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1 1 von :28 > Startseite > Fachthemen > Steuern > Verbrauchsteuern > Grundsätzliche Regelungen > Verbrauchsteuersätze Verbrauchsteuersätze (Stand ) < Energieerzeugnisse (EnergieStG) und Strom (StromStG) Benzin, Schwefelgehalt höchstens 10 mg/kg Diesel, Schwefelgehalt höchstens 10 mg/kg 2 Abs. 1 Nr. 1b 654,50 Euro für Liter 2 Abs. 1 Nr. 4b 470,40 Euro für Liter leichtes Heizöl, Schwefelgehalt mehr als 50 mg/kg 2 Abs. 3 Nr. 1a (ab ) 76,35 Euro für Liter leichtes Heizöl, Schwefelgehalt höchstens 50 mg/kg 2 Abs. 3 Nr. 1b 61,35 Euro für Liter Erdgas 2 Abs. 3 Nr. 4 Strom 3 5,50 Euro für 1 Megawattstunde 20,50 Euro für 1 Megawattstunde Tabak (TabStG) - vorbehaltlich der nachfolgenden Tabellen - n 2 Abs. 1 Nr. 1 a) Feinschnitt 2 Abs. 1 Nr. 3 a) 9,82 Cent je Stück und 21,69 % des Kleinverkaufspreises, mindestens den Betrag der sich aus Absatz 2 ergibt 48,49 Euro je und 14,76 % des Kleinverkaufspreises, mindestens den Betrag der sich aus Absatz 3 ergibt Tabak (TabStG) - bis

2 2 von :28 n 2 Abs. 1 Nr. 1 b) Zigarren/Zigarillos 2 Abs. 1 Nr. 2 b) Feinschnitt 2 Abs. 1 Nr. 3 b) 8,27 Cent je Stück und 24,66 % des Kleinverkaufspreises, mindestens 17,586 Cent höchstens jedoch 14,370 Cent je Stück Kleinverkaufspreises 34,06 Euro je und 18,57 % des Kleinverkaufspreises, mindestens 53,28 Euro je Tabak (TabStG) - vom bis n 2 Abs. 1 Nr. 1 c) Zigarren/Zigarillos 2 Abs. 1 Nr. 2 c) Feinschnitt 2 Abs. 1 Nr. 3 c) 9,08 Cent je Stück und 21,94 % des Kleinverkaufspreises, mindestens 18,156 Cent 4,888 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos 41,65 Euro je und 14,30 % des Kleinverkaufspreises, mindestens 81,63 Euro je abzüglich der Umsatzsteuer des Tabak (TabStG) - vom bis zum n 2 Abs. 1 Nr. 1 d) 9,26 Cent je Stück und 21,87 % des Kleinverkaufspreises, mindestens 18,518 Cent

3 3 von :28 Feinschnitt 2 Abs. 1 Nr. 3 d) 43,31 Euro je und 14,41 % des Kleinverkaufspreises, mindestens 84,89 Euro je abzüglich der Umsatzsteuer des Tabak (TabStG) - vom bis zum n 2 Abs. 1 Nr. 1 e) Feinschnitt 2 Abs. 1 Nr. 3 e) 9,44 Cent je Stück und 21,80 % des Kleinverkaufspreises, mindestens 18,881 Cent 45,00 Euro je und 14,51 % des Kleinverkaufspreises, mindestens 88,20 Euro je abzüglich der Umsatzsteuer des Tabak (TabStG) - vom bis zum n 2 Abs. 1 Nr. 1 f) 9,63 Cent je Stück und 21,74 % des Kleinverkaufspreises, mindestens 19,259 Cent

4 4 von :28 Feinschnitt 2 Abs. 1 Nr. 3 f) 46,75 Euro je und 14,63 % des Kleinverkaufspreises, mindestens 91,63 Euro je abzüglich der Umsatzsteuer des Tabak (TabStG) - vom bis zum n 2 Abs. 1 Nr. 1 g) Feinschnitt 2 Abs. 1 Nr. 3 g) Pfeifentabak 2 Abs. 1Nr. 4 mindestens 19,636 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden mindestens 95,04 Euro je abzüglich der Umsatzsteuer des Bier (BierStG) Bier 2 Abs. 1 pro Hektoliter Bier 0,787 Euro je Grad Plato Bier 2 Abs. 2 Abhängig von der Jahreserzeugung kann sich der Regelsteuersatz anhand einer Mengenstaffel um bis zu 44 % reduzieren Branntwein (BranntwMonG) Erzeugnisse 131 Abs Euro je Hektoliter reiner Alkohol

5 5 von :28 Erzeugnisse 131 Abs. 2 Nr Euro je Hektoliter reiner Alkohol Erzeugnisse 131 Abs. 2 Nr Euro je Hektoliter reiner Alkohol Alkopops (AlkopopStG) Alkopops Euro je Hektoliter reiner Alkohol Die Alkopopsteuer wird seit 2. August 2004 erhoben. Schaumwein und Zwischenerzeugnisse (SchaumwZwStG) Schaumwein 2 Abs Euro je Hektoliter Schaumwein 2 Abs Euro je Hektoliter Zwischenerzeugnisse 30 Abs Euro je Hektoliter Zwischenerzeugnisse 30 Abs Euro je Hektoliter Zwischenerzeugnisse 30 Abs Euro je Hektoliter Kaffee (KaffeeStG) Röstkaffee 2 Abs. 1 Satz 1 2,19 Euro je löslicher Kaffee 2 Abs. 1 Satz 1 4,78 Euro je Mischungen von Röstkaffee und löslichem Kaffee 2 Abs. 1 Satz 2 Steuer nach Satz 1 entsprechend den in den Mischungen enthaltenen Kaffeearten kaffeehaltige Waren 2 Abs. 2 Nr. 1 0,12 Euro je kaffeehaltige Waren 2 Abs. 2 Nr. 2 0,43 Euro je kaffeehaltige Waren 2 Abs. 2 Nr. 3 0,86 Euro je kaffeehaltige Waren 2 Abs. 2 Nr. 4 1,32 Euro je kaffeehaltige Waren 2 Abs. 2 Nr. 5 1,76 Euro je kaffeehaltige Waren 2 Abs. 2 Nr. 6 0,26 Euro je kaffeehaltige Waren 2 Abs. 2 Nr. 7 0,94 Euro je kaffeehaltige Waren 2 Abs. 2 Nr. 8 1,91 Euro je kaffeehaltige Waren 2 Abs. 2 Nr. 9 2,86 Euro je kaffeehaltige Waren 2 Abs. 2 Nr. 10 3,83 Euro je

6 6 von :28 Zusatzinformationen Bundesministerium der Finanzen

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