Orientierungsatz: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Baugenehmigung (abgelehnt)

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1 VG Augsburg, Beschluss v S Titel: Normenketten: 80 a, 80 Abs. 5 VwGO 80 Abs. 5 VwGO 34 BauGB Art. 6 BayBO 80 Abs. 5 VwGO 34 BauGB Art. 6 BayBO Orientierungsatz: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Baugenehmigung (abgelehnt) Schlagworte: Nachbarklage, Baugenehmigung, Wohnhausneubau, Carport, Rücksichtnahmegebot Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag gegen eine sofort vollziehbare Baugenehmigung für ein Wohngebäude zugunsten der Beigeladenen. 2 Die Beigeladenen sind Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn....,...,...Gemarkung... Der Antragsteller war Eigentümer des benachbarten Grundstücks Fl.Nr.... der Gemarkung... Inzwischen ist Herr... Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr.... der Gemarkung... Die Umschreibung im Grundbuch ist erst am 16. September 2013 erfolgt, die Zustellung der Baugenehmigung bereits am 4. September Mit Bescheid vom 28. August 2013 wurde das Vorhaben der Beigeladenen, nämlich ein Wohnhausneubau mit Carport nach 34 BauGB im vereinfachten Verfahren unter Auflagen genehmigt.

2 4 Nach Erteilung der Genehmigung hat der Bevollmächtigte des Antragstellers und jetzige Eigentümer telefonisch mitgeteilt, dass durch das Bauvorhaben der erforderliche Abstand nach 9 FeuV von 15 m zwischen dem Kamin des Nebengebäudes auf Fl.Nr.... und dem geplanten Wohnhaus der Beigeladenen nicht eingehalten werde. Zudem habe der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr.... im Jahre 1959 eine Abstandsfläche übernommen. 5 Am 4. Oktober 2013 ließ der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen, 6 den Bescheid des Landratsamtes... vom 28. August 2013 für das Baugrundstück..., Flurstück...,...,... Gemarkung..., aufzuheben, 7 hilfsweise festzustellen, dass die Baugenehmigung mit Bescheid des Landratsamtes... vom 28. August 2013 rechtswidrig ist, da der Abstand des bestehenden Kamins des Nebengebäudes des Klägers auf Fl.Nr.... Gemarkung... zu dem geplanten Gebäude auf Fl.Nrn....,...,... nach 19 Abs. 1 Nr. 2 der Ersten Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz sowie 9 Abs. 1 Nr. 4 FeuV von 15 m nicht eingehalten werde und die Gebäudeabstandsfläche nicht der Grenzabstandserklärung vom 18. Februar 1959 entspreche. 8 Ferner hat der Antragsteller einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen lassen und beantragt, 9 die aufschiebende Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage anzuordnen. 10 Bei Erteilung der Baugenehmigung habe das Landratsamt... nicht berücksichtigt, dass auf dem Grundstück des Klägers/Antragstellers ein Nebengebäude mit einem Kamin errichtet sei. Die Baugenehmigung für dieses Gebäude sei mit Beschluss des Landratsamtes... vom 30. Juni 1959 für den Bau einer Waschküche, Autogarage und Holzlager erteilt worden. Eine Prüfung dieser Baugenehmigung werde ergeben, dass auf dem Grundstück des Klägers/Antragstellers das Nebengebäude mit einem Kamin plangerecht errichtet worden sei. Der Kamin weise gemäß den Planunterlagen eine Höhe von 3,80 m auf. Nach 19 Abs. 1 Nr. 2 der Ersten Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz sowie 9 Abs. 1 Nr. 4 FeuV muss die Mündung des bestehenden Kamins im Umkreis von 15 m die obere Fensterkante des geplanten Neubaus um 1 m überragen. Die Höhe der Oberkante des Fensters des geplanten Bauvorhabens sei nach den Bauunterlagen mit 5,22 m festzustellen. Die Differenz zu der geforderten Kaminhöhe betrage demnach 2,42 m, das bedeute, dass der Kamin des Klägers/Antragstellers 6,22 m hoch sein müsse. Seit der Errichtung des Nebengebäudes im Jahr 1959 bis heute sei der Kamin in Betrieb. Der geplante Neubau solle zur gemeinsamen Grundstücksgrenze in einem Abstand von 4,80 m gebaut werden. Der Kamin des Klägers/Antragstellers sei in einem Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze von 3,45 m errichtet worden. Somit werde der geforderte Umkreis von 15 m nicht erreicht. Für den im Jahr 1959 genehmigten und errichteten Kamin mache der Antragsteller Bestandsschutz geltend. In der beizuziehenden Bauakte sei von der damaligen Eigentümerin des heutigen streitgegenständlichen Baugrundstückes Fl.Nrn....,...,... Gemarkung... am 18. Februar 1959 zugunsten des damaligen Eigentümers und Bauherrn des Nebengebäudes, des heute klägerischen Grundstücks, eine Grenzabstandserklärung abgegeben worden. Die geplanten Gebäude des Beigeladenen wiesen in den Plänen einen Abstand zur Grenze von 4,80 m auf, somit einen Gebäudeabstand von 6,80 m. Durch die Grenzabstandserklärung vom 18. Februar 1959 sei ein Gebäudeabstand von 8 m einzuhalten. 11 Für den beklagten... hat das Landratsamt... beantragt,

3 12 die Klage abzuweisen 13 und 14 den Antrag abzulehnen. 15 Das streitgegenständliche Bauvorhaben sei im vereinfachten Verfahren nach genehmigt worden. Damit seien hier nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, örtliche Bauvorschriften sowie beantragte Abweichungen Prüfungsgegenstand. Abweichungen seien nicht beantragt, örtliche Bauvorschriften lägen hier nicht vor. Das Baugrundstück liege im baurechtlichen Innenbereich, ein Bebauungsplan sei nicht vorhanden. Damit richte sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach 34 BauGB. Das geplante Wohnhaus mit Carport füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dies werde auch seitens des Antragstellers nicht bestritten. Dagegen sei nicht Gegenstand der Prüfung des Bauantrages insbesondere die Einhaltung der Abstandsflächen sowie hier auch die Einhaltung des erforderlichen Abstandes nach der Feuerungsverordnung. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei damit rechtmäßig. Ungeachtet dessen, dass hier keine Prüfung zu erfolgen gehabt habe, seien auch keine Anhaltspunkte erkennbar, dass Abstandsflächen nicht eingehalten würden. Das Bauvorhaben selbst halte auf dem Baugrundstück nach dem vorgelegten Abstandsflächenplan die Abstandsflächen ein. Eine Übernahme sei weder in den Unterlagen noch sonst erkennbar. Die Grenzabstandserklärung vom 18. Februar 1959, wonach hier ein Gebäudeabstand von 5 m einzuhalten sei, sei erst durch die Mitteilung des Bevollmächtigten des Antragstellers (nach Erteilung der Baugenehmigung) und Anforderung der Bauakte... im Staatsarchiv... erkennbar gewesen. Zudem seien nach den derzeit geltenden Vorschriften des Art. 6 BayBO die Abstandsflächen eingehalten. Für das geplante Wohnhaus betrage die Abstandsfläche nach dem vorgelegten Abstandsflächenplan nach Osten 3 m, bei einem Abstand zur Grundstücksgrenze von 4,80 m. Das am 30. Juni 1959 genehmigte Gebäude des Antragstellers weise nach den Planunterlagen eine maßgebliche Wandhöhe von 2,68 m auf, so dass hier eine Abstandsfläche von ebenfalls 3 m erforderlich sei. Bei einem in dieser Genehmigung geforderten Abstand dieses Gebäudes von der Grundstücksgrenze von 2 m liege damit eine Abstandsfläche in einer Tiefe von 1 m auf dem Grundstück Fl.Nr.... Zusammen mit der Abstandsfläche des geplanten Wohnhauses sei damit ein gesamter Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten, was hier erfüllt sei. 16 Die Beigeladenen haben sich bis jetzt noch nicht zur Klage bzw. zum Antrag geäußert. 17 Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakte Bezug genommen. II. 18 Der Antrag nach 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage Au 4 K gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. August 2013 bleibt ohne Erfolg. Dabei kann zunächst dahingestellt bleiben, ob der Antrag nicht bereits unzulässig ist, da der Antragsteller im Zeitpunkt der Klage- und Antragserhebung (vgl. 173 VwGO i. V. m. 265 ZPO) bereits nicht mehr Eigentümer des Nachbargrundstücks zum Bauvorhaben war, denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet. 19 Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 28. August Mangels aufschiebender Wirkung der Klage

4 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ( 212 a Abs. 1 BauGB i. V. m. 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) kann das Gericht der Hauptsache nach 80 a Abs. 3 i. V. m. 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Deshalb ist bei der Entscheidung über den Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (BayVGH, B. v CS BayVBl. 1991, 720). Erscheint der Nachbarrechtsbehelf dagegen als offensichtlich aussichtslos, ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden (vgl. z. B. BayVGH, B. v CS juris Rn. 17; zum Ganzen: Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, Rn. 152 ff. zu 80). 20 Nach der im Rahmen des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung wird die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. August 2013 im Hinblick auf eine Verletzung nachbarschützender Rechte, auf die allein sich der Antragsteller berufen könnte (BayVGH, B. v CS juris Rn. 20), wohl erfolglos bleiben. Der Bescheid vom 28. August 2013 erscheint rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). 21 Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dabei das Bauvorhaben, so wie es sich aus dem Baugenehmigungsbescheid vom 28. August 2013 ergibt, nämlich ein Wohnhausneubau mit Carport. 22 Dabei ist zunächst mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v C 5/87 - BVerwGE 89, 69) davon auszugehen, dass sich Dritte gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen können, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., 42 Rn. 98 ff.). Eine Verletzung drittschützender Normen durch eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde kommt aber nur insoweit in Betracht, als die Feststellungswirkung dieser Entscheidung reicht. In Folge dessen kann der Nachbar grundsätzlich nur die Verletzung drittschützender Normen geltend machen, die im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen, eingeschränkten Prüfprogramms - wie hier aus Art. 59 Satz 1 BayBO - liegen (vgl. BVerwG, B. v B 244/96 - NVwZ 1998, 58; BayVGH, U. v CS juris). 23 Nach im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes ausreichender summarischer Prüfung verletzt das Bauvorhaben nicht im Verfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfende Vorschriften des Bauplanungsrechts. 24 Die planungsrechtliche Zulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Vorhabens bestimmt sich, wie unter den Beteiligten unstreitig sein dürfte, nach 29 Abs. 1, 34 BauGB. Gemäß 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das streitgegenständliche Bauvorhaben fügt sich als Wohnhaus mit Carport in die nähere Umgebung ein.

5 25 Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich. Grundsätzlich kann ein Vorhaben, unabhängig davon, ob es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, unzulässig sein, weil es die gebotene Rücksicht auf die Umgebungsbebauung vermissen lässt (vgl. BVerwG, U. v C 19/90 - DVBl. 1993, 652). Das Gebot der Rücksichtnahme soll hierbei einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v C 19/90 - DVBl. 1993, 652). Hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme ist anzumerken, dass ein Vorhaben, das sich in den Rahmen des 34 BauGB einfügt, grundsätzlich nicht rücksichtslos ist (BayVGH, B. v CS juris Rn. 27). Nachbarrechte werden durch einen Verstoß gegen 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur dann verletzt, wenn die ausnahmsweise Unzulässigkeit eines hinsichtlich aller vier Zulässigkeitskriterien den Rahmen einhaltenden Vorhabens darauf beruht, dass es unzumutbare Auswirkungen auf ein Nachbargrundstück hat. Auswirkungen sind unzumutbar, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss, überschritten wird (BayVGH, B. v C BayVBl. 2009, juris Rn. 21). 26 Eine erdrückende oder einmauernde Wirkung ist nach der Aktenlage vorliegend nicht ersichtlich. Eine solche kommt, unabhängig von der Frage der Einhaltung der Abstandsflächen - in der Regel nur bei in Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern mit geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden (vgl. BayVGH, B. v ZB juris, Rn. 8) in Betracht. Die Abstandsflächenvorschriften wurden ausweislich der genehmigten Planunterlagen sowie der Baugenehmigung vom 28. August 2013 gerade nicht zum Gegenstand der Entscheidung gemacht, so dass insoweit auch keine Rechtsverletzung in Betracht kommt (BVerwG, B. v B 244/96 - NVwZ 1998, 58 - juris, Rn. 3). Die Abstandsflächenübernahme aus dem Jahre 1959 und die 1. BImSchV bzw. Feuerungsverordnung des Kamins des Antragstellers auf dem Nachbargebäude waren nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung. 27 Nach alledem dürfte die Klage im Hauptsacheverfahren - vorbehaltlich eines gegebenenfalls erforderlichen Augenscheinstermins und den dort zu treffenden Feststellungen - wohl erfolglos bleiben. Die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu treffende Interessenabwägung des Gerichts fällt daher zugunsten des Bauherrn aus, so dass der Antrag abzulehnen war. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. 29 Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko aus 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst tragen. 30 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 52 Abs. 1 GKG, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Ziffern II.1.5, II des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.). Der danach für Klagen eines Drittbetroffenen gebotene Streitwert in der Hauptsache von 7.500,- EUR wurde im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes halbiert.

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