Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

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1 Berlin, im Juni 2011 Stellungnahme Nr. 34/11 abrufbar unter Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Familienrechtsausschuss zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts (KOM (2011) 126/2) und zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts für eingetragene Partnerschaften (KOM (2011) 127/2) Mitglieder des Familienrechtsausschusses: Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Schwackenberg, Oldenburg (Vorsitzender) Rechtsanwältin Eva Becker, Berlin (Berichterstatterin) Rechtsanwalt Dr. Mathias Grandel, Augsburg Rechtsanwalt Jörn Hauß, Duisburg Rechtsanwalt und Notar Dr. K.-Peter Horndasch, Weyhe Rechtsanwalt Jörg Kleinwegener, Detmold Rechtsanwältin und Notarin Ingeborg Rakete-Dombek, Berlin zuständig in der DAV-Geschäftsführung: Rechtsanwältin Christine Martin, Berlin

2 2 Verteiler: Europa: Europäische Kommission Generaldirektion Justiz Europäisches Parlament Ausschuss Recht Ausschuss Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres Ausschuss Rechte der Frau und Gleichstellung der Geschlechter Rat der Europäischen Union Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der EU Justizreferenten der Landesvertretungen Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) Vertreter der Freien Berufe in Brüssel Deutschland : Bundesministerium der Justiz Rechtsausschuss des Deutschen Bundesrates Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages Ausschuss für Familie und Senioren des Deutschen Bundesrates SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages, Arbeitsgruppe Recht Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag DIE LINKE-Fraktion im Deutschen Bundestag Vorstand und Geschäftsführung des Deutschen Anwaltvereins Vorsitzende der Gesetzgebungsausschüsse des Deutschen Anwaltvereins Vorsitzende des Forums Junge Anwaltschaft Ausschuss Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins Ausschuss Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins Geschäftsführender Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins Deutsche Anwaltakademie Deutscher Richterbund Deutscher Juristinnenbund Deutscher Steuerberaterverband Bundesrechtsanwaltskammer Bundesnotarkammer Bundesgerichtshof, Bibliothek Deutscher Notarverein Deutscher Familiengerichtstag e.v. Bundesverband der Freien Berufe ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Bundesfachgruppe Justiz Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht Redaktionen der NJW; FamRZ; FuR; FF; Juve; FPR, FamRB

3 3 Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der freiwillige Zusammenschluss der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der DAV mit derzeit ca Mitgliedern vertritt die Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. I. Allgemeine Einschätzung Ziel auch dieser Verordnung ist es, die Freizügigkeit in der Europäischen Union zu erleichtern und Rechts- und Planungssicherheit für die betroffenen Paare zu schaffen. Insbesondere das forum shopping soll durch die Vereinheitlichung von Regelungen der Zuständigkeit, des Kollisionsrechts und der Anerkennung und Vollstreckung verhindert, zumindest eingeschränkt werden. Es ist sehr zu begrüßen, dass zeitnah zur Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 Verordnungen in Aussicht genommen werden, die eine wesentliche mit der Scheidung der Ehe und Auflösung einer Partnerschaft verbundene Folge, das Güterrecht, behandelt. Zugleich ist es außerordentlich hilfreich, dass zugleich mit der Regelung der Kollisionsnormen auch die Fragen der Zuständigkeit, der Anerkennung und Vollstreckung behandelt werden. Denn diese sind für die Durchsetzung und Realisierung eines Anspruchs von grundlegender Bedeutung. II. Zu den Entwürfen im Einzelnen: Die Verordnungsentwürfe werfen diverse Fragen auf, von denen die folgenden herausgegriffen werden sollen. 1. Qualifikation (Art. 1 KOM (2011) 126/2 und KOM (2011) 127/2) Die Verordnungen enthalten verschiedene Begriffsbestimmungen, die hilfreich aber naturgemäß nicht vollständig sind. Da nach der Erläuterung insbesondere auch der in der Verordnung verwandte Begriff des Ehegüterrechts bzw. der Ehegüterstände autonom auszulegen ist, wird sich für die nationalen Gerichte bei der Anwendung der Verordnungen die Frage nach dem Maß des Gemeinten stellen, solange eine gerichtliche Auslegung auf europäischer Ebene noch nicht umfassend stattgefunden hat. Die nationale Auslegung wird zumindest aus deutscher Sicht daher den Blick von der eigenen Rechtsordnung heben und auf die Begriffsbestimmungen richten müssen. Denn danach umfassen (eheliche) Güterstände im Sinne der Verordnungen nach den jeweiligen Art. 2a) sämtliche vermögensrechtliche Regelungen der Ehegatten bzw. Partner. Es sind in den einzelnen nationalen Rechten allerdings solche vermögensrechtliche Regelungen denkbar, die dem jeweiligen nationalen Güterstand nicht zuzuordnen sind, statt dessen den vermögensrechtlichen Regelungen außerhalb des Güterstandes (und in Deutschland: dem Versorgungsausgleich). Da es nahe liegt, dass die Fallgestaltungen verschieden sein können, ist zu besorgen, dass bereits in Bezug auf den Anwendungsbereich Unsicherheiten in der nationalen Rechtsprechung entstehen werden. Auch wenn die Problematik der Qualifikation durch die in den jeweiligen Art. 1 vorgenommene Begrenzung des Anwendungsbereichs verringert wurde, so scheint sie damit nicht behoben. Deshalb wäre eine Verdeutlichung des Gemeinten im Interesse der angestrebten Rechtsund Planungssicherheit wünschenswert.

4 4 2. Eingriffsnormen (Art. 22 KOM (2011) 126/2 bzw. Art. 17 KOM (2011) 127/2) Die Verordnungen sehen über die sonst üblichen ordre-public-klauseln hinaus in Art. 22 bzw. Art. 17 weitere Eingriffsnormen zugunsten nationalen Rechts vor: Danach können die Mitgliedsstaaten zur Wahrung des nationalen öffentlichen Interesses, insbesondere ihrer politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Ordnung, einzelne zwingende Vorschriften zur Anwendung bringen, abweichend von dem nach den Verordnungen vorgesehenen Recht. Der Grund für die Aufnahme dieser Artikel findet sich wohl in den nicht verhandelbaren nationalen zwingenden Vorschriften und auch in der unterschiedlichen Wertigkeit der die Ehewohnung schützenden gelegentlich auch im güterrechtlichen Kontext zu findenden nationalen Vorschriften. Gleichwohl ist festzustellen, dass diese Eingriffsnormen eine ganz erhebliche Unsicherheit bergen. Denn das Maß für einen ordre-public-verstoß lässt sich mit Blick auf die lange Tradition dieser Klauseln und den damit einhergehenden Erfahrungen einschätzen. Die Wirkungen der Eingriffsnormen ist hingegen nicht annähernd abzuschätzen. Es wäre im Interesse des durch die Verordnungen verfolgten Zieles daher sehr zu begrüßen, wenn von diesen Einschränkungen abgesehen werden könnte. Sie stellen das Ziel ernsthaft in Frage, da die Betroffenen und die sie rechtlich Beratenden die damit verbundenen Unwägbarkeiten nicht ermessen können. So bleibt es nur abzuwarten, in Bezug auf welche nationalen Regelungen der EuGH den zwingenden Charakter im Sinne der Vorschrift anerkennen wird. 3. Einheit des anzuwendenden Rechts (Art.15 KOM (2011) 126/2) Es ist im Interesse kohärenter Entscheidungen zu begrüßen, dass nach Art. 15 das gesamte Vermögen, sei es mobil oder immobil, grundsätzlich dem nach der Verordnung maßgeblichen Recht unterfällt. Die Vermeidung einer Rechtsspaltung, wie sie insbesondere in Bezug auf Immobilien zu gewärtigen war, führt zu einer systemgerechten Entscheidung über die gesamten vermögensrechtlichen Belange der Betroffenen innerhalb eines Rechtssystems. 4. Formvorschriften (Art. 19 KOM (2011) 126/2) Die Formvorschrift, die für die Rechtswahl in dem auf das eheliche Güterrecht bezogenen Entwurf der Verordnung vorgesehen ist, wird dem sich aus dem Erwägungsgrund 24 ergebenden Schutzgedanken nicht hinreichend gerecht. Vorgesehen ist, wie bereits in der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 die Schriftform, die Datierung und Unterzeichnung der Vereinbarung sowie ergänzend zumindest die Ortsform bzw. Form des gewählten Rechts für Eheverträge. Wie gewährleistet werden soll, dass sich die Betroffenen über ihr Tun klar werden (EG 24), wenn die Ortsform bzw. diejenige des gewählten Rechts keine über die in der Verordnung hinaus vorgesehenen Formvorschriften enthält, erschließt sich nicht. Womöglich werden diverse nationale Rechte für den Ehevertrag die notarielle Form vorsehen. Ob allerdings diese hinreicht mit Blick auf die besondere Komplexität der Materie und die in EG 24 auch genannte Tragweite der Entscheidung, scheint zweifelhaft. Zum Schutze des schwächeren Ehegatten wäre es deshalb wünschenswert, wenn die Wirksamkeit der Rechtswahl an eine dem Abschluss der Vereinbarung vorangehende Beratung der Ehegatten geknüpft wäre.

5 5 Der Umstand, dass die in Aussicht genommene Formvorschrift wie bei der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 den erzielbaren Kompromiss abbildet, ändert nichts an der Feststellung, dass sie Fälle ermöglicht, in denen eine Rechtwahl mit all ihren Folgen wirksam am Küchentisch getroffen werden kann. Das ist insbesondere mit Blick auf den schwächeren Ehegatten nicht wünschenswert. 5. Sprachliche Unklarheit: aufgesetzt (bspw. Art.19, Erwägungsgrund 24 KOM (2011) 126/2 u.a.) In Zusammenhang mit der grundsätzlich zu begrüßenden Einführung einer Rechtswahlmöglichkeit wird in der deutschen Textfassung mehrfach der Begriff aufgesetzt verwandt. In der Praxis wird sich die Frage stellen, ob damit der Ort der Fertigung des Entwurfs der Vereinbarung oder derjenige der Unterzeichnung gemeint ist. Diese Unklarheit sollte sich durch eine Umformulierung ohne weiteres beheben lassen. Es liegt nach den englischen und französischen Textfassungen näher, dass der Ort der Errichtung der Urkunde ( law of the state in which the document is drawn up, lien de rédaction de l`acte ) gemeint ist. 6. Zuständigkeit nach den jeweiligen Art. 4 (KOM (2011) 126/2) und (KOM (2011) 127/2) Soweit jeweils in Art. 4 der Verordnungen eine Vereinbarung möglich ist, die Zuständigkeit des mit der Scheidung bzw. Aufhebung der Partnerschaft befassten Gerichts einverständlich zu bestimmen, ist das grundsätzlich zu begrüßen. Autonomie der Betroffenen ist ein schützenswertes Gut, und die Verbindung der gerichtlich behandelten Gegenstände ist sinnvoll. Die Erfahrungen mit dem nach deutschem Recht vorgesehenen Verbund bestätigen dies. Problematisch scheint jedoch die Möglichkeit, eine solche Vereinbarung auch vor Anhängigkeit des Scheidungs- bzw. Aufhebungsverfahrens zuzulassen. Diese Möglichkeit erschließt sich aus Abs. II, Satz 2 der Artikel. Denn vor Anhängigkeit wird die Zuständigkeit des für die Scheidung bzw. Aufhebung zuständigen Gerichts regelmäßig noch nicht bekannt sein, weshalb im Grunde nur eine Entscheidung für einen Verbund, nicht aber für ein bestimmtes anwendbares Recht getroffen werden kann.

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