2 Aufenthalt und Niederlassung
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- Maria Holtzer
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1 2 3 4 Aufenthalt und Niederlassung
2 Stand August 2011 Willkommen in Oberösterreich Aufenthalt und Niederlassung 2 Aufenthalt und Niederlassung Wer sich in Österreich längere Zeit aufhalten oder auf Dauer niederlassen will, steht vor einer Reihe von Fragen. Die folgenden Informationen sollen Ihnen helfen, sich einen Überblick über die einzelnen Themen zu verschaffen. Rechtliche Informationen speziell für Ihren Fall erhalten Sie nur bei den Behörden, die für die Angelegenheiten des Aufenthalts zuständig sind: Grundsätzlich sind das in Oberösterreich die Bezirkshauptmannschaften, in den Städten Linz, Wels und Steyr liegt die Zuständigkeit beim jeweiligen Magistrat. Beratungsinstitutionen für Migranten/innen bieten Ihnen allgemeine Rechtsberatung, Unterstützung und Orientierung. Die Adressen der verschiedenen Institutionen finden Sie im Adressteil dieses Kapitels. Welche Regelung für Sie gilt, hängt von Ihrer Staatsbürgerschaft ab: A. EU-/EWR-Bürger/innen und Schweizer/innen Als EU-/EWR-Bürger/in oder Schweizer/in sind Sie bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen berechtigt, sich in Österreich niederzulassen, müssen aber binnen vier Monaten ab Einreise bei der zuständigen Behörde eine Anmeldebescheinigung beantragen. Die gleichen Bestimmungen gelten für Ihre Familienangehörigen, wenn diese ebenfalls EU-/EWR-Bürger/innen oder Schweizer/innen sind. Familienangehörige, die nicht EU-/EWR-Bürger/innen oder Schweizer/innen sind, müssen eine Aufenthaltskarte beantragen, die für fünf Jahre ausgestellt wird. Nähere Informationen dazu erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Inneres oder bei der zuständigen Behörde (siehe Adressteil). Bei EU-/EWR-Bürgern/innen und Schweizern/innen beschränkt sich der Familiennachzug grundsätzlich auf den/die Ehepartner/in, den/die eingetragene/n Partner/in und die Kinder/Enkelkinder bis 21 Jahre sowie die Eltern/Großeltern und Kinder/Enkelkinder über 21 Jahre bei Unterhaltsgewährung. B. Drittstaatsangehörige Drittstaatsangehörige (das heißt keine Asylberechtigten, keine EU-/EWR-Bürger/innen und Schweizer/innen) benötigen einen Aufenthaltstitel. Ein Aufenthaltstitel berechtigt eine Person, sich für einen bestimmten Zweck in Österreich aufzuhalten. Eine Auflistung aller Aufenthaltszwecke finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Inneres (siehe Adressteil). Der Erstantrag auf einen Aufenthaltstitel muss grundsätzlich bereits im Ausland gestellt werden, bestimmte Personen sind jedoch davon ausgenommen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei der zuständigen Behörde oder auf der Internetseite des Bundesministeriums für Inneres (siehe Adressteil). Beachten Sie, dass Sie schon bei der Stellung des Erstantrages - also im Normalfall noch vor der Einreise nach Österreich - Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen müssen. Die Bestätigung der Sprachkenntnisse (Sprachdiplom oder Kurszeugnis) darf nicht älter als ein Jahr sein. Wer sich vorübergehend, aber länger als sechs Monate in Österreich aufhalten will, benötigt eine Aufenthaltsbewilligung. 3
3 Willkommen in Oberösterreich Aufenthalt und Niederlassung Stand August 2011 Drittstaatsangehörige, die sich in Österreich niederlassen wollen, benötigen je nach Aufenthaltszweck einen Aufenthaltstitel: Rot-Weiß-Rot-Karte (befristete Niederlassung mit beschränktem Arbeitsmarktzugang) Rot-Weiß-Rot-Karte plus (befristete Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang) Blaue Karte EU (befristete Niederlassung mit beschränktem Arbeitsmarktzugang) Niederlassungsbewilligung (befristete Niederlassung mit beschränktem Arbeitsmarktzugang) Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit (befristete Niederlassung ohne Arbeitsmarktzugang) Niederlassungsbewilligung-Angehöriger (befristete Niederlassung ohne Arbeitsmarktzugang) Familienangehöriger (befristete Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang) Bestimmte Aufenthaltszwecke unterliegen einem Punktesystem (Rot-Weiß-Rot-Karte). Das heißt, Kriterien wie etwa Qualifikation, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse und Alter werden geprüft und mit Punkten bewertet. Abhängig von der Art der Beschäftigung wird eine Mindestanzahl von Punkten gefordert. Jemand, der in den letzten fünf Jahren in Österreich ununterbrochen rechtmäßig niedergelassen war und Modul 2 der Integrationsvereinbarung (das heißt Deutschkenntnisse auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) erfüllt hat, kann um den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG ansuchen. Dieser berechtigt dazu, sich unbefristet in Österreich aufzuhalten. Verlängerung des Aufenthaltstitels Wenn Sie Ihren Aufenthaltstitel verlängern wollen, müssen Sie dies vor Ablauf des bestehenden Aufenthaltstitels (frühestens drei Monate vorher) persönlich bei der zuständigen Behörde beantragen. Wird der Antrag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer abgegeben, wird er wie ein Erstantrag behandelt! Damit ein Aufenthaltstitel verlängert werden kann, müssen Sie dieselben Nachweise erbringen wie bei der erstmaligen Erteilung (zum Beispiel einen gesicherten Lebensunterhalt, Krankenversicherung etc.) Achten Sie darauf, den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels bei der zuständigen Behörde rechtzeitig, das heißt auf jeden Fall vor Ablauf des Aufenthaltstitels (frühestens drei Monate vorher) und vollständig abzugeben. Änderung des Aufenthaltszwecks Wenn Sie den Zweck Ihres gültigen Aufenthaltstitels ändern lassen möchten oder die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen (zum Beispiel keine Angehörigeneigenschaft mehr wegen Scheidung, Beendigung des Studiums), müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen und ein möglicherweise notwendiger Quotenplatz frei ist. Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei der zuständigen Behörde. Familiennachzug Wenn Sie rechtmäßig in Österreich niedergelassen sind und die Voraussetzungen erfüllen, können Sie Ihre Familienangehörigen nachholen. Besitzen Sie eine Rot-Weiß-Rot-Karte, eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, eine Blaue Karte EU oder den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG, können die Mitglieder Ihrer Kernfamilie um den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus ansuchen. Wenn Sie eine Niederlassungsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung-Angehöriger besitzen, können Ihre Familienmitglieder um eine Niederlassungsbewilligung ansuchen. Nach fünf Jahren Niederlassung können Familienmitglieder um Daueraufenthalt-Familienangehöriger ansuchen. 4
4 Stand August 2011 Willkommen in Oberösterreich Aufenthalt und Niederlassung Bei Drittstaatsangehörigen beschränkt sich der Familiennachzug auf die Kernfamilie, das heißt den/die Ehepartner/in, den/die eingetragene/n Partner/in und die unverheirateten Kinder, wenn diese jünger als 18 Jahre sind. Ehepartner/eingetragene Partner müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 21 Jahre alt sein. Beachten Sie, dass Ihre Familienmitglieder möglicherweise bei der Antragstellung also im Normalfall noch vor ihrer Einreise nach Österreich Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen müssen. Die Bestätigung der Sprachkenntnisse (Sprachdiplom oder Kurszeugnis) darf nicht älter als ein Jahr sein. Integrationsvereinbarung Angehörige von Österreichern/innen beantragen einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger und unterliegen nicht der Quotenpflicht. Das Recht der Niederlassung der Familienangehörigen bleibt bei Wegfall der Familieneigenschaft (zum Beispiel durch Scheidung) unter bestimmten Voraussetzungen erhalten. Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei der zuständigen Behörde. Damit Sie Ihre Familie nachholen können, muss ein Quotenplatz frei sein das kann längere Zeit dauern. Grundsätzlich gilt: Je früher Sie den Antrag auf Familiennachzug stellen, desto besser! Deutschkenntnisse sind ein Schlüssel zum Leben in Österreich: Sie können so manche Tür öffnen! Drittstaatsangehörige verpflichten sich beim Erhalt bzw. bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels mit der so genannten Integrationsvereinbarung, Deutsch zu lernen. Es ist sehr wichtig, Modul 1 der Integrationsvereinbarung (entspricht Deutschkenntnissen auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) innerhalb der vorgegebenen Frist von zwei Jahren zu erfüllen. Wenden Sie sich an die zuständige Behörde, wenn Sie befürchten, dass Sie die Integrationsvereinbarung nicht rechtzeitig erfüllen können. Bei Nichterfüllung können Sie Ihr Aufenthaltsrecht verlieren! Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist ein Deutsch-Integrationskurs mit 300 Unterrichtseinheiten. Dieser Kurs dient dem Erwerb von vertieften Deutsch-Kenntnissen und soll zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich befähigen. Wenn Sie den Deutsch-Integrationskurs innerhalb von 18 Monaten erfolgreich abschließen und Ihnen mit dem Aufenthaltstitel ein Gutschein ausgefolgt wurde, erhalten Sie einen Teil der Kurskosten zurückbezahlt. Nähere Informationen zur Integrationsvereinbarung, übersetzt in mehrere Sprachen, erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Inneres oder des Österreichischen Integrationsfonds. Eine Liste der Deutschkursanbieter in Oberösterreich befindet sich auf der Internetseite des Österreichischen Integrationsfonds (siehe Adressteil). Staatsbürgerschaft Um ein/e österreichische/r Staatsbürger/in werden zu können, müssen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt werden. Neben genau festgelegten Kriterien (zum Beispiel einem gesicherten Lebensunterhalt) ist ein legaler und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich von mindestens zehn Jahren notwendig. Für mindestens fünf von diesen zehn Jahren muss man niedergelassen gewesen sein. 5
5 Willkommen in Oberösterreich Aufenthalt und Niederlassung Stand August 2011 Häufige Fragen Für in Österreich geborene Antragsteller/innen, Asylberechtigte, EWR-Bürger/innen und andere Gruppen ist diese Frist kürzer und beträgt mindestens sechs Jahre. Weiters sind Deutschkenntnisse auf B1-Niveau nachzuweisen. Nähere Informationen zum Thema Staatsbürgerschaft erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Inneres oder bei der Direktion für Inneres und Kommunales des Landes OÖ (siehe Adressteil). Welche Voraussetzungen muss ich als EU-/EWR-Bürger/in oder Schweizer/in erfüllen, damit ich mich in Österreich niederlassen darf? Als Grundvoraussetzung gilt, dass Sie in Österreich für sich und Ihre Familie für den Lebensunterhalt sorgen können und ausreichend krankenversichert sind. Ich bin Österreicherin, mein Mann ist EU-Bürger und seit zwei Jahren in Österreich niedergelassen. Muss ich den Erstantrag auf einen österreichischen Aufenthaltstitel im Ausland stellen? Ehegatten/innen und minderjährige Kinder von Österreicher/innen können den Erstantrag auf Gewährung eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Behörde in Österreich stellen, wenn sie sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EU-/EWR-Bürgern/innen oder Schweizern/innen müssen innerhalb von vier Monaten ab Einreise eine Anmeldebescheinigung oder Aufenthaltskarte im Inland beantragen. Was passiert, wenn ich die Integrationsvereinbarung nicht erfülle? Wenn Sie nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitraums von zwei Jahren die vorgeschriebenen Deutschkenntnisse erwerben, können Sie Ihr Aufenthaltsrecht verlieren. Ich bin Drittstaatsangehörige, seit drei Jahren verheiratet und möchte mich wegen Gewalt in der Familie scheiden lassen. Habe ich die Möglichkeit, einen eigenen Aufenthaltstitel zu erhalten, der nicht von meinem Mann abhängt? Seit haben Familienangehörige ein eigenständiges Niederlassungsrecht und können bei Wegfall der Voraussetzungen für den Familiennachzug unter bestimmten Bedingungen einen Aufenthaltstitel erhalten. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, wie etwa wenn Familienangehörige Opfer einer Zwangsehe oder Opfer von Gewalt wurden und gegen den Zusammenführenden eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, ist auch ohne Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel auszustellen. Der Familienangehörige hat solche Umstände der Behörde unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat, bekannt zu geben. Adressen Behörden Bundesministerium für Inneres Mehrsprachige Information zu Aufenthalt, Niederlassung und Integrationsvereinbarung Amt der Oö. Landesregierung Direktion Inneres und Kommunales Gruppe Staatsbürgerschaft, Fremdenrecht und Wahlen Bahnhofplatz Linz Tel.: Fax: stb.ikd.post@ooe.gv.at 6
6 Stand August 2011 Willkommen in Oberösterreich Aufenthalt und Niederlassung Österreichischer Integrationsfonds Integrationsvereinbarung Magistrat der Landeshauptstadt Linz Einwohner- und Standesamt Abteilung Fremdenrecht Hauptstraße Linz Tel.: info@mag.linz.at Magistrat der Stadt Steyr Abteilung Verkehrsrecht und öffentliche Sicherheit, Amtsgebäude Reithoffer Pyrachstraße Steyr Tel.: bezirksverwaltung@steyr.gv.at Magistrat der Stadt Wels Dragonerstraße 24/ Wels Tel.: Fax: Die Adresse der Bezirkshauptmannschaft in Ihrem Bezirk finden Sie in dem Kapitel 10 Information zum Wohnbezirk Beratungsstellen migrare in Linz Humboldtstraße 49 Tel.: Fax: office@migration.at migrare in Wels Roseggerstraße Wels Tel.: und Fax: office@migration.at Caritas Beratung und Hilfe für Migrant/innen Linz Hafnerstraße Linz Tel.: und 2359 Wildbergstraße 30a 4040 Linz Tel.: (nicht EU-Bürger/innen) Caritas Beratung und Hilfe für Migrant/innen Steyr Grünmarkt Steyr Tel.: (nicht EU-Bürger/innen) Caritas Beratung und Hilfe für Migrant/innen Wels Rainerstraße Wels Tel.: (nicht EU-Bürger/innen) Volkshilfe Flüchtlings- und Migrant/innenbetreuung Stockhofstraße 40 Tel.: Fax: maiz Hofberg 9 Tel.: Fax: Österreichischer Integrationsfonds Integrationszentrum OÖ Dametzstraße 2 4, 3. Stock Tel.: oberoesterreich@integrationsfonds.at 7
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