Woche 3: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Mängelrechte

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1 Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 3: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Mängelrechte

2 Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Anwendbarkeit 2. Einbeziehung & Ausschluss der Einbeziehung 3. Inhaltskontrolle 4. Rechtsfolgen 1. Voraussetzungen 2. Rechtsfolgen 3. Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf 4. Besonderheiten beim Handelskauf 26. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 2

3 I. Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Anwendbarkeit Auf Grund des Grundsatzes der Vertragsfreiheit steht es den Parteien grds. frei, die gesetzlichen Vorschriften durch Vereinbarungen abzuändern oder zu ergänzen. Bei häufiger Verwendung gleichartiger Vertragsbedingungen handelt es sich um Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sonderregelungen in den 305 ff. BGB. 26. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 3

4 I. Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Anwendbarkeit Definition: Vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt, 305 I BGB. Bestandteile der Definition: a) Vorformulierte Vertragsbedingungen b) Vielzahl von Verträgen c) Stellen bei Vertragsschluss d) Kein Ausschluss 26. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 4

5 I. Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Anwendbarkeit a) Vorformulierte Vertragsbedingungen: Regelungen, die den Inhalt des Vertrages bestimmen sollen. Nicht notwendig schriftlich fixiert b) Vielzahl von Verträgen: grds. muss der sog. Verwender die Absicht haben, die Vertragsbedingungen mindestens dreimal zu stellen. 26. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 5

6 I. Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Anwendbarkeit c) Stellen bei Vertragsschluss: Kein Aushandeln der Bedingungen, sondern Take or leave it-situation Verspätet z. B., wenn die Vertragsbedingungen erst auf der Rechnung abgedruckt sind. e) Kein Ausschluss nach 310 IV BGB 26. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 6

7 I. Allgemeine Geschäftsbedingungen 2. Einbeziehung a) Hinweis des Verwenders auf die AGB, 305 II Nr. 1 BGB b) Möglichkeit für die andere Partei, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen, 305 II Nr. 2 BGB c) Einverständnis der anderen Partei d) Keine inhaltlich abweichende Individualvereinbarung, 305b BGB e) Keine überraschende Klausel, 305c BGB 26. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 7

8 I. Allgemeine Geschäftsbedingungen 3. Inhaltskontrolle a) Besondere Klauselverbote, 309, 308 BGB b) Generalklausel, 307 I, II BGB 4. Rechtsfolgen 306 I, III und II BGB Verbot der geltungserhaltenden Reduktion ( Umformulierung ) Sog. Blue Pencil Test ( Streichung ) 26. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 8

9 I. Allgemeine Geschäftsbedingungen Beispiel: An der Kasse der Waschanlage des B passiert der Autofahrer A ein gut lesbares Schild mit der Aufschrift: B haftet nicht für Lackschäden, es sei denn, dass eine Haftung aus grobem Verschulden vorliegt. A achtet nicht auf das Schild, sondern zahlt und fährt ein. Während des Waschvorgangs versursacht eine defekte Waschbürsten Lackkratzer an der Beifahrertür. Es stellt sich heraus, dass dies die Folge unzureichender Wartung war. A verlangt von B Schadensersatz. Zu Recht? 26. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 9

10 I. Allgemeine Geschäftsbedingungen Lösungshinweise A gg. B auf Schadensersatz aus 280 I i.v.m. 634 Nr. 4 BGB 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen, 276 I 1 BGB Ø Modifikation in AGB: Einbeziehung? überraschende Klausel? Inhaltskontrolle? 26. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 10

11 1. Systematische Vorbemerkungen Was sind Mängelrechte? Gesetzliche Regelung? 2. Voraussetzungen a) Mangel Begriff des Mangels ist grds. subjektiv zu bestimmen, d. h. Abweichung der Ist- von der vereinbarten Soll-Beschaffenheit. Subsidiär: objektiver Mängelbegriff 26. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 11

12 2. Voraussetzungen a) Mangel Die Leistung eines sog. aliud wird wie eine mangelhafte Leistung behandelt, siehe 434 III BGB. Unterscheidung zwischen Sach- und Rechtsmangel, 434, 435 BGB. Aber: Gleichbehandlung hinsichtlich der Rechtsfolgen, 437 BGB. 26. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 12

13 2. Voraussetzungen b) Weitere allgemeine Voraussetzungen Kein gesetzlicher Ausschluss der Mängelrechte Kein vertraglicher Ausschluss der Mängelrechte Ø Unbeachtlich bei arglistigem Verschweigen oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, 444 BGB Keine Verjährung ( 438 BGB) bzw. Unwirksamkeit ( 218 BGB) 26. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 13

14 3. Rechtsfolgen (Übersicht) Vertragstyp Nacherfüllung Rücktritt, Minderung SE Kaufvertrag Mietvertrag Werkvertrag Nachbesserung, Nachlieferung 437 Nr. 1, 439 BGB Erhaltungspflicht, 535 S. 2 BGB Nachbesserung, Neuherstellung, 633, 631 BGB Rücktritt, Minderung, SE, 437 Nr. 2, 3, 440, 441 BGB i.v.m. 323, 326 BGB Kündigung, Minderung, SE, 536, 536a, 543 BGB Rücktritt, Minderung, SE, 634, 635 BGB Reisevertrag Abhilfe, 651 c BGB Kündigung, Minderung, SE, 651 d-f BGB Schenkung Nachlieferung, 523 II BGB Wie Kaufrecht, 523 II BGB 26. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 14

15 4. Besonderheiten im Verbrauchsgüterkauf Verbrauchsgüterkauf ( 474 I 1 BGB): ein Verbraucher ( 13 BGB) kauft eine bewegliche Sache von einem Unternehmer ( 14 BGB). Verbraucher ist, wer die Sache nicht nur zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken anschafft, 13 BGB. Unternehmer ist jede natürliche/juristische Person, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handelt, 14 BGB. 26. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 15

16 4. Besonderheiten im Verbrauchsgüterkauf Durch 474 IV BGB wird z. B. die Anwendung von 447 I BGB stark eingeschränkt. Keine Anwendung der 445, 447 II BGB Bestimmte Vorschriften sind gemäß 475 I BGB nur einseitig dispositiv. Beweislastumkehr innerhalb der ersten sechs Monate ab Gefahrübergang, sofern die Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels vereinbar ist, 476 BGB. 26. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 16

17 Beispiel: V, der Telefonzubehör vertreibt, verkauft K ein neues Telefon. Drei Monate nach dem Kauf erscheint K wieder bei V und erklärt, das Gerät sei mangelhaft. Die SIM-Karte lasse sich nicht richtig fixieren. V stellt fest, dass die Vorrichtung tatsächlich zu viel Spielraum hat. Er meint aber, dass das Gerät im mangelfreien Zustand geliefert worden sei. Tatsächlich ist das Gerät äußerlich beschädigt, was auf häufiges herunterfallen schließen lässt und eine Ursache des Schadens sein könnte. Hat K einen Anspruch auf Nachlieferung? 26. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 17

18 Lösungshinweise: Anspruch auf Nachlieferung aus 439 I BGB Vorliegen eines Sachmangels, 434 BGB Bei Gefahrübergang Ø Beweislastumkehr, 476 BGB Ø Anwendbarkeit der 474 ff. BGB? Ø Auftreten des Sachmangels innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang Ø Keine Unvereinbarkeit mit der Art der Sache oder des Mangels, 476 Hs. 2 BGB 26. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 18

19 4. Besonderheiten im Verbrauchsgüterkauf Besondere Garantieanforderungen für den Verbraucher nach 477 BGB Sog. Regresskettenach den 478, 479 BGB 478, 479 BGB gewähren dem Letztverkäufer keine neuen Rechte, sondern modifizieren für den Fall, dass dem Verbraucher Rechte zustehen, den Rückgriff des Verkäufers gegen seinen Lieferanten/ Hersteller. 26. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 19

20 4. Besonderheiten im Verbrauchsgüterkauf Besondere Garantieanforderungen für den Verbraucher nach 477 BGB Sog. Regresskettenach den 478, 479 BGB 478, 479 BGB gewähren dem Letztverkäufer keine neuen Rechte, sondern Praktische modifizieren Bedeutung für den der Fall, gesetzlichen dass dem Regelung Verbraucher ist gering, Rechte da zustehen, in der Regel den Rückgriff vertraglich des Verkäufers besonders gegen ausgestaltet. seinen Lieferanten/ Hersteller. 26. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 20

21 4. Besonderheiten im Verbrauchsgüterkauf 478 II BGB räumt dem Letztverkäufer einen von 437 BGB unabhängigen Aufwendungsersatz ein. 476 BGB gilt ausnahmsweise auch im Verhältnis von Letztkäufer und Lieferant, 478 III BGB. Für den Regress gilt mit 478 IV BGB eine mit 475 BGB vergleichbare Vorschrift. Rügepflicht gemäß 377 HGB gilt, 478 V BGB. 26. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 21

22 5. Besonderheiten beim Handelskauf Regelung in den 373 ff. HGB Anwendungsvoraussetzung ist grds. ein einseitiges Handelsgeschäft, 345 HGB. à Ausnahme: 377 HGB Begriff des Handelsgeschäfts in 343, 344 HGB Kaufmannseigenschaft nach 1 ff. HGB 26. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 22

23 5. Besonderheiten beim Handelskauf Nach 1 I HGB ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe ( 1 II HGB) betreibt. Ø Gewerbe ist nach h. M. eine offene, planmäßige, selbständige, aber nicht freiberufliche, erlaubte, von der Absicht dauernder Gewinnerzielung getragene Unternehmung. Ø Betrieben wird ein Gewerbe durch den Abschluss zum Gewerbe hörender Rechtsgeschäfte. 26. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 23

24 5. Besonderheiten beim Handelskauf Rügeobliegenheit beim Handelskaufs Voraussetzungen des 377 HGB: a) Beiderseitiger Handelskauf b) Ablieferung der Ware c) Erkennbarkeit des Mangels d) Kein arglistiges Verschweigen des Mangels e) Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge 26. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 24

25 Beispiel: Hersteller H verkauft an Elektrohändler V 200 Stereoanlagen. Eine dieser Anlagen verkauft V gut zwei Jahre später weiter an K. Kurz nach Abschluss dieses Kaufvertrags bringt K das Gerät zurück, weil es nicht funktioniert. V stellt fest, dass das Netzteil auf Grund eines Fabrikationsfehlers beschädigt ist und tauscht es auf seine Kosten aus. Daraufhin wendet er sich an H und verlangt von ihm die Kosten der Reparatur ersetzt. Hat V gg. Heinen Kostenersatzanspruch? 26. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 25

26 Lösungshinweise: Anspruch aus 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB Ø Beachte auch 377 HGB Anspruch aus 478 II HGB Ø H und V sind Unternehmer ( 14 BGB), K ist Verbraucher ( 13 BGB) Ø Neu hergestellte Sache Ø Aufwendungen, die V nach 439 II BGB zu tragen hatte. Ø Mangel bereits bei Gefahrübergang? 26. April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 26

27 Literaturhinweise zur Vertiefung: Gietl/Löhnig, Grundfälle zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teil I), JuS 2012, 393 ff. Gietl/Löhnig, Grundfälle zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teil II), JuS 2012, 494 ff. Looschelders, Schuldrecht. Besonderer Teil, 11. Aufl. 2016, Vahlen (ACADEMIA IURIS), April 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 27

28 Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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