Verhängung von Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen nach Art. 86ff BayEUG

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verhängung von Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen nach Art. 86ff BayEUG"

Transkript

1 Regierung von Oberbayern Verhängung von Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen nach Art. 86ff BayEUG 1. Allgemeines: Abgrenzung: Art. 86 Abs. 1 BayEUG Erziehungsmaßnahmen, d.h. erzieherische Maßnahmen im pädagogischen Ermessen eines jeden Lehrers das erzieherische Einwirken liegt unterhalb der Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 BayEUG Ordnungsmaßnahmen, sonstige Erziehungsmaßnahmen und Maßnahmen des Hausrechts sind nebeneinander zulässig (Art 86 Abs. 1 Satz 3 und 4 BayEUG) Art. 86 Abs. 2 BayEUG enthält eine abschließende Aufzählung der Ordnungsmaßnahmen, d.h. andere Ordnungsmaßnahmen sind nicht zulässig (Art. 86 Abs. 3 Nr. 6 BayEUG). Jedoch kann eine Ordnungsmaßnahme wiederholt getroffen werden. Ermessen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Ordnungsmaßnahmen sind pädagogische Ermessensentscheidungen und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Wichtig ist hier: Kann die Entscheidung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt werden? (Nachweise) Wurde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten, d.h., ist die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks a) geeignet, b) erforderlich und c) angemessen (d.h. der Eingriff darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen). Fehlende Ermessenserwägungen und Tatsachenfeststellungen können im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden. Wenn ein Disziplinarausschuss gebildet wurde (zwingend bei über 25 Lehrkräften i.s.d. Art. 58 Abs. 1 BayEUG), ersetzt dieser bei Entscheidungen über Ordnungsmaßnahmen immer die Lehrerkonferenz. Der schriftliche Verweis und der verschärfte Verweis (Art. 86 Abs. 2 Nr. sind als einzige Ordnungsmaßnahmen keine Verwaltungsakte, da der Erziehungscharakter im Vordergrund steht - ein Widerspruch ist daher nicht möglich (lediglich Feststellungsklage). Alle anderen Ordnungsmaßnahmen sowie die Sicherungsmaßnahmen nach Art. 87 BayEUG sind Verwaltungsakte und daher anfechtbar. Wenn ein Verwaltungsakt vorliegt (Nr. 3 ff. der Ordnungsmaßnahmen und Sicherungsmaßnahmen), dann haben weder Widerspruch noch Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, d.h. die Maßnahmen sind sofort vollziehbar (Art. 88 Abs. 8 BayEUG). Die Erziehungsberechtigten können am Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen (Eilverfahren, 80 Abs. 5 VwGO).

2 2 2. Die einzelnen Ordnungsmaßnahmen: 1. Schriftlicher Verweis (Art. 86 Abs. 2 Nr. 1 BayEUG) Bei Verstößen gegen die Pflichten als Schüler, z.b. wiederholte Störung des Unterrichts Durch jede an der Schule unterrichtende Lehrkraft zu erteilen und vor Auslauf an die Erziehungsberechtigten dem Schulleiter vorzulegen (Art. 88 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG, 27 Abs. 6 Satz 2 LDO) Anhörung des Schülers (Art. 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayEUG) kein anfechtbarer Verwaltungsakt i.s.d. Art. 35 BayVwVfG 2. Verschärfter Verweis (Art. 86 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG) Bei schwerwiegendem Verstoß oder einer Häufung von verschiedenen Verstößen gegen die Pflichten als Schüler Durch die Schulleitung oder deren Stellvertretung (Art. 88 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG) Anhörung des Schülers (Art. 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayEUG) kein anfechtbarer Verwaltungsakt i.s.d. Art. 35 BayVwVfG 3. Versetzung in eine Parallelklasse der gleichen Schule (Art. 86 Abs. 2 Nr. 3 BayEUG) Denkbar bei erheblichen disziplinären Schwierigkeiten Während des gesamten Schuljahres möglich Vorherige Anhörung des Schülers und der Erziehungsberechtigten (Art. 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. Vorheriger Hinweis an den Schüler und die Erziehungsberechtigten über die Möglichkeit, auf Antrag Beratungslehrkräfte, Schulpsychologen und/oder eine Lehrkraft ihres Vertrauens einzuschalten (Art. 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. Durch die Schulleitung oder deren Stellvertretung (Art. 88 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG) Die Versetzung in die Parallelklasse stellt einen gerichtlich anfechtbaren Verwaltungsakt dar. 4. Ausschluss in einem Fach oder einer sonstigen Schulveranstaltung für die Dauer von bis zu vier Wochen (Art. 86 Abs. 2 Nr. 4 BayEUG) Bei schweren und wiederholten Störungen des Unterrichts in diesem konkretem Fach Besondere Überprüfung der Angemessenheit (nicht länger als vier Wochen!) Vorherige Anhörung des Schülers sowie der Erziehungsberechtigten (Art. 88 Abs. 3 Satz 1 Nr.

3 3 Vorheriger Hinweis an den Schüler und die Erziehungsberechtigten über die Möglichkeit, auf Antrag Beratungslehrkräfte, Schulpsychologen und/oder eine Lehrkraft ihres Vertrauens einzuschalten (Art. 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. Unterscheidung zur kurzfristigen Verweisung vom Unterricht als Maßnahme des Hausrechts (keine Ordnungsmaßnahme, da Liste des Art. 86 Abs. 2 BayEUG abschließend) Während des Ausschlusses gelten die Grundsätze der Aufsichtspflicht (vgl. 22 BaySchO) Durch die Schulleitung oder deren Stellvertretung (Art. 88 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG) Diese Ordnungsmaßnahme stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. 5. Ausschluss vom Unterricht für bis zu sechs Unterrichtstage (Art. 86 Abs. 2 Nr. 5 BayEUG) Denkbar bei vorsätzlicher und nachhaltiger Störung des Unterrichts, bei aggressivem und unbeherrschtem Verhalten. Während des Ausschlusses trifft die Schule keine Aufsichtspflicht Es ist zu empfehlen, dass bereits mit dem Ausschluss darüber entschieden und dem Schüler mitgeteilt wird, ob etwaige Leistungsnachweise trotz des Ausschlusses mitgeschrieben werden müssen oder ob hierfür ein Nachtermin angesetzt wird Vorherige Anhörung des Schülers sowie der Erziehungsberechtigten (Art. 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. Vorheriger Hinweis an den Schüler und die Erziehungsberechtigten über die Möglichkeit, auf Antrag Beratungslehrkräfte, Schulpsychologen und/oder eine Lehrkraft ihres Vertrauens einzuschalten (Art. 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. Durch die Schulleitung oder deren Stellvertretung (Art. 88 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG) Diese Ordnungsmaßnahme stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. 6. Ausschluss vom Unterricht für zwei bis vier Wochen (Art. 86 Abs. 2 Nr. 6 BayEUG) Bei Gefährdung von Rechten Dritter oder der Aufgabenerfüllung der Schule durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten (= schulische Gefährdung); bei Möglich ab dem 7. Schulbesuchsjahr (nicht unbedingt identisch mit der besuchten Klasse) Während des Ausschlusses trifft die Schule keine Aufsichtspflicht Es ist zu empfehlen, dass bereits mit dem Ausschluss darüber entschieden und dem Schüler mitgeteilt wird, ob etwaige Leistungsnachweise trotz des Ausschlusses mitgeschrieben werden müssen oder ob hierfür ein Nachtermin angesetzt wird Vorherige Anhörung des Schülers sowie der Erziehungsberechtigten (Art. 88 Abs. 3 Satz 1 Nr.

4 4 Vorheriger Hinweis an den Schüler und die Erziehungsberechtigten über die a. auf Antrag Beratungslehrkräfte, Schulpsychologen und/oder eine Lehrkraft ihres Vertrauens sowie den Elternbeirat einzuschalten (Art. 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 BayEUG) Durch Lehrerkonferenz bzw. Disziplinarausschuss (Art. 88 Abs. 1 Nr. 3 BayEUG) Diese Ordnungsmaßnahme stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. 7. Ausschluss vom Unterricht für mehr als vier Wochen (Art. 86 Abs. 2 Nr. 7 BayEUG) Bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten (= schulische Gefährdung); bei Möglich ab dem 7. Schulbesuchsjahr (nicht Klasse!) Längstens bis zum Ablauf des laufenden Schuljahres Vorherige Anhörung des Schülers sowie der Erziehungsberechtigten (Art. 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. Vorheriger Hinweis an den Schüler und die Erziehungsberechtigten über die a. auf Antrag Beratungslehrkräfte, Schulpsychologen und/oder eine Lehrkraft ihres Vertrauens sowie den Elternbeirat einzuschalten (Art. 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 BayEUG) Durch Lehrerkonferenz bzw. Disziplinarausschuss und im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe (Jugendamt) gem. Art. 88 Abs. 1 Nr. 3 BayEUG Diese Ordnungsmaßnahme stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. 8. Zuweisung an eine andere Schule der gleichen Schulart (Art. 86 Abs. 2 Nr. 8 BayEUG) Bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten (= schulische Gefährdung); bei Vorherige Anhörung des Schülers sowie der Erziehungsberechtigten (Art. 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. Vorheriger Hinweis an den Schüler und die Erziehungsberechtigten über die a. auf Antrag Beratungslehrkräfte, Schulpsychologen und/oder eine Lehrkraft ihres Vertrauens sowie den Elternbeirat einzuschalten (Art. 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 BayEUG)

5 5 Durch das staatliche Schulamt auf Antrag der Lehrerkonferenz bzw. des Disziplinarausschusses (Art. 88 Abs. 1 Nr. 3 BayEUG) Diese Ordnungsmaßnahme stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. 9. Androhung der Entlassung von der Schule (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BayEUG) Bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten (= schulische Gefährdung); bei Beachte: Grundsätzlich gegenüber Schulpflichtigen in Pflichtschulen erst nach der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht zulässig (Art. 86 Abs. 3 Nr. 4 BayEUG) Vorherige Anhörung des Schülers sowie der Erziehungsberechtigten (Art. 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. Anhörung von Beratungslehrkräften oder Schulpsychologen soweit erforderlich, (Art. 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayEUG) Vorheriger Hinweis an den Schüler und die Erziehungsberechtigten über die a. auf Antrag eine Lehrkraft ihres Vertrauens sowie den Elternbeirat einzuschalten (Art. 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 BayEUG) Durch Lehrerkonferenz bzw. Disziplinarausschuss (Art. 88 Abs. 1 Nr. 3 BayEUG) Diese Ordnungsmaßnahme stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. 10. Entlassung von der Schule (Art. 86 Abs. 2 Nr. 10 BayEUG) Bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten (= schulische Gefährdung); bei Beachte: Grundsätzlich gegenüber Schulpflichtigen in Pflichtschulen erst nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht zulässig (Art. 86 Abs. 3 Nr. 4 BayEUG) Vorherige Anhörung des Schülers sowie der Erziehungsberechtigten (Art. 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. Anhörung von Beratungslehrkräften oder Schulpsychologen soweit erforderlich, (Art. 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayEUG) Vorheriger Hinweis an den Schüler und die Erziehungsberechtigten über die a. auf Antrag eine Lehrkraft ihres Vertrauens sowie den Elternbeirat einzuschalten (Art. 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 BayEUG)

6 6 Durch Lehrerkonferenz bzw. Disziplinarausschuss im Einvernehmen mit dem staatlichen Schulamt sofern sich der Elternbeirat mit einer 2/3-Mehrheit gegen die Entlassung ausgesprochen hat (Art. 88 Abs. 1 Nr. 3 BayEUG) sowie des zuständigen staatlichen Schulamtes und der zuständigen Berufsschule, solange Schulpflicht besteht (Art. 88 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BayEUG) Diese Ordnungsmaßnahme stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. 3. Sicherungsmaßnahmen: 1. Bei Akutgefährdung; Ausschluss vom Schulbesuch (Art. 87 Abs. 1 BayEUG) Nur bei akuter Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Schülern, Lehrkräften oder sonstigen an der Schule tätigen Personal und wenn die Gefahr nicht anders abwendbar ist (strenger Maßstab!) Längstens bis zur Vollziehbarkeit einer Entscheidung über schulische Ordnungsmaßnahmen, über die Überweisung an eine Förderschule, eine Aufnahme in eine Schule für Kranke oder in eine andere Einrichtung, in der die Schulpflicht erfüllt werden kann Durch Schulleitung (Art 88 Abs. 2 Nr. 1 BayEUG) Anzurechnen auf die Dauer eines Schulausschlusses (Art. 87 Abs. 1 Satz 3 BayEUG) Unterrichtung der Schulaufsichtsbehörde, der Polizei, des Jugendamtes und der Beratungslehrkräfte bzw. Schulpsychologen (Art. 87 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BayEUG) Anfechtbarer Verwaltungsakt. 2. Vorzeitige Beendigung der Vollzeitschulpflicht (Art. 87 Abs. 2 BayEUG) Bei einem Ausschluss vom Unterricht für mehr als vier Wochen gem. Art. 86 Abs. 2 Nr. 7 BayEUG Voraussetzung ist, dass das Verhalten des Schülers den Bildungsanspruch der Mitschüler schwerwiegend und dauerhaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist Durch das staatliche Schulamt im Einvernehmen mit dem Jugendamt auf Antrag der Lehrerkonferenz bzw. des Disziplinarausschusses (Art 88 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG) Vorherige Anhörung des Schülers sowie der Erziehungsberechtigten (Art. 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. Vorherige Anhörung von Beratungslehrkräften oder Schulpsychologen soweit erforderlich, (Art. 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayEUG) Vorheriger Hinweis an den Schüler und die Erziehungsberechtigten über die Möglichkeit, auf Antrag persönliche in der Lehrerkonferenz bzw. im Disziplinarausschuss vortragen zu können (Art. 88 Abs. 3 Satz 3 BayEUG) Anfechtbarer Verwaltungsakt.

Ordnungsmaßnahmen als Erziehungsmaßnahmen (Stand: Oktober 2008)

Ordnungsmaßnahmen als Erziehungsmaßnahmen (Stand: Oktober 2008) Ordnungsmaßnahmen als Erziehungsmaßnahmen (Stand: Oktober 2008) Max-Reger-Schule U.-Schönberger-Str. 3 D - 92637 Weiden 1. Schriftlicher Verweis Lehrkraft Förderlehrer - Äußerungsrecht des Schülers - Diese

Mehr

Ausführungen zu Art 86 BayEUG

Ausführungen zu Art 86 BayEUG Ausführungen zu Art 86 BayEUG Ordnungsmaßnahmen sind zunächst allgemein für alle Schularten im BayEUG geregelt. Dort heißt es in Art 86 Abs.1 Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum

Mehr

Erziehungs-, Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen

Erziehungs-, Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen BLLV Bezirksverband Mittelfranken - 1. Vorsitzender Stelzergasse 15, 91788 Pappenheim Bayerischer Lehrer- und Lehrerinnenverband e. V. Bezirksverband Mittelfranken 1. Vorsitzender Gerhard Gronauer Stelzergasse

Mehr

Ausführungen zu Art 86 BayEUG ivm 16,17 GSO

Ausführungen zu Art 86 BayEUG ivm 16,17 GSO Beate Schabert-Zeidler Vorsitzende Richterin Verwaltungsgericht Augsburg Ausführungen zu Art 86 BayEUG ivm 16,17 GSO Ordnungsmaßnahmen sind zunächst allgemein für alle Schularten im BayEUG geregelt. Dort

Mehr

Staatliche Schulberatungsstelle für Oberfranken Theaterstraße 8, Hof

Staatliche Schulberatungsstelle für Oberfranken Theaterstraße 8, Hof Staatliche Schulberatungsstelle für Oberfranken Theaterstraße 8, 95028 Hof www.schulberatung.bayern.de I ALG 2016/17 Änderungen im BayEUG: bearbeitete Kurzfassung für die Beratungsarbeit Art. 52 Nachweise

Mehr

ORDNUNGSMAßNAHMEN ERZIEHUNGSMAßNAHMEN

ORDNUNGSMAßNAHMEN ERZIEHUNGSMAßNAHMEN Sophie-Scholl-Mittelschule - Im Naabtalpark 38-93133 Burglengenfeld 20.09.2015 LehrerInnen- BUL - MS 14 2015/16 WICHTIGE INFORMATIONEN ZU ORDNUNGSMAßNAHMEN UND ERZIEHUNGSMAßNAHMEN Begriff: Ordnungsmaßnahmen

Mehr

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen BLLV Bezirksverband Mittelfranken - 1. Vorsitzender Stelzergasse 15, 91788 Pappenheim Bayerischer Lehrer- und Lehrerinnenverband e. V. Bezirksverband Mittelfranken 1. Vorsitzender Gerhard Gronauer Stelzergasse

Mehr

Verordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen Vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S.

Verordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen Vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S. Verordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen Vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 467) Gült.Verz. Nr. 7200 Auf Grund des 82 Abs. 11 des Hessischen

Mehr

Ausführungen zu Art 86 BayEUG ivm 73 VSO Ordnungsmaßnahmen sind zunächst allgemein für alle Schularten im

Ausführungen zu Art 86 BayEUG ivm 73 VSO Ordnungsmaßnahmen sind zunächst allgemein für alle Schularten im Beate Schabert-Zeidler Vorsitzende Richterin Verwaltungsgericht Augsburg Ausführungen zu Art 86 BayEUG ivm 73 VSO Ordnungsmaßnahmen sind zunächst allgemein für alle Schularten im BayEUG geregelt. Dort

Mehr

Gliederung. Umgang der Schule mit Schulverweigerung. Werner van den Hövel Vlotho, I. Schulpflicht. Erfassung. Prävention.

Gliederung. Umgang der Schule mit Schulverweigerung. Werner van den Hövel Vlotho, I. Schulpflicht. Erfassung. Prävention. Fachtagung des LWL-Landesjugendamtes und der Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold und Münster zum Thema Umgang mit Schulverweigerung und Schulmüdigkeit als gemeinsame Aufgabe von Schule und Jugendhilfe

Mehr

Katalog der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Katalog der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen 1/7 Seiten ANLAGE II Katalog der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Erzieherische Maßnahmen Maßnahme 1. Mündlicher Tadel Entscheidende Stelle Sachliche Voraussetzungen Schulbezogenes, Verfahren 2. Ausführliches

Mehr

Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern

Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern KWMBl. I 2007 S. 170 2230.1.1.0-UK Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern

Mehr

Alles was Recht ist....und was Sie als zukünftige Lehrer wissen sollten!

Alles was Recht ist....und was Sie als zukünftige Lehrer wissen sollten! Alles was Recht ist....und was Sie als zukünftige Lehrer wissen sollten! Inhalt Allgemeine Aspekte der Rechtsstellung von Schule und Lehrern Allgemeine Dienstpflichten der Lehrer Zusammenarbeit mit den

Mehr

Zuweisung eines Schülers an eine andere Grundschule wegen Fehlverhaltens

Zuweisung eines Schülers an eine andere Grundschule wegen Fehlverhaltens VGH München, Beschluss v. 11.10.2012 7 CS 12.2187 Titel: Zuweisung eines Schülers an eine andere Grundschule wegen Fehlverhaltens Normenketten: BayEUG Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BayEUG BayEUG Art. 86

Mehr

I. Schulpflicht (BayEUG Art. 35)

I. Schulpflicht (BayEUG Art. 35) I. Schulpflicht (BayEUG Art. 35) (a) Vollzeitschulpflicht (BayEUG Art. 37) (b) Berufsschulpflicht (BayEUG Art 39) Schulpflichterfüllung bei Krankheit (BayEUG Art.23) II. Teilnahmepflicht 1 (BaySchO 20)

Mehr

Musterprotokoll für eine Sitzung der Teilkonferenz gem. 53 SchulG

Musterprotokoll für eine Sitzung der Teilkonferenz gem. 53 SchulG Musterprotokoll für eine Sitzung der Teilkonferenz gem. 53 SchulG Sitzung der Teilkonferenz vom. Schüler/in: Klasse, Klassenlehrer/in:... I. Formalien ( 53 Abs. 7 u. 8 SchulG) Die Einladung zur Teilkonferenz

Mehr

Schulordnung der Mühlenau-Grundschule

Schulordnung der Mühlenau-Grundschule Mühlenau - Grundschule Molsheimer Str. 7 14195 Berlin Steglitz-Zehlendorf Tel. 8 32 50 99 Fax. 8 32 96 22 Tel. 8 31 10 35 (Schulhort) E-mail: muehlenau.cids@t-online.de Internet: www.muehlenau.de Schulordnung

Mehr

Schulordnungsmaßnahmen, 32 SchoG. 32 SchoG

Schulordnungsmaßnahmen, 32 SchoG. 32 SchoG Schulordnungsmaßnahmen, 32 SchoG 32 SchoG (1) Zur Verwirklichung des Unterrichts- und Erziehungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und zum Schutz

Mehr

in der Rechtsprechung

in der Rechtsprechung Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Rechtsprechung Teil 1 I. Einführung Schulische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind immer wieder Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung. Zentrale Normen der

Mehr

Informationen zur Schuleinschreibung 2015

Informationen zur Schuleinschreibung 2015 Staatliches Schulamt Pfaffenhofen Beratungsstelle Ilmmünster Barbara Amasreiter, BRin, staatl. Schulpsy. Freisinger Str. 8, 85304 Ilmmünster Tel: 08441/860896 Fax: 08441/860897 www.schulberatung-pfaffenhofen.de

Mehr

Handreichung der Bezirksregierung Düsseldorf (Dez. 45) zu: Ordnungsmaßnahmen

Handreichung der Bezirksregierung Düsseldorf (Dez. 45) zu: Ordnungsmaßnahmen - 1 - Handreichung der Bezirksregierung Düsseldorf (Dez. 45) zu: Ordnungsmaßnahmen Stand: 28.8.2007 Ordnungsmaßnahmen gem. 53 Abs. 3 Schulgesetz sind - der schriftliche Verweis, - die Überweisung in eine

Mehr

Schulordnung für die Wirtschaftsschulen in Bayern - WSO

Schulordnung für die Wirtschaftsschulen in Bayern - WSO Schulordnung für die Wirtschaftsschulen in Bayern - WSO mit Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG 11. Auflage, 2007 VERLAG J. MAISS MÜNCHEN Siebter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen

Mehr

Die Rechte der Lehrerkonferenz

Die Rechte der Lehrerkonferenz BLLV Bezirksverband Mittelfranken - 1. Vorsitzender Stelzergasse 15, 91788 Pappenheim Bayerischer Lehrer- und Lehrerinnenverband e. V. Bezirksverband Mittelfranken 1. Vorsitzender Gerhard Gronauer Stelzergasse

Mehr

Informationen zum Thema Klassenkonferenz

Informationen zum Thema Klassenkonferenz Informationen zum Thema Klassenkonferenz SER-Sitzung vom 30.10.2013 Erziehungsmittel, rdnungsmaßnahmen Erziehungsmittel sind pädagogische Einwirkungen. Sie sind zulässig, wenn Schülerinnen oder Schüler

Mehr

St. Laurentius-Schule. Förderschule mit dem Förderschwerpunkt. Geistige Entwicklung Kölner Str. 46a, Attendorn,

St. Laurentius-Schule. Förderschule mit dem Förderschwerpunkt. Geistige Entwicklung Kölner Str. 46a, Attendorn, St. Laurentius-Schule Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung Kölner Str. 46a, 57439 Attendorn, 02722-6578900 Schulordnung Ich halte mich an die Anweisungen der Lehrer und Betreuer.

Mehr

1. Schwerpunkt - Auftrag inklusive Schule. Gemeinsamer Auftrag für die Thüringer Schulen

1. Schwerpunkt - Auftrag inklusive Schule. Gemeinsamer Auftrag für die Thüringer Schulen 1. Schwerpunkt - Auftrag inklusive Schule Gemeinsamer Auftrag für die Thüringer Schulen Die Schulen haben das Ziel, sich zu inklusiven Schulen zu entwickeln. Sie sind im Rahmen ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages

Mehr

Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote

Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote ALP, 3 Sept. 2014 MR Erich Weigl, MRin Tanja Götz 1 Um welche Kinder und Jugendlichen geht es? 2 Vielfalt der Kinder Vielfalt der Förderbedürfnisse Bayerisches

Mehr

Hauptpunkte: Ausschluss eines Gymnasiasten für zwei Wochen vom Unterricht wegen dauerhaften aggressiven Verhaltens gegenüber Lehrern und Mitschülern

Hauptpunkte: Ausschluss eines Gymnasiasten für zwei Wochen vom Unterricht wegen dauerhaften aggressiven Verhaltens gegenüber Lehrern und Mitschülern Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 1 S 11.494 Sachgebiets-Nr: 210 Rechtsquellen: Art. 86 Abs. 2 Nr. 6 BayEUG; 16 Gymnasialschulordnung GSO - Hauptpunkte: Ausschluss eines Gymnasiasten für zwei Wochen

Mehr

Veränderungen in der neuen VSO zusammengestellt von Monika Munker, BRin; zentrale Beratungslehrkraft für Volksschulen neu

Veränderungen in der neuen VSO zusammengestellt von Monika Munker, BRin; zentrale Beratungslehrkraft für Volksschulen neu neu 01.09.2008 14 Ordnungsmaßnahmen und sonstige Erziehungsmaßnahmen (2).. Nacharbeiten werden den Erziehungsberechtigten rechtzeitig vor Vollzug schriftlich mitgeteilt (4) HS nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst G:\StMBW\Abteilungen\Abteilung V\Referat V_2\Hien-Wendl\RU allgemein\teilnahme anderskonfessioneller RU\Antrag auf Zustimmung

Mehr

Realschule Röthenbach

Realschule Röthenbach Realschule Röthenbach Schulordnung Die Schulordnung regelt das Zusammenleben aller Mitglieder der Schulfamilie. Sie soll einen ungestörten, kreativen und erfolgreichen Ablauf des Schulalltages gewährleisten.

Mehr

Die Berufsschulpflicht

Die Berufsschulpflicht Staatliche Schulberatung für S c h w a b e n Sign. 1-Alg-5 Stand: 02/2016 86150 Augsburg, Beethovenstr. 4 Tel. 0821 / 50916-0 Fax. 0821 / 50916 12 E-Mail: sbschw@as-netz.de http://www.schulberatung.bayern.de

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 214/08 2 L 193/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn vertreten durch die Eltern und - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Staatliches Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt

Staatliches Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt Staatliches Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt Leitfaden über die Anwendung der pädagogischen Maßnahmen und der Ordnungsmaßnahmen gemäß 82 des Hessischen Schulgesetzes

Mehr

Staatliche Schulberatung für Obb.-Ost. Sonderregelungen für Schüler/innen mit Migrationshintergrund in der Mittelschule nach BayEUG und MSO

Staatliche Schulberatung für Obb.-Ost. Sonderregelungen für Schüler/innen mit Migrationshintergrund in der Mittelschule nach BayEUG und MSO Signatur Staatliche Schulberatung für Obb.-Ost http://www.schulberatung.bayern.de/schulberatung/oberbayern_ost/ II - MS 04.10.2013 Sonderregelungen für Schüler/innen mit Migrationshintergrund in der Mittelschule

Mehr

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 306 2015 Verkündet am 18. Mai 2015 Nr. 72 Verordnung über das Verfahren der vorübergehenden Zuweisung von Schülerinnen und Schülern zur Erfüllung der Schulpflicht

Mehr

Triftstraße Rheda-Wiedenbrück Fon Fax

Triftstraße Rheda-Wiedenbrück Fon Fax Triftstraße 28 33378 Rheda-Wiedenbrück Fon 05242 90 99 38 Fax 05242 90 99 53 128200@schule.nrw.de www.die-eichendorffschule.de Die Schulordnung der Eichendorffschule Bearbeitungsstand: April 2009 Die

Mehr

Kanton Zug Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule

Kanton Zug Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule Kanton Zug.7 Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule Vom 0. Juni 0 (Stand. August 0) Die Schulkommission der Kantonalen Mittelschulen des Kantons

Mehr

Miteinander leben an und lernen in der MS Regen

Miteinander leben an und lernen in der MS Regen Miteinander leben an und lernen in der MS Regen Herausgeber: Mittelschule Regen Böhmerwaldstraße 11 94209 Regen Telefon: 09921-9415-20 Telefax: 09921-9415-21 Email: schulleitung@mittelschule-regen.de http://www.ms-regen.de

Mehr

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Rechtsprechung

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Rechtsprechung Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Rechtsprechung Teil 3 Hinweis: Alle Rechtsnormen entsprechen dem Rechtsstand vom 1.8.2016, die geschilderten gerichtlichen Entscheidungen wurden mithin, wo nötig,

Mehr

Fragen der schulischen Praxis

Fragen der schulischen Praxis Pädagogische Situationen und Recht II Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Schlüssel für erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen im Schulalltag Rechtsanwalt Prof. Dr. Knut Hinrichs, Bochum/Hamburg

Mehr

1. welche Fälle von verbaler Gewalt, körperlicher Gewalt oder Cybermobbing gegen Lehrkräfte im vergangenen Jahr in Baden-Württemberg vorkamen;

1. welche Fälle von verbaler Gewalt, körperlicher Gewalt oder Cybermobbing gegen Lehrkräfte im vergangenen Jahr in Baden-Württemberg vorkamen; Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1847 27. 03. 2017 Antrag der Abg. Dr. Rainer Balzer u. a. AfD und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Schutz der Lehrkräfte

Mehr

K, K. Verordnung zur Änderung der Grundschulordnung und der Mittelschulordnung. vom

K, K. Verordnung zur Änderung der Grundschulordnung und der Mittelschulordnung. vom 2232-2-K, 2232-3-K Verordnung zur Änderung der Grundschulordnung und der Mittelschulordnung vom.. 2017 Auf Grund des Art. 7 Abs. 1 und 2, des Art. 7a Abs. 1 bis 5, des Art. 32 Abs. 7, des Art. 32a Abs.

Mehr

Seite Landeshauptstadt München Referat für Bildung und Sport

Seite Landeshauptstadt München Referat für Bildung und Sport Seite Landeshauptstadt 1 von 5 München Referat für Bildung und Sport Rainer Schweppe Stadtschulrat An Herrn StR Marian Offmann Frau StRin Mechthilde Wittmann CSU - Fraktion Rathaus Datum 16.02.2012 Schulverweigerer

Mehr

Kanton Zug Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug

Kanton Zug Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug Kanton Zug 44.6 Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug Vom 30. November 007 (Stand. Dezember 007) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymnasiums Menzingen, gestützt auf 4

Mehr

Einschulung von Kindern mit sonderpädagogischem

Einschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Einschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf Fallarbeit Professionalisierung und Profilschärfung Spannungsfelder In meiner Praxis»Fahrplan«Was gibt s Neues?! BERSICHT Vorstellung Schulpsycholog*in

Mehr

Evangelisches Gymnasium Kleinmachnow

Evangelisches Gymnasium Kleinmachnow Evangelisches Gymnasium Kleinmachnow Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen Präambel Fassung vom 15.08.2014 Das Leitbild der Hoffbauer ggmbh ist für alle pädagogischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen

Mehr

Anfertigung einer schulpsychologischen Stellungnahme bei Lese- und Rechtschreib-Störung

Anfertigung einer schulpsychologischen Stellungnahme bei Lese- und Rechtschreib-Störung Staatliche Schulberatungsstelle Oberbayern-Ost,, Fon: 089/982955110, Fax: 089/982955133, E-Mail: info@sbost.de, www.schulberatung.bayern.de Anfertigung einer schulpsychologischen Stellungnahme bei Lese-

Mehr

Rechtshandbuch Schule Nordrhein-Westfalen

Rechtshandbuch Schule Nordrhein-Westfalen Rechtshandbuch Schule Nordrhein-Westfalen mit dem neuen Datenschutzrecht Manfred Oeynhausen Richter am Verwaltungsgericht RICHARD BOORBERG VERLAG Stuttgart München Hannover Berlin Weimar Dresden Seite

Mehr

Schulvertrag. zwischen. der Hugo Kükelhaus Schule, Freie Waldorfschule Soest e.v., Wisbyring 13, Soest (im Folgenden Schule genannt) und

Schulvertrag. zwischen. der Hugo Kükelhaus Schule, Freie Waldorfschule Soest e.v., Wisbyring 13, Soest (im Folgenden Schule genannt) und 1 Schulvertrag zwischen der Hugo Kükelhaus Schule, Freie Waldorfschule Soest e.v., Wisbyring 13, 59494 Soest (im Folgenden Schule genannt) und den/der/dem Erziehungsberechtigten des/der Schüler/in... geboren

Mehr

Handreichung. zu Ordnungsmaßnahmen. Integrierte Stadtteilschule In den Sandwehen

Handreichung. zu Ordnungsmaßnahmen. Integrierte Stadtteilschule In den Sandwehen Integrierte Stadtteilschule In den Sandwehen Handreichung zu Ordnungsmaßnahmen Integrierte Stadtteilschule In den Sandwehen Neuenkirchener Weg 119 28779 Bremen 509@bildung.bremen.de www.sandwehen.de April

Mehr

Ordnung für die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik in Freiburg der Evangelischen Landeskirche in Baden

Ordnung für die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik in Freiburg der Evangelischen Landeskirche in Baden Fachschule für Sozialpädagogik 360.400 Ordnung für die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik in Freiburg der Evangelischen Landeskirche in Baden Vom 2. Oktober 1979 (GVBl. 1980 S. 38) Im Einvernehmen

Mehr

1. Gesetzliche Grundlagen

1. Gesetzliche Grundlagen Information zur Erstellung einer allgemeinen Bewertung / BayEUG 2003 / VSO 2008 bei aktiver, aber nicht erfolgreicher Teilnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Volksschulen

Mehr

Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte

Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte AO-SF Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfes und die Entscheidung über den Förderort Schulamt für die Städteregion

Mehr

VGH Mannheim, Beschluss vom , Az. 9 S 1056/11 Unterrichtsausschluss wegen privater Eintragungen zum Schulbetrieb im Internet

VGH Mannheim, Beschluss vom , Az. 9 S 1056/11 Unterrichtsausschluss wegen privater Eintragungen zum Schulbetrieb im Internet August 2011 Seite: 1 NewslETTER VERWALTUNGSRECHT August 2011 VGH Mannheim, Beschluss vom 12.05.2011, Az. 9 S 1056/11 Unterrichtsausschluss wegen privater Eintragungen zum Schulbetrieb im Internet August

Mehr

Androhung der Entlassung aus der Schule

Androhung der Entlassung aus der Schule VG Ansbach, Beschluss v. 21.07.2017 AN 2 S 17.00751 Titel: Androhung der Entlassung aus der Schule Normenketten: BayEUG Art. 86 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 9 BaySchO 7 Abs. 1 BayVwVfG 20, 21, 46 Leitsätze: 1. Eine

Mehr

Kompetenzverteilung innerhalb Schulgemeinde

Kompetenzverteilung innerhalb Schulgemeinde Departement für Erziehung und Kultur Generalsekretariat Rechtsdienst Kompetenzverteilung innerhalb Schulgemeinde Stand: 29. Januar 2018 (DEK/0256/2017) 1. Gesetzliche Grundlagen 1. Gesetz über die Volksschule

Mehr

Erziehungshilfekonzept

Erziehungshilfekonzept Erziehungshilfekonzept Stand: 9/2013 Erziehungshilfekonzept Wir wollen uns alle in unserer Schule wohl fühlen, in Ruhe lernen, lehren und zusammen leben. Deshalb beachten wir folgende Regeln: Auf dem Schulgelände

Mehr

Kompetenzverteilung innerhalb Schulgemeinde

Kompetenzverteilung innerhalb Schulgemeinde Departement für Erziehung und Kultur Kompetenzverteilung innerhalb Schulgemeinde Stand: 1. August 2016 (DEK/0067/2016) 1. Gesetzliche Grundlagen 1. Gesetz über die Volksschule (; RB 411.11) 2. Verordnung

Mehr

Verband der bayerischen Bezirke

Verband der bayerischen Bezirke Verband der bayerischen Bezirke Einsatz von Integrationshelfern/innen an Grund- und Hauptschulen bei der Beschulung von Schülern/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige

Mehr

Schulregeln und Maßnahmen

Schulregeln und Maßnahmen Gemeinschaftsgrundschule Arnold-von-Wied Schulregeln und Maßnahmen Die Schulgemeinschaft der GGS Arnold-von-Wied hat sich im Jahr 2011/12 auf einheitliche Schulregeln für den Vor- und Nachmittagsbereich

Mehr

Übergreifende Schulordnung

Übergreifende Schulordnung Übergreifende Schulordnung Aus dem Inhalt Abschnitt i Schülerinnen, Schüler und Schule 1 Recht auf Bildung und Erziehung, Mitgestaltung des Schullebens 9 2 Individuelle Förderung; Beratung und Unterstützung

Mehr

Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung)

Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) 1 Niveaustufen und Leistungsbewertung (1) Maßstab für die Leistungsbewertung

Mehr

UK. Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an Grund- und Förderschulen

UK. Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an Grund- und Förderschulen 2232.1-UK Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an Grund- und Förderschulen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. Mai 2012 Az.: III.5-5 S 7369.1-4b.13

Mehr

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Rechtsprechung

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Rechtsprechung Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Rechtsprechung Teil 2 Einführung Schulische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind immer wieder Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung. Zentrale Normen der

Mehr

Gymnasium Bornbrook. Hausordnung und Regeln des Zusammenlebens Fassung vom , geändert am Präambel: 2.

Gymnasium Bornbrook. Hausordnung und Regeln des Zusammenlebens Fassung vom , geändert am Präambel: 2. Gymnasium Bornbrook Hausordnung und Regeln des Zusammenlebens Fassung vom 03.05.2007, geändert am 1.8.2014 1. Präambel: Die Hausordnung und die Regeln des Zusammenlebens bilden die Grundlage für ein friedliches

Mehr

Staatliche Schulberatung für Ufr. Übersicht schulische Gesetzeslage für Migrationskinder in GS und MS

Staatliche Schulberatung für Ufr. Übersicht schulische Gesetzeslage für Migrationskinder in GS und MS Übersicht schulische Gesetzeslage für skinder in GS und MS Rechtliche Grundlage Inhalt Anmerkung Zuweisung in eine Übergangsklasse bzw. Einstufung in eine Jahrgangsstufe 10 (1) MSO 8 (1) GrSO Art. 36(3)

Mehr

Staatliche Schulberatung für Obb.-Ost. Übersicht schulische Gesetzeslage für Migrationskinder in GS und MS

Staatliche Schulberatung für Obb.-Ost. Übersicht schulische Gesetzeslage für Migrationskinder in GS und MS Übersicht schulische Gesetzeslage für skinder in GS und MS Rechtliche Grundlage Inhalt Anmerkung Zuweisung in eine Übergangsklasse bzw. Einstufung in eine Jahrgangsstufe 10 (1) MSO 8 (1) GrSO Art. 36(3)

Mehr

Kursorischer Überblick über das Schulrecht

Kursorischer Überblick über das Schulrecht Kursorischer Überblick über das Schulrecht Vortrag Fokus Lehrerbildung 21.01.2016 Britta Tillmann Agenda Schulrecht als Querschnittsmaterie Schulrecht & Verwaltungsrecht: Rechtsmittel Rechte & Pflichten

Mehr

Antrag auf Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung (gemäß 20 Inklusionsverordnung)

Antrag auf Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung (gemäß 20 Inklusionsverordnung) (Schule) (Ort) (Datum) (Telefonnummer bei Rückfragen) (E-Mail) Original nur an eine Förderschule/ein Sonderpädagogisches Förderzentrum: Kopie an Ministerium für Bildung und Kultur Referat C 2 Trierer Straße

Mehr

Nachname, Vorname Geb.-Datum Adresse. Schule (Schulname mit Adresse) Ausbildungsberuf

Nachname, Vorname Geb.-Datum Adresse. Schule (Schulname mit Adresse) Ausbildungsberuf Berufliche Schulen (ohne FOS/BOS und BS zur sonderpädagogischen Förderung) Antrag auf Nachteilsausgleich bzw. Notenschutz gemäß Art. 52. Abs. 5 BayEUG i. V. mit 31 36 BaySchO OHNE Lese-Rechtschreib-Störung

Mehr

ELTERNSEMINAR 2015/2016 KLASSENSTUFE 5

ELTERNSEMINAR 2015/2016 KLASSENSTUFE 5 ELTERNSEMINAR 2015/2016 KLASSENSTUFE 5 Formen der Leistungsfeststellung in schriftlichen und nicht schriftlichen Fächern: Klassenarbeiten Lernerfolgskontrollen andere Schülerleistungen Zeugnisnoten und

Mehr

Rechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e.v.

Rechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e.v. Rechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e.v. Wiesbaden, 11.01.2012 Rechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e. V. 1 Geltungsbereich (1) Die RVfO findet

Mehr

Antrag auf Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung für die Schülerin/den Schüler:

Antrag auf Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung für die Schülerin/den Schüler: (Schule) (Ort) (Datum) (Telefonnummer bei Rückfragen) (E-Mail) Ministerium für Bildung und Kultur Trierer Straße 33 Referat C 2 66111 Saarbrücken Schulstempel: Antrag auf Anerkennung des Vorliegens der

Mehr

Androhung, Entlassung, Aufhebung, Verweis, Zweck, Fehlverhalten, Schule, Ordnungsmaßnahme, Lehrerkonferenz, Ermessensentscheidung

Androhung, Entlassung, Aufhebung, Verweis, Zweck, Fehlverhalten, Schule, Ordnungsmaßnahme, Lehrerkonferenz, Ermessensentscheidung VG München, Urteil v. 21.04.2015 M 3 K 13.2621 Titel: Androhung, Entlassung, Aufhebung, Verweis, Zweck, Fehlverhalten, Schule, Ordnungsmaßnahme, Lehrerkonferenz, Ermessensentscheidung Normenketten: BayEUG

Mehr

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 6. Juli 2016 gegen den Bescheid der Staatlichen Realschule 1... vom 28. Juni 2016 wird angeordnet.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 6. Juli 2016 gegen den Bescheid der Staatlichen Realschule 1... vom 28. Juni 2016 wird angeordnet. VG Regensburg, Beschluss v. 21.07.2016 RO 3 S 16.1033 Titel: Unterrichtsausschluss wegen Fehlverhaltens Normenkette: BayEUG Art. 86 Leitsätze: Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Ordnungsmaßnahme

Mehr

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Typische Beratungsfälle an Grundschulen (in Bayern)

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Typische Beratungsfälle an Grundschulen (in Bayern) Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Typische Beratungsfälle an Grundschulen (in Bayern) Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de Teil 5 Schullaufbahn 5.1

Mehr

Unsere Schulordnung. Präambel-Grundgedanke

Unsere Schulordnung. Präambel-Grundgedanke Unsere Schulordnung Präambel-Grundgedanke Unsere Schule ist ein Gymnasium, in dem alle gemeinsam die Verantwortung für das Schulklima und die Schulentwicklung tragen. Wir sind eine Schule gegen Rassismus

Mehr

LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode

LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode Gesetz Nr. 1 7 5 0 zur Änderung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes und weiterer Vorschriften Vom 15. Juni 2011 Der Landtag des Saarlandes

Mehr

Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz BbgSchulG)

Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz BbgSchulG) Abschnitt 4 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen 63 Grundsätze (1) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Sicherung des gesetzlichen Auftrages der Schule und dem Schutz von Personen und Sachen. Sie

Mehr

Möglichkeiten der Einschulung beratungsrelevante Alternativen GE

Möglichkeiten der Einschulung beratungsrelevante Alternativen GE Dienstbesprechung der Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen Möglichkeiten der Einschulung beratungsrelevante Alternativen GE 1 Dienstbesprechung der Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen Schulpflicht

Mehr

Staatliche Schulberatung für Obb.-Ost

Staatliche Schulberatung für Obb.-Ost Aktuelle Informationen zur Realschule im Schuljahr 2016/2017 Das Inkrafttreten der neuen Bayerischen Schulordnung (BaySchO) und Änderungen im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) machten

Mehr

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt B 1612 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 437 Nr. 14 München, den 31. Juli 2013 Datum Inhalt Seite Bayerisches Gesetz zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und zur Anerkennung sozialer

Mehr

Übersicht über Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen. Was ist zu beachten? Ein Leitfaden für Lehrerinnen und Lehrer der Oberschule am Goldbach

Übersicht über Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen. Was ist zu beachten? Ein Leitfaden für Lehrerinnen und Lehrer der Oberschule am Goldbach Übersicht über Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen Was ist zu beachten? Ein Leitfaden für Lehrerinnen und Lehrer der Oberschule am Goldbach Derik Eicke 21.07.2015 Liebe Kolleginnen und Kollegen, der

Mehr

Aufsicht in der Schule

Aufsicht in der Schule Aufsicht in der Schule Aufsichtspflicht in der Schule Was ist gesetzlich vorgegeben? Im Folgenden: blau der Inhalt und die Grenzen der Aufsichtspflicht die aufsichtspflichtigen Personen die rechtlichen

Mehr

PJS. Stadt Nürnberg Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Jugendamt (Stand 1/2011)

PJS. Stadt Nürnberg Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Jugendamt  (Stand 1/2011) PJS Stadt Nürnberg Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Jugendamt www.jugendamt.nuernberg () Das Modellprojekt PJS als Wegbereiter der Kooperation: Laufzeit: März 1998 bis Februar 2003 Zunächst: Kooperation

Mehr

Teil 4. Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich, Notenschutz. Grundsatz

Teil 4. Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich, Notenschutz. Grundsatz Teil 4 Anlage (Auszug aus der BaySchO) Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich, Notenschutz 31 Grundsatz 1 Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz dienen dazu, die Schülerinnen

Mehr

VERSETZUNGSORDNUNG DER SEKUNDARSTUFE I DEUTSCHE SCHULE LONDON (AUSZÜGE)

VERSETZUNGSORDNUNG DER SEKUNDARSTUFE I DEUTSCHE SCHULE LONDON (AUSZÜGE) VERSETZUNGSORDNUNG DER SEKUNDARSTUFE I DEUTSCHE SCHULE LONDON (AUSZÜGE) 1. Anwendungsbereich 1.1 Im 12-jährigen Schulsystem umfasst die Sekundarstufe I die Jahrgangsstufen 5 bis 10. Der Jahrgangsstufe

Mehr

Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz BayEUG

Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz BayEUG 1 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz BayEUG Stand: 09.07.2012 Art. 2 (2) Aufgaben der Schule/Inklusiver Unterricht (2) Inklusiver Unterricht

Mehr

S c h u l v e r t r a g

S c h u l v e r t r a g S c h u l v e r t r a g Präambel 1. Die Evangelische Gesamtschule Gelsenkirchen-Bismarck ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen. 2. Die Evangelische Gesamtschule Gelsenkirchen-Bismarck

Mehr

Warum Flexible Grundschule? Zum Ziele einer gerechten Auslese lautet die Prüfungsaufgabe für Sie alle gleich: Klettern Sie auf den Baum!

Warum Flexible Grundschule? Zum Ziele einer gerechten Auslese lautet die Prüfungsaufgabe für Sie alle gleich: Klettern Sie auf den Baum! Warum Flexible Grundschule? Zum Ziele einer gerechten Auslese lautet die Prüfungsaufgabe für Sie alle gleich: Klettern Sie auf den Baum! Es gibt nichts Ungerechteres als die gleiche Behandlung von Ungleichen.

Mehr

(1) Stunden- und Pausenordnung

(1) Stunden- und Pausenordnung Hausordnung Aufgaben und Ziele der Schule können nur erfüllt werden, wenn sich jedes Mitglied der Schulgemeinschaft verantwortlich mitbeteiligt und

Mehr

Herzlich Willkommen! Kurzinfo. für Vertretungskräfte an bayerischen Schulen

Herzlich Willkommen! Kurzinfo. für Vertretungskräfte an bayerischen Schulen Herzlich Willkommen! Kurzinfo für Vertretungskräfte an bayerischen Schulen Herzlich Willkommen! Sie haben sich dazu entschieden, als Vertretungskraft an einer bayerischen Schule zu unterrichten. Wir freuen

Mehr

handelnd im eigenen Namen und als gesetzliche Vertreter des Schülers / der Schülerin:

handelnd im eigenen Namen und als gesetzliche Vertreter des Schülers / der Schülerin: SCHULVERTRAG Präambel Die Freie Oberschule Bernsdorf sieht ihre wichtigste Aufgabe darin, die Schülerinnen und Schüler auf eine erfolgreiche berufliche Zukunft vorzubereiten und sie fit für die Arbeitswelt

Mehr

Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen

Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen KWMBl. I 1994 S. 136 2030.5.1-UK Unterrichtspflichtzeit

Mehr

Orientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag

Orientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag Orientierungssätze: 1. Anders als bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ( 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) gegen die Entlassung von der Schule (Art. 86 Abs. 2 Satz

Mehr

Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen

Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen KWMBl. I 1994 S. 136 2030.5.1-UK Unterrichtspflichtzeit

Mehr