Fragebogen Ehescheidungsverfahren
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- Lars Koch
- vor 7 Jahren
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1 Bitte beachten Sie vor dem Ausfüllen des Fragebogens auch die hierzu nachfolgend abgedruckten Hinweise. Die Zahlen in Klammern verweisen auf den jeweiligen Hinweis (1). I. Angaben zu den Ehepartnern (2): Ehefrau: Geburtsname (n) (Rufname bitte unterstreichen) Geburtsort Staatsangehörigkeit (3) Anschrift Telefon Beruf Monatliches Nettoeinkommen (4) Ehemann: Geburtsname (n) (Rufname bitte unterstreichen) Geburtsort Staatsangehörigkeit Anschrift Telefon Beruf Monatliches Nettoeinkommen
2 II. Ehebezogene Angaben Eheschließung (5) Datum Standesamt Heiratsregister-Nummer Sind Sie im Besitz einer Original Eheurkunde Letzte gemeinsame Wohnung Ehevertrag ja (bitte Kopie beifügen) nein ja (bitte Kopie beifügen) nein Trennung (6) Innerhalb der Wohnung (7) Wann Auszug eines Ehegatten Wer Wann Versöhnungsversuche Härtefallscheidung (ohne Einhaltung eines Trennungsjahres) (8) Gründe (bitte gesondert und sehr ausführlich) ja nein Ehescheidung Zustimmung des anderen Ehegatten Andere Familiensachen anhängig (9) Gericht ja nein unbekannt ja nein Aktenzeichen Gegenstand des Verfahrens
3 III. Angaben zu Kindern: (10) Gemeinsame Kinder (einschließlich adoptierte Kinder) bei Mutter bei Vater bei Mutter bei Vater Kinder aus anderen Beziehungen Kind des Ehemannes der Ehefrau bei Mutter bei Vater Kind des Ehemannes der Ehefrau bei Mutter bei Vater Bei weiteren Kindern bitte auf gesonderten Blatt Aufstellung fortführen
4 IV. Angaben zu (eventuell notwendigen) Ehescheidungs-Folgesachen: (11) Elterliche Sorge (12) ist geregelt ist noch zu klären Umgang (13) ist geregelt ist noch zu klären Kindesunterhalt ist geregelt ist noch zu klären Trennungsunterhalt ist geregelt ist noch zu klären Nachehelicher Unterhalt ist geregelt ist noch zu klären Rechtsverhältnisse an Ehewohnung / Hausrat (14) ist geregelt ist noch zu klären Sonstiges (Vermögensauseinandersetzung) ist geregelt ist noch zu klären
5 Hinweise (1) Grundsätzlich ersetzen weder dieser Fragebogen noch die nachfolgenden Hinweise eine anwaltliche Beratung. Bitte sprechen Sie mich daher unbedingt auf alle Ihnen im Zusammenhang mit einer gegebenenfalls anstehenden Ehescheidung entstehenden Fragen an. (2) Ihre hier abgefragten persönlichen Angaben werden im Rahmen des Ehescheidungsantrages benötigt und verarbeitet. Sie dienen im Übrigen der Kontaktaufnahme zu Ihnen. (3) Zudem sind Angaben zu Ihrer Staatsangehörigkeit notwendig, da hiervon unter Umständen das auf Ihre Ehescheidung anzuwendende (ausländische) Recht abhängt. (4) Die Angaben zu Ihren Einkommensverhältnissen sind notwendig, da hiervon der Gegenstandswert des Ehescheidungsverfahrens abhängig ist (dieser ergibt sich aus dem dreifachen Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten bei Antragstellung). Dieser Gegenstandswert wiederum ist Grundlage für die Berechnung der anwaltlichen Kosten sowie der Gerichtsgebühren (vgl. auch unten Kostenhinweise). (5) Die Angaben zur Eheschließung können Sie am besten der Eheurkunde entnehmen. Sofern Sie nicht im Besitz einer solchen Urkunde (auch nicht in Kopie) sind, teilen Sie mir dies bitte mit. (6) Grundsätzlich ist eine Ehescheidung nur dann möglich, wenn die Ehe zerrüttet ist. Dies wird vom Gesetz erst dann vermutet, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben und der andere Partner dem Ehescheidungsbegehrten zustimmt. Diese einjährige Trennung muss im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zum Ehescheidungsverfahren gegeben sein. Eine Antragseinreichung ist daher auch bereits vor Ablauf des Trennungsjahres möglich. (7) Eine Trennung kann nicht nur durch den Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung erfolgen sondern auch innerhalb der Wohnung, sofern dabei unter den jeweiligen Umständen eine möglichst klare Trennung von Tisch und Bett erfolgt. (8) Ganz ausnahmsweise kann eine Ehe auch bereits vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn einem Ehegatten das Festhalten an der Ehe aus Gründen in der Person des anderen Ehegatten unzumutbar ist. Dies betrifft wirklich nur sehr begrenzte Fälle zum Beispiel von häuslicher Gewalt. (9) Die anderweitige Anhängigkeit einer Familiensache bei Gericht hat unter Umständen Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Gerichts. (10) Die Angaben zu den (minderjährigen) Kindern sind unter Umständen für die Frage der Zuständigkeit des Gerichts notwendig. (11) Grundsätzlich sind im Rahmen es Ehescheidungsverfahrens nur Regelungen zur Ehescheidung selbst und zum (von Amts wegen durchzuführenden) Versorgungsausgleich dem Ausgleich der während der Ehe unterschiedlich erworbenen Rentenanwartschaften notwendig. Alle anderen Regelungen (Folgesachen) sollten nur bei Streit der Ehegatten hierüber vor Gericht geklärt werden. Diese Folgesachen werden vom Gericht auch nur auf Antrag eines oder beider Ehegatten beschieden. (12) Eine gerichtliche Regelung zum Sorgerecht ist nicht notwendig. Stellt keiner der Ehegatten einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts (oder von Teilen der elterlichen Sorge) verbleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht auch nach erfolgter Ehescheidung. (13) Trotz fortbestehender gemeinsamer elterlicher Sorge (diese beinhaltet m wesentlichen die rechtliche Beziehung der Eltern zum Kind), sollten Sie eine Regelung zum Umgang des Elternteils bei dem das Kind nicht dauerhaft aufhältig ist, treffen. (14) Eine Angabe zur Regelung der durch die Ehe begründeten Unterhaltsverpflichtungen sowie zur Ehewohnung und zum Hausrat ist im Rahmen des Ehescheidungsantrages notwendig. Diese Regelung kann aber auch darin bestehen, dass keine derartigen Ansprüche geltend gemacht werden oder dass die Parteien sich diesbezüglich geeinigt haben.
6 Kostenhinweise Die Kosten der Ehescheidung, d.h. die Rechtsanwaltsgebühren und die Gebühren des Gerichts, bestimmen sich in Familiensachen nach dem Verfahrenswert (auch Gegenstands- oder Streitwert genannt). Dieser wird vom Gericht für die Ehesache und die Folgesachen, anhand gesetzlicher Wertvorschriften festgesetzt. Diese Wertvorschriften besagen beispielsweise, dass der Verfahrenswert der Ehescheidung regelmäßig aus dem dreifachen Monatsnettoeinkommen der Eheleute bei Antragstellung gebildet wird, mindestens aber EUR beträgt ( 43 FamGKG). Hinzu kommt dann noch der Verfahrenswert der von Amts wegen zu regelnden Folgesache Versorgungsausgleich. Deren Verfahrenswert wird vom Gericht in der Regel festgesetzt auf 10% des Wertes der Ehesache je Anwartschaft, mindestens aber auf EUR ( 50 FamGKG). Sofern im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens weitere Folgesachen geregelt werden müssen (z.b. Kindschaftssachen wie Sorgerecht oder Umgang, oder Unterhaltssachen etc.) werden hierfür jeweils gesonderte Verfahrenswerte vom Gericht festgesetzt. Diese betragen z.b. für Kindschaftssachen EUR ( 45 FamGKG) und für Unterhaltssachen den Jahresbetrag des geforderten Unterhalts ( 51 FamGKG). Die so festgesetzten Verfahrenswerte bilden dann die Grundlage der Gebührenberechnung für Rechtsanwalt und Gericht ( 34 GKG, 2 RVG). Rechenbeispiele: Bei Ansatz der Mindestgegenstandswerte (3.000 EUR für die Ehescheidung und EUR für den Versorgungsausgleich) entstehen folglich folgende Kosten: Verfahrenswert bis Rechtsanwalt Verfahrensgeb. Terminsgeb. Postauslagen Mehrwertst. gesamt Gerichtsgeb. (je Ehegatte) EUR 327,60 EUR 302,40 EUR 20,00 EUR 123,50 EUR 773,50 EUR 127,00 EUR Bei Ansatz realistischer Einkommensverhältnisse (beide Ehepartner gemeinsam ca EUR Netto- Monatseinkommen und insgesamt sechs auszugleichende Rentenanwartschaften) entstehen folgende Kosten: Verfahrenswert bis Rechtsanwalt Verfahrensgeb. Terminsgeb. Postauslagen Mehrwertst. gesamt Gerichtsgeb. (je Ehegatte) EUR 845,00 EUR 780,00 EUR 20,00 EUR 312,55 EUR 1.957,55 EUR 293,00 EUR Bei einer Einigung in Folgesachen erhöhen sich die Kosten des Rechtsanwaltes um eine einfache Einigungsgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer aus dem jeweiligen Verfahrenswert. Die Kosten eines Ehescheidungsverfahrens nebst Folgesachen werden in der Regel gegeneinander aufgehoben. Dies bedeutet, dass jeder die Kosten des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes bezahlt und die Gerichtskosten jeweils hälftig verteilt werden. Bei einer einvernehmlichen Ehescheidung genügt es jedoch, wenn der antragstellende Ehepartner anwaltlich vertreten ist, sofern der andere Ehepartner dem Ehescheidungsbegehren nur zustimmen und keine eigenen Anträge stellen will. Im Rahmen Ihrer Kostenkalkulation sollten Sie von den regelmäßig anzuwendenden Wertvorschriften ausgehen, da Abweichungen hiervon durch die Gerichte zwar möglich aber eher unwahrscheinlich sind und eine Ausnahme darstellen (auch wenn Darstellungen auf den Internetseiten einzelner Kollegen etwas anderes suggerieren wollen). Ich rechne grundsätzlich nur die gesetzlichen Gebühren nach dem gerichtlich festgesetzten Gegenstandswert ab. Kostenvorschüsse erhebe ich unmittelbar vor Antragstellung (die Verfahrensgebühr, zuzüglich Postauslagen und Mehrwertsteuer) und nach Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung in Höhe der voraussichtlichen Terminsgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer. Bitte beachten Sie auch die Möglichkeiten einer Beantragung von Verfahrenskostenhilfe. Gern bin ich auch insoweit für Sie tätig. Dann rechne ich nur und direkt mit der Staatskasse ab. Es entfällt überdies die Geltendmachung von Kostenvorschüssen.
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