Stellungnahme. Anlage. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft

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1 Anlage Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zur Konsultation 03/2013 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht betreffend den Anwendungsbereich des KAGB-E und die Auslegung des Begriffs Investmentvermögen Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. Wilhelmstraße 43 / 43 G, Berlin Postfach , Berlin Tel.: Fax: , rue Montoyer B Brüssel Tel.: Fax: Ansprechpartner: Tim Ockenga Leiter Kapitalanlagen t.ockenga@gdv.de Xenia Meyer-Arndt Kapitalanlagen x.meyer-arndt@gdv.de

2 Wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Entwurf einer Verlautbarung betreffend den Anwendungsbereich des KAGB-E und der Auslegung des Begriffs Investmentvermögen. Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) vertritt die Interessen der deutschen Versicherer, die zum Jahresende 2012 ein Anlagevolumen von insgesamt Mrd. Euro verwalteten und mit Investitionen in Höhe von 311 Mrd. Euro die größte Gruppe institutioneller Anleger in deutsche Fondsprodukte repräsentieren. Insofern sind die Überlegungen der BaFin betreffend den Anwendungsbereich des KAGB-E und der Auslegung des Begriffs Investmentvermögen für die Versicherungswirtschaft von großer Bedeutung. Als Interessenvertreter der deutschen Versicherungswirtschaft adressieren wir folgende Anliegen: 1. Genussrechte, Schuldverschreibungen und Zertifikate sollten nicht in den Anwendungsbereich des KAGB-E fallen. 2. Es sollte konkretisiert werden, welche vertraglichen Voraussetzungen für die Annahme einer Anzahl von Anlegern erforderlich ist. 3. Objektgesellschaften gemäß 235 KAGB-E verfolgen keine festgelegte Anlagestrategie. 4. Immobilien-Sondervermögen sollten weiterhin die Objektentwicklung betreiben können. 5. Operativ tätigen Unternehmen sollten Auslagerungen möglich bleiben, ohne hierdurch zum AIF zu werden. 6. Joint Ventures und Konsortien sollten im Fragekatalog ausführlich beleuchtet werden. Seite 2 / 5

3 1. Organismus Die Einordnung von Genussrechten, Schuldverschreibungen und Zertifikaten als Organismus und potentielle Fondsstrukturen halten wir nicht für zutreffend. Selbst wenn die Einordnung dieser Anlageformen als AIF regelmäßig am Vorliegen einer der übrigen Tatbestandsmerkmale scheitern dürfte, so besteht doch die Befürchtung, dass für eine kleinere Restmenge dieser Anlageprodukte die Anwendbarkeit des KAGB-E zu bejahen sein könnte. Dies würde zu einer wettbewerbsschädigenden Verengung der genannten Finanzprodukte führen, die durch die AIFM-Richtlinie nicht intendiert war. Besondere Formen von Genussrechten und Schuldverschreibungen mit einer Gewinn- und Verlustbeteiligung und einer Verwendungsbeschränkung für die eingesammelten Gelder würden in Deutschland zukünftig nicht mehr begeben werden können, da der Emittent hierfür eine Zulassung als Kapitalverwaltungsgesellschaft benötigen würde und sich im Übrigen an den Rechtstypenzwang des KAGB-E halten müsste. Dies verstößt sowohl gegen die von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) derzeit konsultierten Leitlinien für die Auslegung des Begriffs Organismus für gemeinsame Anlagen" als auch gegen Sinn und Zweck der AIFM-Richtlinie. Hier sollten tatsächlich nur kollektive Anlageformen geregelt werden. Ähnliche Probleme ergeben sich bei Zertifikaten, deren Einordnung anhand des sehr weit gefassten Auslegungsschreibens zumindest fraglich erscheint. 2. Einsammeln von Kapital von einer Anzahl von Anlegern Wir regen an, näher zu konkretisieren, unter welchen Voraussetzungen der vertraglichen Gestaltung von einer Anzahl von Anlegern ausgegangen werden kann. Sowohl für Anleger als auch für Verwalter von Spezial-AIF ist dies im Hinblick auf die jeweiligen aufsichtsrechtlichen Anforderungen und die Prüfungstätigkeit der Abschlussprüfer von großer Wichtigkeit und Voraussetzung einer zuverlässigen Planung. Es sollte unseres Erachtens als ausreichend erachtet werdet, wenn die Statuten (Vertragsbedingungen, Satzung, Vertrag) des betreffenden Vehikels die Aufnahme weiterer Anleger nicht ausdrücklich ausschließen. Demgegenüber sollte es nicht erforderlich sein, die Aufnahme weiterer Investoren ausdrücklich vorzusehen. Sollte die BaFin hier anderer Auffassung sein, so sollte auch dies in der Verlautbarung möglichst konkret dargestellt und erläutert werden, damit Rechtsunsicherheit vermieden wird. Seite 3 / 5

4 3. Festgelegte Anlagestrategie Von Immobilien-Sondervermögen gehaltene Objektgesellschaften verfolgen keine Anlagestrategie, die sie selbst festgelegt hätten, sondern bilden die Anlagestrategie des sie erwerbenden Immobilien- Sondervermögens ab. Dies ist nicht nur faktisch der Fall, sondern explizit gesetzlich geregelt in 235 Abs. 1 Nr. 2 KAGB-E. Es wäre hilfreich, wenn die BaFin in der geplanten Verlautbarung klarstellen würde, dass entsprechend übernommene Anlagestrategien nicht das Merkmal der festgelegten Anlagestrategie erfüllen. 4. Kein operativ tätiges Unternehmen Die vorgeschlagene Abgrenzung der operativ- und nicht operativ tätigen Unternehmen birgt Schwierigkeiten für Immobilien-Sondervermögen, die auch die Objektentwicklung betreiben. Führt eine Kapitalverwaltungsgesellschaft für ein Immobilien-Sondervermögen neben den typisch kapitalverwaltenden Tätigkeiten wie Vermietung, Verpachtung, Erwerb und Verkauf von Immobilien zusätzlich auch Projektentwicklungen durch, so würde das Sondervermögen hierdurch zum operativ tätigen Unternehmen und verlöre seinen Status als AIF. Besonders kritisch ist dieser Fall, wenn ein Immobilien-Sondervermögen langjährig gehaltene Bestandsimmobilien besitzt, die einer neuen Entwicklung bedürfen. Entweder wäre das Fondsmanagement gezwungen, diese Bestände zu veräußern oder aber erforderliche Entwicklungsmaßnahmen zu unterlassen. Um dieses unbefriedigende Ergebnis zu vermeiden wären zusätzliche Erläuterungen der BaFin insoweit sowie ggf. die Einführung von neuen Bewertungskriterien und / oder einer Schwerpunktbetrachtung hilfreich. Weiterhin stehen wir dem Erfordernis, dass operativ tätige Unternehmen keine Auslagerungen vornehmen dürfen äußerst kritisch gegenüber. Es findet sich heute kaum noch ein operativ tätiges Unternehmen, das nicht wenigstens Teile seiner Tätigkeiten auslagert. Soweit Versicherer in Anlagen investieren (z. B. Biogas-, Solar oder Windkraftanlagen), werden diese oft als Personengesellschaft ohne eigenes Personal strukturiert und die operativen Tätigkeiten (das Fahren der Anlage) operativen Dienstleistern übertragen. Diese Konstellationen könnten in den Begriff des Investmentvermögens fallen, obwohl die betroffenen Gesellschaften über einen eingerichteten Geschäftsbetrieb verfügen, deren Schwerpunkt nicht in der Tätigung von Kapitalanlagen liegt. Insofern würden zahlreiche Gesellschaften, die die operativen Tätigkeiten durch andere (ggf. Konzern-) Unternehmen durchführen lassen, nicht mehr als opera- Seite 4 / 5

5 tiv tätige Unternehmen gelten und könnten so unter den Begriff des Investmentvermögens fallen. Deshalb sollte das Erfordernis, dass operativ tätige Unternehmen keine Auslagerung vornehmen dürfen, ohne ggf. zum AIF zu werden, generell verzichtet werden. Falls die BaFin ihren bisherigen Ansatz beibehalten sollte, sollte zumindest eine Wesentlichkeitsschwelle vorgesehen werden, um zu vermeiden, dass jegliche Auslagerung schädlich ist. 5. Fragenkatalog Es wäre hilfreich, wenn Joint Ventures und Konsortien als eigene Fallgruppe im Fragekatalog ausführlich beleuchtet würden. Die Anlage von Versicherungsunternehmen in Immobilien und Infrastruktur-Assets erfolgt bei hohen Transaktionsvolumina nicht selten über Konsortien und Joint Ventures. Das Investitionskapital wird hierbei üblicherweise in einem gemeinsamen Vehikel von den Investoren gebündelt, das seinerseits dann das Zielasset erwirbt. Nach dem Erwerb wird das Asset in Abstimmung der Konsortialpartner im Rahmen einer gemeinsamen - von Zeit zu Zeit anzupassenden - Anlagestrategie geführt. Bei weiter Auslegung der Kriterien ließen sich derartige Vehikel als Investmentvermögen im Sinne des KAGB-E subsumieren, auch wenn Joint Ventures ausweislich Erwägungsgrund 8 der AIFM-Richtlinie sowie der Gesetzesbegründung zu 2 KAGB-E eigentlich nicht der Richtlinie unterfallen sollen. Hier wäre die Aufnahme von entsprechenden Abgrenzungshinweisen in der Verlautbarung wünschenswert. Berlin, den Seite 5 / 5

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