Fahrassistenzsysteme - Produkthaftungsfragen aus juristischer Sicht. Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Klindt, Partner

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1 Fahrassistenzsysteme - Produkthaftungsfragen aus juristischer Sicht Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Klindt, Partner

2 Drei Säulen des Produktrechts behördliches Produktsicherheitsrecht (z.b. GPSG) (Maßstab ist 1:1-Einhaltung des geschriebenen Rechts) zivilrechtliche Produzenten- und Produkthaftung (Maßstab ist Einhaltung des Stands von Wissenschaft und Technik) strafrechtliche Produkthaftung (Maßstab ist Einhaltung des Stands von Wissenschaft und Technik) 2

3 Drei Säulen des Produktrechts behördliches Produktsicherheitsrecht (z.b. GPSG) (Maßstab ist 1:1-Einhaltung des geschriebenen Rechts) zivilrechtliche Produzenten- und Produkthaftung Minimum (Maßstab ist Einhaltung des Stands von Wissenschaft und Technik) strafrechtliche Produkthaftung (Maßstab ist Einhaltung des Stands von Wissenschaft und Technik) 3

4 Schadensersatzvorschriften in Deutschland 823 Abs. 1 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. U N D 1 Abs. 1 ProdhaftG: Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. ( ) 4

5 Produzentenhaftungsrecht nach 823 Abs. 1 BGB Verkehrssicherungspflicht des Herstellers ( 823 Abs. 1 BGB) Konstruktion Fabrikation Instruktion Produktbeobachtung ( after sales ) 5

6 Produzentenhaftungsrecht nach 823 Abs. 1 BGB Verkehrssicherungspflicht des Herstellers ( 823 Abs. 1 BGB) Konstruktion Fabrikation Instruktion Maßstab ist der Stand von Wissenschaft und Technik. so jüngst wieder Bundesgerichtshof BGH-Urt. v (VI ZR 107/08) Produktbeobachtung ( after sales ) 6

7 Produzentenhaftungsrecht nach 823 Abs. 1 BGB Erforderlich sind die Sicherungsmaßnahmen, die nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neusten Stand der Wissenschaft und Technik konstruktiv möglich sind und als geeignet und genügend erscheinen, um Schäden zu verhindern. Dabei darf der insoweit maßgebliche Stand der Wissenschaft und Technik nicht mit Branchenüblichkeit gleichgesetzt werden; die in der jeweiligen Branche tatsächlich praktizierten Sicherheitsvorkehrungen können durchaus hinter der technischen Entwicklung und damit hinter den rechtlich gebotenen Maßnahmen zurückbleiben. Die Möglichkeit der Gefahrvermeidung ist gegeben, wenn nach gesichertem Fachwissen der einschlägigen Fachkreise praktisch einsatzfähige Lösungen zur Verfügung stehen. Hiervon kann grundsätzlich erst dann ausgegangen werden, wenn eine sicherheitstechnisch überlegene Alternativkonstruktion zum Serieneinsatz reif ist. Der Hersteller ist dagegen nicht dazu verpflichtet, solche Sicherheitskonzepte umzusetzen, die bisher nur auf dem Reißbrett erarbeitet oder noch in der Erprobung befindlich sind. 7

8 Schadensersatzvorschriften in Deutschland 1 Abs. 1 ProdhaftG: Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. ( ) 1 Abs. 2 ProdHaftG Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn 1. ( ) 5. der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte. 8

9 Schadensersatzvorschriften in Deutschland 3 ProdhaftG: (1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere a) seiner Darbietung, b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann (2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde. 9

10 Schadensersatzvorschriften in Deutschland 3 ProdhaftG: (1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere a) seiner Darbietung, b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann (2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde. 1 StVO (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. 10

11 Eine führende europäische Wirtschaftskanzlei Europäische Größe: 450 Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater in 5 Büros in Deutschland, 7 in Mittelund Osteuropa, sowie jeweils einem Büro in Großbritannien (London) und den USA (NY) Spezialisiert: Exzellente Rechts- und Steuerberatung in ausgewählten Gebieten des Wirtschaftsrechts: als Kerngeschäft Wirtschaftlich kompetent: Gemeinsam mit Noerr-Kooperationspartnern Lösungen für Recht, Steuern, Finanzierung und Management Innovativ und kreativ: Führende Köpfe in Projekt- und Branchenteams, pro-aktiv entwickelte Lösungen für neue Rechtsentwicklungen Nachhaltig: Lösungsorientierte Beratung + wissenschaftlich fundiert = langfristiger Mehrwert für Mandanten 11

12 Prof. Dr. Thomas Klindt Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Partner bei Berlin Dresden Düsseldorf Frankfurt München Bratislava Budapest Bukarest Kiew London Moskau New York Prag Warschau Mitglied der Verbraucherkommission der Bayerischen Staatsregierung Chairman für Europe/Middle East/Africa der Practice Group Toxic Tort & Product Liabilty bei LexMundi Overseas Correspondent des Australian Product Liability Reporter (APLR) Mitherausgeber der Zeitschrift für Stoffrecht (StoffR) Mitherausgeber der Zeitschrift für Corporate Compliance (CCZ) Herausgeberbeirat der maschinenrichtlinie aktuell (mrl) Herausgeberbeirat des Medizinprodukte-Journal (MPJ) Brienner Str München Tel (0)89 / Fax ++49 (0)89 / Thomas.Klindt@Noerr.com 12

13 Standorte Berlin Charlottenstraße Berlin Deutschland T Bratislava Noerr s.r.o. AC Diplomat Palisády 29/A Bratislava Slowakische Republik T Budapest Kanzlei Noerr & Partner Fő utca Budapest Ungarn T Bukarest S.P.R.L. Menzer & Bachmann - Noerr Str. General Constantin Budişteanu nr. 28 C, Sector Bukarest Rumänien T Dresden Paul-Schwarze-Straße Dresden Deutschland T Düsseldorf Speditionstraße Düsseldorf Deutschland T Frankfurt am Main Börsenstraße Frankfurt am Main Deutschland T Kiew Noerr TOV Vul. Khreschatyk, 7/ Kiew Ukraine T London Tower Old Broad Street London EC2N 1HQ Großbritannien T Moskau Noerr OOO 1-ya Brestskaya ul Moskau Russische Föderation T München Brienner Straße München Deutschland T New York Representative Office 885 Third Avenue, Suite 2406 New York, NY USA T Prag Noerr v.o.s. Na Poříčí 1079/3a Prag 1 Tschechische Republik T Warschau Noerr Sp. z o.o. Spiering Sp. k. Al. Armii Ludowej Warschau Polen T info@noerr.com 13

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