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1 0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts Gesetzliches Leistungsstörungsrecht bei Verletzung aller Pflichten außer der Mangelfreiheit 280 ff. direkt 323 ff. direkt Gesetzliches Leistungsstörungsrecht bei Mangelhaftigkeit (RL: fehlende Vertragskonformität ) ff., 323 ff. mit kleineren Modifikationen: : Mangelbegriff 437: Verweisungsnorm : Leichte Modifikationen einzelner Ansprüche bei Mangelhaftigkeit 438: Sonderverjährungsregel Leistungsstörungsrecht kraft Abrede ( Garantien ) 443f. Zusätzlich: 449: Eigentumsvorbehalt 446 f.: Gefahrübergang 453: Rechtskauf entspricht Sachkauf 1

2 1. Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer, 433 II V K 1) Kaufpreis 2) Abnahmepflicht 3) Nicht leistungsbezogene Zusatzpflichten aus 241 II 2. Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, 433 I V K 1) Übereignung 2) Übergabe 3) Mangelfreiheit 4) Ggf. Leistungsbezogene Zusatzpflichten. Z.B. keine Verhinderung / Störung des Vertragserfolgs 5) Nicht leistungsbezogene Zusatzpflichten aus 241 II Prüfung der Primärleistungspflichten beim Kaufvertrag Prüfungsschema des Primärleistungsanspruchs: I. Die Primärleistungspflichten müssen entstanden sein (=wirksamer Vertrag) II. Die Primärleistungspflichten könnten entfallen bzw. erloschen sein. 1. Alle Primärleistungspflichten entfallen, wenn der Kaufvertrag entfällt. 2. Entfall einzelner Primärleistungspflichten: Erfüllung ( 362, 287 ff. BGB) Unmöglichkeit ( 275 BGB) Sonstige Einwendungen (Bsp.: 372 ff.; 397; etc. BGB) III. Einreden gegen die Primärleistungspflicht (Bsp. 320 BGB) 2

3 Sekundäransprüche im Kaufrecht 1. Verletzung einer Leistungspflicht außer der Mangelfreiheit * Fortbestehen des Erfüllungsanspruchs + SE neben der Leistung 2. Die Pflichtverletzung liegt in der Mangelhaftigkeit der Sache a) Der Begriff des Mangels Sachmangel 434 BGB vereinbarte Beschaffenheit 434 Abs. 1, 1 BGB - subjektiv die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung 434 Abs. 1, 2, Nr. 1 BGB - subjektiv/objektiv gewöhnliche Verwendung und die bei Sachen gleicher Art üblich ist 434 Abs.1, 2, Nr.2 BGB objektiv öffentliche Aussagen des Verkäufers insbesondere Werbung 434 Abs. 1, 3 BGB objektiv vereinbarte Montage unsachgemäß durchgeführt 434 Abs. 2, 1 BGB Montageanleitung mangelhaft 434 Abs. 2, 2 BGB eine andere Sache liefert 434 Abs. 3, 1. Var. BGB aliud eine zu geringe Menge liefert 434 Abs. 3, 2. Var. BGB Zu-wenig-Lieferung b) Beachte Ausnahmen: 442 I 1 BGB schließt bei Kenntnis des Käufers vom Mangel die Mängelgewährleistungsrechte aus 377 HGB bei beiderseitigen Handelsgeschäft muss der Käufer ferner die Sache unverzüglich untersuchen und erkennbare Mängel anzeigen 3

4 Mängelhaftung 437 BGB 1. Erste Stufe: Nacherfüllung 437 Nr. 1, 439 BGB a) Mängelbeseitigung 439 Abs. 1, 1. Var. BGB b) Nachlieferung 439 Abs. 1, 2. Var. BGB Merke: Vorrang der Nacherfüllung 2. Zweite Stufe: Rücktritt 437 Nr. 2, 440, 323 od. 326 Abs. 5 BGB Minderung 437 Nr. 2, 441 BGB Schadensersatz 437 Nr. 3, 440, 280, 281, 283, 311a oder 284 BGB Nacherfüllung Prüfungsschema für den Anspruch auf Nacherfüllung: I. Wirksamer Kaufvertrag, 433 BGB II. III. IV. Anwendbarkeit der 437 ff. BGB, d.h. Gefahrübergang Sachmangel, 434 BGB (bei Gefahrübergang) Gegebenenfalls Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs (vgl. 439 III BGB) bzw. Unmöglichkeit prüfen ( 275 BGB) V. Rechtsfolge: Wahlrecht des Käufers zwischen Mängelbeseitigung und Nachlieferung, bei Nachlieferung Rückgewähr der mangelhaften Sache 439 Abs. 4, 346 ff. BGB Beachte: Weisungsrecht des Verkäufers, wenn Nacherfüllungsart unverhältnismäßig teuer 439 Abs. 3, 3, BGB 4

5 Rücktritt/Minderung Prüfungsschema für 437 Nr. 2, 346, 323, 440 BGB: I. Kaufvertrag II. Anwendbarkeit der 437 ff. BGB, d.h. Gefahrübergang III. Sach- oder Rechtsmangel bei Gefahrübergang ( 446, 447 BGB) IV. Besondere Voraussetzungen des Rücktritts/Minderung a) Erklärung: Rücktritt 349 BGB; Minderung 441 BGB b) nur bei Rücktritt Erheblichkeit des Mangels c) Fristsetzung, wenn Mangel behebbar (d.h. Vorrang der Nacherfüllung); Ausnahme: 440, 323 Abs. 2, 326 Abs. 5 BGB) V. Kein Haftungsausschluss durch Gesetz 444 BGB oder vertraglich VI. Keine Unwirksamkeit 438 Abs. 4, 5 BGB VII. Rechtsfolge: Rücktritt oder Minderung Schadensersatz I. Kaufvertrag II. Anwendbarkeit der 437 ff. BGB, d.h. Gefahrübergang III. Sach- oder Rechtsmangel bei Gefahrübergang ( 446, 447 BGB) IV. Voraussetzung der 280, 281 BGB a. Fristsetzung Ausnahmen: 440, 281, Abs. 2 BGB b. Vertretenmüssen 280 Abs. 1, 2 BGB V. Kein Haftungsausschluss durch Gesetz 444 BGB oder vertraglich VI. Keine Verjährung 438 BGB VII. Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen 284 BG 5

6 Verjährung Fristbeginn Verjährungsfrist 438 (Mangelansprüche) 438 II: Mit Ablieferung 438 I Nr. 3: 2 Jahre (Regelverjährung) wenn nicht Sonderregeln greifen: 438 I Nr. 1/ Nr III allgemeines Regime 194 ff. (alle sonstigen Ansprüche, auch des Kaufrechts) 199: Ende des Jahres Kenntnis / Kennen müssen des Anspruchs (d.h. aller Tatbestandsmerkmale 195: 3 Jahre (Regelverjährung) Es können nur Ansprüche verjähren nicht Rechte! Es gelten die 438 IV, V für Gestaltungsrechte (vgl. auch 218). 6

B. Das Kaufrecht. 433 ff.: allgemeines Kaufrecht, das immer Anwendung findet. 373ff. HGB: ggf. zusätzliche Anwendung (vgl.

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