SCHRIFTLICHE ANHÖRUNG ZUM THEMA ZWECKÄNDERUNG

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1 Stellungnahme: SCHRIFTLICHE ANHÖRUNG ZUM THEMA ZWECKÄNDERUNG Dezember 2014 Seite 1 von 6

2 1. FRAGESTELLUNGEN a) Welche Bedeutung hat das Erfordernis der Kompatibilität des geänderten Zwecks einer Datenverarbeitung mit dem Erhebungszweck für bestehende und künftige Geschäftsmodelle sowie für die Rechte und Interessen der Betroffenen? b) Welche Folgen hätte es für diese Geschäftsmodelle sowie für die Betroffenen, wenn eine mit dem Erhebungszweck unvereinbare Zweckänderung aufgrund überwiegender berechtigter Interessen des Datenverarbeiters (Art. 6 Abs. 1 lit. f DS- GVO-E) ausgeschlossen wäre? 2. EXECUTIVE SUMMARY a) Das Erfordernis der Übereinstimmung des geänderten Zwecks mit dem ursprünglichen Erhebungszweck ist ein Hindernis für datenbasierte Startups sowie Big-Data-Geschäftsmodelle und hemmt die Innovationskraft in Europa. b) Sollte die Zulässigkeit einer mit dem ursprünglichen Erhebungszweck unvereinbaren Zweckänderung völlig ausgeschlossen werden, dann würde dies zu erheblichen Nachteilen für Europäische Startups führen. Den Betroffenen hingegen würde ein solcher Ausschluss keinen weiteren Vorteil für den Datenschutz bieten, da es Unternehmen außerhalb des europäischen Rechtskreises gibt, die einer solchen Regelung nicht unterliegen. 3. BEGRÜNDUNG a) Gerade bei Startups ist das Geschäft meist noch nicht von vornherein definiert und unterliegt noch einem gewissen Weiterentwicklungsvorbehalt. Aus diesem Grund kann auch noch nicht von Beginn an abgeschätzt werden, wie und in welchem Ausmaß Daten zukünftig erhoben und verwertet werden. Startups müssen flexibel bleiben, um sich langsam in die wirtschaftliche Wertschöpfungskette eingliedern zu können. Jede Nutzungsänderung bedarf dabei derzeit einer Änderung der Datenschutzerklärung, was wiederum Kosten verursacht und das Unternehmen unflexibel macht dabei auch auf Nutzer unattraktiv wirkt, da diese jedes Mal wieder der Erklärung zustimmen müssten. Dezember 2014 Seite 2 von 6

3 Das Zweckbindungserfordernis als Ausprägung des Grundsatzes der Datensparsamkeit verträgt sich einfach nicht mit der Grundidee von Big Data, nämlich große Datenmengen zu sammeln und nach neuen Verwertungsmöglichkeiten für diese zu forschen. Vor allem sind datenbasierte Geschäftsmodelle nicht per se als gesellschaftlich schädlich zu betrachten. Es gibt viele Projekte, die auf Grundlage umfangreicher Datenbanken auch einen großen gesellschaftlichen Nutzen mit sich bringen, wie bspw. Anbieter von Fahrzeughistorien für Gebrauchtwagen. Die Entwicklung von Big-Data-Projekten in Europa sollte vielmehr als Chance zur Aufrechterhaltung einer gesicherten Stellung in der globalen Wirtschaft gesehen werden denn schon heute werden Daten als Währung der Zukunft verstanden. Für die Betroffenen liegt die Gefahr auch nicht unbedingt im Sammeln der Daten durch Unternehmen, denn wenn im Internet frei verfügbare Daten nicht von deutschen Unternehmen gesammelt werden können, dann tun es andere. Dies führt zu einem ungleichen Wettbewerb zwischen Unternehmen innerhalb und außerhalb des europäischen Rechtskreises. Es ist daher wichtig, in dem Wettbewerb um diese Daten nicht an letzter Stelle zu stehen und alles dafür zu tun solche Big-Data-Projekte in Europa anzusiedeln. Die Gefahr für die Betroffenen ist eher in der Konzentration dieser unterschiedlichen Daten in einem Land oder gar einer Person zu sehen. Ein gesunder globaler Wettbewerb mit gleichen Bedingungen für alle Teilnehmer verhindert diese Konzentration. Aber bis es zu einer solchen globalen Datenschutzrechtsvereinheitlichung kommen kann, müssen zuerst die Rahmenbedingungen für den Wettbewerb angeglichen werden. b) Die Erhebung und Verwertung von Daten spielt in Zeiten der Digitalisierung eine sehr wichtige Rolle. Die Schaffung eines strikten Zweckbindungserfordernisses würde zu einer Schwächung der Innovationsfähigkeit europäischer Startups führen, da diese in der Entwicklung eines Geschäftsmodells flexibel sein müssen. Flexibilität und Innovationsfähigkeit gehen Hand in Hand. Auch das Wachstum von Startups wird durch eine strikte Zweckbindungsregelung erschwert. Mit der Ansammlung dieser Daten können weitere Verwertungsmöglichkeiten entdeckt, jedoch nicht im Wertschöpfungsprozess Dezember 2014 Seite 3 von 6

4 ausgeschöpft werden, da diese Verwertungsmöglichkeiten wohlmöglich erst später durch einen Forschungs- und Innovationsprozess im Unternehmen entstehen. Damit wäre datenbasierten Startups von vornherein der Wachstumsprozess erschwert. Des Weiteren würde eine ausnahmslose Zweckbindungsregelung einen erheblichen Standortnachteil für europäische Startups darstellen. Um dieses Schutzniveau einzuhalten, sind schon in der Gründungsphase im Vergleich zu anderen Ländern höhere Investitionen erforderlich, sodass es für Startups mit einem sehr datenreichen Geschäftsmodell attraktiver ist, außerhalb Deutschlands zu gründen. Auch wirken die zuvor besprochenen Auswirkungen auf die Standortwahl mit ein, wie etwa die Flexibilität und der in datenschutzrechtlicher Hinsicht leichtere Wachstumsprozess. Weiterhin führt eine strikte Zweckbindungsregelung zu einem schweren Wettbewerbsnachteil auf globaler Ebene. Gerade Unternehmen aus den USA haben es wesentlich leichter, Daten in Europa zu erheben und zu verarbeiten als Startups in Europa. Wenn dann noch eine ausnahmslose Zweckbindung vorgeschrieben wäre, würde dies zu einem globalen Wettbewerb führen, dessen Verlierer in Europa jetzt schon feststehen. Auf der anderen Seite ist den Betroffenen mit einer strikten Zweckbindung nicht viel geholfen. Wenn in Europa datenbasierte Startups und Big-Data-Projekte in ihrer Innovationskraft gehemmt werden, dann nutzen Unternehmen aus dem datenschutzrechtlich liberaleren Ausland diese günstige Situation aus. Das Internet ermöglicht es, Daten unabhängig von der geografischen Lage zu erheben und zu verarbeiten, sodass keine große Hürde für datenbasierte Unternehmen außerhalb Europa besteht ihr Geschäft auf Europa zu skalieren. Somit können Daten der Betroffenen, wenn nicht von Unternehmen in Europa, dann eben von ausländischen Unternehmen zweckfremd verwertet werden. Dezember 2014 Seite 4 von 6

5 Nach hier vertretener Auffassung kann ein Ausgleich zwischen dem größtmöglichen Schutz für die Betroffenen und den bestmöglichen datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für datenbasierte Unternehmen in Europa nur erreicht werden, wenn ein fairer Wettbewerb auf globaler Ebene geschaffen wird. Ohne einen solchen Wettbewerb wird die Datenkonzentration vor allem in den USA geradezu begünstigt. Dazu gehört, dass Europa sich anpasst, da Europa in Ermangelung globaler datenbasierter Unternehmen wie Google, Facebook, etc., leider die schwächere Ausgangsposition gegenüber Standorten im Ausland wie den USA innehat. 4. EMPFEHLUNG Auf dieser Grundlage soll die Aufnahme von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO-E in Art. 6 Abs. 4 DS- GVO-E von der Bundesregierung gefordert werden, um auch eine zweckgeänderte Datenverarbeitung, die sich im berechtigten Interesse des Datenverarbeiters befindet, zu ermöglichen. Aus Gründen einer gleichmäßigen Berücksichtigung der Interessen des Datenverarbeiters und des Betroffenen, sollten der Innovationsgrad der zweckgeänderten Datenverarbeitung und deren Mehrwert für den einzelnen Betroffenen in die Abwägung beim berechtigten Interesse mit einfließen. Zudem sollte die globale Marktsituation in der Abwägung Beachtung finden, sodass bei einer starken Konkurrenz außerhalb Europas der europäische Datenverarbeiter in der Abwägung begünstigt wird, da in diesem Fall auch Datenschutzinteressen des Betroffenen dafür sprechen. Dezember 2014 Seite 5 von 6

6 Bundesverband Deutsche Startups e.v. Im Haus der Bundespressekonferenz Schiffbauerdamm Berlin Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) info@deutschestartups.org Eingetragen unter VR B / AG Berlin-Charlottenburg Vorstand: Thomas Bachem David Hanf Erik Heinelt Christian Miele Florian Nöll Stephanie Renda Sascha Schubert Dezember 2014 Seite 6 von 6

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