Regionalveranstaltungen der Servicestelle NTVergG im März und April 2016

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1 Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Regionalveranstaltungen der Servicestelle NTVergG im März und April 2016 Vergaberechtsmodernisierung und Auswirkungen auf die Vergabepraxis in Niedersachsen Künftige Umsetzung des neuen Vergaberechts unterhalb der EU-Schwellenwerte 1

2 Vergaberechtsmodernisierung und Auswirkungen auf die Vergabepraxis in Niedersachsen AGENDA A B C Ausblick: Umsetzung unterhalb der EU-Schwellenwerte Nach Inkrafttreten der NTVergG-Novelle Bis Inkrafttreten der NTVergG-Novelle D Verweise auf Bundesrecht ab dem 18. April

3 Vergaberechtsmodernisierung und Auswirkungen auf die Vergabepraxis in Niedersachsen AGENDA A B C Ausblick: Umsetzung unterhalb der EU-Schwellenwerte Nach Inkrafttreten der NTVergG-Novelle Bis Inkrafttreten der NTVergG-Novelle D Verweise auf Bundesrecht ab dem 18. April

4 Was ändert sich durch die Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien ab April 2016 für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen im Unterschwellenbereich? > VOL/A - 2. Abschnitt - und die VOF sind in die Vergabeverordnung (VgV) integriert und entfallen als eigenständige Regelung > VOB/A - 2. Abschnitt (Ausgabe 2016) wird durch 2 VgV für verbindlich erklärt > VOL/A - 1. Abschnitt - bleibt zunächst bestehen, bis eine Nachfolgeregelung veröffentlicht ist es entsteht kein rechtsfreier Raum!! > VOB/A - 1. Abschnitt (Ausgabe 2016) ist zwar seit im Bundesanzeiger veröffentlicht, wird aber noch grundlegend durch den DVA überarbeitet 4

5 Was ändert sich durch die Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien ab April 2016 für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen im Unterschwellenbereich? > Im Interesse der Wirtschaftsteilnehmer verfolgen sowohl der Bund, als auch die Länder das deckungsgleiche Ziel, auch künftig nach einheitlichen Vergabegrundsätzen und -regeln im wichtigen und relevanteren Anwendungsbereich der Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte vorzugehen > Ohne einvernehmliche Verständigung zwischen Bund und Ländern entstünden im Zweifel sechzehn unterschiedliche Regelwerke für Unterschwellenvergaben neben den bereits heute anzuwendenden Landesvergabegesetzen. Insbesondere den an öffentlichen Aufträgen interessierten Unternehmen, die vielfach länderübergreifend tätig sind, wäre dies nicht vermittelbar. 5

6 Bundeseinheitlicher Regelungsrahmen im Unterschwellenbereich ist Ziel von Bund und Ländern Grundsatz > Einheitliche Verfahrensanforderungen als geeignete Grundlage, vergleichbar der bisherigen Regelungen der VOL/A - 1. Abschnitt - > Bund-Länder-Ausschuss Öffentliches Auftragswesen erarbeitet aktuell entsprechende Vorschläge - orientiert an der neuen Vergabeverordnung (VgV) > Vergabegesetze der Länder sowie unterschiedliche Wertgrenzenregelungen werden auch künftig gelten, quasi als optionale Erweiterung des gemeinsamen Nenners > Auf Landesebene: Ressortübergreifende Arbeitsgruppe (MW, MI, MF) zur Überarbeitung der Vergabevorschriften im Haushaltsrecht ( 55 LHO inkl. VV, 44 LHO inkl. VV, 26 a GemHKVO, Erlasse, Dienstanweisungen etc.) 6

7 Bundeseinheitlicher Regelungsrahmen im Unterschwellenbereich ist Ziel von Bund und Ländern Grundsatz > Regelungsrahmen ist noch ungeklärt, vorstellbar wäre: - Erlass-Regelung des Bundes mit Anwendungsbefehlen für die Bundesländer bzw. - Anpassung des Haushaltsgrundsätzegesetzes des Bundes und der Länder, an dem sich die Landeshaushaltsordnungen orientieren > Die Länderregelungen hinsichtlich der Bezugnahme zum Unterschwellenverfahrensrecht werden (vermutlich) heterogen bleiben, d.h. Verankerung in Vergabegesetzen, Verordnungen, Erlassen und / oder in den Verwaltungsvorschriften zu 55 LHO 7

8 Bundeseinheitlicher Regelungsrahmen im Unterschwellenbereich ist Ziel von Bund und Ländern speziell > Wesentliche Vereinfachungen im Bereich oberhalb der EU-Schwellenwerte sollten auch auf den Unterschwellenbereich übertragen werden, z. B. - Gleichrang des Offenen und Nichtoffenen Verfahrens - Einheitliche Definitionen, Verfahrensgrundsätze etc. wie im Oberschwellenbereich, allerdings - weiterhin unterschiedliche Begrifflichkeiten für die Verfahrensarten ansonsten Verwechslungsgefahr wg. abweichender Anforderungen! > Problem der in etlichen Punkten abweichenden Sonderregelung VOB/A zur VgV bleibt vorerst bestehen, zumindest für den Oberschwellenbereich 8

9 Bundeseinheitlicher Regelungsrahmen im Unterschwellenbereich ist Ziel von Bund und Ländern speziell > Diskutiert wird aktuell über die Integration abweichender vergabespezifischer Anforderungen für Bauvergaben in das neue Unterschwellenverfahrensrecht, so dass einheitliche Bestimmungen bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen zur Anwendung kommen würden (z. B. bei der Nachforderung von Unterlagen, Wegfall Submissionstermin, etc.) > Verfahrensvereinfachung soll durch größeren Ermessensspielraum der öffentlichen Auftraggeber ermöglicht werden = mehr Verantwortung! > Wesentlicher Unterschied zwischen Ober- und Unterschwellenbereich bleibt der Umfang der Bekanntmachungspflichten, ansonsten weitgehende Orientierung an der VgV 9

10 Wesentliche, zur Überarbeitung anstehende Regelungsbereiche in Niedersachsen > Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG) 30 HGrG - Öffentliche Ausschreibung Dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muß eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. > Der weit überwiegende Teil der Auftragsvergaben (ca. 90 %!) liegt wertmäßig unter den vorgenannten EU-Schwellenwerten, hierfür ist die Durchführung nationaler Vergabeverfahren ausreichend; 10

11 Wesentliche, zur Überarbeitung anstehende Regelungsbereiche in Niedersachsen > Die Regelungskompetenz für diese Unterschwellenvergaben obliegt den Ländern über das Haushaltsrecht in der Landeshaushaltsordnung (LHO) > 55 LHO - Öffentliche Ausschreibung LHO (1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. (2) Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren. Bindung der öffentlichen Auftraggeber des Landes an die VOB/A und VOL/A ab null Euro (netto) Auftragswert 11

12 Wesentliche, zur Überarbeitung anstehende Regelungsbereiche in Niedersachsen > Für Kommunen gilt die Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Gemeinden auf der Grundlage der kommunalen Doppik (Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung - GemHKVO -) > 26a GemHKVO - Vergabe öffentlicher Aufträge (1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, wenn nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. (2) Folgefolie 12

13 Wesentliche, zur Überarbeitung anstehende Regelungsbereiche in Niedersachsen > 26a GemHKVO - Vergabe öffentlicher Aufträge (2) Der Abschluss von Verträgen nach Absatz 1 über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen erfolgt nach einheitlichen Richtlinien über das bei der Vergabe einzuhaltende Verfahren. Den Richtlinien legt die Gemeinde die Grundsätze der Vergabe und die den Verfahrensablauf bestimmenden Regelungen des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) in den Fassungen zugrunde, die in 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 der Vergabeverordnung in der Fassung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 724), mit den nachfolgenden Änderungen genannt werden. Faktische Bindung der kommunalen öffentlichen Auftraggeber ab null Euro (netto) Auftragswert 13

14 Wesentliche, zur Überarbeitung anstehende Regelungsbereiche in Niedersachsen > 3 Abs. 2 NTVergG - Anzuwendende Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge (Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen) Bindung der niedersächsischen öffentlichen Auftraggeber (Land, Kommunen, Sektorenauftraggeber) an die VOB/A und VOL/A - jeweils 1. Abschnitt - ab Euro (netto) Auftragswert, damit einher geht der grundsätzliche Vorrang der öffentlichen Ausschreibung durch statische Verweisung auf die VOL/A 2009 bzw. VOB/A

15 Wesentliche, zur Überarbeitung anstehende Regelungsbereiche in Niedersachsen > Verordnung über die Festsetzung von Auftragswertgrenzen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz - Nds. Wertgrenzenverordnung (NWertVO) vom 10. September Anwendungsbereich Diese Verordnung trifft Regelungen für die Festsetzung von Wertgrenzen zur Wahl der Vergabeart in Verfahren zur Vergabe 1. öffentlicher Aufträge im Sinne des 2 Abs. 1 NTVergG, für die gemäß 3 Abs. 2 NTVergG jeweils die Regelungen des Abschnitts 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A: Allgemeine Bestimmungen (VOB/A 2012), in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155 a vom 15. Oktober 2009, BAnz S. 940), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 26. Juni 2012 (BAnz AT B3) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A), in der Fassung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196 a vom 29. Dezember 2009, BAnz S. 755) gelten, sowie 15

16 Wesentliche, zur Überarbeitung anstehende Regelungsbereiche in Niedersachsen > Verordnung über die Festsetzung von Auftragswertgrenzen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz - Nds. Wertgrenzenverordnung (NWertVO) vom 10. September Anwendungsbereich 2. öffentlicher Aufträge unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von Euro (ohne Umsatzsteuer), soweit die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A bzw. der VOB/A aufgrund anderer landesrechtlicher Vergabevorschriften gelten. 16

17 Wesentliche, zur Überarbeitung anstehende Regelungsbereiche in Niedersachsen > VV Nr. 5.1 zu 44 LHO - Ziffer 3 der ANBest-I und ANBest-P Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendungen der öffentlichen Hand mehr als DM beträgt, sind zu beachten: - bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen Abschnitt I der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), - bei der Vergabe von Aufträgen und Leistungen Abschnitt I der Verdingungsordnung für Leistungen ausgenommen Bauleistungen (VOL); unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von DM ist die freihändige Vergabe zugelassen (RdErl. Des MW vom Nds. MBl. S. 1223), - bei der Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigkeiten angeboten werden, die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF), sofern der Auftragswert den EG- Schwellenwert erreicht oder übersteigt, 17

18 Wesentliche, zur Überarbeitung anstehende Regelungsbereiche in Niedersachsen > VV Nr. 5.1 zu 44 LHO - Ziffer 3 der ANBest-I und ANBest-P - das Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen vom (Nds. GVBl. S. 377), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl. S. 132), - die Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen (RdErl. des MW vom Nds. MBl. S in der jeweils geltenden Fassung). Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, auf Grund des 57 a HGrG und der Vergabeverordnung, Abschnitt 2 VOB/A oder VOL/A anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt. 18

19 Wesentliche, zur Überarbeitung anstehende Regelungsbereiche in Niedersachsen > EU-Strukturfondsförderung ; Rahmenregelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF) (Ziffer 3) Wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung der Gesamtbetrag der bewilligten Zuwendung mehr als EUR und der Fördersatz bis zu 50 % beträgt, haben Zuwendungsempfänger, die weder nach haushaltsrechtlichen noch nach vergaberechtlichen Vorschriften zur Anwendung des Vergaberechts verpflichtet sind, vor der Auftragserteilung soweit möglich drei fachkundige leistungsfähige Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Der Auftrag ist an den Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot zu erteilen. Die Begründung der Entscheidung ist zu dokumentieren. Die Angebotsaufforderung hat für jeden Auftrag ab einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 500 EUR netto zu erfolgen. 19

20 Wesentliche, zur Überarbeitung anstehende Regelungsbereiche in Niedersachsen > EU-Strukturfondsförderung ; Rahmenregelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF) (Ziffer 3) - Beträgt der Fördersatz mehr als 50 % sind je nach Leistungsgegenstand Abschnitt 1 der VOL/A oder der VOB/A und ab Erreichen des EU-Schwellenwertes nach 2 VgV die VOF bei Vergaben freiberuflicher Leistungen anzuwenden. Die 2 bis 5 NWertVO sind abhängig vom Leistungsgegenstand und bei Vorliegen der Voraussetzungen anwendbar. Dies gilt auch für zukünftige im Zusammenhang mit der Zuwendung zu vergebende Aufträge, wenn der Fördersatz während der Projektlaufzeit auf mehr als 50 % erhöht wird. Wird die Zuwendung ausschließlich aus einem Finanzinstrument i. S. des Artikels 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gewährt, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. 20

21 Wesentliche, zur Überarbeitung anstehende Regelungsbereiche in Niedersachsen > EU-Strukturfondsförderung ; Rahmenregelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF) (Ziffer 3) Zuwendungsempfänger, die öffentliche Auftraggeber i. S. von 98 GWB sind, haben bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte nach 2 VgV den Abschnitt 1 der VOL/A oder Abschnitt 1 der VOB/A anzuwenden. Überschreitet der geschätzte Auftragswert den EU-Schwellenwert nach 2 VgV, sind Abschnitt 2 der VOL/A oder Abschnitt 2 der VOB/A, bei Vergaben freiberuflicher Leistungen die VOF sowie das GWB und die VgV zu beachten. Unabhängig von der Auftragshöhe sind bei der Vergabe nach nationalen Vergabevorschriften die 2 bis 5 NWertVO zu beachten, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. 21

22 Wesentliche, zur Überarbeitung anstehende Regelungsbereiche in Niedersachsen > EU-Strukturfondsförderung ; Rahmenregelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF) (Ziffer 3) Werden zuwendungsfähige Ausgaben über Pauschalbeträge, Pauschalsätze oder standardisierte Einheitskosten ermittelt, finden hierfür Nebenbestimmungen zur Vergabe von Aufträgen sowie zur Vorlage von Auflistungen über vergebene Aufträge keine Anwendung. 22

23 Sonstige Änderungen der Rahmenbedingungen in Niedersachsen > Im Zusammenhang mit der verpflichtenden Einführung der elektronischen Kommunikation (evergabe) durch die neuen EU-Vergaberichtlinien im Oberschwellenbereich ist in der Ressortübergreifenden Arbeitsgruppe (MW, MI, MF) auch zu diskutieren, inwieweit hierzu entsprechende Vorgaben zur generellen Nutzung der neuen zentralen Landesvergabeplattform bei IT.N - unabhängig vom Auftragswert- für alle Landesvergabestellen in den Ressorts sinnvoll erscheinen > Zentrale Landesvergabeplattform unter Federführung des MI / IT.N ist einsatzbereit > Für Kommunen wäre optionale (kostenpflichtige) Nutzung der Landesplattform vollstellbar 23

24 Sonstige Änderungen der Rahmenbedingungen in Niedersachsen > Überlegungen zur Nutzung der evergabe auch im Unterschwellenbereich insbesondere vor dem Hintergrund neuer Anforderungen zur statistischen Erfassung vergebener Aufträge ab einem Wert von Euro (netto) sinnvoll - 2 Abs. 2 VergStatVO > Betriebsanweisung und die Beschaffungsordnung des Logistikzentrums Niedersachsen sowie von IT.Niedersachsen müssen an die neue Rechtslage angepasst werden, sobald Nachfolgeregelungen zur VOL/A bzw. VOB/A - jeweils 1. Abschnitt - feststehen Jeder öffentliche Auftraggeber einschließlich ausgelagerter Bereiche (z. B. Sektorenauftraggeber) ist aufgefordert, seine interne Dienstanweisungen, Richtlinien, Formulare, etc. mit Bezügen zum alten Vergaberecht zu sichten und zu überprüfen 24

25 Vergaberechtsmodernisierung und Auswirkungen auf die Vergabepraxis in Niedersachsen AGENDA A B C Ausblick: Umsetzung unterhalb der EU-Schwellenwerte Nach Inkrafttreten der NTVergG-Novelle Bis Inkrafttreten der NTVergG-Novelle D Verweise auf Bundesrecht ab dem 18. April

26 B Nach Inkrafttreten der NTVergG-Novelle Wie wirkt sich die Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien im April 2016 aus? - nach Inkrafttreten der Novelle NTVergG: > bei nationalen Vergaben: gar nicht, es gilt das alte Recht wegen statischer Verweisung; > oberhalb der EU-Schwellenwerte: GWB und entsprechende untergesetzliche Verordnungen gelten unmittelbar, das Land hat keine abweichende Regelungskompetenz (vgl. 2 Abs. 2 alt, neu 2 Abs. 3 NTVergG); > oberhalb der EU-Schwellenwerte: strategische Vergabekriterien liegen auch nach neuem Recht im Ermessen der öffentlichen Auftraggeber. 26

27 Vergaberechtsmodernisierung und Auswirkungen auf die Vergabepraxis in Niedersachsen AGENDA A B C Ausblick: Umsetzung unterhalb der EU-Schwellenwerte Nach Inkrafttreten der NTVergG-Novelle Bis Inkrafttreten der NTVergG-Novelle D Verweise auf Bundesrecht ab dem 18. April

28 C Bis Inkrafttreten der NTVergG-Novelle Wie wirkt sich die Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien im April 2016 auf das Vergaberecht unterhalb der EU-Schwellenwerte aus? - bis Inkrafttreten der Novelle NTVergG: > Problem: das NTVergG übernimmt Definitionen und allgemeine Grundsätze aus dem Bundesrecht (GWB, VgV); > z.b. öffentlicher Auftrag, öffentlicher Auftraggeber, Auftragswertschätzung, ; > z.b. Anwendungsbefehl schließt Auslobungen, Baukonzessionen und freiberufliche Leistungen aus. 28

29 C Bis Inkrafttreten der NTVergG-Novelle Wie wirkt sich die Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien im April 2016 auf das Vergaberecht unterhalb der EU-Schwellenwerte aus? - bis Inkrafttreten der Novelle NTVergG: > Lösung: im Wege der Auslegung und vor dem Hintergrund des im parlamentarischen Verfahrens befindlichen Gesetzentwurfs ist das NTVergG so zu lesen bzw. auszulegen, als lägen schon jetzt statische Verweisungen vor. 29

30 Vergaberechtsmodernisierung und Auswirkungen auf die Vergabepraxis in Niedersachsen AGENDA A B C Ausblick: Umsetzung unterhalb der EU-Schwellenwerte Nach Inkrafttreten der NTVergG-Novelle Bis Inkrafttreten der NTVergG-Novelle D Verweise auf Bundesrecht ab dem 18. April

31 D Verweise auf Bundesrecht ab dem 18. April 2016 Verweise auf Bundesrecht ab dem 18. April Abs. 1 S. 1 NTVergG (Anwendungsbereich) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen ( 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen GWB ( ) in der jeweils geltenden Fassung) ; Neu: 103 GWB (Öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen) und 104 GWB (Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge) es gilt nicht für Auslobungen und Baukonzessionen ( 99 Abs. 5 und 6 GWB) sowie für freiberufliche Leistungen. Nicht anzuwenden: 103 Abs. 6 GWB (Wettbewerbe/Auslobungsverfahren) (und 105 GWB - Konzessionen) 31

32 D Verweise auf Bundesrecht ab dem 18. April 2016 Verweise auf Bundesrecht ab dem 18. April Abs. 1 S. 2 NTVergG (Anwendungsbereich) Für die Schätzung gilt 3 der Vergabeverordnung ( ) in der jeweils geltenden Fassung. Neu: 3 Vergabeverordnung neu (Schätzung des Auftragswerts) 32

33 D Verweise auf Bundesrecht ab dem 18. April 2016 Verweise auf Bundesrecht ab dem 18. April Abs. 2 NTVergG (Anwendungsbereich) Für Auftragsvergaben, bei denen der geschätzte Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß 100 Abs. 1 GWB erreicht oder überschreitet, sind ( ) anzuwenden. Neu: 106 Abs. 2 Nrn. 1 3 GWB (Schwellenwerte) 33

34 D Verweise auf Bundesrecht ab dem 18. April 2016 Verweise auf Bundesrecht ab dem 18. April Abs. 4 NTVergG (Anwendungsbereich) Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes sind die niedersächsischen öffentlichen Auftraggeber nach 98 Nrn. 1 bis 5 GWB. Neu: 99 Nrn. 1 bis 4 GWB (Öffentliche Auftraggeber) Und 100 GWB (Sektorenauftraggeber) 34

35 D Verweise auf Bundesrecht ab dem 18. April 2016 Verweise auf Bundesrecht ab dem 18. April Abs. 1 NTVergG (Anzuwendende Vorschriften; Wertgrenzen) Bei der Vergabe unterhalb der in 100 Abs. 1 GWB genannten Schwellenwerte sind 97 Abs. 1 bis 5 sowie Neu: 106 Abs. 2 Nrn. 1 3 GWB (Schwellenwerte) 97 Abs. 1 bis 4 und 6 (Grundsätze der Vergabe) und 122 GWB (Eignung) i. V. m. 123, 124 GWB 100 Abs. 2 GWB entsprechend anzuwenden. 107, 116, 117, 137 bis 139 und 145 GWB (Ausnahmen) Und 108 GWB (öffentl.- öffentl. Zs.arbeit) 35

36 D Verweise auf Bundesrecht ab dem 18. April 2016 Verweise auf Bundesrecht ab dem 18. April Abs. 2 NTVergG (Anzuwendende Vorschriften; Wertgrenzen) Bei der Vergabe unterhalb der Schwellenwerte nach 100 Abs. 1 GWB gelten die Regelungen Neu: 106 Abs. 2 Nrn. 1 3 GWB (Schwellenwerte) des Abschnitts 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) ( ) und die Regelungen des Abschnitts 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A: Allgemeine Bestimmungen (VOB/A 2012) ( ). Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A: Allgemeine Bestimmungen (VOB/A 2012) 36

37 C Verweise auf Bundesrecht ab dem 18. April 2016 Verweise auf Bundesrecht ab dem 18. April 2016 Handlungsempfehlungen der Servicestelle Übergangsregelungen bis zum Inkrafttreten der NTVergG-Novelle. Nach Inkrafttreten NTVergG neu: Verweis auf derzeit gültige Regelungen! 18. April 2016 GWB u. VGV neu VOB/A u. VOL/A Ist Novelle NTVergG GWB, VGV, VOB/A u. VOL/A Ist 37

38 Künftige Umsetzung des neuen Vergaberechts unterhalb der EU-Schwellenwerte Vielen Dank für Ihr Interesse! Haben Sie noch Fragen? Servicestelle zum NTVergG Referat 16 Öffentliches Auftragswesen, Preisrecht, Vergabekammer Homepage: 38

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