Allgemeine Informationen zu Denkmalschutz und Ensemble-Unterschutzstellungen

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1 Allgemeine Informationen zu Denkmalschutz und Ensemble-Unterschutzstellungen Zum Denkmalschutz: Was ist ein Denkmal? Der Begriff Denkmal umfasst ein weites Spektrum, vom steinzeitlichen Gräberfeld bis zum Wohnbau der klassischen Moderne, vom Römerlager bis zum Barockstift, von der Wegkapelle bis zum historischen Industriebau und vom Ortsensemble bis zur Heiligenfigur. Wozu braucht man überhaupt Denkmalschutz? Alte Bausubstanz hat kulturellen aber auch wirtschaftlichen Wert dar. Sie trägt wesentlich zu unserer Lebensqualität bei und ist Teil unserer Geschichte und Identität. Weil sie einmalig und besonders ist, kann man sie einmal zerstört auch nicht wiederherstellen. Es gilt daher, sie zu erhalten, zu pflegen und mit Leben zu erfüllen. Der Denkmalschutz trägt dazu bei, dieses kulturelle Erbe gemeinsam mit den Menschen, die in der Region leben, zu bewahren. Wer stellt unter Denkmalschutz? Das Bundesdenkmalamt (BDA) ist die zuständige Behörde in Österreich, die nach den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes die Unterschutzstellungen durchführt. Anträge auf Unterschutzstellung sieht das Gesetz nicht vor. Welche Konsequenzen hat der Denkmalschutz? Denkmalschutz bezweckt an erster Stelle die Bewahrung der Substanz des Denkmals als Zeugnis der Vergangenheit. Bauliche Veränderungen müssen mit dem BDA abgestimmt werden, außer es handelt sich um Nutzungsveränderungen ohne Eingriff in die Substanz. Der Verkauf eines Denkmals ändert nichts am Denkmalschutz, daher ist es erforderlich, dem BDA die Daten der neuen EigentümerInnen mitzuteilen. Was ist ein Ensemble? Bei Ensembles besteht zwischen den einzelnen Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sowie Kleindenkmalen ein geschichtlicher und örtlicher Zusammenhang. Diese gewachsene Beziehung schafft eine Einheit, die für sich einen besonderen Wert darstellt. Warum muss man ein Ensemble gesondert unter Schutz stellen? Der Gesetzgeber wollte die Möglichkeit schaffen, auch historisch gewachsene Zusammenhänge bewahren zu können. Wenn dieser Zusammenhang von so hoher geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ist (so lautet die Formulierung im BUNDESDENKMALAMT Infos zu Denkmalschutz und Ensembles März von 5

2 Gesetz), dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wird eine Ensemble-Unterschutzstellung durchgeführt. In der praktischen Anwendung der Denkmalpflege besteht kein Unterschied zwischen Ensemble-Schutz und Einzel-Denkmalschutz. In Österreich gibt es derzeit rund 80 denkmalgeschützte Ensembles von unterschiedlicher Größe. Warum soll gerade Melk als Ensemble unter Schutz gestellt werden? Die bis in das 9. Jahrhundert zurückreichende Geschichte und die besondere wirtschafts- und verkehrsgeschichtlich bedeutende Lage der Stadt Melk bilden die Rahmenbedingungen, in denen die Stadt im Verlauf von Jahrhunderten gewachsen ist. Das städtebauliche Grundmuster der mittelalterlichen Stadt ist in der Struktur erhalten. Bei der überwiegenden Zahl der Melker Häuser im Altsiedlungsbereich stammt die innere Raumstruktur und Bausubstanz aus dem Spätmittelalter und vor allem aus dem 16. Jahrhundert, der Epoche der Renaissance. Melk gehört zu den historisch und kulturell wertvollsten Städten Österreichs. Was ist der Unterschied zwischen Ortsbildschutz und Denkmalschutz? Denkmalschutz als Bundeskompetenz und Ortsbildschutz als Landeskompetenz sind zwei verschiedene Instrumente. Der Ortsbildschutz ist für das äußere Erscheinungsbild von Gebäuden und für Orts- und Stadtbilder zuständig. Dabei geht es (je nach landesspezifischer Regelung) um eine in sich stimmige Gesamterscheinung, in der auch die Gestaltung von Neubauten, Freiflächen etc., eine wesentliche Rolle spielen. Der Denkmalschutz erfasst die historischen Bauten insgesamt, also auch das Innere, und achtet somit darauf, dass die Substanz dessen, was das kulturelle Erbe ausmacht, nicht verloren geht. Wie verhält sich die Bauordnung zum Denkmalschutz? Bauordnung und Denkmalschutzrecht sind parallele Kompetenzen: Der Bauwerber benötigt im Fall einer geplanten Veränderung eines Denkmals sowohl eine Bewilligung der Baubehörde als auch eine Bewilligung des BDA. Die Baubehörde hat dabei die Bestimmungen der Bauordnung anzuwenden und das BDA die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes. Es ist grundsätzlich möglich, dass eine Behörde die Bewilligung erteilt und die andere Behörde die Bewilligung versagt. Die BauwerberInnen können ihr Vorhaben aber erst verwirklichen, wenn sie beide Bewilligungen erhalten haben. Um für die BauwerberInnen eine möglichst schnelle und unkomplizierte Abwicklung zu ermöglichen, sind beide Behörden um eine gute Zusammenarbeit bemüht. Das BDA hebt beim Denkmalschutzverfahren keine Gebühren ein. BUNDESDENKMALAMT Infos zu Denkmalschutz und Ensembles März von 5

3 Wie verhält sich der UNESCO Welterbe-Status zum Denkmalschutz? Die UNESCO verlangt, dass alle Welterbe-Regionen bestens geschützt werden. Dazu gehört insbesondere der Denkmalschutz. Zum Unterschutzstellungsverfahren Das Unterschutzstellungsverfahren wird nach dem AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) durchgeführt. Was genau passiert bei einer Unterschutzstellung? 1. Nach Terminankündigung bzw. Terminvereinbarung findet zur Bewertung der Bausubstanz eine Begehung der Häuser statt. Sie wird in Melk von Christina Seidl, Paul Mahringer und Andreas Lehne vom BDA durchgeführt. Danach erstellt das BDA ein Amtssachverständigen- Gutachten. 2. Per Post wird dieses Gutachten (Ergebnis der Begehung) gleichzeitig mit der Mitteilung über die beabsichtigte Unterschutzstellung an die Parteien (das sind die EigentümerInnen und allenfalls Bauberechtigte, Landeshauptmann, Gemeinde, Bürgermeister) versendet. 3. Nun besteht die Möglichkeit, Stellungnahmen dazu abzugeben. 4. Das BDA muss sich mit den Stellungnahmen auseinandersetzen. 5. Erst danach wird der Bescheid unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen erlassen und per Post zugestellt. 6. Alle Parteien haben nun die Möglichkeit, gegen den Bescheid innerhalb einer Frist von zwei Wochen Berufung zu erheben. Berufungsbehörde ist das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur. 7. Nach rechtskräftiger Unterschutzstellung erfolgt die Eintragung des Denkmalschutzes im Grundbuch. Dies beruht auf 3 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes und ist von Amts wegen vorzunehmen. Zu Veränderungen an Denkmalen: Es liegt im Interesse des Denkmalsschutzes, dass Denkmale sinnvoll genützt werden. Veränderungen sind daher auch bei denkmalgeschützten Häusern möglich. Das BDA bemüht sich, gemeinsam mit den DenkmaleigentümerInnen individuelle Lösungen zu finden. Unser Haus ist oft verändert worden. Kommt es jetzt unter einen Glassturz? Fast jedes Denkmal ist im Lauf seiner Geschichte mehrfach verändert worden. Manchmal haben diese Veränderungen die Bedeutung des Baus noch gesteigert, meist handelt es sich um ganz normale Anpassungen an veränderte Lebens-, Wohn- oder Arbeitsbedingungen. Denkmalschutz bedeutet keine Umwandlung des Objekts in ein Museum. Adaptierungen sind auch nach einer Unterschutzstellung unter größtmöglicher Schonung der wertvollen Bausubstanz möglich. BUNDESDENKMALAMT Infos zu Denkmalschutz und Ensembles März von 5

4 Ich möchte mein denkmalgeschütztes Haus umbauen. Wie soll ich vorgehen? Um Kosten für Planungen zu vermeiden, die mit dem Denkmalschutz nicht in Einklang zu bringen sind, ist es am besten, sich frühzeitig mit dem BDA in Verbindung zu setzen. Der/die zuständige SachbearbeiterIn besprechen mit Ihnen Ihre Wünsche und erörtern Möglichkeiten und Lösungen, die den Richtlinien der Denkmalpflege entsprechen. Wo und wie muss die Planung für einen Umbau eingereicht werden? Die Planung für einen Umbau muss beim zuständigen Landeskonservatorat eingebracht werden. Das ist für Melk das Landeskonservatorat für Niederösterreich, Hoher Markt 11 - Gozzoburg, 3500 Krems an der Donau. Die Landeskonservatorate sind die Abteilungen des BDA, die für die Denkmalpflege in den Bundesländern zuständig sind. Nach Vorliegen einer Planung, die im Einklang mit dem Denkmalschutz ist, wird ein Ansuchen für die Bewilligung der Arbeiten beim jeweils zuständigen Landeskonservatorat eingebracht. Zusammen mit dem Ansuchen müssen bewilligungsfähige Einreichpläne in dreifacher Ausführung, gefärbelt und unterschrieben (vergleichbar zur Einreichung bei der Baubehörde) sowie eine Baubeschreibung eingereicht werden. Auch meine Nachbarn haben denkmalgeschützte Häuser. Sie haben Veränderungen vorgenommen. Können Sie mir verbieten, dasselbe zu tun? Kein Haus ist ganz gleich wie das andere. Unterschiedliche Entstehungszeiten, unterschiedliche Stile, unterschiedliche Bautechniken und materialien bewirken auch unterschiedliche Bewertungen, so dass jedes Objekt ganz für sich betrachtet werden muss. Warum verbieten Sie Kunststofffenster? Holzfenster stehen mit dem Charakter und Typus eines historisch wertvollen Gebäudes im Einklang. Es ist nicht möglich mit Kunststofffenstern eine Fensterkonstruktion auszuführen, die historischen Gebäuden entspricht. Wir leben umweltbewusst und möchten Solarzellen einbauen. Ist das beim Denkmalschutz möglich? Umweltschutz ist auch ein Anliegen des BDA. Beide Interessen Umweltschutz und Denkmalschutz sollen miteinander in Einklang gebracht werden. Das BDA ist immer bemüht, Kompromisslösungen zu suchen, durch die das Denkmal in seiner Erscheinung nicht beeinträchtigt wird, wie z. B. die Montage von Solaranlagen an Positionen, die von öffentlichen Standorten aus nicht einsehbar sind. BUNDESDENKMALAMT Infos zu Denkmalschutz und Ensembles März von 5

5 Zu Förderungsmöglichkeiten: Wie komme ich zu einer Förderung? Voraussetzung ist, dass das Objekt unter Denkmalschutz steht. Förderungen vom Bund: Das BDA kann Förderungen für Restaurierungsarbeiten, denkmalspezifische Maßnahmen, Voruntersuchungen sowie für Arbeiten und Maßnahmen im Sinne der Denkmalpflege gewähren. Die Höhe der Förderung ist individuell und hängt z.b. von der Art der Arbeiten, den konkreten Kosten, der wirtschaftlichen Situation des Denkmaleigentümers/der Denkmaleigentümerin, einer etwaigen Gefährdung des Denkmals sowie von den zur Verfügung stehenden öffentlichen Mitteln ab. Ansprechpartner für Subventionierungen sind die Landeskonservatorate. Formulare für Förderungsansuchen stehen auf der Website des BDA unter Service/Downloads online zur Verfügung. Förderungen vom Land: In Niederösterreich kann um Mittel für Denkmalpflege bei der Abteilung für Kunst und Kultur angesucht werden. Auch bei der Wohnbauförderung stellt der Denkmalschutz einen zusätzlichen Bonus dar. Informationen dazu finden Sie in Für unter Denkmalschutz stehende, betrieblich genutzte Objekte gelten steuerliche Begünstigungen. DenkmaleigentümerInnen werden von den Fachleuten des BDA jederzeit kostenlos und unabhängig beraten, was bei Sanierungen Kosten sparen kann. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an: Mag. Gorazd Živkovič Landeskonservatorat für Niederösterreich Hoher Markt 11 Gozzoburg 3500 Krems an der Donau Mail: Tel: /37 oder /427 BUNDESDENKMALAMT Infos zu Denkmalschutz und Ensembles März von 5

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