Kolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3
|
|
- Philipp Böhmer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG; UNMÖGLICHKEIT; TEILWEISE UNMÖGLICHKEIT; SCHULDNERVERZUG; VERZÖGERUNSSCHADEN; NICHTLEISTUNG FALL 1: NICHTLEISTUNG WEGEN NACHTRÄGLICHER UNMÖGLICHKEIT Anspruch K gegen V auf Zahlung von 500 Schadensersatz statt der Leistung gem. 280 I, III, 283 BGB Hinweise zur Anspruchsgrundlage: - kein mangelhafte Kaufsache bei Gefahrübergang Allgemeines Leistungsstörungsrecht anwendbar!!! I. wirksames Schuldverhältnis: Kaufvertrag über eine Vase (+) II. Pflichtverletzung? Hier: Nichterbringung der geschuldeten Leistung Befreiung des V von seiner Leistungspflicht nach 275 I BGB, da geschuldete Leistung (Übergabe und Übereignung der Vase nach 433 I 1 BGB) durch Diebstahl subjektiv unmöglich Leistungshindernis trat nach Vertragsschluss ein III. Vertretenmüssen 280 I 2 BGB? Vss.: V müsste die Umstände zu vertreten haben, die zur Unmöglichkeit geführt haben 1. Vertretenmüssen wird gem. 280 I 2 BGB vermutet, es sei denn V kann sich entlasten 2. Verantwortlichkeit richtet sich nach 276 I 1 BGB: V hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten a. Vorsatz (-) b. Fahrlässigkeit, 276 II BGB? V müsste diejenige Sorgfalt missachtet haben, die im Verkehr erforderlich ist c. Hier: V hat nicht gehandelt, sondern Vase wurde gestohlen. Damit: Verschulden des V (-) 3. Problem: strengere Haftung nach 276 I 1 BGB auch für Zufallsschäden? Vss.: Vorliegen von Schuldnerverzug 287 S.2 BGB während des schadensverursachenden Ereignisses Voraussetzungen des Schuldnerverzuges: Definition: Schuldnerverzug: = die vom Schuldner zu vertretene Nichtleistung trotz Möglichkeit, Fälligkeit, Durchsetzbarkeit und Mahnung. aa. Nichtleistung? (+) bb. Trotz Möglichkeit, Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs? (+) cc. Mahnung? (1) Mahnung? Seite 1 von 8
2 Definition: Mahnung = die eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung des Gläubigers an den Schuldner Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich. Eine vor Fälligkeit erklärte Mahnung ist unwirksam. Hier: Mahnung (-) (2) Entbehrlichkeit der Mahnung nach 286 II Nr. 1 BGB? Vss.: für die Leistung muss ein Tag nach dem Kalender bestimmt sein Hier: K und V vereinbarten die Lieferung am nächsten Tag Damit: 286 II Nr. 1 BGB (+) dd. Vertretenmüssen der Verzögerung 286 IV BGB? (1) Vertretenmüssen wird auch bei gem. 286 IV BGB vermutet, es sei denn V kann sich entlasten (2) 276 I 1, II BGB: Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit Hier: V vergaß den Termin Vorsatz (-), aber Fahrlässigkeit (+) Damit: Vertretenmüssen (+) Zwischenergebnis: V haftet damit auch für Zufall während des Verzuges. Vertretenmüssen (+) IV. Schaden 249 ff. BGB? P: Entstehung eines Schadens? Definitionen: Schaden = jede unfreiwillige Einbuße an materiellen und immateriellen Gütern und Interessen. Aufwendungen = freiwillige Vermögensopfer. 1. Umfang des Schadens Der Umfang eines Schadens wird mit der Differenzhypothese berechnet: Differenzhypothese: = Vergleich der jetzigen Vermögenslage mit der hypothetischen Vermögenslage, die ohne die Pflichtverletzung bestehen würde ein Schaden liegt vor, wenn ein negativer Saldo auf Seiten des Gläubigers ergibt bei Schadensersatz statt der Leistung ist das positive Interesse (=Erfüllungs- /Äquivalenzinteresse) zu ersetzen: = Geschädigte ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung gestanden hätte Hier: bei ordnungsgemäßer Erfüllung Gewinn von 500, dieser ist dem K entgangen 2. Art und Weise des Schadensersatzes: Seite 2 von 8
3 Grundsatz Naturalrestitution, 249 I BGB Aber: hier ist die Herstellung des tatsächlichen Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde nicht möglich daher: Schadenskomposition: Ausgleich der Vermögenseinbuße entgangener Gewinn fällt unter 252 S.1 BGB Ergebnis: K hat gegen V einen Anspruch auf Zahlung von 500 Schadensersatz gem. 280 I, III, 283 S.1 BGB FALL 2: TEILWEISE UNMÖGLICHKEIT Frage 1: Anspruch des V gegen K gem. 433 II BGB auf Kaufpreiszahlung 1. Anspruch entstanden? wirksamer Kaufvertrag (+) 2. Anspruch auf die Gegenleistung (teilweise) erloschen, 326 I 1, 2. HS, 441 III BGB? Vss.: Ausschluss der Leistungspflicht des Schuldners V gem. 275 I- III BGB? a. Definition Unmöglichkeit: Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des geschuldeten Leistungserfolges. Hier: Übergabe und Übereignung der zerstörten Bände nicht mehr möglich, 275 I 2. Alt. BGB Aber: Hinsichtlich der unbeschädigten Bände wäre die Leistung noch möglich b. Fall der sog. Teilunmöglichkeit Leistungspflicht entfällt nur hinsichtlich der zerstörten Bücher (vgl. Wortlaut des 275 I BGB ( soweit )) Hinsichtlich der übrigen Bücher bleibt die Leistungspflicht bestehen und V kann Bezahlung und Abnahme verlangen. Der Kaufpreis wird jedoch entsprechend 326 I 1, 2HS., 441 III BGB reduziert. Ergebnis: V kann den reduzierten Kaufpreis nach 433 II BGB verlangen. Seite 3 von 8
4 Frage 2: Rücktrittsrecht des K vom ganzen Vertrag gem. 326 V, 323 BGB wegen teilweiser Unmöglichkeit? Vorteil: Rücktritt vom ganzen Vertrag, trotz Teilunmöglichkeit K kann durch wirksamen Rücktritt vermeiden, den geminderten Kaufpreis zu bezahlen 1. Rücktrittsrecht nach 326 V BGB? Hier: Leistungspflicht des V wegen nachträglicher objektiver Unmöglichkeit der Leistung hinsichtlich der 2 ins Wasser gefallenen Bücher entfallen Damit ist 326 V BGB und nicht 323 BGB einschlägig a. gegenseitiger Vertrag (+) Hier: Kaufvertrag (+) b. Leistung ist fällig und durchsetzbar? Fälligkeit: 271? (+), bestimmt für den nächsten Tag Durchsetzbarkeit? (+), da keine Einreden ersichtlich Hier: Beides ist gegeben c. Fristsetzung? gem. 326 V 2. HS BGB nicht erforderlich! d. Teilleistung (+) e. Ausschluss des Rücktritts vom ganzen Vertrag? nach 323 V 1 BGB? Vss.: Kein Interesse an der Teilleistung? K wollte nur das komplette zusammengehöriges Werk des Brockhaus, daher (+) nach 323 VI BGB? (-) 2.Rücktrittserklärung 349 BGB? Ergebnis: K kann vorliegend wirksam den Rücktritt vom ganzen Vertrag erklären gem. 326 V, 323 BGB Frage 3: Ersatz der Kosten für das Pflegemittel I. Anspruch K gegen V auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung nach 280 I, III, 283 S.1 und 2, 281 I 2 BGB? Beachte: Gem. 325 BGB können Schadensersatz und Rücktritt kumulativ geltend gemacht werden. 1. Voraussetzungen des 280 I BGB a. Schuldverhältnis, 280 I 1 (+) b. Pflichtverletzung 280 I 1, 283? Seite 4 von 8
5 Pflichtverletzung liegt in der teilweisen Nichterbringung der geschuldeten Leistung c. Vertretenmüssen, 280 I 2 BGB? Verschuldensvermutung, es sei denn V kann sich entlasten, 280 I 2 BGB Hier: V hat nicht selbst die Pflichtverletzung begangen Aber: evtl. Zurechnung des Verschuldens seines Erfüllungsgehilfen nach 278 S. 1 BGB? Definition Erfüllungsgehilfe: Dies ist immer dann der Fall, wenn ein Dritter nach den tatsächlichen Umständen mit Wissen und Wollen des Schuldners, bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten tätig wurde. Hier: Verschulden des L (+), da Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt nach 276 II BGB Zurechnung des Verschuldens an V nach 278 S.1 BGB. 2. zusätzliche Voraussetzungen des 283 BGB a. teilweise Befreiung von der Leistungspflicht 275 I BGB (+) b. kein Interesse an der Teilleistung (+) damit kann K nach 283 S.2, 281 I 2 BGB Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen 3. Umfang des Schadensersatzes a. eingetretener Vermögensschaden nach Differenzmethode (=Vergleich der jetzigen Vermögenslage mit der Vermögenslage, die ohne das schädigende Ereignis bestehen würde) Hier: Ersatz des positiven Interesses K ist also so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der V den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte Problem hier: auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung hätte K die Kosten für die Pflegemittel tragen müssen b. Hier: kein Schaden, sondern Aufwendungen, die im Vertrauen auf den Erhalt der Sache gemacht wurden Diese sind nicht nach 280 I, III, 283 BGB ersatzfähig, sondern nach 284 BGB. Ergebnis: K hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Pflegemittel nach 280 I, III, 283 BGB. II. Anspruch K gegen V auf Ersatz der Kosten für die Pflegemittel nach 284 BGB 1. Bestehen eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung (s.o.)(+) 2. Anstelle des Schadensersatzes tritt der Aufwendungsersatz Ergebnis: K steht ein Aufwendungsersatzanspruch gem. 284 BGB zu. Seite 5 von 8
6 FALL 3: VERZÖGERUNG DER LEISTUNG TEIL 1: Anspruch K gegen X auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1000 gem. 280 I, III, 281 I 1 BGB? 1. Schuldverhältnis? P: Wirksamer Kaufvertrag? a. Zurechnung der WE des Vertreter V nach 164 I BGB b. V ist Angestellter im Möbelhaus X, Vollmacht (+), vgl. 56 HGB. c. Eigene WE d. Im fremden Namen 164 I 2 BGB 2. Pflichtverletzung? hier: in der Nichtleistung bis zum vereinbarten Zeitpunkt trotz Möglichkeit, Fälligkeit und Durchsetzbarkeit. 3. Vertretenmüssen 280 I 2 BGB? a. X selbst trifft kein Verschulden, da Lieferant nicht pünktlich geliefert hat b. aber: Übernahme eines Beschaffungsrisikos, 276 I 1 BGB (verschuldensunabhängige Haftung) Der Verkäufer trägt dabei vor allem das Risiko der rechtzeitigen Beschaffung solcher Güter, die in großer Zahl erhältlich sind und deren Beschaffung auf keine großen Hindernisse stößt. hier: Bett ist marktbezogene Gattungsschuld im Sinne des 243 BGB. 4. Fristsetzung? a. Fristsetzung (-) b. evtl. Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach 281 II BGB? Alt.1: ernsthafte und endgültige Verweigerung? Hier: (-) Alt. 2: wenn Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung der Schadensersatzanspruchs rechtfertigen Hier: (-) K hat hier gegenüber V deutlich gemacht, dass er das Bett bis zum 1.6. geliefert haben möchte, Frist evtl. entbehrlich wegen Vorliegen eines relativen Fixgeschäfts P: Vergleich mit der parallelen Regelung im Rücktrittsrecht: beim Rücktritt Möglichkeit der Vereinbarung eines relativen Fixgeschäfts im Sinne des 323 II Nr. 2 BGB Definition relatives Fixgeschäft: Seite 6 von 8
7 Der Gläubiger hat im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden. Es genügt dafür nicht, dass die Leistungszeit genau bestimmt ist. Die Einhaltung der Leistungszeit muss nach dem Parteiwillen derart wesentlich sein, dass mit der zeitgerechten Leistung das Geschäft stehen und fallen soll (Fixabrede). Merkmale sind Klauseln wie fix oder spätestens. Problem: bei 281 II BGB fehlt eine solche Regelung Entbehrlichkeit (-) Zwischenergebnis: Somit war eine Fristsetzung nicht entbehrlich und es fehlt an einer Voraussetzung des 281 BGB. Ergebnis: K hat keinen Anspruch gegen X auf Zahlung von 1000 Schadensersatz nach 280 I, III, 281 BGB. Abwandlung: I. Anspruch K gegen X auf Zahlung von 60 gem. 280 I, II, 286 BGB (Verzögerungsschaden)? Bei diesem Anspruch nach 280 I, II, 286 BGB handelt es sich um einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung. 1. Schuldverhältnis (+) 2. Pflichtverletzung? Nichtleistung als Pflichtverletzung 3. Schuldnerverzug 286 BGB? a. Nichtleistung (+) b. Trotz Fälligkeit, Durchsetzbarkeit des Anspruchs (+) c. Mahnung Diese erfolgte am und hatte eine Frist von einer Woche zum Inhalt. Mit Ablauf der Woche tritt automatisch Verzug ein. Problem: Jedoch entstand der Schaden nicht nach Ablauf der Woche, sondern während des Fristlaufs. Zu klären ist somit, ob sich X bereits vorher, also ab dem 1.6. in Verzug befunden hat. Nach 286 II Nr. 1 BGB tritt automatisch Verzug ein, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war. Hier: Lieferung bis zum 1.6. Zwischenergebnis: X befand sich ab dem 2.6. im Verzug. d. Vertretenmüssen des Verzugs X hatte den Verzug auch zu vertreten nach 286 IV BGB, da er das Beschaffungsrisiko übernommen hat, 276 I BGB (s.o.). 4. Schaden? Seite 7 von 8
8 a. Ersatzfähig ist Verzögerungsschaden, der allein aufgrund der Verzögerung der Leistung entsteht. Hier: Übernachtungskosten in Höhe von 60. b. Geldschulden sind zusätzlich nach 288 BGB zu verzinsen. c. Mehrkosten für den Deckungskauf (-), da dieser Schaden nicht neben der weiterhin bestehenden Primärleistung (Lieferung des Bettes) tritt. Ergebnis: K hat gegen X einen Anspruch auf Zahlung von 60 gem. 280 I, II, 286 BGB II. Anspruch des K gegen X auf Zahlung von 1000 gem. 280 I, III, 281 I 1 BGB? 1. Schuldverhältnis (+) 2. Pflichtverletzung? -Leistung nicht rechtzeitig erbracht (+) 3. Fristsetzung, 281 I 1? -Frist angemessen(+) -erfolgloser Ablauf der Frist(+) 4. Vertretenmüssen? Übernahme des Beschaffungsrisikos(+) 4. Schaden? Mehrkosten für einen Deckungskauf vom Schadensersatz erfasst Ergebnis: K hat gegen X einen Anspruch auf Zahlung von 1000 gem. 280 I, III, 281 I 1 BGB Seite 8 von 8
S 2 FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT
S 2 FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG; UNMÖGLICHKEIT; TEILWEISE UNMÖGLICHKEIT; SCHULDNERVERZUG; VERZÖGERUNSSCHADEN; NICHTLEIS- TUNG FALL 1: NICHTLEISTUNG
MehrLösung. Fall 1: Welcher Absatz letztendlich einschlägig ist, richtet sich nach dem Schadensersatzverlangen und der Art der Pflichtverletzung.
Fallbesprechung Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Kolper/Roßmanith/Koller Fallbesprechung 3 Surena Koller, Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Martin Maties, Professur für Bürgerliches Recht,
MehrGLIEDERUNG: DER FERNSEHER
GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?
MehrWiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen
Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Unmöglichkeit 1. Wie ist Unmöglichkeit definiert? Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung
MehrFall 5 Lösungsskizze
Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,
MehrDie verbrannte Standuhr/Lösung
Die verbrannte Standuhr/Lösung I. Anspruch des K gegen V gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Übergabe und Übereignung der Uhr. K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Uhr gemäß 433
MehrARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1
ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 1 A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB
MehrGesamtübersicht Leistungsstörung
Gesamtübersicht Leistungsstörung Der Vertrag begründet grds. Primärpflichten (Hauptleistungspflichten; Nebenleistungspflichten; Rücksichtsnahmepflichten) Sind diese gestört entstehen Sekundärpflichten.
MehrLösung Fall 18 Teil 1
I. Aus 288 I 1 BGB Lösung Fall 18 Teil 1 [Ob 288 I 1 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage ist oder auch insoweit über 280 I BGB gegangen werden muß, ist nicht eindeutig. Nachfolgend soll von 288 BGB als
MehrI. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB
I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen
Mehr22. Buchverleih/Lösung Anspruch des V gegen E auf Schadensersatz in Höhe von 10,00 EUR aus 280 I, II, 286.
22. Buchverleih/Lösung Anspruch des V gegen E auf Schadensersatz in Höhe von 10,00 EUR aus 280 I, II, 286. V könnte gegen E einen Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I, II, 286 in Höhe von 10,00 EUR haben.
MehrAuswahl wichtiger Definitionen des Schuldrechts (vgl. auch die Definitionen im zur AG VR I)
Auswahl wichtiger Definitionen des Schuldrechts (vgl. auch die Definitionen im zur AG VR I) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die
MehrLösungsskizze zu der Klausur im allgemeinen Schuldrecht vom Teilnehmergruppe mit der isolierten Schuldrechtsklausur (alte PO) ohne BGB AT
Lösungsskizze zu der Klausur im allgemeinen Schuldrecht vom 25.07.2016 Teilnehmergruppe mit der isolierten Schuldrechtsklausur (alte PO) ohne BGB AT Aufgabe 1: A. Anspruch des B gegen A auf Erstattung
MehrB. Voraussetzungen des Schuldnerverzugs nach 286 BGB I. Nichtleistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs
43 Der Schuldnerverzug A. Überblick neben Schlechtleistung praktisch wichtigste Form der Leistungsstörung Vorrang der Naturalerfüllung außerdem u.u. Verzugsschaden aus 280 I, II, 286 BGB unter Vorauss.
MehrGrundkurs im Zivilrecht II
Grundkurs im Zivilrecht II Vorlesungsbegleitende Übung FALL 2: DAS ZERSTÖRTE GEMÄLDE Der Kunsthändler Viguläus (V) bietet in seiner Galerie zeitgenössische Kunst an. Kasimir (K) interessiert sich für ein
MehrLösungsskizze Fall 17
Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- I. Anspruch aufgrund des Eigentumsvorbehalts Gemäß 449 II 1 führt der Eigentumsvorbehalt
MehrFall 1. Anspruch der V gegen E aus 280 I, II, 286 BGB auf Zahlung von 100 Euro
Fall 1 Anspruch der V gegen E aus 280 I, II, 286 BGB auf Zahlung von 100 Euro V könnte gegen E einen Anspruch aus den 280 I, II, 286 BGB auf Schadensersatz in Höhe von 100 Euro haben. I. Wirksames Schuldverhältnis
MehrBlitz und Diebstahl - Lösung -
Prof. Dr. Inge Scherer, vhb-kurse zum Privatrecht Blitz und Diebstahl - Lösung - 1. Frage: Ansprüche der K gegen A I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung des zerstörten Ohrensessels aus 433 Abs. 1 S.
MehrFall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB. a) Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+)
Fall 3.1 Juristische Fakultät K kommt mit dem Kunsthändler V am Rande einer Ausstellung ins Gespräch über den Maler H, für dessen Werke sich K interessiert. V erklärt dem K, dass er ein bestimmtes Werk
MehrJun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
E. Herausgabe des Ersatzes, 285 BGB I. Allgemeines Stellvertretendes Commodum II. Voraussetzungen Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht gem. 275 BGB Leistungsbezug auf einen bestimmten Gegenstand
MehrLösungsvorschlag. Teil I. Kann K von V die Lieferung von 36 Flaschen des Jahrhundertjahrgangs verlangen?
Nikolas Huber Surena Koller Dr. Matthias Kober Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Juristische Fakultät Augsburg Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Übungsklausur vom 21.06.2012 www.jura.uni-augsburg.de
MehrFall 1. Anspruch der S gegen D auf Abtretung des Anspruchs gegen seine Versicherung ihv gem. 285 I BGB
Fall 1 Anspruch der S gegen D auf Abtretung des Anspruchs gegen seine Versicherung ihv. 6.000 gem. 285 I BGB 1 Herausgabe des stellvertretenden commodums gem. 285 I. Schuldverhältnis: (+), aufgrund des
MehrSchadensersatz statt der Leistung (bei nachträglicher Unmöglichkeit), 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB
Schadensersatz statt der Leistung (bei nachträglicher Unmöglichkeit), 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB I. Vorliegen eines wirksamen Schuldverhältnisses mit Leistungspflichten II. Pflichtverletzung hier: Nichterbringung
MehrA. Anspruch des V gegen K aus 433 Abs. 2 BGB
A. Anspruch des V gegen K aus 433 Abs. 2 BGB I. Anspruch entstanden Anspruch untergegangen 1. Rücktrittserklärung, 349 BGB 2. Rücktrittsgrund oder -recht, 323 BGB a) Gegenseitiger Vertrag b) Verletzung
MehrÜbersicht zum Schadensersatz
Übersicht zum Schadensersatz Für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen ist wie für die Prüfung des Rücktritts eine zentrale Aufbaufrage, ob Mängelgewährleistungsrechte anwendbar sind oder nicht. A.
MehrLeistungsstörungen II
Leistungsstörungen II Nichtleistung trotz Möglichkeit und Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Erinnerung: Die Matrix der Leistungsstörungen 1. Unmöglichkeit
MehrÜbersicht Schadensersatz und Rücktritt Zwischenprüfung Seite 1 von 9. I. Rücktritt
Übersicht Schadensersatz und Rücktritt Zwischenprüfung Seite 1 von 9 I. Rücktritt rechtsvernichtende Einwendung Voraussetzungen: -> Rücktrittserklärung, 349 BGB -> Rücktrittsrecht, 346 BGB -> kein Ausschluss
MehrWiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung?
Wiederholungsfragen Hinweis: Die folgenden Fragen wurden von einer Teilnehmerin des Konversatoriums gestellt. Ich möchte die Antworten auf diesem Wege auch den übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugänglich
MehrWoche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Vertragsarten 1. Vertragsfreiheit 2. Kaufvertrag
MehrArbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, besonderer Teil im SS 2007 Beatrice Brunner Thomas Habbe Henry Posselt
Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, besonderer Teil im SS 2007 Fall 4: Willy will wieder waschen Weil seine alte Waschmaschine am Freitag endgültig ausfällt, erwirbt Willy (K) am Sonnabend bei Verkäufer
MehrLeistungsstörungen II
Leistungsstörungen II Nichtleistung trotz Möglichkeit und Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Erinnerung: Die Matrix der Leistungsstörungen 1. Unmöglichkeit
MehrFall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.
Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Fall 1: Autofreuden Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? - A will von C Schadensersatz 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL -
MehrLösungsskizze Fall 10
Konversationsübung im Bürgerlichen 1 Recht * Sommersemester 2006 Lösungsskizze Fall 10 Grundfall I. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 10.000 als Schadensersatz statt der Leistung, 280 I, III, 281
MehrFall 7 Lösungsskizze
Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung
MehrFall 10 Lösungsskizze
Fall 10 Lösungsskizze Lösungsvorschlag Ausgangsfall I. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Besitzverschaffung an dem Glas aus 433 Abs. 1 BGB 1. Kaufvertragsschluss 2. Unmöglichkeit der Leistungserbringung
Mehr1 Einleitung: Die Modernisierung des Schuldrechts 1. A) Internationaler Hintergrund 1
INHALTSVERZEICHNIS I 1 Einleitung: Die Modernisierung des Schuldrechts 1 A) Internationaler Hintergrund 1 B) Die deutsche Geschichte der Modernisierung des Schuldrechts 2 C) Allgemeine Regelungsgedanken
MehrA. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von aus 433 II BGB
Ausgangsfall A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 4.500 aus 433 II BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 4.500 aus 433 II BGB haben. Voraussetzung hierfür ist zunächst das Bestehen eines
MehrFall 3 Sachverhalt. Die Kosten hierfür (1,50 ) verlangt er von B ersetzt. Zu Recht? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann
Fall 3 Sachverhalt A lieh B für das Wochenende seine Vespa. Obwohl er von A ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass er den Roller am Montagmorgen für die Fahrt zur Uni benötigte, gab B den Feuerstuhl
MehrProfilwalzen. 1. Die G&P GmbH verlangt von der H GmbH Schadensersatz.
Profilwalzen Die G&P GmbH bestellt beim Hersteller H GmbH zwecks Anfertigung spezieller Profilwalzen eine Maschine im Wert von 1,5 Mio.. Zwischen den Parteien wird als Liefertermin der 15.3.2005 vereinbart.
MehrFrage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50
Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50 K könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für den Kauf einer gleichwertigen Espressomaschine in Höhe von 50 aus 280 I,
MehrÜbermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB
Vorlesung P-Recht Prof. Häublein Winter-Semester 05/06-1 Kalkulationsirrtum: fehlerhafte Kalkulationen eines Unternehmers berechtigen nicht zur Anfechtung, zumindest bei internen Kalkulationen. Fehler
MehrKlausurenkurs im Bürgerlichen Recht. Lösungsskizze
Sommersemester 2002 Prof. Dr. Artur - Axel Wandtke Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht Lösungsskizze A. Das Geschäft bezüglich
MehrKann K den entgangenen Gewinn in Höhe von 2000 ersetzt verlangen?
1 Fall 1: EM-Halbfinale Kann K von J Schadensersatz wegen der zerstörten Gläser verlangen? A. Anspruch des K gegen J auf Schadenersatz wegen der zerstörten Gläser i.h.v. 25 Euro, 280 Abs. 1, 241 II, 433
MehrA. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1. Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff:
Fall 5 Lösungsübersicht: A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1 Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff: 4. Prüfung der 437 Nr. 1-3 ivm den dort genannten Normen:
MehrFall 8 Lösungsskizze
Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,
MehrFall 12. Lösungsskizze Fall 12
Fall 12 K schließt mit dem Künstler O am 21.10. einen Kaufvertrag über eine große abstrakte Vase, die die seltsame Bezeichnung Der dicke Helmut reitet nach Osten trägt. Die Auflage ist auf 40 Exemplare
MehrL ö s u n g Schuldrecht AT Wiss. Mit. Dr. Florian Jotzo Fall
1 A. Anspruch des Z gegen V auf Ersatz der Mietkosten (200 ) nach 280 I, II, 286 BGB Fraglich ist, ob Z von V Zahlung von 200 als Ersatz für die Mietkosten nach 280 I, II, 286 BGB verlangen kann. I. Schuldverhältnis
MehrGesamtübersicht Leistungsstörung
Gesamtübersicht Leistungsstörung Der Vertrag begründet grds. Primärpflichten (Hauptleistungspflichten; Nebenleistungspflichten; Rücksichtsnahmepflichten) Sind diese gestört entstehen Sekundärpflichten.
MehrFrage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1
Lösungsskizze Fall 1 Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Anm.: 437 als Verweisungsnorm auf allgemeine Vorschriften, immer mitzuzitieren Wortlaut
MehrAusgangsfall: Kann Zigarettenfabrikant K von Tabakhändler V Lieferung der Ware verlangen?
GRUNDKURS IM BÜRGERLICHEN RECHT AG/PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG IM GRUNDKURS ZIVILRECHT II Sommersemester 2016 Gliederung zu F a l l 3: Die Gefahr lauert überall Ausgangsfall: Kann Zigarettenfabrikant K von Tabakhändler
Mehr1. Frage: Anspruch des K gegen V auf Renovierung aus 437 Nr. 1, 439 I
1. Frage: Anspruch des K gegen V auf Renovierung aus 437 Nr. 1, 439 I Alt. 1 BGB A. Anspruch entstanden I. Kaufvertrag (+), zwar nicht durch das Ausstellen im Verkaufsraum, hierbei handelt es sich um eine
MehrB könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben.
VORLESUNGSBEGLEITENDE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2010 Fall 1: Lösung 1 B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb
MehrRücktritt. 1. Gegenseitiger Vertrag, 320 BGB, z.b. (+) bei Kaufvertrag
Rücktritt Beachte: Mit der folgenden Übersicht soll zunächst ein Überblick über die allgemeinen Voraussetzungen des Rücktritts vermittelt werden (Teil A). Diese allgemeinen Prüfschemata sind nur dann (isoliert)
MehrÜbersicht über die Rechte des Käufers bei Vorliegen eines Mangels ( 437 BGB)
Wissenschaftlicher Mitarbeiter Patrick Stemler Übersicht über die Rechte des Käufers bei Vorliegen eines Mangels ( 437 BGB) I. Anspruch auf Nacherfüllung nach 437 Nr.1; 439 BGB 1. Kaufvertrag 2. Gefahrübergang
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 15 - Weitere Folgen der Unmöglichkeit: Gegenleistungspflicht, Surrogate, Schadensersatz statt der Leistung
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 15 - Weitere Folgen der Unmöglichkeit: Gegenleistungspflicht, Surrogate, Schadensersatz statt der Leistung Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz),
MehrFall 9 Sammlers Leid
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Teil 1 A.Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB VSS:
Mehr1 Einleitung: Die Modernisierung des Schuldrechts A) Internationaler Hintergrund...1
1 Einleitung: Die Modernisierung des Schuldrechts... 1 A) Internationaler Hintergrund...1 B) Die deutsche Geschichte der Modernisierung des Schuldrechts... 2 C) Allgemeine Regelungsgedanken der Modernisierung
MehrFall 5.1 Lösung. Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.
Juristische Fakultät Fall 5.1 Lösung Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2016 Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437
MehrLeistungsstörungsrecht
Pflichtverletzung 280 I Unmöglichkeit Verzug Schlechterfüllung - bisheriger PVV - bisheriges Mängelgewährleistungsrecht des Besonderen Schuldrechts BGB für Fortgeschrittene, Peter Sester Seite 1 275 Änderung
MehrINHALT. 3 Die Beteiligung Dritter an einem Schuldverhältnis..13 ABKÜRZUNGEN. 1 Einleitung 1. 2 Das Schuldverhältm's 5
ABKÜRZUNGEN XIX 1 Einleitung 1 2 Das Schuldverhältm's 5 A. Definition des Begriffes Schuldverhältnis 5 B. Das Schuldverhältnis im engeren und weiteren Sinn 5 C. Die Entstehung der Schuldverhältnisse 6
MehrAusgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB
Klausur GK III, Lösungsskizze (kurz) Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB 1. wirksame Abtretung Einordnung der Abrede zwischen
MehrFALL 2 LÖSUNG DAS ZERSTÖRTE GEMÄLDE
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II SOMMERSEMESTER 2016 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrK müsste dadurch einen Schaden erlitten haben. Gemäß 249 Satz 1, 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.
Lösung-8- WS 09/10 I. Anspruch des K gegen V gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 auf Übergabe und Übereignung des Buches K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches gemäß 433 Abs. 1 Satz
MehrLösung Fall 1. I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB
Lösung Fall 1 I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB K hat gegen V einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums und Verschaffung des Besitzes an dem Kleid aus
MehrProf. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , vor 11) Grundkurs im Bürgerlichen Recht
Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (27.1.2010, vor 11) Grundkurs im Bürgerlichen Recht 3. Kapitel: Schuldrecht AT - Leistungsstörungen Überblick über die typischen Leistungsstörungen: Bisher:
MehrProf. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands)
Prof. Dr. Franz Dorn Januar 2010 Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Die folgende Zusammenfassung zeigt sowohl die Struktur im Werkvertragsrecht
MehrJun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
47 Die Dritthaftung gem. 311 Abs. 3 BGB A. Allgemeines Grds. Pflichten nur im Zweipersonenverhältnis 311 III BGB durchbricht dieses Prinzip B. Rechtsfolge Schuldverhältnis isd 241 II BGB mit Personen,
MehrJura Online - Fall: Säge adieu - Lösung
Jura Online - Fall: Säge adieu - Lösung Frage 1: Kann E von M Lieferung einer weiteren Heckenschere verlangen? Anspruch E gegen M auf Lieferung einer weiteren Heckenschere aus Kaufvertrag gemäß 433 I BGB
MehrRepetitorium Vertragliches Schuldrecht am : Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung und andere Verzugsfolgen
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 18.01.2010: Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung und andere Verzugsfolgen g Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914
MehrFALL 1 LÖSUNG DER GEBRAUCHTE PORSCHE
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II SOMMERSEMESTER 2015 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrLeistungsstörungsrecht ( Störung des Pflichtenprogramms")
Leistungsstörungsrecht ( Störung des Pflichtenprogramms") Ausgangspunkt: Keine ordnungsgemäße Erfüllung der leistungsbezogenen und nicht leistungsbezogenen Pflichten ( Leistungsstörung") Pflichtverletzung
MehrIst eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437
Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437 (immer vorrangig) gem. 437 Nr. 1, 439 Rücktritt gem. 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V Minderung gem.
MehrLösungsskizze. Fall 1: Kann V Zahlung des Kaufpreises verlangen? Anspruch der V auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises gem.
Fallbesprechung Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Hellwege/Kolper/Roßmanith/Koller AG 5: Leistungs- und Gegenleistungsgefahr Surena Koller, Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Martin Maties,
MehrVeranstaltungsR, Haftung für Pflichtverletzungen II
Arten von Vertragspflichtverletzungen Verletzung von Hauptleistungspflichten o Unmöglichkeit: Schuldner kann gar nicht mehr leisten o Verzug: Schuldner leistet nicht rechtzeitig oder Gläubiger nimmt angebotene
MehrZivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6
Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6 Überblick I. Nacherfüllungsanspruch gem. 437 Nr. 1, 439 I (Nachbesserung oder Nachlieferung) Voraussetzungen: Kaufvertrag Mangel bei Gefahrübergang
MehrFall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB
Fall 7 - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB B könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate in Höhe von 400 Euro aus 535 Abs. 2 BGB haben. I. Vertragsschluss
MehrVertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
1 Schadensersatz neben der Leistung, 280 Abs. 1 BGB Schlechtleistung: Fallgruppen 3. reine Vermögensschäden entgangener Gewinn: SEA statt der Leistung (str.) idr sehr enge Verknüpfung mit Interesse am
MehrArbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2006 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt
Fall 7: Immobilie Ende Oktober 2005 verkauft V formgerecht ein Grundstück an K. K spekuliert auf eine erhöhte Nachfrage wegen des Fortfalls der Eigenheimzulage; das ist V bekannt, und V weiß, das Grundstück
MehrLösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB.
Lösung zu Fall 13 Frage 1: Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. I. Entstehung Zwischen A und Z müsste ein wirksamer Werklieferungsvertrag zustande
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 11: Gedankliche Vorüberlegung: Was möchte B? er will die 120,- Euro ersetzt bekommen 1.) Diese kann man zum einen über den Aufwendungsersatz bei Selbstvornahme gem.
Mehr1. Schuldverhältnisse
DAA - Wirtschaftslexikon Schuldrecht 1. Schuldverhältnisse! Begriffsbestimmung Als Schuld - im hier betrachteten Sinne - ist ein (zeitweiliger) Zustand zu verstehen, der sich daraus begründet, dass eine
MehrUnfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:
Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon
MehrArbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt
Fall 6 c: Briefmarkensammler A und B sind Briefmarkensammler. Dem A gehört eine Briefmarke, die gut in die Sammlung des B passt; umgekehrt gehört dem B eine Briefmarke, die A gern hätte. Deshalb beschließen
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Frage 1: Hat Gundel einen Anspruch auf Lieferung eines anderen Fahrzeuges? Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von Wem? 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL - vertragliche AGL: 433 I, 437 Nr. 1,
MehrSachverhalt Übungsfall 4
Sachverhalt Übungsfall 4 Aufwendungen - 12.500 Anzahlung - Darlehensverbindlichkeit - 1.500 Darlehensraten - 5.000 Ausstattung - 500 Zulassung - 500 Gutachten Vorteile - Auto (Eigentum und Besitz) - Mit
MehrFälle zum Mietrecht. Fall 1:
1 Fälle zum Mietrecht Grundsatz: Aufbau: Soweit das Mietrecht keine Regelung trifft, ist das allgemeine Leistungsstörungsrecht einschlägig, wobei allerdings die mietrechtlichen Besonderheiten weiterhin
MehrJuristisches Repetitorium hemmer
Zivilrecht SchuldR-BT Seite 1 von 7 Übersicht zum Gewährleistungsrecht beim Sachkauf, 434 ff. Anspruchsvoraussetzungen (Aufbauschemata) Grundsatz: Hauptpflicht des Verkäufers zur mangelfreien Lieferung,
Mehr195 Regelmässige Verjährungsfrist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Ass.-Prof. Dr. Christiana Fountoulakis PRvgl II, WS 2005/2006 1 Zur Sachmängelgewährleistung: Deutschland: Gesetzesbestimmungen des BGB n.f. (mit Relevanz für die im Unterricht besprochenen Fälle) Revidiertes
MehrLösungsskizze zu Klausur 2 Zivilrecht vom A.) Anspruch S gegen E auf Bezahlung von 500 Kaufpreis aus 433 II BGB
Lösungsskizze zu Klausur 2 Zivilrecht vom 11.2.2010 Fall 1 A.) Anspruch S gegen E auf Bezahlung von 500 Kaufpreis aus 433 II BGB I. Anspruch entstanden Kaufvertrag zwischen E und S Voraussetzung: zwei
MehrÜbungsfall 6: Unmöglichkeit, Verspätung, Schadensersatz, Vertretenmüssen (nach BGH NJW 1994, 515)
Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung ADas neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen@ Übungsfall 6: Unmöglichkeit, Verspätung, Schadensersatz, Vertretenmüssen (nach BGH NJW 1994, 515) Ausgangsfall: K schließt
MehrBesprechung zum Probeexamen vom Aufsichtsarbeit Nr. 1
Besprechung Probeexamen Besprechung zum Probeexamen vom 14.12.2015 Aufsichtsarbeit Nr. 1 Prof. Dr. Friedemann Kainer Aufgabe 1: Antragsgemäße Verurteilung des V nach 331 ZPO, sofern Klage zulässig und
MehrDie nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen
Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch
MehrProf. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 14, )
Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 14, 22.4.2010) 14 Der Gläubigerverzug I. Voraussetzungen 1. Berechtigung des Schuldners Schuldner muss leisten dürfen. Bsp.: Unterliegt Arbeitnehmer einem
MehrAussetzungs- und Vorabentscheidungsvorlage-Beschluss
Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 17 O 43/15 Hannover, 22. April 2016 Aussetzungs- und Vorabentscheidungsvorlage-Beschluss In dem Rechtsstreit der Frau H. Sch., Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Kanzlei
MehrRoßmanith FB 2: Der Fernseher Lösungsskizze SS 2012 FB 2: DER FERNSEHER. 1. Primäransprüche Auf Erfüllung der Hauptleistungspflicht gerichtet
FB 2: DER FERNSEHER Frage 1: Welche Ansprüche hat F gegen T? Zur Wiederholung: Die Reihenfolge bei Prüfung der Anspruchsgrundlagen I. Vertragliche/rechtsgeschäftliche Ansprüche 1. Primäransprüche Auf Erfüllung
MehrInhalt. Lektion 1: Einführung in das Schuldrecht 9
Schuldrecht Allgemeiner Teil Inhalt Lektion 1: Einführung in das Schuldrecht 9 I. Systematische Übersicht über das Schuldrecht 9 II. Prüfungstechnik für einen Fall 10 III. Grundbegriffe im Schuldrecht
MehrFall : Der Handelskauf
Fall : Der Handelskauf F betreibt eine Boutique in Köln auf der Ehrenstraße. Sie bietet ihren Kunden dort überwiegend Jeanswaren an. Sie ist im Handelsregister als Kauffrau eingetragen. Ihre Ware bezieht
Mehr