Kolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3

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1 FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG; UNMÖGLICHKEIT; TEILWEISE UNMÖGLICHKEIT; SCHULDNERVERZUG; VERZÖGERUNSSCHADEN; NICHTLEISTUNG FALL 1: NICHTLEISTUNG WEGEN NACHTRÄGLICHER UNMÖGLICHKEIT Anspruch K gegen V auf Zahlung von 500 Schadensersatz statt der Leistung gem. 280 I, III, 283 BGB Hinweise zur Anspruchsgrundlage: - kein mangelhafte Kaufsache bei Gefahrübergang Allgemeines Leistungsstörungsrecht anwendbar!!! I. wirksames Schuldverhältnis: Kaufvertrag über eine Vase (+) II. Pflichtverletzung? Hier: Nichterbringung der geschuldeten Leistung Befreiung des V von seiner Leistungspflicht nach 275 I BGB, da geschuldete Leistung (Übergabe und Übereignung der Vase nach 433 I 1 BGB) durch Diebstahl subjektiv unmöglich Leistungshindernis trat nach Vertragsschluss ein III. Vertretenmüssen 280 I 2 BGB? Vss.: V müsste die Umstände zu vertreten haben, die zur Unmöglichkeit geführt haben 1. Vertretenmüssen wird gem. 280 I 2 BGB vermutet, es sei denn V kann sich entlasten 2. Verantwortlichkeit richtet sich nach 276 I 1 BGB: V hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten a. Vorsatz (-) b. Fahrlässigkeit, 276 II BGB? V müsste diejenige Sorgfalt missachtet haben, die im Verkehr erforderlich ist c. Hier: V hat nicht gehandelt, sondern Vase wurde gestohlen. Damit: Verschulden des V (-) 3. Problem: strengere Haftung nach 276 I 1 BGB auch für Zufallsschäden? Vss.: Vorliegen von Schuldnerverzug 287 S.2 BGB während des schadensverursachenden Ereignisses Voraussetzungen des Schuldnerverzuges: Definition: Schuldnerverzug: = die vom Schuldner zu vertretene Nichtleistung trotz Möglichkeit, Fälligkeit, Durchsetzbarkeit und Mahnung. aa. Nichtleistung? (+) bb. Trotz Möglichkeit, Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs? (+) cc. Mahnung? (1) Mahnung? Seite 1 von 8

2 Definition: Mahnung = die eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung des Gläubigers an den Schuldner Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich. Eine vor Fälligkeit erklärte Mahnung ist unwirksam. Hier: Mahnung (-) (2) Entbehrlichkeit der Mahnung nach 286 II Nr. 1 BGB? Vss.: für die Leistung muss ein Tag nach dem Kalender bestimmt sein Hier: K und V vereinbarten die Lieferung am nächsten Tag Damit: 286 II Nr. 1 BGB (+) dd. Vertretenmüssen der Verzögerung 286 IV BGB? (1) Vertretenmüssen wird auch bei gem. 286 IV BGB vermutet, es sei denn V kann sich entlasten (2) 276 I 1, II BGB: Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit Hier: V vergaß den Termin Vorsatz (-), aber Fahrlässigkeit (+) Damit: Vertretenmüssen (+) Zwischenergebnis: V haftet damit auch für Zufall während des Verzuges. Vertretenmüssen (+) IV. Schaden 249 ff. BGB? P: Entstehung eines Schadens? Definitionen: Schaden = jede unfreiwillige Einbuße an materiellen und immateriellen Gütern und Interessen. Aufwendungen = freiwillige Vermögensopfer. 1. Umfang des Schadens Der Umfang eines Schadens wird mit der Differenzhypothese berechnet: Differenzhypothese: = Vergleich der jetzigen Vermögenslage mit der hypothetischen Vermögenslage, die ohne die Pflichtverletzung bestehen würde ein Schaden liegt vor, wenn ein negativer Saldo auf Seiten des Gläubigers ergibt bei Schadensersatz statt der Leistung ist das positive Interesse (=Erfüllungs- /Äquivalenzinteresse) zu ersetzen: = Geschädigte ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung gestanden hätte Hier: bei ordnungsgemäßer Erfüllung Gewinn von 500, dieser ist dem K entgangen 2. Art und Weise des Schadensersatzes: Seite 2 von 8

3 Grundsatz Naturalrestitution, 249 I BGB Aber: hier ist die Herstellung des tatsächlichen Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde nicht möglich daher: Schadenskomposition: Ausgleich der Vermögenseinbuße entgangener Gewinn fällt unter 252 S.1 BGB Ergebnis: K hat gegen V einen Anspruch auf Zahlung von 500 Schadensersatz gem. 280 I, III, 283 S.1 BGB FALL 2: TEILWEISE UNMÖGLICHKEIT Frage 1: Anspruch des V gegen K gem. 433 II BGB auf Kaufpreiszahlung 1. Anspruch entstanden? wirksamer Kaufvertrag (+) 2. Anspruch auf die Gegenleistung (teilweise) erloschen, 326 I 1, 2. HS, 441 III BGB? Vss.: Ausschluss der Leistungspflicht des Schuldners V gem. 275 I- III BGB? a. Definition Unmöglichkeit: Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des geschuldeten Leistungserfolges. Hier: Übergabe und Übereignung der zerstörten Bände nicht mehr möglich, 275 I 2. Alt. BGB Aber: Hinsichtlich der unbeschädigten Bände wäre die Leistung noch möglich b. Fall der sog. Teilunmöglichkeit Leistungspflicht entfällt nur hinsichtlich der zerstörten Bücher (vgl. Wortlaut des 275 I BGB ( soweit )) Hinsichtlich der übrigen Bücher bleibt die Leistungspflicht bestehen und V kann Bezahlung und Abnahme verlangen. Der Kaufpreis wird jedoch entsprechend 326 I 1, 2HS., 441 III BGB reduziert. Ergebnis: V kann den reduzierten Kaufpreis nach 433 II BGB verlangen. Seite 3 von 8

4 Frage 2: Rücktrittsrecht des K vom ganzen Vertrag gem. 326 V, 323 BGB wegen teilweiser Unmöglichkeit? Vorteil: Rücktritt vom ganzen Vertrag, trotz Teilunmöglichkeit K kann durch wirksamen Rücktritt vermeiden, den geminderten Kaufpreis zu bezahlen 1. Rücktrittsrecht nach 326 V BGB? Hier: Leistungspflicht des V wegen nachträglicher objektiver Unmöglichkeit der Leistung hinsichtlich der 2 ins Wasser gefallenen Bücher entfallen Damit ist 326 V BGB und nicht 323 BGB einschlägig a. gegenseitiger Vertrag (+) Hier: Kaufvertrag (+) b. Leistung ist fällig und durchsetzbar? Fälligkeit: 271? (+), bestimmt für den nächsten Tag Durchsetzbarkeit? (+), da keine Einreden ersichtlich Hier: Beides ist gegeben c. Fristsetzung? gem. 326 V 2. HS BGB nicht erforderlich! d. Teilleistung (+) e. Ausschluss des Rücktritts vom ganzen Vertrag? nach 323 V 1 BGB? Vss.: Kein Interesse an der Teilleistung? K wollte nur das komplette zusammengehöriges Werk des Brockhaus, daher (+) nach 323 VI BGB? (-) 2.Rücktrittserklärung 349 BGB? Ergebnis: K kann vorliegend wirksam den Rücktritt vom ganzen Vertrag erklären gem. 326 V, 323 BGB Frage 3: Ersatz der Kosten für das Pflegemittel I. Anspruch K gegen V auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung nach 280 I, III, 283 S.1 und 2, 281 I 2 BGB? Beachte: Gem. 325 BGB können Schadensersatz und Rücktritt kumulativ geltend gemacht werden. 1. Voraussetzungen des 280 I BGB a. Schuldverhältnis, 280 I 1 (+) b. Pflichtverletzung 280 I 1, 283? Seite 4 von 8

5 Pflichtverletzung liegt in der teilweisen Nichterbringung der geschuldeten Leistung c. Vertretenmüssen, 280 I 2 BGB? Verschuldensvermutung, es sei denn V kann sich entlasten, 280 I 2 BGB Hier: V hat nicht selbst die Pflichtverletzung begangen Aber: evtl. Zurechnung des Verschuldens seines Erfüllungsgehilfen nach 278 S. 1 BGB? Definition Erfüllungsgehilfe: Dies ist immer dann der Fall, wenn ein Dritter nach den tatsächlichen Umständen mit Wissen und Wollen des Schuldners, bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten tätig wurde. Hier: Verschulden des L (+), da Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt nach 276 II BGB Zurechnung des Verschuldens an V nach 278 S.1 BGB. 2. zusätzliche Voraussetzungen des 283 BGB a. teilweise Befreiung von der Leistungspflicht 275 I BGB (+) b. kein Interesse an der Teilleistung (+) damit kann K nach 283 S.2, 281 I 2 BGB Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen 3. Umfang des Schadensersatzes a. eingetretener Vermögensschaden nach Differenzmethode (=Vergleich der jetzigen Vermögenslage mit der Vermögenslage, die ohne das schädigende Ereignis bestehen würde) Hier: Ersatz des positiven Interesses K ist also so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der V den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte Problem hier: auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung hätte K die Kosten für die Pflegemittel tragen müssen b. Hier: kein Schaden, sondern Aufwendungen, die im Vertrauen auf den Erhalt der Sache gemacht wurden Diese sind nicht nach 280 I, III, 283 BGB ersatzfähig, sondern nach 284 BGB. Ergebnis: K hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Pflegemittel nach 280 I, III, 283 BGB. II. Anspruch K gegen V auf Ersatz der Kosten für die Pflegemittel nach 284 BGB 1. Bestehen eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung (s.o.)(+) 2. Anstelle des Schadensersatzes tritt der Aufwendungsersatz Ergebnis: K steht ein Aufwendungsersatzanspruch gem. 284 BGB zu. Seite 5 von 8

6 FALL 3: VERZÖGERUNG DER LEISTUNG TEIL 1: Anspruch K gegen X auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1000 gem. 280 I, III, 281 I 1 BGB? 1. Schuldverhältnis? P: Wirksamer Kaufvertrag? a. Zurechnung der WE des Vertreter V nach 164 I BGB b. V ist Angestellter im Möbelhaus X, Vollmacht (+), vgl. 56 HGB. c. Eigene WE d. Im fremden Namen 164 I 2 BGB 2. Pflichtverletzung? hier: in der Nichtleistung bis zum vereinbarten Zeitpunkt trotz Möglichkeit, Fälligkeit und Durchsetzbarkeit. 3. Vertretenmüssen 280 I 2 BGB? a. X selbst trifft kein Verschulden, da Lieferant nicht pünktlich geliefert hat b. aber: Übernahme eines Beschaffungsrisikos, 276 I 1 BGB (verschuldensunabhängige Haftung) Der Verkäufer trägt dabei vor allem das Risiko der rechtzeitigen Beschaffung solcher Güter, die in großer Zahl erhältlich sind und deren Beschaffung auf keine großen Hindernisse stößt. hier: Bett ist marktbezogene Gattungsschuld im Sinne des 243 BGB. 4. Fristsetzung? a. Fristsetzung (-) b. evtl. Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach 281 II BGB? Alt.1: ernsthafte und endgültige Verweigerung? Hier: (-) Alt. 2: wenn Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung der Schadensersatzanspruchs rechtfertigen Hier: (-) K hat hier gegenüber V deutlich gemacht, dass er das Bett bis zum 1.6. geliefert haben möchte, Frist evtl. entbehrlich wegen Vorliegen eines relativen Fixgeschäfts P: Vergleich mit der parallelen Regelung im Rücktrittsrecht: beim Rücktritt Möglichkeit der Vereinbarung eines relativen Fixgeschäfts im Sinne des 323 II Nr. 2 BGB Definition relatives Fixgeschäft: Seite 6 von 8

7 Der Gläubiger hat im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden. Es genügt dafür nicht, dass die Leistungszeit genau bestimmt ist. Die Einhaltung der Leistungszeit muss nach dem Parteiwillen derart wesentlich sein, dass mit der zeitgerechten Leistung das Geschäft stehen und fallen soll (Fixabrede). Merkmale sind Klauseln wie fix oder spätestens. Problem: bei 281 II BGB fehlt eine solche Regelung Entbehrlichkeit (-) Zwischenergebnis: Somit war eine Fristsetzung nicht entbehrlich und es fehlt an einer Voraussetzung des 281 BGB. Ergebnis: K hat keinen Anspruch gegen X auf Zahlung von 1000 Schadensersatz nach 280 I, III, 281 BGB. Abwandlung: I. Anspruch K gegen X auf Zahlung von 60 gem. 280 I, II, 286 BGB (Verzögerungsschaden)? Bei diesem Anspruch nach 280 I, II, 286 BGB handelt es sich um einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung. 1. Schuldverhältnis (+) 2. Pflichtverletzung? Nichtleistung als Pflichtverletzung 3. Schuldnerverzug 286 BGB? a. Nichtleistung (+) b. Trotz Fälligkeit, Durchsetzbarkeit des Anspruchs (+) c. Mahnung Diese erfolgte am und hatte eine Frist von einer Woche zum Inhalt. Mit Ablauf der Woche tritt automatisch Verzug ein. Problem: Jedoch entstand der Schaden nicht nach Ablauf der Woche, sondern während des Fristlaufs. Zu klären ist somit, ob sich X bereits vorher, also ab dem 1.6. in Verzug befunden hat. Nach 286 II Nr. 1 BGB tritt automatisch Verzug ein, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war. Hier: Lieferung bis zum 1.6. Zwischenergebnis: X befand sich ab dem 2.6. im Verzug. d. Vertretenmüssen des Verzugs X hatte den Verzug auch zu vertreten nach 286 IV BGB, da er das Beschaffungsrisiko übernommen hat, 276 I BGB (s.o.). 4. Schaden? Seite 7 von 8

8 a. Ersatzfähig ist Verzögerungsschaden, der allein aufgrund der Verzögerung der Leistung entsteht. Hier: Übernachtungskosten in Höhe von 60. b. Geldschulden sind zusätzlich nach 288 BGB zu verzinsen. c. Mehrkosten für den Deckungskauf (-), da dieser Schaden nicht neben der weiterhin bestehenden Primärleistung (Lieferung des Bettes) tritt. Ergebnis: K hat gegen X einen Anspruch auf Zahlung von 60 gem. 280 I, II, 286 BGB II. Anspruch des K gegen X auf Zahlung von 1000 gem. 280 I, III, 281 I 1 BGB? 1. Schuldverhältnis (+) 2. Pflichtverletzung? -Leistung nicht rechtzeitig erbracht (+) 3. Fristsetzung, 281 I 1? -Frist angemessen(+) -erfolgloser Ablauf der Frist(+) 4. Vertretenmüssen? Übernahme des Beschaffungsrisikos(+) 4. Schaden? Mehrkosten für einen Deckungskauf vom Schadensersatz erfasst Ergebnis: K hat gegen X einen Anspruch auf Zahlung von 1000 gem. 280 I, III, 281 I 1 BGB Seite 8 von 8

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