Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Änderungen

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1 12/02/2016 Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Änderungen aus sozialversicherungsrechtlicher und arbeitsrechtlicher Sicht seit 01. Januar 2016 NÖRENBERG SCHRÖDER Rechstanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaft Valentinskamp 70 / EMPORIO, Hamburg Tel.: Fax: kontakt@noerenbergschroeder.de Seite 1

2 Mit den Urteilen von 03. April 2014 (Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14) hatte das Bundessozialgericht (BSG) die langjährige Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung (DRV), nach der sich auch Syndikusrechtsanwältinnen/Syndikusrechtsanwälte unter bestimmten Voraussetzungen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen konnten, für nicht gesetzeskonform erklärt. Damit eskalierte die langjährige Diskussion über die berufsrechtliche Stellung der Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte. Der Gesetzgeber hat nun mit dem am 01. Januar 2016 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte eine Entscheidung über den berufsrechtlichen Status der Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte getroffen und damit die Unsicherheiten, die wegen der Rechtsprechung des BSG bestanden, beseitig. Hier soll ein kurzer Überblick über wesentliche Folgen des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte aus sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Sicht dargestellt werden. Sozialversicherungsrecht: Die zentrale Vorschrift für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bildet auch im Hinblick auf Syndikusrechtsanwältinnen/ Syndikusrechtsanwälte weiterhin 6 SGB VI, der durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte unberührt blieb. Eine Befreiung wird nur auf Antrag erteilt. Die Befreiungsentscheidung wirkt auf den Zeitpunkt der Zulassung zurück, wenn die Befreiung innerhalb von drei Monaten nach Zulassung beantragt wird. Bei einem später gestellten Antrag wirkt die Befreiungsentscheidung auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags zurück. Die Befreiungsentscheidung wirkt nur für die konkrete Tätigkeit. Bei einer Änderung der Tätigkeit muss ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden. Neu eingeführt wurde 46a BRAO. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist dabei zunächst 46a Abs. 2 BRAO von besonderer Bedeutung. Nach 46a Abs. 2 S. 1 BRAO entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer über die Zulassung zur Syndikusrechtsanwältin/zum Syndikusrechtsanwalt. Die örtliche Rechtsanwaltskammer hat vor der Zulassungsentscheidung den Rentenversicherungsträger anzuhören. Die Zulassungsentscheidung ist sowohl der Antragstellerin/dem Antragsteller sowie dem Rentenversicherungsträger zuzustellen. Grund für diese Verfahrensvorschrift ist, dass der Rentenversicherungsträger bei seiner Befreiungsentscheidung nach 46a Abs. 2 S. 4 BRAO an eine bestandskräftige Zulassungsentscheidung der örtlichen Rechtsanwaltskammer gebunden ist. Zudem ist dem Rentenversicherungsträger nach 46a Abs. 2 S. 2 BRAO eine eigene Klagebefugnis eingeräumt worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Klageverfahren des Rentenversicherungsträgers, dass gegen die örtliche Rechtsanwaltskammer geführt wird und zu dem die Antragstellerin/der Antragsteller

3 beizuladen ist, nicht nur die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, sondern auch die gesamte Zulassungsentscheidung der örtlichen Rechtsanwaltskammer verzögert, sodass eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin/ Syndikusrechtsanwalt für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung dem Grundsatz nach nicht möglich sein dürfte. Neu eingeführt wurde auch 231 Abs. 4b SGB VI. Mit 231 Abs. 4b SGB VI hat der Gesetzgeber eine Rückwirkungsregelung eingeführt, um Syndikusanwältinnen/Syndikusrechtsanwälten die Möglichkeit einzuräumen, eine lückenlose Versorgungsbiografie beim anwaltlichen Versorgungswerk zu erhalten. Von der Rückwirkung können demnach insbesondere die Syndikusanwältinnen/Syndikusrechtsanwälte profitieren, die wegen der Urteile des BSG vom 03. April 2014 davon abgesehen haben, für ihre (neu aufgenommen) Tätigkeit bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber eine Befreiung zu beantragen. Bei dem Wunsch nach einer rückwirkenden Befreiung ist anzuregen, zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten ausdrücklich die rückwirkende Befreiung zu beantragen. Der einfache Antrag nach 6 SGB VI umfasst das Rückwirkungsbegehren i. S. v. 231 Abs. 4b SGB VI nicht. Die rückwirkende Befreiungsmöglichkeit kann hingegen nicht in Anspruch genommen werden, wenn ein Befreiungsantrag auf Grund einer vor dem 04. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandkräftig abgelehnt wurde ( 231 Abs. 4b S. 5 SGB VI). Damit ist der Genuss der rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für diejenigen Syndikusrechtsanwältinnen/Syndikusrechtsanwälte ausgeschlossen, die bereits vor den Urteilen des BSG vom 03. April 2014 von einem Vorgehen gegen die negative Befreiungsentscheidung des Rentenversicherungsträgers abgesehen hatten. Für einen Antrag auf rückwirkende Befreiung enthält 231 Abs. 4b S. 6 SGB VI eine Ausschlussfrist. Die rückwirkende Befreiung kann nur bis zum Ablauf des 01. April 2016 beantragt werden. Neu eingeführt wurde ferner auch 231 Abs. 4c SGB VI. Danach wird eine Pflichtmitgliedschaft im anwaltlichen Versorgungswerk für Syndikusrechtsanwältinnen/Syndikusrechtsanwälte fingiert, obwohl einer Pflichtmitgliedschaft im anwaltlichen Versorgungswerk die Überschreitung der Altersgrenze von 45 Jahren (in 14 von 16 Versorgungswerken besteht eine solche Altersgrenze) entgegensteht. Weitere Voraussetzungen für die damit einhergehende zusätzliche Befreiungsmöglichkeit (trotz Überschreiten der Altersgrenze) ist, dass die Syndikusrechtsanwältin/der Syndikusrechtsanwalt nach dem 03. April 2014 auf die

4 Rechte aus ihrer/seiner Zulassung verzichtet hat, trotz der Rückgabe der Zulassung freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk geblieben ist und einkommensbezogene Beiträge gezahlt hat. Ferner muss auch bis zum Ablauf des 01. April 2016 eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin/ Syndikusrechtsanwalt beantragt werden. Arbeitsrecht: Nach 46 Abs. 2, Abs. 3 BRAO ist prägendes Merkmal der Syndikusrechtsanwältin/ des Syndikusrechtsanwalts, dass eine anwaltliche also eine fachlich unabhängige und eigenverantwortliche und von Rechtsberatung, Rechtsvermittlung, Rechtsgestaltung und Rechtsentscheidung geprägte Tätigkeit ausgeübt wird. Die anwaltliche Tätigkeit muss qualitativ und quantitativ dominierend sein. Bei Vorliegen überwiegend nicht-anwaltlicher Tätigkeiten wird keine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin/ Syndikusrechtsanwalt erreicht werden können. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin/ Syndikusrechtsanwalt tätigkeitsbezogen ist (vgl. 46a Abs. 1 Nr. 3 BRAO). Daher steht bei jeder Versetzung oder Beförderung oder sonstigem Arbeitsplatzwechsel zu befürchten, dass dies zum Verlust der Zulassung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt führt, sofern bei der neuen Tätigkeit die nicht-anwaltlichen Tätigkeiten qualitativ und quantitativ überwiegen. Nach 46b Abs. 4 BRAO besteht bei einer tätigkeitsbezogenen Änderung des Arbeitsvertrags (dazu zählt auch die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses) sowie bei jeder wesentlichen Änderung der Tätigkeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses eine Anzeigepflicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer. Mit 46 Abs. 4 S. 2 BRAO ist ferner das Erfordernis eingeführt worden, dass die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ( ) vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten ist. Aus diesem Grund wird es erforderlich sein, in den Arbeitsvertrag eine Vereinbarung aufzunehmen, dass die Syndikusrechtsanwältin ihre /der Syndikusrechtsanwalt seine Tätigkeit fachlich selbstständig ausübt. Bestehende Arbeitsverträge sollten sofern eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt/Syndikusrechtsanwältin angestrebt wird auf die Gewährleistung fachlicher Unabhängigkeit geprüft werden und mittels Nachtrag an die neue Rechtslage angepasst werden. Nach dem neu eingeführten 46a Abs. 4 Nr. 1 BRAO ist für die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt kein Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung erforderlich. Nach der Gesetzesbegründung (BT- Drucksache 18/6915, Seite 23) gelten im Hinblick auf die Haftung der

5 Syndikusrechtsanwältin/ des Syndikusrechtsanwalts die allgemeinen Regelungen, insbesondere die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung. Neu eingeführt wurde auch 46 c Abs. 4 S. 1 BRAO, der auf die Kanzleipflicht aus 27 BRAO verweist. Die Syndikusrechtsanwältin/der Syndikusrechtsanwalt wird daher ein gesteigertes Interesse haben, arbeitsvertraglich zu fixieren, dass die telefonische und postalische Erreichbarkeit und die technische Ausstattung des Arbeitsplatzes zumindest den berufsrechtlichen Mindeststandards entsprechen. Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an folgende Ansprechpartner Dr. Karsten Bornholdt Pascal Verma

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