8. Jahrgang Blankenfelde, Nr. 11 Seite Beschlüsse des Hauptausschusses vom

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1 der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow 8. Jahrgang Blankenfelde, Nr. 11 Seite 1 Inhalt Seite 1. Beschlüsse des Hauptausschusses vom Beschlüsse der Gemeindevertretung vom Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Blankenfelde- Mahlow über die Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen für den Zeitraum 01. Juli 2013 bis 31. Dezember Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow für das Haushaltsjahr Bekanntmachung des Bürgermeisters bzg. Märkische Abwasserund Wasserzweckverband (MAWV) 6. Bekanntmachung zur diesjährigen Standfestigkeitsprüfung der Grabmale Bekanntmachungen des WAZ Blankenfelde-Mahlow 8 8. Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Blankenfelde-Mahlow (WAZ) vom Neuer Parkplatz in der Karl-Liebknecht-Straße Verkehrsfreigabe 14 Herausgeber: Gemeinde Blankenfelde-Mahlow, Der Bürgermeister, Karl-Marx-Straße 4, Blankenfelde Das Amtsblatt der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow erscheint nach Bedarf und ist kostenfrei zu den bekannten Öffnungszeiten an den folgenden Stellen erhältlich: Gemeindeverwaltung Blankenfelde-Mahlow, Karl-Marx-Straße 4 Bürgerservice, Vereinshaus Mahlow, Heinrich-Heine-Straße 3-5 in Mahlow, Bürgerhaus Dahlewitz, Am Bahnhofsschlag 1 in Dahlewitz, in den Bibliotheken der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow, Zossener Damm 1 b in Blankenfelde, Am Bahnhofsschlag 1 in Dahlewitz und Fliederweg 10 in Mahlow.

2 Amtliche Bekanntmachungen Der Hauptausschuss der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow hat in seiner 45. Sitzung am folgende Beschlüsse gefasst: Verkauf des Grundstücks OT Blankenfelde, Fritz-Reuter-Weg 5 BSV-Nr.: HA 3/2013 n.ö.teil Der Hauptausschuss der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow beschließt, das Grundstück OT Blankenfelde, Fritz-Reuter-Weg 5 zu verkaufen. Abstimmungsergebnis: Ja: 5 / Nein: 1 / Enthaltung: 0 zugestimmt Beschlussnummer: HA 3/45/2013 Verkauf des Grundstücks OT Mahlow, Flur 18, Flurstück 638, vor Alt Glasow 39 BSV-Nr.: HA 4/2013 n.ö.teil Der Hauptausschuss der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow beschließt, das Grundstück OT Mahlow, Flur 18, Flurstück 638, vor Alt Glasow 39 zu verkaufen. Abstimmungsergebnis: Ja: 7 / Nein: 0 / Enthaltung: 0 zugestimmt Beschlussnummer: HA 4/45/2013 Kauf der privaten Anteile an dem Grundstück Ziethener Str. 23, OT Mahlow BSV-Nr.: HA 5/2013 n.ö.teil Der Hauptausschuss der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow beschließt, Anteile an dem Grundstück Ziethener Str. 23, OT Mahlow zu kaufen. Der Erwerb darf auch durch den Kauf der einzelnen Erbteile erfolgen. Abstimmungsergebnis: Ja: 7 / Nein: 0 / Enthaltung: 0 zugestimmt Beschlussnummer: HA 5/45/2013 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow hat in ihrer 68. Sitzung am folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss über die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen für das Jahr 2013 BSV-Nr.: GV 1/2013 Die Gemeindevertretung beschließt die Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Blankenfelde- Mahlow über die Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen für den Zeitraum bis 31. Dezember 2013 Abstimmungsergebnis: Ja: 26 / Nein: 0 / Enthaltung: 0 zugestimmt Beschlussnummer: GV 1/68/2013 (Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow siehe auf Seite 5) Beschluss zur 1. Nachtragshaushaltssatzung 2013 mit ihren Bestandteilen und Anlagen BSV-Nr.: GV 36/2013 Die Gemeindevertretung Blankenfelde-Mahlow beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2013 mit ihren Bestandteilen und Anlagen. Abstimmungsergebnis: Ja: 21 / Nein: 0 / Enthaltung: 4 zugestimmt Beschlussnummer: GV 36/68/2013 (1. Nachtragshaushaltssatzung siehe auf Seite 6) Seite 2 von 14

3 Personalkennzahlen für die Haushaltsplanung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow BSV-Nr.: GV 38/2013 Die Gemeindevertretung hebt ihre im Haushaltsplan für das Jahr 2009 erstmals festgelegte Zielkennzahl von 3,0 VbE auf 1000 Einwohner für die Kernverwaltung auf. Es werden folgende neue Kennzahlen festgelegt: 1. Die derzeitige Anzahl der VbE in der Kernverwaltung in Höhe von 3,45 VbE auf 1000 Einwohner wird eingefroren. 2. Die Personalkosten sollen im Verhältnis zum ordentlichen Gesamtaufwand des Ergebnishaushaltes im Bereich von % liegen. 3. Die Personalkosten sollen im Verhältnis zu den ordentlichen Gesamterträgen des Ergebnishaushaltes in einem Bereich vom % liegen. Die Kennzahlen 1 bis 3 sollen mit der Haushaltsplanung und mit dem Ergebnis der Jahresrechnung vorgelegt werden. Bei der Schaffung neuer Stellen hält sich die Gemeindevertretung an folgende Vorgaben: 1. Neue Stellen werden nur für neue Aufgaben oder quantitative oder qualitative Erhöhung bestehender Aufgaben geschaffen 2. Für jede neue Stelle wird ein Ziel festgelegt. Die Zielerreichung wird vor Ablauf von 2 Jahren ab der Besetzung überprüft. 3. Die Besetzung erfolgt nur, wenn eine Aufgabenverteilung auf vorhandene Mitarbeiter nicht möglich ist. Die Überprüfung schließt ein, bestehende Aufgaben abzubauen, wenn dieses sinnvoll erscheint. Abstimmungsergebnis: Ja: 21 / Nein: 3 / Enthaltung: 2 zugestimmt Beschlussnummer: GV 38/68/2013 Benennung einer Ombudsperson für das Prießnitz-Haus Mahlow BSV-Nr.: GV 37/2013 Die Gemeindevertretung benennt gemäß 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Pflege- und Betreuungsgesetz BbgPBWoG) Frau Hannelore Pappschik als Ombudsperson für die Bewohner des Prießnitz-Hauses Mahlow. Abstimmungsergebnis: Ja: 21 / Nein: 0 / Enthaltung: 3 zugestimmt Beschlussnummer: GV 37/68/2013 Geh- und Radweg Karl-Liebknecht-Straße, OT Mahlow Die Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow beschließt, den Straßenleitfaden der Gemeinde bezüglich der Ausweisung der Karl-Liebknecht-Straße / Bahnhofstraße in Mahlow (Abschnitt Ibsenstraße bis Trebbiner Straße) von Anliegerstraße mit erhöhter Verkehrsbedeutung in Haupterschließungsstraße zu ändern. Gleichzeitig wird beschlossen, die bestehenden Haushaltsreste zum Bau eines beidseitigen Geh- Radweges im o.g. Abschnitt zu verwenden. Die Verwaltung wird beauftragt, die Weiterführung der Planung zu veranlassen. Davon ausgenommen ist der grundhafte Ausbau der Straße sowie die Regenentwässerung für die nächsten zehn Jahre. Abstimmungsergebnis: Ja: 22 / Nein: 2 / Enthaltung: 2 zugestimmt Seite 3 von 14

4 Blankenfelde, Jühnsdorfer Weg, Bauprogramm Gehweg 1. BA BSV-Nr.: GV 35/2013 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow beschließt das Bauprogramm für die Herstellung eines einseitigen westlichen Gehweges sowie die Herstellung der westlichen Grundstückszufahrten und Zugänge (laut Anlage 1) im Jühnsdorfer Weg (1. Bauabschnitt: Rembrandtstraße bis Am Dachsbau) im Ortsteil Blankenfelde. Abstimmungsergebnis: Ja: 22 / Nein: 1 / Enthaltung: 2 zugestimmt Beschlussnummer: GV 35/68/2013 Entscheidung über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen ein Mitglied der Gemeindevertretung - n.ö.teil Die Gemeindevertretung beschließt die von dem Gemeindevertreter begangene schuldhafte Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach 21 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) mit einem Ordnungsgeld gemäß 25 Abs. 5 BbgKVerf zu ahnden. Abstimmungsergebnis: Ja: 16 / Nein: 6 / Enthaltung: 2 zugestimmt Vergabe der Trockenbau- und Elektroarbeiten, Sanierung Ingeborg Feustel Grundschule, Max- Liebermann-Ring 8 in Blankenfelde BSV-Nr.: GV 39/ n.ö.teil Die Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow beschließt, für das Bauvorhaben Sanierung Ingeborg Feustel Grundschule, Max-Liebermann-Ring 8 in Blankenfelde die Vergabe der: 1. Trockenbauarbeiten 2. der Elektroinstallationsarbeiten Abstimmungsergebnis: Ja: 19 / Nein: 0 / Enthaltung: 5 zugestimmt Beschlussnummer: GV 39/68/2013 Seite 4 von 14

5 Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Blankenfelde- Mahlow über die Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen für den Zeitraum 01. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 Gemäß 5 Abs.1 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) vom (GVBl. I S. 158) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes vom (GVBl. I Nr. 46, S. 1) und 26 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) i.d.f. der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch das vierte Gesetzes zur Änderung des Ordnungsbehördengesetztes vom (GVBl. I Nr. 47, S. 1) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow in der Sitzung vom folgende ordnungsbehördliche Verordnung beschlossen: 1 Verkaufsstellen dürfen in der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow an folgenden Sonn- und Feiertagen aus Anlass von besonderen Ereignissen in der Zeit von 13:00 bis 20:00 Uhr geöffnet sein: Für das gesamte Gemeindegebiet: Sonntag, den anlässlich des Gemeindesportfestes Darüber hinaus in folgenden Bereichen der Gemeinde: Für Mahlow / Zentrum Sonntag, den anlässlich des Adventsmarktes auf dem Bahnhofsvorplatz Für den Bereich Blankenfelde / Dorf Sonntag, den anlässlich des Adventsmarktes an der Alten Aula 2 Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft und am außer Kraft. Blankenfelde, den gez. Sonntag Jörg Sonntag stellv. Bürgermeister Seite 5 von 14

6 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Blankenfelde- Mahlow für das Haushaltsjahr 2013 Aufgrund der 68 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (BbgKVerf), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Januar 2012 wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom folgende Haushaltssatzung 2013 erlassen: Mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan werden 1 die bisher festge- erhöht um vermindert und damit der setzten Gesamt- um Gesamtbetrag beträge von des Haushaltsplanes einschl. Nachträge festgesetzt auf EUR EUR EUR EUR im Ergebnishaushalt ordentlichen Erträge ordentlichen Aufwendungen außerordentlichen Erträge außerordentlichen Aufwendungen im Finanzhaushalt Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Einzahlungen aus der Investitionsund der Finanzierungstätigkeit Auszahlungen aus der Investitionsund der Finanzierungstätigkeit festgesetzt. Kredite werden nicht veranschlagt. 2 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Kassenkredite werden nicht veranschlagt. Die 5 bis 9 werden nicht geändert. 4 5 bis 9 Blankenfelde- Mahlow, den gez. Baier Ortwin Baier Bürgermeister Seite 6 von 14

7 Hiermit weise ich auf Folgendes hin: Bekanntmachung des Bürgermeisters Der Märkische Abwasser- und Wasserzweckverband (MAWV) hat am 11. April 2013 die Verbandssatzung des MAWV beschlossen. Die Satzung ist im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 13 vom , im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming Nr. 16 vom und im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree Nr. 06 vom bekannt gemacht worden. gez. Baier Ortwin Baier Bürgermeister Bekanntmachung zur diesjährigen Standfestigkeitsprüfung der Grabmale Am 1. August 2013 findet auf den gemeindeeigenen Friedhöfen in Glasow und Dahlewitz durch eine von der Gemeinde beauftragte Firma die diesjährige Standfestigkeitsprüfung der Grabmale statt. Grabmale, bei denen die Standfestigkeit nicht gegeben ist, erhalten einen Aufkleber und sind kurzfristig durch eine Fachfirma reparieren zu lassen. Anderenfalls werden die Grabsteine zur Abwendung der Gefahr umgelegt. Die Gemeinde ist über die erfolgte Reparatur schriftlich zu informieren. Ihr Bau- und Ordnungsamt Seite 7 von 14

8 Bekanntmachungen des WAZ Blankenfelde-Mahlow Die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Blankenfelde-Mahlow hat in ihrer Sitzung am folgende Beschlüsse gefasst: 1. Bekanntmachung Beschluss-Nr.: 04/05/13: Einbringung des Jahresabschlusses 2012 und Beschluss über die Weitergabe zur Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Teltow-Fläming/Goldstein Consulting Berlin Beschluss-Nr.: 05/05/13: Beschluss über den Beitritt des WAZ zum Bescheid des Landrates vom zur Genehmigung eines Teilbetrages des festgesetzten Gesamtbetrages der Kredite 2013 Beschluss-Nr.: 06/05/13: Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage des WAZ Blankenfelde-Mahlow (Neufassung der Satzung siehe auf Seite 8-13) Beschluss-Nr.: 07/05/13-nö: Vergabe der Bauleistung für das Vorhaben Neubau der trinkwassertechnischen Anlage TW-Leitung DN 80 Alt Glasow zwischen Schulstraße und Kreischaussee GemeindeBlankenfelde-Mahlow/OT Mahlow 2. Bekanntmachung Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Blankenfelde-Mahlow (WAZ) vom Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom (GVBl. I/12 Nr. 16), der 8 Abs. 4 und 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom (GVBl. I S. 202) und der 1, 2, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom (GVBl. I S. 260) hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Blankenfelde-Mahlow (WAZ) in der Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines Der WAZ erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Anschlussbeiträge entsprechend 8 KAG zum Ersatz des tatsächlichen Aufwandes für die erstmalige Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile. Seite 8 von 14

9 2 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden können oder angeschlossen sind, für die ein Anschlussrecht besteht und für die (a) eine bauliche, gewerbliche oder sonst vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut, gewerblich oder sonst in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen oder (b) für die eine bauliche, gewerbliche oder sonst vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ( 34 BauGB) liegen und bebaubar, gewerblich oder in sonst vergleichbarer Weise nutzbar sind, (c) wenn sie im Außenbereich ( 35 BauGB) tatsächlich baulich, gewerblich oder sonst in vergleichbarer Weise so genutzt werden, dass Schmutzwasser anfällt oder anfallen kann. (2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jede räumlich zusammenhängende Grundeigentumsfläche desselben Grundstückseigentümers, die eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt (wirtschaftlicher Grundstücksbegriff). 3 Beitragsmaßstab Der Maßstab für den Beitrag ist die nach Maßgabe der folgenden Vorschriften modifizierte Grundstücksfläche. Die Beitragshöhe wird aus einem nutzungsbezogenen Flächenbeitrag berechnet, der sich durch Vervielfachen der anrechenbaren Grundstücksfläche ( 4) mit einem Nutzungsfaktor ( 5) ergibt. (1) Als Grundstücksfläche gilt: 4 Grundstücksfläche (a) bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare sonstige Nutzung festgesetzt ist, (b) bei Grundstücken, die teilweise im Bereich eines Bebauungsplans, der für das Grundstück eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare sonstige Nutzung festsetzt und mit der Restfläche, die ebenfalls baulich, gewerblich oder in sonstiger Weise nutzbar ist, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ( 34 BauGB) liegt, die Gesamtfläche des Grundstücks, (c) bei Grundstücken, die teilweise im Bereich eines Bebauungsplans, der eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare sonstige Nutzung festsetzt und mit der Restfläche im Außenbereich ( 35 BauGB) liegt, die Fläche im Bereich des Bebauungsplans, (d) bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen ( 34 BauGB) oder die erforderliche Festsetzung fehlt, die Gesamtfläche des Grundstücks, wenn sie baulich, gewerblich oder in sonstiger Weise nutzbar ist, (e) bei Grundstücken, die über die Grenzen des Innenbereichs gemäß 34 BauGB hinausreichen, die Fläche im Bereich des Innenbereichs, wenn sie baulich, gewerblich oder in sonst vergleichbarer Weise genutzt werden kann, (f)bei Grundstücken, die über die sich nach den Buchstaben a) bis e) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich oder in sonst vergleichbarer Weise genutzt sind, die Fläche zwischen dem Entsorgungsgrundstück und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht, (g) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist (z. B. Sport- und Campingplätze, nicht aber Friedhöfe), 75 % der nach lit. a) bis f) ermittelten Grundstücksfläche, Seite 9 von 14

10 (h) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Friedhof festgesetzt ist, die Grundfläche der Baulichkeiten, bei deren Benutzung Schmutzwasser anfallen kann,geteilt durch die Grundflächenzahl (= GRZ) 0,2, höchstens jedoch die Fläche des Buchgrundstücks. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt, (i) bei Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB) die Grundstücksfläche, die selbstständig baulich, gewerblich oder in sonst vergleichbarer Weise genutzt werden kann. (2) Als Festsetzung eines Bebauungsplanes im Sinne dieser Satzung gelten entsprechend die Festsetzungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Sinne des 12 BauGB, einer vor dem in Kraft getretenen Vorhaben- und Erschließungssatzung, einer Satzung nach 34 Absatz 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB oder einer Satzung nach 35 Absatz 6 BauGB. (3) Soweit sich die beitragspflichtige Grundstücksfläche nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vergrößert, unterliegen die hinzukommenden Flächen der Beitragspflicht nach Maßgabe dieser Satzung. 5 Nutzungsfaktor (1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche ( 4) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt: 1. bei ein- und zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,00 2. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,20 3. bei viergeschossiger Bebaubarkeit 1,40 4. ab jedem weiteren Geschoss weitere 0,20. (2) Als Zahl der Vollgeschosse gilt unabhängig von der Definition in Abs. 6, soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung im Sinne des 4 Absatz 2 dieser Satzung gegeben ist: (a) die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse, (b) sofern der Bebauungsplan statt einer Geschosszahl nur eine Baumassenzahl ausweist, so gilt als Zahl der Vollgeschosse in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne des 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung die Baumassenzahl geteilt durch 3,7, in allen anderen Baugebieten die Baumassenzahl geteilt durch 2,5, (c) sofern der Bebauungsplan nur die Gebäudehöhe festsetzt, gilt in Gewerbe-, Industrieund Sondergebieten im Sinne von 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung die durch 3,7 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,5 geteilte höchstzulässige Baugebäudehöhe als Zahl der Vollgeschosse, (d) sofern der Bebauungsplan nur eine Grundflächenzahl und eine Geschossflächenzahl festsetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Geschossflächenzahl geteilt durch die Grundflächenzahl. (3) Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl vorhanden oder genehmigt, ist diese zugrunde zu legen. (4) Für Grundstücke in unbeplanten Gebieten ( 34 BauGB) und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch die Höhe der baulichen Anlagen oder die Baumassenzahl noch die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl festsetzt, ist maßgebend: (a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, mindestens jedoch die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse oder, soweit eine derartige Umgebungsbebauung nicht vorhanden ist, die nach den sonstigen baurechtlichen Vorschriften zulässigen Vollgeschosse, Seite 10 von 14

11 (b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse oder, soweit eine derartige Umgebungsbebauung nicht vorhanden ist, die nach den sonstigen baurechtlichen Vorschriften zulässigen Vollgeschosse. (5) Bei der gemäß Abs. 2 lit. b) bis lit. d) ermittelten Grundstücksfläche werden Bruchzahlen abgerundet. (6) Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB) richtet sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. (7) Bei Grundstücken, die bebaubar sind oder in gewerblicher oder in vergleichbarer sonstiger Weise genutzt werden dürfen, ohne dass eine Bebauung mit einem Vollgeschoss zulässig ist, gilt ein Nutzungsfaktor von 0,75. Bei tatsächlich bebauten oder gewerblich bzw. in sonstiger vergleichbarer Weise genutzten Grundstücken im Außenbereich, bei denen keine Bebauung vorhanden ist oder die vorhandene Bebauung kein Vollgeschoss im Sinne des 9 erreicht, gilt ein Nutzungsfaktor von 0,75. (8) Liegen Grundstücke mit ihren beitragspflichtigen Flächen nur teilweise im Bereich eines Bebauungsplans, im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich, gelten für die Ermittlung der maßgeblichen Vollgeschosse die Absätze 2 bis 7 für die jeweiligen Teilflächen entsprechend. (9) Sind auf einem Grundstück unterschiedliche Vollgeschosse zulässig oder vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgeblich. (10) Als Vollgeschoss im Sinne dieser Satzung gelten alle oberirdischen Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen (Installationsgeschosse) gelten nicht als Vollgeschoss. (11) Als Vollgeschoss gilt auch ein Dachgeschoss, wenn es eine abgeschlossene Wohnung enthält, unabhängig davon, ob das Dachgeschoss alle Merkmale eines Vollgeschosses nach 5 Absatz 10 erfüllt. 6 Beitragssatz (1) Der Beitrag für die erstmalige Herstellung und den Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage beträgt 4,86 EUR/m² (brutto = netto) für die nach der Satzung beitragspflichtige Grundstücksfläche. (2) Die Beitragssätze für die Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage werden unter Angabe des Abgabentatbestandes in einer besonderen Satzung festgelegt. 7 Entstehung der Beitragspflicht (1) Die sachliche Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die betriebsfertige öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. (2) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossen waren oder werden konnten, entsteht die Beitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung. Seite 11 von 14

12 8 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstückes ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt gem. 8 Absatz 2 Sätze 4 ff. KAG der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind, anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt. (4) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. 9 Vorausleistungen (1) Der WAZ kann eine Vorausleistung von 70 % des zu zahlenden Anschlussbeitrages verlangen, sobald mit der Baumaßnahme zur erstmaligen Herstellung der Schmutzwasserentsorgungsanlage begonnen und das Grundstück innerhalb eines Jahres angeschlossen wird. Für die Person des Vorausleistungspflichtigen gilt 8 dieser Satzung entsprechend. (2) Die Vorausleistungen werden durch Vorausleistungsbescheid festgesetzt. (3) Die Vorausleistungen werden beim Wechsel des Eigentums nicht erstattet, sondern später auf die Beitragsschuld angerechnet, auch wenn der Vorausleistende nicht Beitragsschuldner wird. 10 Ablösung Der Anschlussbeitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage im Sinne von 2 dieser Satzung kann vor Entstehung der Beitragsschuld durch Vertrag abgelöst werden. Die Höhe des Ablösebetrages bestimmt sich nach den Regelungen der 4, 5 und 6 dieser Satzung. 11 Fälligkeit der Beiträge Beiträge werden durch Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das Gleiche gilt für die Vorausleistung nach Auskunftspflicht und Zutrittsrecht Die Beitragspflichtigen und ihre Vertreter haben dem WAZ jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Beiträge erforderlich ist und zu dulden, dass Beauftragte des WAZ das Grundstück und ggf. das Gebäude betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen und zu überprüfen. Die zur Auskunft Verpflichteten haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen. Soweit sich der WAZ Dritter bedient, gilt das Vorstehende auch im Verhältnis zu dem Dritten. Seite 12 von 14

13 13 Anzeige- und Mitteilungspflicht Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem WAZ vom Veräußerer und vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. 14 Datenverarbeitung Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung ( 3 Abs. 2 BbgDSG) der hierfür erforderlichen personenund grundstücksbezogenen Daten gemäß 12 ff. BbgDSG durch den WAZ und die durch ihn beauftragten Dritten zulässig. 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (a) entgegen 13 die erforderlichen Auskünfte nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß erteilt oder den Zutritt verweigert, (b) entgegen 14 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt bzw. seiner Anzeige- und Mitteilungspflicht nicht nachkommt. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einem Bußgeld in Höhe von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Bußgeld soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden. Anwendung findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Verwaltungsbehörde ist der Verbandsvorsteher. 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragssatzung vom in ihrer derzeit gültigen Fassung außer Kraft. Blankenfelde-Mahlow, gez. Matthias Hein Matthias Hein Verbandsvorsteher Seite 13 von 14

14 Neuer Parkplatz in der Karl-Liebknecht-Straße Verkehrsfreigabe Ergänzung zur Widmungsverfügung für die Verkehrsfläche Parkplatz Karl-Liebknecht-Straße (B 421 B) in Blankenfelde vom Die Widmung der benannten Verkehrsfläche trat mit der Verkehrsfreigabe in Kraft. Diese erfolgte am Blankenfelde-Mahlow, den 14.Mai 2013 gez. Baier Ortwin Baier Bürgermeister Seite 14 von 14

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