Plangenehmigung. gemäß 18 AEG i. V. m. 74 Abs. 6 VwVfG und 18b AEG. für das Vorhaben

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1 Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart Olgastraße Stuttgart Az: ppw/ #050 Datum: Plangenehmigung gemäß 18 AEG i. V. m. 74 Abs. 6 VwVfG und 18b AEG für das Vorhaben upva Stuttgart - S-Bahn-Station Feuersee, Ertüchtigung des Brandschutzes, in Stuttgart West Bahn-km 1,744 der Strecke 4861 Stuttgart - Filderstadt Vorhabenträgerin: DB Station&Service AG Regionalbereich Südwest Lautenschlagerstraße Stuttgart

2 A VERFÜGENDER TEIL... 3 A.1 Genehmigung des Plans... 3 A.2 Planunterlagen... 3 A.3 Besondere Entscheidungen... 4 A.3.1 Konzentrationswirkung... 4 A.4 Nebenbestimmungen und Hinweise... 4 A.4.1 Unterrichtungspflichten... 4 A.4.2 VV BAU und VV BAU-STE... 4 A.4.3 Brandschutz... 4 A.4.4 Funkversorgung... 6 A.5 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge... 6 A.6 Kosten... 6 B BEGRÜNDUNG... 7 B.1 Sachverhalt... 7 B.1.1 Vorhaben... 7 B.1.2 Verfahren... 7 B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung... 8 B.2.1 Rechtsgrundlage... 8 B.2.2 Zuständigkeit... 9 B.3 Umweltverträglichkeit... 9 B.4 Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens B.4.1 Planrechtfertigung B.4.2 Abzuwägende Belange B.4.3 VV BAU und VV BAU-STE B.5 Gesamtabwägung B.6 Kostenentscheidung C RECHTSBEHELFSBELEHRUNG Seite 2 von 14

3 Auf Antrag der DB Station&Service AG, Regionalbereich Südwest (Vorhabenträgerin) erlässt das Eisenbahn-Bundesamt nach 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und 18b AEG folgende Plangenehmigung: A Verfügender Teil A.1 Genehmigung des Plans Der Plan für das Vorhaben upva Stuttgart - S-Bahn-Station Feuersee, Ertüchtigung des Brandschutzes, Bahn-km 1,744 der Strecke 4861 Stuttgart - Filderstadt, wird genehmigt. Gegenstand des Vorhabens ist die brandschutztechnische Ertüchtigung der Stuttgarter S-Bahn-Station Feuersee. Sie umfasst insbesondere die Festlegung feuerbeständig getrennter Bereiche, um einen Brandüberschlag zu verhindern, die Ausführung von Akustikdecken auf mehreren Ebenen sowie den Einbau von Brandmelde-, Sprachalarmanlagen und Sicherheitsbeleuchtung. A.2 Planunterlagen Der Plan besteht aus folgenden Unterlagen: Anlage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung 1 Erläuterungsbericht vom , ohne Az. (12 Seiten inkl. Deckblatt) Bemerkung 2 Übersichtsplan vom , ohne Az., Maßstab 1 : Nur zur Information 3 Grundriss vom , ohne Az., Maßstab 1 : Grundrisse vom und zum Maßnahmenplan Brandschutz, Maßstab 1 : 100 (8 Pläne) Grundrisse vom zu Alarmierungsbereichen Sprach- Alarm-Anlage/ Sirene, ohne Az., Maßstab 1 : 500 (2 Pläne) Seite 3 von 14

4 Anlage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung Grundriss vom zur 50 Hz Elektro-Installation, ohne Az., Maßstab 1 : 500 (1 Plan) 5 Brandschutzkonzept vom (74 Seiten) und 1. Nachtrag vom , Az.: GA 037/2001 El es (6 Seiten) Bemerkung Nur zur Information A.3 Besondere Entscheidungen A.3.1 Konzentrationswirkung Durch die Plangenehmigung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Plangenehmigung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich ( 18 AEG in Verbindung mit 75 Abs. 1 VwVfG). A.4 Nebenbestimmungen und Hinweise A.4.1 Unterrichtungspflichten Die Zeitpunkte des Baubeginns und der Fertigstellung sind dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart möglichst frühzeitig schriftlich bekannt zu geben. A.4.2 VV BAU und VV BAU-STE Die Regelungen der Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau (VV BAU) und der Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen (VV BAU- STE) sind zu beachten. Beim Eisenbahn-Bundesamt sind die hiernach erforderlichen Anzeigen einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen. A.4.3 Brandschutz 1. Vorhandene Aufzugsanlagen sind mit einer statischen Brandfallsteuerung gemäß VDI-Richtlinie 6017 auszurüsten und nach DIN EN einzurichten. DIN Seite 4 von 14

5 EN 81-1 bzw. -2 und die Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) sind zu beachten. Es ist eine automatische Brandfrüherkennungs- und -meldeanlage zu installieren. In jedem Geschoss müssen im Bereich der Fahrschachttüren automatische Felder vorhanden sein, die auf Rauch ansprechen. Bei Eintreffen eines Brandmeldesignals muss sich der Aufzug nach Ziffer 5.3 der DIN EN verhalten. 2. Es ist eine Brandmeldeanlage nach DIN VDE 0833 in Verbindung mit DIN einschließlich der dort aufgeführten Normen einzurichten. Die Ausführung dieser Brandmeldeanlage muss mindestens die nachfolgend aufgeführten Kriterien erfüllen: a. Schutzumfang: Es muss Vollschutz für die gesamte S-Bahn-Station Feuersee gewährleistet sein. b. Schutzziele: Die Brandmeldeanlage dient dem Schutz von Personen, der schnellen Alarmierung der Feuerwehr und der Kompensation der fehlenden Feuerwiderstandsklasse. Die Brandmeldeanlage ist auf die Erkennung der Brandkenngrößen Rauch und Wärme auszulegen. c. Bei Auslösung der Brandmeldeanlage ist im gesamten Überwachungsbereich eine akustische Alarmierung über eine Warnanlage nach DIN VDE 0833 herzustellen. In nicht öffentlichen Bereichen hat die Alarmierung über Signalgeber mit DIN-Ton zu erfolgen. Das Warnsignal muss in jedem Falle unmissverständlich hörbar sein. d. Die Räumung des Überwachungsbereiches ist bei Auslösung der Brandmeldeanlage einzuleiten. Das Auslösen der Brandmeldeanlage ist auf die Personenrufanlage der 3-S-Zentrale weiterzuleiten, um hilfeleistende oder unterstützende Kräfte zu alarmieren. Die Aufschaltung der Brandmeldeanlage zur Leitstelle der Feuerwehr ist erforderlich (Fernalarm); die Anschlussbestimmungen der Branddirektion Stuttgart sind dabei zu beachten. 3. Im Übrigen sind die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. 4. Vor der Installation der Anlage hat sich die Vorhabenträgerin mit der Branddirektion Stuttgart Abteilung vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz, Telefonnummer: 0711/ , über Ausführungsdetails abzustimmen. Seite 5 von 14

6 5. Spätestens mit Abschluss der Baumaßnahmen ist der Feuerwehr Stuttgart für die Station Feuersee ein Feuerwehrplan nach DIN zur Verfügung zu stellen. Die Vorhabenträgerin stimmt die Anzahl der Ausfertigungen mit der Feuerwehr Stuttgart ab. A.4.4 Funkversorgung 1. Eine Funkversorgung für BOS-Funkgeräte, die einen ununterbrochenen Funkverkehr zwischen den Stationen Schwabstraße und Stadtmitte ermöglicht, ist stets zu gewährleisten. 2. Ist eine Versorgung in der unter Nebenbestimmung Nummer A.4.4, 1. geforderten Art nicht möglich, ist in Abstimmung mit der Branddirektion Stuttgart Abteilung vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz, Telefonnummer: 0711/ , eine Feuerwehr-Gebäudefunkanlage einzurichten. 3. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme hat die Vorhabenträgerin die Funkausleuchtung zu messen und die Ergebnisse dem Eisenbahn-Bundesamt, Sachbereich 1, vorzulegen. A.5 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die von Behörden und Stellen geäußerten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben. A.6 Kosten Die Kosten des Verfahrens trägt die Vorhabenträgerin. Die Höhe der Kosten wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. Seite 6 von 14

7 B Begründung B.1 Sachverhalt B.1.1 Vorhaben Das Bauvorhaben upva Stuttgart - S-Bahn-Station Feuersee, Ertüchtigung des Brandschutzes hat die brandschutztechnische Ertüchtigung der Stuttgarter S-Bahn- Station Feuersee zum Gegenstand. Sie umfasst insbesondere die Festlegung feuerbeständig getrennter Bereiche, um einen Brandüberschlag zu verhindern, die Ausführung von Akustikdecken auf mehreren Ebenen sowie den Einbau von Brandmelde-, Sprachalarmanlagen und Sicherheitsbeleuchtung. Die Anlagen liegen bei Bahn-km 1,744 der Strecke B.1.2 Verfahren Die DB Station&Service AG, Regionalbereich Südwest (Vorhabenträgerin) hat mit Schreiben vom , Az. I.SV-SW-I. (B), eine Entscheidung nach 18 AEG für das Vorhaben upva Stuttgart - S-Bahn-Station Feuersee, Ertüchtigung des Brandschutzes" beantragt. Der Antrag ist am beim Eisenbahn- Bundesamt, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, eingegangen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom , Az ppw/ #050, hat das Eisenbahn-Bundesamt festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Verpflichtung auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht ( 3a, 3c Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)). Das Eisenbahn-Bundesamt hat im Plangenehmigungsverfahren mit Schreiben vom Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange eingeholt. Folgende Stellungnahmen enthalten keine Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen: Seite 7 von 14

8 Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 21 (Raumordnung) Stellungnahme vom , Az / Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 46 (Eisenbahn) Stellungnahme vom , ohne Az. Folgende Stellungnahmen enthalten Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen: Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Stadt Stuttgart, Amt für Umweltschutz Stellungnahme vom , Az Rei/SI 2. Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 14 (Brandschutz) Stellungnahme vom , Az /LHS S-Bahn Stgt Feuersee 3. Stadt Stuttgart, Beigeordneter für Städtebau und Umwelt Stellungnahme vom , Az. StU Stadt Stuttgart, Branddirektion, Abteilung Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz Stellungnahme vom , Az B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung B.2.1 Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist 18 AEG. Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Seite 8 von 14

9 An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann gemäß 18 AEG i. V. m. 74 Abs. 6 VwVfG und 18 b AEG eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn 1. Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben, 2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist, 3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 VwVfG entsprechen muss und 4. für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. B.2.2 Zuständigkeit Das Eisenbahn-Bundesamt ist für den Erlass einer planungsrechtlichen Entscheidung nach 18 AEG betreffend Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes zuständig ( 3 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes - BEVVG). Das Vorhaben bezieht sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahninfrastrukturbetreiberin DB Station & Service AG. B.3 Umweltverträglichkeit Nach 3a ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind die dort in Bezug genommenen Vorhaben einem sog. Screening-Verfahren (einer Vorprüfung des Einzelfalles, ob zur Genehmigung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist) zu unterziehen. Das antragsgegenständliche Verfahren betrifft den Bau von sonstigen Betriebsanlagen von Eisenbahnen im Sinne von Nr der Anlage 1 zum UVPG. Daher war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach 3c Satz 1 UVPG durchzuführen. Das Eisenbahn-Bundesamt hat festgestellt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, so dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Seite 9 von 14

10 B.4 Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens B.4.1 Planrechtfertigung Grundlage der Planung ist die Verbesserung des Brandschutzes in der S-Bahn- Station Stuttgart Feuersee. Die Planung dient der öffentlichen Sicherheit und ist damit vernünftigerweise geboten im Sinne des Fachplanungsrechts. B.4.2 Abzuwägende Belange Brand- und Katastrophenschutz Die Vorhabenträgerin brachte ein Brandschutzkonzept für die S-Bahn-Station Feuersee bei, aus dem sich die Anforderungen an die beantragte brandschutztechnische Ertüchtigung ergeben. Von der Stadt Stuttgart Branddirektion, Abteilung vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz erhobene Zweifel an der Richtigkeit einiger dem Konzept zu Grunde gelegten Parameter greifen nicht durch. Die in Ansatz gebrachte Brandbemessungskurve für S-Bahnen und den Gemischten Reisezugverkehr vom 21. Juni 2010 ist einschlägig. Sie legt zwar einen Bemessungsbrand der Baureihe ET 423 zu Grunde. Die künftig verstärkt eingesetzte Baureihe ET 430 sind mit dem ET 423 indes vergleichbar. Sowohl eine natürliche als auch eine durch Fahrzeugbewegungen verursachte Luftströmung im Stationsbereich sind im Brandschutzkonzept nicht zu berücksichtigen. Der Brandschutzgutachter stellte während der etwa 20-minütigen werktäglichen Fahrpausen keine nennenswerten natürlichen Luftströmungen fest. Die aus Fahrzeugbewegungen resultierenden Luftströmungen bleiben gemäß Abschnitt 4.3 (2) des Anwenderhandbuches für Bemessungsbrände für S-Bahnen und den Gemischten Reisezugverkehr vom 21. Juni 2010 unberücksichtigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass dem Brandschutzkonzept eine durch Zählung ermittelte Personenzahl zu Grunde liegt. Bei der Gefährdungsstufe 3 zuzuordnenden unterirdischen Personenverkehrsanlagen steht diese Vorgehensweise im Einklang mit Punkt 4.2 des Leitfadens für den Brandschutz in Personenverkehrsanlagen der Eisenbahnen des Bundes vom 1. März Seite 10 von 14

11 Auch die Abweichung von 15 Abs. 3 Bauordnung Baden-Württemberg (BO BW) ist zulässig, weil auf andere Weise dem Zweck dieser Vorschrift nachweislich entsprochen wird ( 56 Abs. 1 BO BW). Dies weist die Vorhabenträgerin durch einen eigens zu dieser Frage durch einen Sachverständigen erstellten 1. Nachtrag zum ganzheitlichen Brandschutzkonzept nach. Der fehlende zweite Rettungsweg wird demnach durch eine Entfluchtung über dieselbe Passage bzw. über denselben notwendigen Flur in Verbindung mit der sofortigen akustischen bzw. optischen Alarmierung kompensiert. Dies bietet mindestens die gleiche Sicherheit wie die nach 15 BO BW zulässige bauliche Situation. Das Brandschutzkonzept sieht für die Treppenanlagen eine Abtrennung in der Qualität F 30 (Verglasung) und F 30-RS (Türen) vor. Dies ist sachgerecht und entspricht dem anerkannten Stand der Technik. Aus der für Bestandsanlagen anzuwendenden Tabelle 21, Fall 2 des Anwenderhandbuches für Bemessungsbrände für S-Bahnen und den Gemischten Reisezugverkehr vom 21. Juni 2010 ist ersichtlich, dass eine rauchdichte Ausführung genügt. Hierdurch werden auch die unter Nebenbestimmung A.4.3, 2. benannten Schutzziele, insbesondere die Raucharmhaltung der Rettungswege für die Fremd- und Selbstrettung, erreicht. Nicht zuletzt existiert derzeit keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für eine Kombination aus einer Verglasung in der Qualitätsstufe F 90 und Türen in der Qualitätsstufe F 30-RS. Dies berücksichtigt die Auffassung des Regierungspräsidiums Stuttgart in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2013 nicht. Hiernach seien die Wände der Einhausungen als Treppenraumwände anzusehen und daher feuerbeständig (F 90) auszuführen. Für die Türen genüge die Qualität F 30-RS. Dagegen ist die hier gewählte Variante aus Abschlüssen mit F-30-Verglasung und F-30-RS-Türen zulässig. Die Nebenbestimmungen unter A.4.3 und A.4.4 entsprechen den von den Trägern öffentlicher Belange in ihren Stellungnahmen angeregten Auflagen. Dabei handelt es sich um Vorkehrungen und Anforderungen an die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen, die zum Wohl der Allgemeinheit (öffentliche Sicherheit) erforderlich sind (vgl. 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Die Aufnahme als Nebenbestimmung ( 36 Abs. 2 VwVfG) dient der Sicherstellung der Umsetzung. Seite 11 von 14

12 B.4.3 VV BAU und VV BAU-STE Im verfügenden Teil ist der Vorhabenträgerin aufgegeben, rechtzeitig vor Baubeginn die nach der VV BAU und der VV BAU-STE erforderlichen Anzeigen einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen. Es ist sachgerecht, die fachtechnische Prüfung der Ausführungsplanung zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens, das in den genannten Verwaltungsvorschriften dargestellt ist, zu machen. Im fachplanungsrechtlichen Verfahren sind die unter B.2.1 genannten Beziehungen zur Umwelt, zu öffentlichen Belangen und privaten Rechten zu prüfen. Gegenstand des bauaufsichtlichen Verfahrens ist dagegen, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht den Regelwerken der Technik entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom A 5/96). B.5 Gesamtabwägung Am antragsgegenständlichen Vorhaben besteht ein öffentliches Interesse. Die Plangenehmigungsbehörde hat die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange ermittelt, alle Belange in die Abwägung eingestellt und diese gegeneinander und untereinander abgewogen. Dabei ist sie zu der Auffassung gelangt, dass weder einzelne öffentliche oder private Belange noch die Summe aller dem Vorhaben entgegenstehenden Belange gegenüber den öffentlichen Interessen an der Realisierung des Projektes überwiegen. Für die Realisierung des Vorhabens streitet die ausschließlich im öffentlichen Interesse stehende Erhöhung des Sicherheitsstandards in der unterirdischen Station Stuttgart Feuersee. B.6 Kostenentscheidung Die Entscheidung über die Kosten (Gebühren und Auslagen) beruht auf 3 Abs. 4 Satz 1 BEVVG i.v.m. 1, 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV vom (BGBl I S. 546) in der aktuellen Fassung) i.v.m. Anlage 1, Teil 1, Abschnitt 2, Ziffer 2.2 des Gebührenverzeichnisses sowie 11, 10 Abs. 1 Nr. 4 und 13 Abs. 1 Ziffer 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG vom (BGBl I S. 821), in der aktuellen Fassung). Die Festsetzung der Kosten bleibt einem gesonderten Bescheid vorbehalten ( 14 Abs. 1 Satz 2 VwKostG). Seite 12 von 14

13 C Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die vorstehende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Schubertstraße Mannheim erhoben werden. Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte [Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), dieses vertreten durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, Olgastraße 13, Stuttgart] und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden. Vor dem Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte sowie die sonst in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Seite 13 von 14

14 Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart Stuttgart, den Az.: ppw/ #050 VMS-Nr.: Im Auftrag Runge (Dienstsiegel) Seite 14 von 14

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