Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang in der Gemarkung: St. Pauli Süd

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1 Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Hamburg-Mitte Bezirksamt Hamburg-Mitte - Fachamt Bauprüfung Postfach Hamburg ### ### ### ### Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Bauprüfung M/BP Klosterwall 6 (City-Hof, Block C) Hamburg Telefon Telefax Baupruefabteilung@hamburgmitte.hamburg.de Ansprechpartner: ### Zimmer ### Telefon ### ### GZ.: M/BP/01375/2013 Hamburg, den 14. November 2014 Verfahren Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang Grundstück Belegenheit ### Baublock Flurstück 1484 in der Gemarkung: St. Pauli Süd Änderung / Umbau und Sanierung eines denkmalgeschützten Schulgebäudes zu 20 Wohnungen für eine selbstnutzende Baugemeinschaft GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sprechzeiten: Mo, Di, Do Uhr Fr Uhr Öffentliche Verkehrsmittel: U1 Steinstraße Die technische Sachbearbeitung (Bauprüfung) erreichen Sie nur nach Terminvereinbarung

2 Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Dieser Bescheid schließt ein: 1. Genehmigung nach 145 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) Sanierungsgebiet St. Pauli S5 Wohlwillstraße 2. Genehmigung nach 9 / 11 des Denkmalschutzgesetzes in der geltenden Fassung für die Veränderungen an unbeweglichen Denkmälern, Gebäudegruppen und Gesamtanlagen Begründung Bei dem Gebäude Kleine Freiheit 68 handelt es sich gemäß 4 DSchG (Denkmalschutzgesetz vom 05. April 2013 (HmbGVBl S. 142)) um ein geschütztes Denkmal (Ensemble) Gemäß 8, 9, 10, 11 DSchG sind Veränderungen genehmigungspflichtig. Nebenbestimmung Das Denkmal ist mit seiner Grundstruktur und der noch vorhandenen originalen Bausubstanz zu erhalten. Schäden müssen werk-, material- und formgerecht repariert werden. Außenbau: - Die weitere Abstimmung bzgl. Materialität, Farbigkeiten, Technologie und Detaillierung erfolgt mit dem Denkmalschutzamt. Dies betrifft insbesondere die Eingangssituationen, die Fenster, die Dachaufbauten und ggf. erforderliche Fassadensanierungen. Im Inneren: - originale baufeste Ausstattung ist soweit wie möglich zu erhalten. Treppenhäuser und Flure bedürfen einer besonderen denkmalfachlichen Betrachtung und sollen originalgetreu wieder hergestellt werden. Grundlage hierfür ist eine durch den Bauherren zu beauftragende restauratorische Befunduntersuchung inkl. Dokumentation. Diese wird dem Denkmalschutzamt zur Verfügung gestellt. - Die Gewände der zu verschließenden Türöffnungen müssen erhalten werden. - Sämtliche Einbauten müssen möglichst reversible erfolgen. - Die weitere Abstimmung erfolgt mit dem Denkmalschutzamt. Freiraumgestaltung: Die Freiraumgestaltung und die Gestaltung der Dachterrasse sind gesondert mit dem Denkmalschutzamt abzustimmen. Planungsrechtliche Grundlagen Bebauungsplan St.Pauli 26 - Entwurf mit den Festsetzungen: Entwurf WA, WR g Baunutzungsverordnung vom M/BP/01375/2013 Seite 2 von 15

3 Erhaltungsverordnung Sanierungsverordnung Soziale Erhaltungsverordnung St. Pauli St.Pauli S5 / Wohlwillstraße Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 0 / 41 13_4301_Lageplan 0 / 42 Registerführung / 44 Grundriss / Souterrain 0 / 73 Grundriss / Erdgeschoss 0 / 74 Grundriss / Obergeschoss 1. 0 / 75 Grundriss / Obergeschoss 2. 0 / 76 Grundriss / Obergeschoss 3. 0 / 77 Grundriss / Obergeschoss 4. 0 / 78 Dachaufsicht 0 / 79 Schnitt A-A, Längsschnitt 0 / 80 Schnitt B-B, Querschnitt 0 / 81 Ansicht West 0 / 82 Ansicht Nord 0 / 83 Ansicht Ost 0 / 84 Ansicht Süd 0 / 85 Lageplan Abstandsflächen_A Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Das Brandschutzkonzept (Vorlage 0/54) vom (Bericht Nr. G ) lag zur Prüfung vor. Die in dem Brandschutzkonzept aufgeführten Brandschutzmaßnahmen sind umzusetzen, soweit in der Genehmigung nicht andere Vorgaben gemacht werden. Diese Genehmigung beinhaltet nicht die Nutzung der Gewerbeeinheit im Erdgeschoss. Hierfür ist ein gesonderter Nutzungsantrag zu stellen. Erteilte Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften 3. Folgende bauordnungsrechtliche Abweichungen werden nach 69 HBauO zugelassen 3.1. für das Herstellen eines Aufzug mit einem Fahrkorb von 1,1 x 1,4 m abweichend von 37 Abs. 4, 5 HBauO 3.2. für das Herstellen der lichten Durchgangsbreite bei Türen innerhalb der Wohnung von 80 cm (gem. der DIN Abschnitt "Wohnungstüren") statt der lichten Durchgangsbreite der Türen von 90 cm gem. 52 Abs. 4 HBauO. M/BP/01375/2013 Seite 3 von 15

4 3.3. für das Herstellen der Bewegungsflächen in Sanitärräumen von mindestens 120cm x 120cm (gem. der DIN Abschnitt "Bewegungsflächen") statt der Bewegungsflächen von 150cm x 150cm gem. 52 Abs. 4 HBauO für das nicht Herstellen von barrierefreien Wohnungen innerhalb eines Geschosses gem. 52 Abs. 1 HBauO sondern verteilt auf mehrere Geschosse 3.5. für die Überschreitung des Abstandes von 40 m zur Unterteilung des Gebäudes in innere Brandwände (gem. 28 Abs. 2 HBauO) 3.6. für das Unterschreiten des Abstandes von 5m vor aufgehenden Fassaden mit Öffnungen (gem. 30 Abs. 7 HBauO) 3.7. für die nicht Herstellung der Rauchschutztüren in den notwendigen Fluren im EG bis 2.OG gemäß DIN mit bauaufsichtlichen Prüfzeugnis sondern Ertüchtigungsmaßnahmen der vorhandenen Bestandstüren ( 33 Abs. 3 HBauO) 3.8. für nicht Herstellen von Wänden des neu entstehenden Treppenraumes (Büroeinheit) in der Bauart einer Brandwand gem. 33 Ab. 4 HBauO sondern in Feuer hemmender Qualität. (siehe Bauvorlage 0/56) 3.9. für nicht Herstellen des Abschlusses einer Öffnung in den notwendigen Treppenraum zu Büroeinheit in Feuer hemmender Qualität sondern mit rauchdichter und selbstschließender Qualität für nicht Herstellung der Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1m² in den notwendigen Treppenraum der Büronutzung ( 33 Abs. 8 HBauO) (siehe Bauvorlage 0/57) für nicht Führen der notwendigen Treppen in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschoßen. ( 32 Abs. 3 HBauO) (siehe Bauvorlage 0/56) Genehmigungseinschränkungen (aufschiebende Bedingung) 4. Mit den entsprechenden Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn über folgende Prüfgegenstände ein Ergänzungsbescheid erteilt worden ist: 4.1. über die bautechnischen Nachweise (Statik), soweit diese noch nicht abgeschlossen ist Nachweis des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung Hierfür sind die erforderlichen Bauvorlagen gemäß 16 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen Prüfung der abwasserrechtlichen Belange Hierfür sind die erforderlichen Bauvorlagen gemäß 18 Abs. 2 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen. M/BP/01375/2013 Seite 4 von 15

5 Diese Einschränkungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach 73 Absatz 1 HBauO. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - abfallentsorgungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - arbeitnehmerschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - denkmalschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - kampfmittelrechtliche Auflagen und Hinweise Unterschrift Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Weitere Anlagen Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG M/BP/01375/2013 Seite 5 von 15

6 Anlage zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Bezirksamt Hamburg-Mitte Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Bauprüfung Klosterwall 6 (City-Hof, Block C) Hamburg AUFLAGEN Ausführungsbeginn 5. Vor Baubeginn sind der Bauaufsichtsbehörde folgende Nachweise vorzulegen: 5.1. Bescheinigung einer oder eines Sachkundigen, dass asbesthaltige Bauteile vollständig entfernt wurden oder dass solche nicht vorhanden waren ( 20 BauVorlVO) Zugänge und Zufahrten 6. Für die Ausführung der Feuerwehrflächen sind die Anforderungen der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr in Verbindung mit Anlage 7.4/1 zur Liste der Technischen Baubestimmungen zu beachten ( 5 HBauO i.v.m. 3 Absatz 3 HBauO). 7. Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen für die Feuerwehrfahrzeuge sind als solche zu kennzeichnen und ständig freizuhalten. Die Kennzeichnung von Zufahrten muss von dem öffentlichen Weg aus sichtbar sein ( 5 Absatz 5 HBauO). Brandschutz - Rettungswege 8. Die Rettungswege müssen ständig freigehalten werden. In Vorräumen und notwendigen Treppenräumen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden ( 51 HBauO i.v.m. 31 HBauO). 9. Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein ( 51 HBauO i.v.m. 31 HBauO). 10. Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können ( 51 HBauO i.v.m. 31 HBauO). 11. Bei einer allgemeinen Nutzung bzw. Zugänglichkeit der Dachterrasse muss diese einen ersten baulichen und unabhängigen Rettungsweg verfügen. Somit ist die Treppe im Flur des 3. Obergeschosses zur Dachterrasse gem. DIN als M/BP/01375/2013 Seite 6 von 15

7 notwendige Treppe auszuführen. Des Weiteren sind die Anforderungen des 32 HBauO einzuhalten. Die Bodenluke muss sicher ohne jeglichen Hilfsmitteln beidseitig zu öffnen sein. Brandschutz - Bauteilanforderungen 12. Tragende und aussteifende Wände und Stützen im Kellergeschoss müssen feuerbeständig sein - F 90 AB ( 25 Absatz 2 HBauO). 13. Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen feuerbeständig sein - F 90 AB ( 25 Absatz 1 HBauO). Das gilt auch für Räume im Dachraum, wenn darüber noch aufgrund ihrer Höhe ausbaubare Räume vorhanden sind. 14. Die Trennwände im Kellergeschoss, zwischen den Nutzungseinheiten, müssen feuerbeständig sein ( 27 Absatz 3 HBauO). Sie sind bis unter die Rohdecke zu führen ( 27 Absatz 4 HBauO). 15. Die Trennwände zwischen den Nutzungseinheiten müssen feuerbeständig sein ( 27 Absatz 3 HBauO). Sie sind bis unter die Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen. Werden im Dachraum die Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als Raum abschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen ( 27 Absatz 4 HBauO). 16. Öffnungen in Trennwänden sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; sie müssen Feuer hemmende, dichtund selbstschließende Abschlüsse haben ( 27 Absatz 5 HBauO). 17. Brandwände müssen stoßfest feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen F 90-A ( 28 Absatz 3 HBauO). 18. Die Umfassungswände der Treppenhäuser müssen nach 33 Abs. 4 HBauO in der Bauart von Brandwänden errichtet bzw. ertüchtigt werden. Folgeeinrichtungen 19. Folgende Kinderspielflächen sind erforderlich: Nach 10 Absatz 2 HBauO ist eine Kinderspielfläche von mindestens 200 m² Größe herzustellen und zu unterhalten. 20. Folgende Fahrradplätze sind erforderlich: Es entsteht durch die Nutzung ein Bedarf von 51 Fahrradplätzen ( 48 Abs. 1 HBauO). Der Bedarf schlüsselt sich folgendermaßen auf: - Wohnungen (gem. Nr Fachanweisung Stellplätze 1/2013) 1 Fahrradplatz je Wohnung mit bis zu 50m² WF ergibt 1 Fahrradplatz (1-Farradplatz x 1-WE) M/BP/01375/2013 Seite 7 von 15

8 2 Fahrradplätze je Wohnung mit bis zu 75m² WF ergeben 26 Fahrradplätze (2-Farradplätze x 13-WE) 3 Fahrradplätze je Wohnung mit bis zu 100m² WF ergeben 12 Fahrradplätze (3-Farradplätze x 4-WE) 4 Fahrradplätze je Wohnung mit bis zu 125m² WF ergeben 8 Fahrradplätze (4-Farradplatz x 2-WE) - Büronutzung (3.OG, gem. Nr Fachanweisung Stellplätze 1/2013) 1 Fahrradplatz je 80m² BGF ergibt 4 Fahrradplätze (305,4m²/80m²) - Der Fahrradplatzbedarf für die Gewerbeeinheit im Erdgeschoss ist in dem entsprechenden Nutzungsantrag nachzuweisen Der Fahrradplatzbedarf für die Gewerbeeinheit im Erdgeschoss ist in den entsprechenden Nutzungsantrag nachzuweisen Es sind 19 Fahrradplätze entsprechend der Darstellung in der Vorlage Nr. 0/44 im Gebäude herzustellen ( 48 Abs.1 HBauO). Die weiteren 32 Fahrradplätze sind bis zur Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlage auf dem Baugrundstück bereitzustellen. Der Nachweis ist durch einen Außenanlagenplan zu erbringen. 21. Folgende KFZ-Stellplätze sind erforderlich: Es entsteht durch die Nutzung ein Bedarf von 4 Stellplätzen ( 48 Abs. 1 HBauO). Der Bedarf schlüsselt sich folgendermaßen auf: - Büronutzung (3.OG, gem. Nr Fachanweisung Stellplätze 1/2013) 1 Stellplatz je 80m² BGF ergibt 4 Stellplätze (305,4m²/80m²) Der Stellplatzbedarf für die Gewerbeeinheit im Erdgeschoss ist in den entsprechenden Nutzungsantrag nachzuweisen Zur Erfüllung der Stellplatzverpflichtung ist insgesamt ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 6.000,00 Euro für 4 notwendige Stellplätze an die Freie und Hansestadt Hamburg zu zahlen ( 49 HBauO). Für die ersten drei Stellplätze wird aufgrund der Nutzungsänderung ein Ausgleichsbetrag von 0 Euro festgesetzt. Die Höhe des Ausgleichsbetrags für den übrigen Stellplatz beträgt 6.000,00 Euro. Die Kontonummer und das Kassenzeichen werden in einer Zahlungsaufforderung bekanntgegeben. Der Ausgleichsbetrag und die sich darauf beziehenden Zinsen ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last. Der Ausgleichsbetrag ist bis zur Aufnahme der Nutzung des Bauvorhabens zu entrichten. M/BP/01375/2013 Seite 8 von 15

9 HINWEISE 22. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ( 72a Abs. 4 HBauO). 23. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen ( 77 Abs. 2 HBauO). 24. Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie unter dem Link: " M/BP/01375/2013 Seite 9 von 15

10 Anlage zum Bescheid ABFALLENTSORGUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Zuständige Stelle: Stadtreinigung Hamburg Bullerdeich 19, Hamburg AUFLAGEN 25. Im Bereich des Zuganges und Fahrweges zu dem Standplatz darf die Neigung für den Transport ab 500 Liter Abfallbehälter 5 % nicht überschreiten. Hinsichtlich der Gebühren sollte die Transportentfernung weniger als 25 m und darf nicht mehr als 50 m von dem Standplatz bis zur Fahrbahnkante der von dem Sammelfahrzeug nächsten befahrbaren Straße betragen. Im Übrigen muss der Transportweg mindestens 1,50 m breit, ohne Stufen sein und einen festen, ebenen Bodenbelag erhalten. 26. Der Zugang und Fahrweg zu dem Standplatz, insbesondere in der dunklen Jahreszeit, muss beleuchtet und im Winter frei von Eis und Schnee sein. Am Tage der Abfuhr muss der Standplatz ab 6.00 Uhr für die Mitarbeiter der Stadtreinigung zugänglich sein. HINWEISE 27. Der Antragsteller wird gebeten, bei der Ingebrauchnahme des Gebäudes angemessene Abfallbehälter gemäß Anschluss- und Benutzungspflicht (siehe 11 (1) in Verbindung mit 13 Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz) abzurufen bzw. zu bestellen. M/BP/01375/2013 Seite 10 von 15

11 Anlage zum Bescheid ARBEITNEHMERSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz Arbeitnehmerschutz Billstraße Hamburg Vorschriften Bei der Ausführung und dem Betrieb der Anlage müssen Sie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), das Chemikaliengesetz (ChemG) und die daraus erlassenen Rechtsvorschriften einhalten. HINWEISE 28. Für die Glastrennwand in der Gewerbemietung im 3.OG zwischen der Galerie und dem Luftraum ist die ASR A1.6 "Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände" Nr. 4.3 zu beachten M/BP/01375/2013 Seite 11 von 15

12 Anlage zum Bescheid DENKMALSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Kulturbehörde Ämter Kultur Große Bleichen Hamburg AUFLAGEN 29. Die Ausführungsplanung nebst detaillierter Maßnahmebeschreibung zu den oben genannten Nebenbestimmungen sind vor der Ausschreibung dem Denkmalschutzamt vorzulegen. 30. Der Beginn der Arbeiten ist schriftlich dem Denkmalschutzamt anzuzeigen. 31. Für die Maßnahme ist dem Denkmalschutzamt ein verantwortlicher Bauleiter zu benennen. 32. Das Denkmalschutzamt ist über die laufenden Arbeiten zu unterrichten; ggf. Teilnahme an Bauberatungen. 33. Vor-, Zwischen- und Endzustände sowie Arbeiten, die zur Veränderung des Bestandes führen, sind in Wort und Bild zu dokumentieren und dem Denkmalschutzamt vorzulegen. 34. Sollten nach Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung eine veränderte Nutzung oder ein Wechsel des Eigentümers eintreten oder sich neue Erkenntnisse über das Denkmal und seinen Erhaltungszustand ergeben, ist das Denkmalschutzamt umgehend zu informieren. 35. Die Fertigstellung der Maßnahme ist umgehend dem Denkmalschutzamt schriftlich anzuzeigen und durch dieses abnehmen zu lassen. HINWEISE 36. Das Denkmalschutzamt und ihre Beauftragten sind gemäß 27 DSchG berechtigt, Grundstücke zu betreten, Denkmale zu besichtigen und wissenschaftliche Erfassungsmaßnahmen durchzuführen. 37. Sollten bei den Bauarbeiten Befunde auftreten, z.b. Wandmalereien, Stuckaturen, bisher verborgene Ausbauelemente wie Türen und Fenster der Erbauungszeit, Gewölbe und Reste von historischen Raumausstattungen und Kellern, sind die Arbeiten sofort einzustellen; es ist umgehend das Denkmalschutzamt zu benachrichtigen. M/BP/01375/2013 Seite 12 von 15

13 38. Die Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung für die beantragte Maßnahme nach 7i, 10 f, 11b und 10g Einkommensteuergesetz setzt voraus, dass die Maßnahme vor Beginn ihrer Ausführung mit dem Denkmalschutzamt als zuständige Bescheinigungsbehörde abgestimmt worden ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die denkmalschutzrechtliche Zustimmung/ Genehmigung oder Baugenehmigung nicht die Abstimmung im steuerrechtlichen Bescheinigungsverfahren ersetzt. M/BP/01375/2013 Seite 13 von 15

14 Anlage zum Bescheid KAMPFMITTELRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Behörde für Inneres Feuerwehr F04 F046 Billstrasse Hamburg AUFLAGEN 39. Nach der Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel, (Kampfmittel-VO, Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 45 vom ) ist der Eigentümer verpflichtet, bei Eingriffen in den Baugrund ein geeignetes Unternehmen mit der Sondierung der betroffenen Fläche zu beauftragen ( 5 Sondierungspflicht). Nach 12 des Hamburger Gesetzes über das Vermessungswesen wird der Sperrvermerk "Kampfmittelverdacht" in das Hamburger Automatisierte Liegenschaftsbuch (HALB) eingetragen. Eine Liste der in Hamburg zugelassenen privaten Kampfmittelräumfirmen muss beiliegen. Alle Verdachtsflächen sind entsprechend der TA - KRD Hamburg 2013 zu untersuchen. Bei Auftragserteilung ist dem privaten Kampfmittelräumunternehmen eine Kopie dieser Stellungnahme inklusive des Lageplans (Bauvorlagen: 0/41 und 0/42) auszuhändigen. M/BP/01375/2013 Seite 14 von 15

15 Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht ( 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Änderung Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Wohngebäude Zahl der Vollgeschosse: 5 Vollgeschosse M/BP/01375/2013 Seite 15 von 15

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