Repetentenkurs: Öffentliches Recht I
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- Fabian Ackermann
- vor 7 Jahren
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1 : Öffentliches Recht I I. Von der Fallfrage zur Fallprüfung Exemplarische Fallfragen, Einleitungssätze und Obersätze in der Zulässigkeitsprüfung; insbes.: Rechtswegfragen. Material: Prüfungsschema Anfechtungsklage Kleine Fälle Folie I/0
2 Prüfungsschema: Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage A. Zulässigkeit/Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges 1. aufdrängende/abdrängende Sonderzuweisung 2. Generalklausel des 40 I 1 VwGO a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit (modifizierte Subjektstheorie) b) nicht verfassungsrechtlicher Art (doppelte Verfassungsunmittelbarkeit) II. Statthafte Klageart Richtet sich nach dem (auszulegenden, 88 VwGO) Begehren des Kläger: Anfechtungsklage ( 42 I 1 VwGO), wenn Kläger die Aufhebung eines VA begehrt, der sich noch nicht erledigt hat III. Klagebefugnis, 42 II VwGO wenn der Kläger die Möglichkeit seiner Verletzung in einem subjektiven öffentlichen Recht geltend macht; Beurteilung nach Schutznormkriterium. IV. Vorverfahren, 68 ff. VwGO Vorverfahren grds. nach 68 I 1, VwGO erforderlich Vorverfahren ausnahmsweise entbehrlich, 68 I 2 VwGO In NRW idr entbehrlich 110 I 1 JustG NRW, 68 I 2 VwGO Ausnahmen 110 II JustG NRW; insbesondere im Schulrecht! Ausnahme 110 III 1 JustG NRW bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung; aber beachte die Ausnahmen der Ausnahme in 110 III 2 JustG NRW Wenn Widerspruchsverfahren erforderlich; beachte: Widerspruch form- und fristgerecht eingelegt, 70 VwGO Widerspruchsbescheid ergangen, 73 VwGO (falls nicht, s. 75 VwGO) V. Klagefrist, 74 I VwGO ein Monat nach Bekanntgabe des VA ($ 74 I 2 VwGO) (o. Vorverfahren); ein Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids ( 74 I 1 VwGO) VI. Klagegegner, 78 VwGO in nach 78 I Nr. 1 VwGO der Rechtsträger, dessen Behörde den VA erlassen hat. VII. Beteiligtenfähigkeit, 61 VwGO VIII. Prozessfähigkeit, 62 VwGO IX. zuständiges Gericht sachliche Zuständigkeit nach 45 ff. VwGO, örtliche Zuständigkeit nach 52 f. VwGO, 17 JustG NRW X. Ordnungsgemäße Klageerhebung, 81, 82 VwGO XI. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Folie I/1
3 B. Begründetheit Die Anfechtungsklage ist gemäß 113 I 1 VwGO begründet, soweit der VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. I. Rechtswidrigkeit des VA Ein VA ist rechtmäßig, wenn eine Ermächtigungsgrundlage vorliegt und diese formell und materiell rechtmäßig angewendet wurde. 1. Ermächtigungsgrundlage wenn Ermächtigungsgrundlage eine Satzung, dann auch deren Rechtmäßigkeit prüfen (ebenfalls: Ermächtigungsgrundlage, form. Rechtmäßigkeit, mat. Rechtsmäßigkeit) 2. formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit b) Verfahren, insb. 28 I VwVfG c) Form, 37, 39 VwVfG; aber auch 20 OBG 3. materielle Rechtmäßigkeit wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorliegen und eine zulässige Rechtsfolge gesetzt wurde II. Rechtsverletzung des Klägers s.a.a. 46 VwVfG. Folie I/2
4 Einführungsfälle Fälle 1a-c: Der dynamische Jungrichter A hat nach seinem erfolgreichen Jurastudium eine der raren Richterstellen am Verwaltungsgericht ergattert. Auf seinem Tisch stapeln sich einige Akten. Doch bei einigen hat A Zweifel, ob er darüber überhaupt entscheiden darf und - falls nicht - was er damit tun soll. Fall 1a: Die zu laute Kneipe K hat von der Stadt B das Erdgeschoss eines Eckhauses in einem Allgemeinen Wohngebiet gepachtet, um dort eine gemütliche Eckkneipe einzurichten. Besonderen Wert legt K darauf, seine Kunden mit Musikveranstaltungen zu werben, die auch gerne einmal bis in die frühen Morgenstunden andauern. Dieser Nutzungszweck war auch im Pachtvertrag vereinbart. Mit großem finanziellen Aufwand richtete K die Räume her. Wenige Wochen nachdem er seine Kneipe eröffnet hat und seine wöchentlichen Rock-Sessions großen Zuspruch finden, kommt es zu Beschwerden wegen Lärmbelästigung aus der Nachbarschaft und zu einem unerfreulichen Schriftwechsel mit dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt der Stadt. Schließlich untersagt ihm die Stadt, nach 22:00 Uhr noch Musikveranstaltungen abzuhalten und ordnet an, vor Uhr einen Immissionswert von 55 db (A) einzuhalten. K ist der Meinung, dass ihm die Stadt für den Betrieb seiner Kneipe entweder schon keine Räume hätte verpachten dürfen, die dafür nicht geeignet seien oder ihm anschließend nicht die Nutzung einschränken dürfe. Dass er die 55 db (A) einhalten soll, sieht er ja noch ein. Dafür ist jedoch der Einbau von Schallschutzfenstern erforderlich. Das Verbot sei überflüssig; auch hier würde die Einhaltung der einschlägigen Lärmwerte ausreichen. K hat nun Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben, und möchte das Verbot der Musikveranstaltungen nach 22:00 Uhr beseitigt haben und die Stadt zum Einbau der Schallschutzfenster verpflichtet wissen. Folie I/3
5 Fall 1b: Der verhinderte Professor Nach erfolgreichem Diplom, Promotion und Habilitation sowie mehreren Lehraufträgen und Lehrstuhlvertretungen bewarb sich Mathematiker M auf eine von der Universität in B ausgeschriebene W 3-Professur für Analysis. Seinen Bewerbungsunterlagen legte er eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises bei. Die Berufungskommission führte mehrere Vorstellungsgespräche durch. M wurde hierzu nicht eingeladen, sondern erhielt nur ein standardisiertes Ablehnungsschreiben. Eine Begründung für die Ablehnung enthielt das Schreiben nicht. Inzwischen ist die Stelle mit einem anderen, nicht schwerbehinderten Bewerber besetzt. M ist der Meinung, dass er aufgrund seiner fachlichen Qualifikation bestens für die ausgeschriebene Professur geeignet gewesen wäre und mal wieder nur wegen seiner Behinderung nicht eingeladen wurde. Wegen dieser Diskriminierung beantragt er nun beim VG, die Universität B zu verurteilen, ihm eine Entschädigung i.h.v. drei Monatsgehältern zu zahlen. Fall 1c: Das Loch im Schal V hatte sich am ersten kalten Septembermorgen dick eingemummelt auf den Weg zur Arbeit gemacht. An der Bushaltestelle ließ ihn die unerwartet warme Spätsommersonne ins Schwitzen geraten. So zog er Mütze, Schal und Handschuhe wieder aus und legte sie neben sich auf eine Mauer. Dort ließ er sie, als der Bus endlich kam, prompt liegen. Der ehrliche Passant P brachte sie wenig später ins städtische Fundbüro. Mitarbeiter M blieb, als er die Sachen in die Aufbewahrungskammer bringen wollte, aus Unachtsamkeit mit dem Schal an der Türklinke hängen, der nun ein Loch hat. Als V beim Fundbüro nach seinen Sachen fragte, war er zwar erfreut, dass ein ehrlicher Finder sie abgegeben hatte. Die Stadt weigert sich aber, den Schaden an dem Schal zu ersetzen. V beantragt nun beim VG, die Stadt zu verpflichten, ihm Schadensersatz zu zahlen. Folie I/4
6 13 GVG - [Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte] Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. 17 GVG - [Rechtshängigkeit; Entscheidung des Rechtsstreits] (1) 1 Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. 2 Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. (2) 1 Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. 2 Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt. 17a GVG - [Rechtsweg] (1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) 1 Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. 2 (..). 3 Der Beschluss ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend. (3)-(5) (...)
7 Zu Fall 1a: Die zu laute Kneipe 5 GastG - Auflagen (1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze (...) 3. gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erteilt werden. (2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden. 3 BImSchG - Begriffsbestimmungen (1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. (2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. (3)-(7) ( ) 6.1 TA Lärm - Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden d) in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags 55 db (A) nachts 40 db (A) 54 VwVfG - Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags 1 Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. 2 Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
8 Zu Fall 1b: Der verhinderte Professor 54 BeamtStG - Verwaltungsrechtsweg (1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt. (3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen. (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung. 46 HRG - Dienstrechtliche Stellung der Professoren Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt; (...). 2 HG NRW - Rechtsstellung (1) 1 Die Hochschulen nach 1 Abs. 2 sind vom Land getragene, rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2 (...) 81 SGB IX - Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen (1) 1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. (...) 6 Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach 95 Abs. 2 und hören die in 93 genannten Vertretungen an. (...). (2) 1 Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. 2 Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
9 1 AGG - Ziel des Gesetzes Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. 7 AGG - Benachteiligungsverbot (1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. (2)-(3) (...) 15 AGG - Entschädigung und Schadensersatz (1) 1 Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. 2 Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2)-(5) (...) (6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund. 24 AGG - Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für 1. Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 2. (...)
10 Zu Fall 1c: Das Loch im Schal 965 BGB - Anzeigepflicht des Finders (1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen. (2) 1 Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2 (...) 966 BGB - Verwahrungspflicht (1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet. (2) (...) 967 BGB - Ablieferungspflicht Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache (...) an die zuständige Behörde abzuliefern. Fundsachen-Erlass NRW v Entgegennahme von Fundanzeigen Zur Entgegennahme von Fundanzeigen nach 965 Abs. 2 BGB und Versteigerungsanzeigen nach 966 Abs. 2 BGB sowie der sich daraus ergebenden Fundsachenverwaltung sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. Über die Anzeige ist ein Vermerk (Fundvermerk) aufzunehmen. 5 Verwahrung von Fundsachen durch die örtlichen Ordnungsbehörden 5.1 Die Fundsache oder der Versteigerungserlös wird durch die örtliche Ordnungsbehörde verwahrt, falls die Finderin oder der Finder dies beantragt oder die Behörde selbst dies anordnet. Der Berechtigung der Finderin oder des Finders, eine Fundsache an die Behörde abzuliefern ( 967 BGB), steht die Pflicht der Behörde gegenüber, eine Fundsache anzunehmen. Dies gilt grundsätzlich auch für Tiere. 6 Behandlung von Fundsachen 6.2 Fundsachen sind sicher aufzubewahren und pfleglich zu behandeln. (...)
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