Gesetzentwurf der Landesregierung
|
|
- Tristan Schuster
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Drucksache 15/ Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz über die Zustimmung zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Hessen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein- Westfalen Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 10. Januar 2000 den nachstehenden, durch Kabinettsbeschluss vom 7. September 1999 gebilligten und festgestellten Gesetzentwurf dem Landtag zur Beschlussfassung vor. Der Gesetzentwurf wird vor dem Landtag von dem Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vertreten. A. Problem Vonseiten der in Hessen ansässigen Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer ist der dringende Wunsch nach Schaffung der Möglichkeit einer berufsständischen Versorgung geäußert worden. Dieser Berufsstand ist, im Gegensatz zu den anderen freien Berufen, in einer bundesweit tätigen Kammer organisiert. In den Ländern bestehen jeweils Landesvertretungen. Nachdem in Nordrhein-Westfalen im Jahre 1993 das Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Prüfer in Kraft getreten ist, wurde aufgrund dieses Gesetzes das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein- Westfalen (im Folgenden: Versorgungswerk) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Bereitschaft bekundet, den Berufsangehörigen in anderen Ländern durch Abschluss entsprechender Staatsverträge die Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu ermöglichen. Mit den Ländern Baden- Württemberg, Bremen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Berlin, Brandenburg, Thüringen und Sachsen sind zwischenzeitlich Staatsverträge abgeschlossen worden. Der Abschluss mit Rheinland-Pfalz steht bevor. B. Lösung Aufgrund des Staatsvertrages werden die in Art. 1 des Staatsvertrages genannten Personen Mitglieder im Versorgungswerk. Die Ausnahmeregelungen und Übergangsvorschriften werden aus dem nordrheinwestfälischen Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer übernommen. Hierdurch wird einerseits der Anfangsbestand an Mitgliedern eindeutig festgelegt. Andererseits können individuelle Versorgungslösungen berücksichtigt werden. Mit dem Abschluss des Staatsvertrages wird dem Interesse der hessischen Berufsangehörigen entsprochen und verhindert, dass Hessen als Eingegangen am 13. Januar 2000 Eilausfertigung am 17. Januar 2000 Ausgegeben am 8. Februar 2000 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags Postfach Wiesbaden
2 2 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/944 wichtiger Standort dieser Berufsgruppe im Hinblick auf die Versorgung einen Nachteil gegenüber teilweise in direkter Nachbarschaft liegenden anderen Ländern hat mit der möglichen Folge, dass Berufsangehörige aus diesem Grund ihren Sitz und ihre berufliche Tätigkeit in ein Land verlegen, das die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ermöglicht. C. Befristung Das Gesetz sieht eine Befristung aus folgenden Gründen nicht vor: 1. Das Gesetz enthält die Zustimmung zu einem Staatsvertrag sowie Regelungen zur Veröffentlichung und zur Bekanntgabe des In- Kraft-Tretens des Staatsvertrages und entfaltet insoweit keine Dauerwirkung. 2. Der Staatsvertrag wird grundsätzlich auf unbestimmte Dauer geschlossen und enthält in Artikel 7 Vorschriften zur Kündigung. 3. Das Zustimmungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen enthält ebenso keine Vorschriften zur Befristung. Der Hessische Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung hat aufgrund der Ermächtigung durch den Ministerpräsidenten den Staatsvertrag am 24. November 1999 unterschrieben. Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen leistete seine Unterschrift am 11. Dezember Der Staatsvertrag und die Begründung sind diesem Vorblatt zur Information in Kopie beigefügt. D. Auswirkungen Die denkbare Gründung eines eigenen hessischen Versorgungswerks ist angesichts der relativ geringen möglichen Mitgliederzahl unter versicherungsmathematischen Gesichtspunkten nicht erstrebenswert und wird darüber hinaus von den Berufsangehörigen auch aus organisatorischen Gründen nicht angestrebt. Die vorgeschlagene Lösung ist u.a. auch im Hinblick auf die zu erwartende Leistungsfähigkeit der berufsständischen Versorgung vorzuziehen. In anderen Bundesländern besteht keine Einrichtung, an die ein Anschluss in Betracht kommen könnte. E. Kosten Keine. F. Auswirkungen, die Frauen anders oder in stärkerem Maße betreffen als Männer Keine.
3 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/944 3 Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz über die Zustimmung zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Hessen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen Vom 1 (1) Dem am 11. Dezember 1999 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Hessen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. 2 Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Art. 8 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben. 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
4 4 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/944 Begründung Das Gesetz sieht die Zustimmung zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der hessischen Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer zum nordrhein-westfälischen Versorgungswerk vor. Mit dem Abschluss des Staatsvertrages wird dem Wunsch der hessischen Berufsangehörigen nach einer berufsständischen Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung durch Anschluss an das Versorgungswerk in Nordrhein-Westfalen entsprochen. Die ebenfalls mögliche Gründung eines hessischen Versorgungswerks war aufgrund der relativ geringen Anzahl von Berufsangehörigen in Hessen aus versicherungsmathematischen Gründen nicht erstrebenswert. Die 2 und 3 enthalten Regelungen zum In-Kraft-Treten des Gesetzes und des Staatsvertrages. Wiesbaden, 10. Januar 2000 Der Hessische Ministerpräsident Koch Der Hessische Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Posch
5 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/944 5 Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Hessen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen Das Land Hessen, und das Land Nordrhein-Westfalen vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Finanzminister, schließen den nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 (1) Die selbständigen und nicht selbständigen Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die eine berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassung im Lande Hessen haben, sowie die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftenden Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften mit Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung im Land Hessen, die nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sind Mitglieder des Versorgungswerks der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Versorgungswerk). (2) Die Ausnahmevorschriften und Übergangsregelungen des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999, GV. NRW S. 154) finden entsprechende Anwendung. Artikel 2 (1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten des Versorgungswerkes nach Artikel 1 ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus dem Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen und der Satzung des Versorgungswerkes in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der zuständigen Organe. (2) Bei der Berechnung von Antragsfristen nach dem Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen oder der Satzung des Versorgungswerkes ist für Mitglieder des Versorgungswerks nach Artikel 1 das In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages maßgebend. Artikel 3 Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerkes richtet sich im Lande Hessen nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk.
6 6 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/944 Artikel 4 Das Versorgungswerk kann von der für Wirtschaftsprüferangelegenheiten zuständigen Behörde des Landes Hessen Auskünfte über die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind. Artikel 5 (1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte staatliche Aufsicht wird im Benehmen mit dem in Hessen für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerium wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können. (2) Das Versorgungswerk leitet dem in Hessen für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerium jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu. Artikel 6 Das Vermögen des Versorgungswerkes soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Land Hessen am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes im Land Hessen angelegt werden. Artikel 7 (1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vor Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen. (2) Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch das Land Hessen innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 Abs. 1 dieses Staatsvertrages. Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerkes gegenüber den übernommenen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten über. (3) Im Fall der Kündigung findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind die im Lande Hessen angelegten Vermögenswerte auf Verlangen an den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen. Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen. (4) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Zuvor ist das Einvernehmen mit dem in Hessen für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerium herzustellen. Artikel 8 (1) Das Versorgungswerk gibt unter Hinweis auf das In-Kraft-Treten des Staatsvertrages den Text des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschafts-
7 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/944 7 prüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen und der Satzung in den Wirtschaftsprüferkammer-Mitteilungen bekannt. Änderungen des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen und der Satzung sind ebenfalls in den Wirtschaftsprüferkammer-Mitteilungen bekannt zu geben. (2) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. Wiesbaden, 24. November 1999 Düsseldorf, 11. Dezember 1999 Für das Land Hessen Der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Dieter Posch Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Finanzminister Heinz Schleußer
8 8 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/944
9 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/944 9 Begründung A. Allgemeines Das Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) ist nach der Verabschiedung durch den Landtag in Nordrhein-Westfalen am 23. Juli 1993 in Kraft getreten. Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein- Westfalen (im Folgenden: Versorgungswerk) hat daraufhin, wie beabsichtigt, zum 1. Januar 1994 seinen Geschäftsbetrieb aufgenommen: Da knapp ein Drittel der insgesamt derzeit bestellten rund Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer in Nordrhein-Westfalen ihren Sitz haben, war schon im Vorfeld klar, dass das Gesetz eine Pilotfunktion gegenüber anderen Ländern ausüben wird. Je nach Anzahl der dort beruflich ansässigen Mitglieder des Berufsstandes könnten jeweils eigene Versorgungsregelungen geschaffen bzw. über Staatsverträge Anschlüsse an das in Nordrhein-Westfalen bereits bestehende Versorgungswerk angestrebt werden. Aufgrund der Zahl von nur ca in Hessen ansässigen Berufsangehörigen, von denen voraussichtlich derzeit lediglich etwas mehr als die Hälfte Mitglieder in einem Versorgungswerk werden würden, kommt die Errichtung eines eigenen hessischen Versorgungswerks aus versicherungsmathematischen und organisatorischen Gründen nicht in Betracht. Eine solche Lösung widerspricht auch den Interessen der hessischen Berufsangehörigen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat im Zusammenhang mit dem Erlass des oben genannten Gesetzes die Bereitschaft bekundet, den Berufsangehörigen aus anderen Ländern durch Abschluss entsprechender Staatsverträge die Möglichkeit zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu verschaffen. Nordrhein-Westfalen hat solche Staatsverträge mittlerweile mit den Ländern Baden-Württemberg, Bremen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Berlin, Brandenburg, Thüringen und Sachsen geschlossen. B. Erläuterungen Zu Art. 1: Abs. 1 regelt die Mitgliedschaft für die in Hessen beruflich ansässigen Mitglieder des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer. Die Pflichtmitgliedschaft der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer in der Wirtschaftsprüferkammer ergibt sich aus 58 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung vom 24. Juli 1961 (BGBl. I S. 1049). Die Pflichtmitgliedschaft der übrigen in Art. 1 Abs. 1 genannten Personen ist in 128 Abs. 3 Satz 2 i.v.m. 58 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung geregelt. Die Ausnahmeregelungen und Übergangsvorschriften werden vom nordrheinwestfälischen Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer übernommen (Abs. 2). Hierdurch wird einerseits der Anfangsbestand an Mitgliedern eindeutig festgelegt, und auf der anderen Seite können individuelle Versorgungslösungen berücksichtigt werden. Zu Art. 2: Rechte und Pflichten der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten leiten sich wie in Nordrhein-Westfalen allein aus dem WPVG, der Satzung des Versorgungswerks sowie satzungsmäßigen Beschlüssen der Organe ab. Nur dieser Staatsvertrag kann Ausnahmefälle regeln (Abs. 1). So richtet sich z.b. die Berechnung der Antragsfristen aus dem WPVG und der Satzung des Versorgungswerks sinnvollerweise nach dem In-Kraft- Treten des Staatsvertrages (Abs. 2). Zu Art. 3: Das Versorgungswerk soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zur Beitreibung von Geldforderungen in Hessen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahrnehmen können, dies unter Anwendung des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Zu Art. 4: Das Versorgungswerk benötigt zur Feststellung und Verwaltung der Mitgliedschaft eine Reihe berufsbezogener Auskünfte, mit denen die Angaben der Leistungsberechtigten nachgeprüft und ergänzt werden können. Diese
10 10 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/944 Angaben sind bei dem in Hessen zuständigen Wirtschaftsministerium vorhanden. Nach der Wirtschaftsprüferordnung ist dieses zuständig hinsichtlich der Bestellung zum Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer. Zu Art. 5: Das Versorgungswerk untersteht der staatlichen Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen, die im WPVG konkretisiert ist. Falls Belange der hessischen Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Art. 1 berührt sind, ist das Benehmen mit dem in Hessen für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerium, dem Wirtschaftsministerium, herzustellen. Zu Art. 6: Soweit länderspezifische Vermögensanlagen getätigt werden, soll ein dem Beitragsaufkommen entsprechender Anteil in Hessen angelegt werden. Grundsätzlich haben aber auch zum Schutz der Belange der Mitglieder Aspekte einer optimale Verzinsung des angesammelten Vermögens den Vorrang. Zu Art. 7: Abs. 1 regelt die Fristen zur Kündigung des Staatsvertrages. Im Interesse eines ungestörten kontinuierlichen Aufbaus der aus den Beiträgen zu bildenden Rückstellungen ist eine Kündigung erstmals zehn Jahre nach In-Kraft- Treten des Staatsvertrages möglich. Im Falle einer Kündigung wird das angesammelte Vermögen nach versicherungsmathematischen Prinzipien auf die entsprechenden Teilbestände aufgeteilt (Abs. 2 und 3). Die Auseinandersetzung des Vermögens muss vom Finanzministerium Nordrhein-Westfalen als Versicherungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium in Hessen genehmigt werden (Abs. 4). Zu Art. 8: Der Staatsvertrag soll nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden am ersten Tage des Folgemonats in Kraft treten. Das Versorgungswerk hat eine aktuelle Version der Satzung in den Wirtschaftsprüferkammer-Mitteilungen bekannt zu geben.
Bremische Bürgerschaft Drucksache 16/87 Landtag Wahlperiode
Bremische Bürgerschaft Drucksache 16/87 Landtag 02.12.03 16. Wahlperiode Mitteilung des Senats vom 2. Dezember 2003 Beitritt der Psychotherapeutenkammer Bremen zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer
MehrBayerische Ingenieurversorgung-Bau - Staatsvertrag mit Rheinland-Pfalz
Seite 1 von 5 Staatsvertrag mit Rheinland-Pfalz 763-17-I Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Beratenden Ingenieure des
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung
16. Wahlperiode Drucksache 16/40 HESSISCHER LANDTAG 29. 04. 2003 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz über die Zustimmung zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Hessen
MehrNiedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/1573. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den
Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 14.12.2004 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den von
MehrLANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/987. der Landesregierung
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode Drucksache 14/987 11. 04. 2002 Gesetzentwurf der Landesregierung Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 14 / Wahlperiode. der Landesregierung
Landtag von Baden-Württemberg 14. Wahlperiode Drucksache 14 / 3279 25. 09. 2008 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden- Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen
MehrArtikel 1. Artikel 2. Artikel 3
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer des Freistaates Bayern zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer
MehrStaatsvertrag. zwischen. dem Freistaat Sachsen. und. dem Land Sachsen-Anhalt
1 Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen. 2
MehrNiedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/52. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 2.
Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 2. Juni 1998 An den Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident! Als Anlage übersende ich
MehrV e r w a l t u n g s a b k o m m e n
V e r w a l t u n g s a b k o m m e n über die Zugehörigkeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung
17. Wahlperiode Drucksache 17/508 HESSISCHER LANDTAG 19. 08. 2008 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen zur Änderung
MehrMitteilung des Senats vom 18. September 2001
B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15 /823 18. 09. 01 Mitteilung des Senats vom 18. September 2001 Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen
MehrBayerische Ingenieurversorgung-Bau - Staatsvertrag mit Sachsen
Seite 1 von 6 Staatsvertrag mit dem Freistaat Sachsen 763-18-I Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure
MehrGesetz. über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW)
Seite 1 von 5 Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) Vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), geändert durch Gesetz vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 663)
MehrDer Landtag Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Präsidentin des Landtags,
Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen und dem Landtag Brandenburg über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg Der Landtag Nordrhein-Westfalen,
MehrAntrag. Drucksache 16/1892. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben:
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1892 16.01.2013 Antrag der Landesregierung auf Zustimmung zu einem Staatsvertrag gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung Staatsvertrag zwischen
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
445 F 3229 A Gesetz- und Verordnungsblatt FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN 52. Jahrgang I Ausgegeben zu Düsseldorf am 9. Juli 1998 Nummer 30 Glied. Kr. 2023 223 7131 Datum Inhalt Seite 25. 6. 1998 Erste
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung
16. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 16/8018 05. 11. 2007 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung
19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/5249 12. 09. 2017 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem Verband Deutscher Sinti und Roma, Landesverband
MehrGesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 17. Juli 2008
Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 17. Juli 2008 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/247 16. Wahlperiode 05-09-09 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bereitsstellung
Mehr16. Wahlperiode Drucksache 16/ Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/15551 04.02.2013 Antrag der Staatsregierung auf Zustimmung zum Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit
MehrGesetz zur Änderung des Steuerberaterversorgungsgesetzes
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 747 18. 02. 2002 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Steuerberaterversorgungsgesetzes A. Zielsetzung Mit dem Gesetzentwurf
MehrHESSISCHER LANDTAG. A. Problem Im Bereich der gemeinsamen Landesgrenze der Länder Hessen und Niedersachsen besteht Änderungsbedarf in zwei Punkten:
19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/766 12. 08. 2014 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung
MehrLANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/3754. der Landesregierung
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode Drucksache 14/3754 11. 01. 2005 Gesetzentwurf der Landesregierung Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung
MehrLANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Gesetz Nr. 1 8 5 5 über die Zustimmung zu dem Staatsvertrag über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung
18. Wahlperiode Drucksache 18/185 HESSISCHER LANDTAG 17. 03. 2009 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religionsoder Weltanschauungsgemeinschaften des
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/795 17. Wahlperiode 10-08-24 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag Federführend ist das Ministerium
Mehr33 Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater (StBVG NW) (Fn 3 ) vom
- SGV.NRW. - Seite 1 33 Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater (StBVG NW) (Fn 3 ) vom 10.11.1998 Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater (StBVG
MehrGesetz über die Hessische Steuerberaterversorgung (StBVG)
Gesetz über die Hessische Steuerberaterversorgung (StBVG) Vom 13. Dezember 2001, veröffentlicht im Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Hessen (GVBl. I S. 578), in der Fassung der 1. Änderung durch
MehrVorlage zur Beschlussfassung
17. Wahlperiode Drucksache 17/0274 18.04.2012 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Bestimmung von zuständigen Stellen im Bereich der Berufsbildung Der Senat von Berlin ArbIntFrau - II A 11-928 1439
MehrEntwurf (Einbringung in den Landtag)
Entwurf (Einbringung in den Landtag) G e s e t z zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrags über
MehrGesetzentwurf. 13. Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG. Drucksache 13n der Landesregierung
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 13. Wahlperiode Drucksache 13n 45 12.02.93 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zur Ergänzung und Änderung des Abkommens über die gemeinsame
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/834 18. Wahlperiode 16.05.2013 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach 802 k Abs.
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zum Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1854 14.09.2017 Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport Entwurf eines Gesetzes zum Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag Gesetzentwurf Landesregierung
MehrGesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/906 Landtag 18. Wahlperiode 14.05.13 Mitteilung des Senats vom 14. Mai 2013 Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen
MehrQuelle: Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland Vom 13. Dezember Artikel 1. Zustimmung zum Staatsvertrag
Hessenrecht Rechts- und Verwaltungsvorschriften Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: RdFunkVtr1991G HE Ausfertigungsdatum: 13.12.1991 Textnachweis ab: 01.01.2004 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVBl.
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung
19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/4880 08. 05. 2017 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zu dem Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung
18. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 18/6886 22. 01. 2013 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz und des Hessischen
MehrZweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2012
Bundesrat Drucksache 681/13 10.09.13 Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Fz Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2012 A. Problem und Ziel 12 des
MehrStaatsvertrag über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Staatsvertrag über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Das Land Brandenburg, das Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freistaat
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/1938 16. Wahlperiode 08-04-09 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag Federführend ist das Ministerium
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/363 6. Wahlperiode 29.02.2012 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die Veranstaltung von digitalen terrestrischen
Mehr1 Errichtung, Sitz, Aufgabe
Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) Vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), geändert durch Gesetz vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 663), durch Gesetz
MehrGesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/119 26.06.2012 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen A Problem Die Bürgerinnen
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Fraktion der CDU
16. Wahlperiode Drucksache 16/836 HESSISCHER LANDTAG 21. 10. 2003 Gesetzentwurf der Fraktion der CDU für ein Gesetz zur Überleitung der Dienstverhältnisse der Beamten sowie der Versorgungsempfänger der
MehrGesetz über die jüdischen Kultusgemeinden im Lande Nordrhein-Westfalen Vom (GV. NW. S. 424)
2.11 Nordrhein-Westfalen 2.11.1 Gesetz betreffend die Errichtung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts Vom 15.07.1976
MehrDrittes Gesetz zu dem Dataport-Staatsvertrag
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1096 Landtag 18. Wahlperiode 22.10.13 Mitteilung des Senats vom 22. Oktober 2013 Drittes Gesetz zu dem Dataport-Staatsvertrag Anlage 1: Mitteilung des Senats an die
MehrAbkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung
Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung Zum 19.09.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung. für ein Viertes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge
16. Wahlperiode Drucksache 16/3103 HESSISCHER LANDTAG 16. 11. 2004 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Viertes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge Die Landesregierung
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1255 7. Wahlperiode 13.11.2017 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern,
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/2136 15. Wahlperiode 02-09-12 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag aller Länder über die Bereitstellung von Mitteln
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/2229 17. Wahlperiode 03.02.2012 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die Veranstaltung von digitalen terrestrischen
MehrHESSISCHER LANDTAG. Ausgaben Einnahmen Aufwand Ertrag
19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/6651 09. 08. 2018 Antrag der Landesregierung betreffend Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Hessen 2000 A. Problem
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode 04. Juni 2010
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/587 17. Wahlperiode 04. Juni 2010 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Zustimmung des Abkommens zwischen dem Land Schleswig-
MehrBundesrat Drucksache 250/15. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Bundesrat Drucksache 250/15 27.05.15 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS - Fz - In Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2015 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung. für ein Gesetz zur Änderung des Kindergesundheitsschutz-Gesetzes. 19.
19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/5142 16. 08. 2017 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Kindergesundheitsschutz-Gesetzes Die Landesregierung legt mit Schreiben
MehrBundesrat Drucksache 268/16. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Bundesrat Drucksache 268/16 25.05.16 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AIS - Fz - In an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2016 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung
MehrBundesrat. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Bundesrat Drucksache 268/16 (neu) 25.05.16 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AIS - Fz - In Verordnung zur Festlegung der der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung an den Kosten
MehrStV Sachsen - Thüringen Landesapothekerkammer. Zustimmungsgesetz
StV Sachsen - Thüringen Landesapothekerkammer Zustimmungsgesetz Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der
MehrHAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT
277 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 43 FREITAG, DEN 16. OKTOBER 2015 Tag I n h a l t Seite 8. 10. 2015 Gesetz über den Beitritt der Freien und Hansestadt Hamburg zum Staatsvertrag
MehrSiegelungspflicht bei der Prüfung von Stiftungen?
Siegelungspflicht bei der Prüfung von Stiftungen? I. Einführung und allgemeine Grundsätze zur Siegelungspflicht Das Recht der Stiftungen ist nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern ergibt sich aus den
MehrGesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/493 31.08.2017 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW)
MehrBundesrat Drucksache 232/14. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Bundesrat Drucksache 232/14 28.05.14 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS - Fz - In Verordnung zur Festlegung der der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung an den Kosten der
MehrGesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den
Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 14.02.2012 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der
MehrBESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1379 6. Wahlperiode 27.11.2012 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Europa- und Rechtsausschusses (3. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache
MehrZuleitung nach Maßgabe der Parlamentsinformationsvereinbarung
Der Minister Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf An den Präsident des Landtags
MehrArtikel 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5545 09.04.2014 Neudruck Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz A
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ 269 18. Wahlperiode 12-10-31 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-
MehrGesetzentwurf. Drucksache 16/176. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode der Landesregierung
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/176 04.07.2012 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Errichtung eines Fonds des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Gesetzes zur
MehrS a t z u n g des Zweckverbandes Erholungsbereich Große Aue
H 13 S a t z u n g des Zweckverbandes Erholungsbereich Große Aue Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1974 (GV NW 1975
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 18/ #N!#
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 18. Wahlperiode Drucksache 18/ #N!# Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Achtzehnten Rundfunkä änderungsstaatsvertrag Federführend ist der Ministerpräsident
MehrStV Staatliche Klassenlotterie. Zustimmungsgesetz. Staatsvertrag
Zustimmungsgesetz Die Organe der Anstalt sind: a) der Staatslotterieausschuß, b) die Direktion. Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen
MehrBeitragsordnung der Wirtschaftsprüferkammer (Körperschaft des öffentlichen Rechts) 1
www.wpk.de/wpk/rechtsvorschriften/ Beitragsordnung der Wirtschaftsprüferkammer (Körperschaft des öffentlichen Rechts) 1 gemäß 61 Abs. 1 WPO in der Fassung des Beiratsbeschlusses vom 2. Dezember 2016 1
MehrSatzung der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK)
Anlage Satzung NKVK 425 Anlage Satzung der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK) Bekanntgemacht im ABl. 1974 S. 24, zuletzt geändert durch die 18. Änderung der
MehrZweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2011
Bundesrat Drucksache 94/16 22.02.16 Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Fz Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2011 A. Problem und Ziel 12 des Finanzausgleichsgesetzes
MehrAbkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS)
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/19 01.06.2012 Antrag der Landesregierung auf Zustimmung zu einem Staatsvertrag gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung Abkommen zur Änderung
MehrHESSISCHER LANDTAG. Ausgaben Einnahmen Aufwand Ertrag ,5 Mio. 4,5 Mio. 4,5 Mio. 4,5 Mio.
19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/5223 07. 09. 2017 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz über den Regionalen Lastenausgleich betreffend den Flughafen Frankfurt Main (Regionallastenausgleichsgesetz
MehrHESSISCHER LANDTAG. B. Lösung Die redaktionellen und materiellen Änderungen werden im beigefügten Entwurf eines Änderungsgesetzes geregelt.
19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/5465 28. 11. 2017 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz Die Landesregierung
MehrBeitragsordnung der Wirtschaftsprüferkammer (Körperschaft des öffentlichen Rechts)
Beitragsordnung der Wirtschaftsprüferkammer (Körperschaft des öffentlichen Rechts) gemäß 61 WPO in der Fassung des Beiratsbeschlusses vom 24. November 2004 1 Geltungsbereich Die Beitragsordnung gilt gemäß
MehrKirchengesetz zu dem Vertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte
Versorgungskassengesetz VerskG 49 B Kirchengesetz zu dem Vertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte Vom 18. Dezember 1973 KABl. 1974, S. 11 Inhaltsverzeichnis
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 28. Jahrgang Potsdam, den 25. April 2017 Nummer 10 Gesetz zur Neuregelung der Aufsicht über die Versorgungseinrichtungen der Freien
MehrAbkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt-Änderungsabkommen)
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/750 29.08.2012 Antrag der Landesregierung auf Zustimmung zu einem Staatsvertrag gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung Abkommen zur zweiten
MehrDie turnusmäßig alle drei Jahre vorgesehene Überprüfung der Angemessenheit der Zuführungsbeträge zum Versorgungsfonds soll aufgehoben werden.
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/10083 28.10.2015 Gesetzentwurf der Landesregierung Drittes Gesetz zur Änderung des Versorgungsfondsgesetzes A Sachverhalt Mit dem Gesetz zur Errichtung
MehrDie staatliche Deputation für Arbeit und Gesundheit hat in ihrer Sitzung am dem Gesetzentwurf zugestimmt.
Bremische Bürgerschaft Drucksache 16/1108 Landtag 22.08.06 16. Wahlperiode Mitteilung des Senats vom 22. August 2006 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben staatlicher
MehrGesetz zur Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1349 Landtag 18. Wahlperiode 08.04.2014 Mitteilung des Senats vom vom 8. April 2014 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande
MehrBundesrat Drucksache 402/17. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Bundesrat Drucksache 402/17 23.05.17 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AIS - Fz - In Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3770 21.01.2015 Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt Sehr
MehrGesetzentwurf. Drucksache 17/2114. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben:
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2114 08.03.2018 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes A Problem Aufbau, Organisation und Festlegung
MehrBREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/789 Landtag 19. Wahlperiode
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/789 Landtag 19. Wahlperiode 25.10.2016 Mitteilung des Senats vom 25. Oktober 2016 Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen
MehrMitgliederstatistik der WPK. Stand 1. Januar
Mitgliederstatistik der WPK Stand 1. Januar 2019 www.wpk.de/wpk/organisation/mitgliederstatistik/ Anzahl und Entwicklung der Mitgliedergruppen Mitgliedergruppen 1932 1.11.61 1.1.86 1.1.90 1.1.95 1.1.00
MehrMitgliederstatistik der WPK. Stand 1. Juli
Mitgliederstatistik der WPK Stand 1. Juli 2018 www.wpk.de/wpk/organisation/mitgliederstatistik/ Anzahl und Entwicklung der Mitgliedergruppen Mitgliedergruppen 1932 1.11.61 1.1.86 1.1.90 1.1.95 1.1.00 1.1.05
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/1664 17. Wahlperiode 2011-07-06 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein
MehrGesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8385 15.04.2015 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse A Problem Die Gemeinden
MehrThüringer Landtag 6. Wahlperiode
Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6/929 17.08.2015 Gesetzentwurf der Fraktion der AfD Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Aufgrund
MehrMitgliederstatistik der WPK. Stand 1. Januar
Mitgliederstatistik der WPK Stand 1. Januar 2018 www.wpk.de/wpk/organisation/mitgliederstatistik/ und Entwicklung der Mitgliedergruppen Mitgliedergruppen 1932 1.11.61 1.1.86 1.1.90 1.1.95 1.1.00 1.1.05
MehrDas Parlament ist bereits mit einer Vorlage zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 50 Abs. 1 Satz 3 VvB unterrichtet worden.
Der Senat von Berlin - III B GS 3652-1/2002 Tel.: 90 20 (920) 20 79 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - 3606 V o r b l a t t Vorlage - zur Beschlussfassung - über Gesetz zum
MehrVORLAGE, 16/ 2:9?~: S ~~I:,~
Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf
Mehr