MERKBLATT REISEBÜRO UND REISEVERANSTALTER REISEVERMITTLER ODER REISEVERANSTALTER? Recht und Fairplay
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- Gert Bretz
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1 MERKBLATT Recht und Fairplay REISEBÜRO UND REISEVERANSTALTER Sie beabsichtigen, sich mit einem Reisebüro oder als Reiseveranstalter eine selbstständige unternehmerische Existenz aufzubauen. Im Rahmen der Gewerbefreiheit unterliegen diese Dienstleistungen keinen besonderen Berufszugangsvoraussetzungen, d.h. es bedarf z.b. keiner speziellen Berufsausbildung. Dennoch hat der Gesetzgeber zum Schutz der Verbraucher eine Reihe von Vorschriften erlassen, die Sie als Reisevermittler oder als Reiseveranstalter unbedingt beachten müssen. Dieses Merkblatt gibt erste Hinweise zu den gesetzlichen Pflichten und den sich daraus ergebenden Haftungsrisiken. REISEVERMITTLER ODER REISEVERANSTALTER? Entscheidend für alle gesetzlichen Pflichten eines Reisebüros und die daraus resultierenden Haftungsrisiken ist die sorgfältige Unterscheidung zwischen Reiseveranstalter, der selbst oder mit Hilfe Dritter eine Reiseveranstaltung durchführt, und Reisevermittler, der lediglich das Angebot des Reiseveranstalters an den Kunden weitergibt, den Reisevertrag aber mit dem Veranstalter zu Stande kommen lässt. In der Regel tritt das Reisebüro lediglich als Vermittler für die Reiseleistung eines Dritten auf. In diesem Fall ist das Reisebüro: Handelsvertreter i.s.d. 84 ff. HGB (wenn es im Rahmen eines Agenturvertrages ständig mit dem Reiseveranstalter verbunden ist) oder Handelsmakler für beide Vertragsteile. In beiden Fällen ist es wichtig, dem Kunden zu verdeutlichen, dass er den Reisevertrag nicht mit dem Reisebüro, sondern mit dem dahinter stehenden Reiseveranstalter schließt.
2 Seite 2 von 7 PFLICHTEN DES REISEBÜROS Allgemeines Reisebüros zählen zu den überwachungsbedürftigen Gewerben gemäß 38 Abs. 1 Nr. 4 GewO. Unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung überprüft die Gemeinde die persönliche Zuverlässigkeit des Betreibers eines Reisebüros. Wer ein Reisebüro anmelden möchte, hat daher unverzüglich bei der Wohnsitzgemeinde jeweils zur Vorlage bei einer Behörde ein polizeiliches Führungszeugnis nach 30 Abs. 5 BZRG und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach 150 Abs. 5 GewO zu beantragen. Das polizeiliche Führungszeugnis sowie der Gewerbezentralregisterauszug werden direkt an die Gemeinde gesandt. Sofern sich Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit ergeben, schaltet die Gemeinde die Gewerbeuntersagungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) ein. Bei der Vermittlung von Reisen sollten Reisebüros den Kunden unmissverständlich darauf hinweisen, dass sie die Reise in fremdem Namen und auf fremde Rechnung verkaufen. Unterbleibt ein solcher Hinweis und sei es auch nur auf einem einzelnen Rechnungsformular können darauf beruhende Irrtümer des Kunden erhebliche Konsequenzen zu Lasten des Reisebüros auslösen; u.u. muss sich das Reisebüro so behandeln lassen, als sei nicht der eigentliche Vertragspartner, sondern es selbst Veranstalter der Reise. Auch in seiner Vermittlerstellung ist das Reisebüro nicht frei von Pflichten. Nach herrschender Meinung tritt das Reisebüro zum Reisekunden neben dem Reiseveranstalter in eine zusätzliche Rechtsbeziehung, die man als Reisevermittlungsvertrag bezeichnen kann. Dieser Reisevermittlungsvertrag begründet seinerseits Sorgfaltspflichten. Obwohl also das vermittelnde Reisebüro nicht für die mangelhafte Durchführung des Reisevertrages selbst einzustehen hat, können sich aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflichten Haftungsrisiken etwa aus einer fehlerhaften Beratung ergeben. Pflichten des Reisebüros aus dem Vermittlungsvertrag In die alleinige Verantwortung des Reisebüros fällt die Beratung des Reisekunden bei: der Auswahl unter verschiedenen Reiseveranstaltungen, der Auswahl von Urlaubsländern, der Auswahl von Urlaubsorten, Informationen über die Qualität der Unterkunft, der Erfüllbarkeit von Sonderwünschen, der Beförderung, dem Reisepreis.
3 Seite 3 von 7 Das Reisebüro hat hier zunächst im Gespräch mit dem Kunden zu klären, welche Wünsche und Anforderungen der Reisende hat und muss sodann sein Angebot gewissenhaft an diesen Wünschen ausrichten. Die schuldhafte Verletzung von Sorgfaltspflichten bei der Beratung kann einen Anspruch des Reisenden auf Schadenersatz unmittelbar gegenüber dem Reisebüro auslösen. Das Reisebüro hat dann den Reisekunden so zu stellen, als ob es der verletzten Pflicht vollständig entsprochen hätte. Dagegen scheidet eine Schadenersatzpflicht für entgangene Urlaubsfreude aus, wenn und soweit das Reisebüro nicht selbst Reiseveranstalter war. Besondere Pflichten des Reisebüros bei Vermittlung von Pauschalreisen Bei der Vermittlung von Pauschalreisen trifft das Reisebüro zudem die besonders wichtige Pflicht, dem Kunden den Sicherungsschein des Reiseveranstalters zu übergeben. Diesen muss der Reisevermittler auf dessen Gültigkeit hin überprüfen. Hierzu kann er im Internet auf das TIP Reiseveranstalterregister zurückgreifen: Soweit das Register unvollständig ist, muss der Reisevermittler entweder beim Kundengeldabsicherer oder beim Reiseveranstalter Rücksprache über das Bestehen der Kundengeldabsicherung halten. Vermittlung von Linienflügen und Deutsche Bahn-Reisen Zur Vermittlung von Linienflügen ist für das Reisebüro die Beantragung einer Lizenz bei der International Air Transport Association (IATA) erforderlich. Über die Voraussetzungen der Erlangung einer IATA-Lizenz erteilt die IATA Deutschland Auskunft. Um Reisen der Deutschen Bahn zu vermitteln, benötigt das Reisebüro mit dieser einen Agenturvertrag. Informationen erhalten Sie bei: International Air Transport Association (IATA) DB Vertrieb GmbH Poststraße 2-4 Regionale Vertriebsleitung Süd Frankfurt/ Main P.DVR s s(3) Ma Tel.: 069 / Herr Dieter Mannert Fax: 069 / Bayerstraße 26 Internet: München Dieter.Mannert@bahn.de Fax: 089/ Internet:
4 Seite 4 von 7 PFLICHTEN DES REISEVERANSTALTERS Ein Reiseveranstalter, auch ein überwachungsbedürftiges Gewerbe, hat im Gegensatz zum bloßen Reisevermittler für den ordnungsgemäßen Ablauf der Reise einzustehen (sog. Produktverantwortung) und einen Sicherungsschein auszugeben. Als Reiseveranstalter gilt, wer eine Gesamtheit von mindestens zwei Reiseleistungen im Rahmen eines von vornherein festgelegten Gesamtprogramms bündelt und i.d.r. zu einem Pauschalpreis anbietet ( 651a Abs. 1 BGB). Informationspflichten des Reiseveranstalters Vor Abschluss des Reisevertrags hat der Reiseveranstalter den Reiseteilnehmer umfassend gemäß 5 BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) insbesondere über folgende Punkte zu informieren: Pass- und Visumserfordernisse, die für deutsche Staatsangehörige gelten, gesundheitspolizeiliche Formalitäten. Stellt der Reiseveranstalter einen Reiseprospekt zur Verfügung, müssen in diesem bestimmte deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten sein (sog. Katalogpflichtangaben), vgl. 4 BGB-InfoV: Reisepreis, Höhe einer zu leistenden Anzahlung, Fälligkeit des Restbetrages, Einzelheiten zu allen für die Reise bedeutsamen Leistungsmerkmalen wie Bestimmungsort, Transportmittel, Unterbringung, Mahlzeiten, Reiseroute etc., Pass- und Visumserfordernisse, die für deutsche Staatsangehörige gelten, gesundheitspolizeiliche Erfordernisse, insb. Schutzimpfungen, Mindestteilnehmerzahl und dazu, bis zu welchem Zeitpunkt dem Reisenden die Erklärung spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht wird und die Reise nicht stattfindet, besondere Risiken der Reise und des Zielgebiets (z.b. Naturkatastrophen, Epidemien, politische Risiken, wiederkehrende Kriminalität), es sei denn, die Gefahr wurde über die Medien ausreichend allgemein bekannt gemacht. Über den Reisevertrag ist dem Kunden unverzüglich eine Reisebestätigung ( 651a Abs. 3 BGB) mit gesetzlich definiertem Inhalt auszuhändigen (vgl. 6 BGB-InfoV). Für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten beim Reisevertrag strengere Voraussetzungen. Die AGB müssen dem Reisenden vor Vertragsschluss vollständig übermittelt werden (vgl. 6 Abs. 3 BGB-InfoV). Andernfalls werden sie nicht Vertragsbestandteil.
5 Seite 5 von 7 Rechtzeitig vor Beginn der Reise hat der Reiseveranstalter außerdem eine Pflicht zur Unterrichtung über weitere Details wie z.b. Abfahrtszeiten, Platzbestimmungen und die örtliche Vertretung des Reiseleiters (vgl. 8 BGB-InfoV). Pflichten des Reiseveranstalters aus dem Reisevertrag Reiseveranstalter schließen im eigenen Namen einen Reisevertrag mit dem Kunden. Es gilt das Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Vorschriften zum Reisevertrag gem. 651a ff. BGB bestimmen zahlreiche Pflichten des Veranstalters und Rechte des Kunden. - Mängelhaftung 651c ff. treffen Regelungen zur Haftung des Reiseveranstalters bei Mängeln der Reiseleistungen. Um einen Mangel handelt es sich, wenn einer Reiseleistung eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder ein Fehler vorliegt. - Insolvenzschutz (Nur) wer als Reiseveranstalter i.s.d. 651a Abs. 1 BGB tätig wird, muss dem Kunden vor der Entgegennahme von Geldern zur Zahlung des Reisepreises (auch Anzahlungen) einen Original-Sicherungsschein aushändigen ( 651k Abs. 3 Satz 1 BGB); ein Fax oder eine Kopie genügen nicht. Der Sicherungsschein dient dazu, die eingenommenen Kundengelder (also nicht Mängelansprüche des Kunden) gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters abzusichern sowie sicherzustellen, dass dem Reisenden notwendige Rückreisekosten bei Reiseabbruch wegen Insolvenz erstattet werden. Zu diesem Zweck muss der Reiseveranstalter dem Kunden einen direkten Anspruch gegenüber einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen verschaffen ( 651k Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei Zweifeln darüber, ob man selbst Reiseveranstalter i.s.d. 651a Abs. 1 BGB ist, stellt sich die Frage, ob man sicherheitshalber einen Sicherungsschein ausgeben soll. Dabei ist zu bedenken, dass mit der Aushändigung eines Sicherungsscheins klar nach außen zu erkennen gegeben wird, dass man selbst als Reiseveranstalter dem Kunden gegenübertreten will. In diesem Fall gilt das Reisebüro als Veranstalter und hat dann auch die erheblichen Haftpflicht-Risiken eines solchen zu tragen (Mängelhaftung, Schadensersatz etc.). Es sollte daher genau geprüft werden, ob man aus Marketinggesichtspunkten einen Sicherungsschein auch für die Leistungen ausgeben will, bei denen die Absicherungspflicht zweifelhaft ist. In jedem Fall sollte dies nur nach Absprache mit dem Sicherungsgeber erfolgen.
6 Seite 6 von 7 Für die Gestaltung des Sicherungsscheins ist das gesetzlich vorgeschriebene Muster zu verwenden, abgedruckt in der Anlage 1 zu 9 der BGB-InfoV. TIPPS FÜR REISEVERANSTALTER UND REISEBÜRO Der Deutsche ReiseVerband (DRV) hat jeweils ein Muster zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseveranstalter und für Reisevermittler herausgegeben. Diese können von dort bezogen werden. Reisevermittlern und Reiseveranstaltern ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung dringend anzuraten. Sie sichert je nach Bedarf gegen die Inanspruchnahme durch Kunden bei Personen-, Sach- oder Vermögensschäden. Daneben besteht die Möglichkeit des Abschlusses einer Betriebs-Haftpflichtversicherung sowie einer Haftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden durch den Verlust von IATA-Flugscheinen. NÜTZLICHE ADRESSEN Verbände: DRV Deutscher ReiseVerband e.v. Deutscher Tourismusverband e.v. Albrechtstraße 10a Bertha-von-Suttner-Platz Berlin Bonn Tel.: 030 / Tel.: 0228 / Fax: 030 / Fax: 0228 / Internet: Internet: info@drv.de kontakt@deutschertourismusverband.de Allianz selbstständiger Reiseunternehmen Bundesverband e.v. Hackescher Markt - Neue Promenade Berlin Tel.: 030 / Fax: 030 / Internet: info@asr-berlin.de Verband Internet Reisevertrieb e.v. Barthstrasse München
7 Seite 7 von 7 Tel.: 0180 / Internet: info@v-i-r.de Versicherungsangelegenheiten: ELVIA Reiseversicherungs-Gesellschaft AG Touristik Assekuranz Service GmbH Ludmillastr. 26 Walter-von-Cronberg-Platz München Frankfurt am Main Tel.: 089 / Tel.: 069 / Fax: 089 / Fax: 069/ Internet: Internet: service@elvia.de Europäische Reiseversicherung AG Vogelweidestr München Tel.: 089 / Fax: 089 / Internet: ANSPRECHPARTNER DER IHK FÜR MÜNCHEN UND OBERBAYERN Reisevertragsrecht: Gewerberecht: Frau Regine Eckstein Herr Dr. Thomas Kürn Tel.: 089 / Tel.: 089 / Fax: 089 / Fax: 089 / eckstein@muenchen.ihk.de kuern@muenchen.ihk.de Tourismus und Freizeitwirtschaft: Herr Georg Osterhammer Tel.: 089 / Fax: 089 / osterhammer@muenchen.ihk.de Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK München für Ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
8 Für Mitglieder der Industrie- und Handelskammer für Oberfranken Bayreuth steht Ihnen als Ansprechpartnerin Frau Assessorin Ursula Krauß Tel Fax oder gerne zur Verfügung.
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