Streichung der Regelung zur Probetherapie 29
30 Therapieansätze in den Verfahren ( 28 PT-RL) und Antragsverfahren ( 33 PT-RL) Kurzzeittherapie Unterteilung in KZT 1 und KZT 2 jeweils à 12 Sitzungen; sowohl bei Einzel- als auch bei Gruppentherapie Beide Abschnitte sind antragspflichtig, aber nicht berichtspflichtig (aber Ausnahmefälle gemäß 13 Abs. 4 Satz 3 der Psychotherapie- Vereinbarung möglich; aber siehe Beanstandung) Bewilligung durch Genehmigungsfiktion (Verstreichen der gesetzlichen Frist von drei Wochen ab Antragstellung - angelehnt an 13 Abs. 3a SGB V); aber siehe Beanstandung des BMG vom Anrechnung der Akutbehandlung auf KZT 1 Umwandlung von Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie muss bis zur 20. Sitzung beantragt sein
31 Therapieansätze in den Verfahren ( 28 PTR) und Antragsverfahren ( 33 PTR) Langzeittherapie Langzeittherapie kann direkt (nach der Probatorik) beantragt werden Als Erstantrag oder Umwandlungsantrag immer gutachterpflichtig Krankenkassen haben eine Frist von fünf Wochen für die Bearbeitung Bei Umwandlung, Antrag bis spätestens zur 20. Sitzung Bei Verlängerungsantrag kann die Krankenkasse einen Bericht anfordern Bei Therapieverlängerungsantrag liegt es im Ermessen der Krankenkassen, ob diese einen Gutachter einschalten Ablehnung der Verlängerung ohne Gutachterverfahren ist ausgeschlossen, es sei denn es besteht offensichtlich keine Indikation für eine Fortführung der Psychotherapie Größere Bewilligungsschritte, Gesamt-Kontingente blieben unberührt Langzeittherapie AT TP VT Therapieverlängerung AT TP VT Erwachsene (Einzel/Gruppe) 160/ Erwachsene (Einzel/Gruppe) 300/ Kinder (Einzel/Gruppe) 70/60 70/60 60 Kinder (Einzel/Gruppe) 150/90 150/90 80 Jugendliche (Einzel/Gruppe) 90/60 90/60 60 Jugendliche (Einzel/Gruppe) 180/90 180/90 80
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33 Qualifikation der GutachterInnen ( 35 PT-RL) Zukünftig eigene GutachterInnen für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie Nachweis über grundsätzlich aktuell andauernde Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung unter Anwendung des jeweiligen Psychotherapieverfahrens GutachterInnen für Gruppentherapie müssen diese Voraussetzungen für Gruppenpsychotherapie mit dem jeweiligen Verfahren nachweisen Bisherige GutachterInnen bleiben für den Zeitraum der Bestellung weiter tätig
34 Gruppenpsychotherapie Berichtspflicht für die Kurzzeittherapie entfällt Wegfall eines Bewilligungsschrittes Berichtspflicht für Langzeittherapie und Umwandlungsantrag bleibt bestehen Gruppengröße einheitlich für alle Verfahren auf 3 bis 9 Personen vorgeschrieben (Regelung für kleine Gruppe auf EBM-Ebene noch offen) Veränderung des Behandlungssettings, z.b. von Einzel auf Kombi Einzel/Gruppe innerhalb der KZT nur anzeigepflichtig Bei Settingänderung in der LZT ist ein gutachterpflichtiger Änderungsantrag zu stellen Ansonsten eher Lyrik zur Förderung der Gruppenpsychotherapie (z.b. 10 Abs. 1 PTR: Dabei ist die Möglichkeit der Behandlung in Gruppentherapie in angemessener Weise zu berücksichtigen )
35 Besonderheiten in der Behandlung von Kindern und Jugendlichen Einbeziehung relevanter Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld ( 9 PT-RL breiter definiert z.b. auch Erzieher, Lehrer, Einzelfallhelfer) Sprechstunde: zwei weitere Sitzungen (100 Minuten) zusätzlich, auch nur mit Bezugspersonen, ohne PatientIn möglich Probatorische Sitzungen: zwei zusätzliche Sitzungen möglich, auch unter Einbeziehung von Bezugspersonen Einbeziehung von Bezugspersonen auch in der Akutbehandlung möglich Rezidivprophylaxe: 2 bzw. 4 zusätzliche Sitzungen möglich bei Sitzungen: max. 10 Stunden bei 60 und mehr Sitzungen: max. 20 Stunden Eigener, im Vergleich sehr umfangreicher Dokumentationsbogen zu Beginn und Ende (aber siehe Beanstandung)
36 Dokumentationsbögen ( 38 PT-RL und Anlage 2) zu Beginn und am Ende einer Richtlinienpsychotherapie müssen von Patient und Psychotherapeut gemeinsam Dokumentationsbögen ausgefüllt werden Separate Dokumentationsbögen für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen und von Erwachsenen bei Langzeittherapie müssen Dokumentationsbögen dem Bericht an den Gutachter beigefügt werden Inhalte: Soziodemographische Merkmale, Sozialmedizinische Merkmale, bisherige bzw. aktuelle Behandlungen inkl. Psychopharmakotherapie, psychische und somatische Diagnosen, Zusatzkodierungen, Goal attainment scaling (GAS), Art der Beendigung der Behandlung Erwachsene: ICD-10 Symptom-Rating (ISR) Kinder und Jugendliche: Multiaxiales Klassifikationsschema (MAS), inkl. Entwicklungsstörungen, Intelligenzniveau, Körperliche Symptomatik, abnorme psychosoziale Umstände, psychosoziales Anpassungsniveau, sowie SDQ (Fragebogen zu Stärken und Schwächen) beanstandet vom BMG! 36
37 Zwischenfazit Regelung zur Sprechstunde sichert den Direktzugang zum Psychotherapeuten Definition und Umfang der Sprechstunde erlaubt eine fundierte erste Diagnostik und Indikationsstellung Relativ hohe Flexibilität bei der praxisspezifischen Ausgestaltung der Sprechstunde Rolle der Psychotherapeuten in der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit psychischen Erkrankungen wird gestärkt Zugang zur schnellen diagnostischen Abklärung gebahnt Reform beinhaltet auch einige kritische Weichenstellungen für künftige Reformen (u.a. Teilung der KZT in zwei Abschnitte, Anforderungen an Rezidivprophylaxe im Antragsverfahren) und verpasste Chancen: z.b. umfassendere Förderung der Gruppenpsychotherapie; Kapazitätsproblem in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung dadurch nicht gelöst Versorgungsbedarf lässt sich künftig aber besser quantifizieren
38 Nach dem Beschluss ist vor dem Beschluss! Fragen des BMG mit Schreiben vom 1. August 2016 Ergänzende Stellungnahme des BMG vom 19. August 2016 Beanstandung und Auflagen des BMG mit Schreiben vom 9. September 2016
39 Fragen des BMG Ist die Versorgung mit Sprechstunden mit In-Kraft-Treten der Richtlinie am 1. April 2016 vor dem Hintergrund der Freiwilligkeit für die Psychotherapeuten und die Verpflichtung für die Patienten sichergestellt? Braucht es eine Übergangsregelung? Wie können die KVen ihren Sicherstellungsauftrag erfüllen? Ausgestaltung der individuellen Patienteninformation ein wesentlicher Regelungsgegenstand in der PT-RL zu regeln? Sinn und datenschutzrechtliche Fragen des Anzeigeverfahrens bei der Akutbehandlung Möglichkeit des Gutachterverfahrens im Rahmen der KZT Dokumentationsbögen Welcher Zweck? Erforderlichkeit personenbezogener Daten? Keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Kritik des BfDI? Anforderungen an das Alter der Gutachter eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Kritik der BPtK gemäß 10 VerfO wird hier - wie auch an anderen Stellen nicht dokumentiert.
40 Erste Antworten des G-BA Nur 20 Prozent der Psychotherapeuten erforderlich, um den Bedarf an Sprechstunde abzudecken (in Höhe von Sprechstunden pro Woche) Änderungsbeschluss zur individuellen Patienteninformation angekündigt: schriftliche Rückmeldung in Form eines patientengerechten Befundberichts zum Ergebnis der Sprechstunde mit Empfehlungen zum weiteren Vorgehen GAV bei KZT: Änderungsbeschluss geplant: Bei Psychotherapie gemäß 15 sind Anträge auf Langzeittherapie im Bericht an den Gutachter zu begründen. Auf Anforderung der Krankenkassen gilt dies im Einzelfall auch für Kurzzeittherapie. (Verweis auf Psychotherapie-Vereinbarung streichen) Zweck der Dokumentationsbögen: Strukturierung der Behandlungsplanung, Konkretisierung der berufsrechtlichen Dokumentationspflichten, Berücksichtigung der Patientenperspektive im GAV, Übermittlung der Bögen nur im Rahmen des GAV Streichung der Anforderung an das Alter für Gutachter
41 Beanstandung und Auflagen des BMG 38 PT-RL sowie Anlage 2 werden beanstandet (Einsatz der Dokumentationsbögen Erforderlichkeit des Personenbezugs konnte nicht dargelegt werden Änderungsbeschluss setzt voraus, dass sich der G-BA mit den im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens eingegangenen Einwänden und Änderungswünschen, insbesondere auch im Hinblick auf die fachliche Fundiertheit der vorgesehenen Dokumentationsparameter, inhaltlich auseinandersetzt und die wesentlichen Gründe für eine etwaige Nichtberücksichtigung gemäß 10. VO dokumentiert. Der Beschluss wird im übrigen nicht beanstandet, so dass er ohne 38 und Anlage 2 im Bundesanzeiger veröffentlicht und formal in Kraft treten kann. Eine unverzügliche Bekanntmachung ist vorzunehmen.
42 Beanstandung und Auflagen des BMG Teil II Die Nichtbeanstandung ist jedoch mit den nachfolgenden Auflagen verbunden: a) Änderungsbeschluss, der die Versorgung mit der Leistung der Sprechstunde sicherstellt und der Zugang der Versicherten zur ambulanten Psychotherapie ab 1. April 2017 gewährleistet ist. Sprechstunde darf nicht als freiwillige Kann-Leistung für Psychotherapeuten benannt werden. Übergangsregelung wird für erforderlich angesehen b) Umsetzung der angekündigten Änderungsbeschlüsse gemäß Antwort des G-BA vom 19. August 2016 Weitere Hinweise: 1. Ausgestaltung des Anzeigeverfahrens für die Akutbehandlung: Formulare für die Anzeige müssen eine Einwilligungserklärung der Versicherten für die Mitteilung von personenbezogenen Daten an die Krankenkasse vorsehen. 2. Krankenkassen haben weiterhin vor Ablauf der 3-Wochen-Frist über einen Antrag zu entscheiden. Eine Praxis, wonach die Krankenkassen Anträge auf Kurzzeittherapie zur eigenen Entlastung grundsätzlich unbeantwortet lassen, wäre mit den gesetzlichen Vorgaben und auch mit den Vorgaben der PT-RL nicht vereinbar.
43 Nächste Schritte Entscheidung des G-BA über Klage gegen die Beanstandung durch das BMG Änderungsbeschluss zur Psychotherapie-Richtlinie voraussichtlich am 17. November 2016 Änderung der Psychotherapie-Vereinbarung, inkl. Konkretisierungen z.b. zu individueller Patienteninformation, durch die Partner des Bundesmantelvertrags (KBV/GKV-SV) Ergänzung der Anlage 28 BMV zu den Terminservicestellen um Regelungen zur Psychotherapie Legendierung, Bewertung und Abrechnungsbestimmungen zu den neuen Leistungen, ggf. auch der Probatorik im Bewertungsausschuss (innerhalb von 6 Monaten nach rechtsgültigem Beschluss des G-BA zu entscheiden) Beratung der Konstruktion der Strukturzuschläge im Lichte der neuen Leistungen In-Kraft-Treten der Richtlinienänderung weiterhin zum möglich, aber ggf. Übergangsbestimmungen 43
44 GKV-VSG: Bedarfsplanung Vergrößerung des Praxisumfangs bei Jobsharing und Anstellung ( 101 SGB V) Ausnahmeregelungen für die Leistungsbegrenzung bei Jobsharing und Anstellung bei unterdurchschnittlichem Praxisumfang G-BA soll für Psychotherapeuten festlegen, dass eine Vergrößerung des Praxisumfangs nicht auf den Fachgruppendurchschnitt begrenzt ist Erleichterung für Psychotherapeuten zur Erfüllung ihrer Versorgungsaufträge Verbesserung der Möglichkeit in überversorgten Planungsbereichen die Praxis an einen privilegierten Praxisnachfolger abzugeben, da durch die Ausweiterung des Leistungsumfangs auch für den angestellten Psychotherapeuten eine angemessene finanzielle Vergütung möglich ist 44
45 Beschluss des G-BA zu Vergrößerung des Praxisumfangs bei Jobsharing und Anstellung ( 43 Bedarfsplanungs-Richtlinie) Beschluss vom 16. Juni 2016; heute in Kraft getreten! Bei psychotherapeutischen Praxen mit unterdurchschnittlichem Praxisumfang legt der Zulassungsausschuss im Falle eines Jobsharings/Anstellung als Obergrenze den Durchschnitt der von der Fachgruppe abgerechneten Punktzahlvolumina zuzüglich 25 Prozent fest. Ermittlung des Fachgruppendurchschnitts erfolgt ohne Berücksichtigung der Psychotherapeuten in Jobsharing-Praxen oder in Anstellungsverhältnissen Beginn des Jobsharing/Anstellung nur noch zu Quartalsbeginn Grobes Beispiel auf Basis genehmigungspflichtiger Leistungen: bisher circa 20 genehmigungspflichtige Leistungen pro Quartal Fachgruppendurchschnitt bei 24 genehmigungspflichtigen Leistungen Obergrenze entspräche Punktzahlvolumen von 30 Sitzungen 45
46 GKV-VSG: Flexibilisierung des psychotherapeutischen Angebotes Neue Befugnisse von Psychotherapeuten ( 73 Abs. 2 SGB V) Psychotherapeuten erhalten die Befugnisse zur Einweisung ins Krankenhaus Verordnung von Krankentransporten Verordnung von psychotherapeutischer Rehabilitation Verordnung von Soziotherapie Auftrag an den G-BA diese Befugnisse in seinen Richtlinien umzusetzen BPtK hat eigene Vorschläge zur Änderung der Richtlinien in die Beratungen beim G-BA eingespeist
47 GKV-VSG: Flexibilisierung des psychotherapeutischen Angebotes Neue Befugnisse von Psychotherapeuten ( 73 Abs. 2 SGB V) Umsetzung der neuen Befugnisse der Psychotherapeuten in den Richtlinien des G-BA grundsätzlich analog der Vertragsärzte möglich keine Sonderregelung erforderlich Krankenhauseinweisungs-Richtlinie Krankentransport-Richtlinie Rehabilitations-Richtlinie (Eingrenzung auf psychotherapeutische Rehabilitation, spezifische Definition der Qualifikationsanforderungen) Soziotherapie-Richtlinie Zeitplan: Beschlussentwürfe sind im Stellungnahmeverfahren, Beschlussfassung zu Ende des Jahres
48 Fazit Psychotherapeuten sind künftig noch stärker als erster Anlaufpunkt für Patienten mit psychischen Erkrankungen und in der Koordination der Versorgung gefordert Anforderungen an die psychotherapeutischen Praxen und deren Vernetzung wachsen Einige der erforderlichen Befugnisse werden derzeit in den Richtlinien des G-BA geregelt Kapazitätsprobleme in der ambulanten Psychotherapie können zum Teil über Regelungen des Jobsharing/Anstellung adressiert werden Wichtig auch im Kontext des drohenden Abbaus von Sitzen in überversorgten Regionen mit VG von > 140 Prozent Umfassende Reform der Bedarfsplanung steht weiterhin aus dann auf Basis besserer Daten?
49 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Timo Harfst Bundespsychotherapeutenkammer Klosterstraße Berlin Homepage: 49
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