Vom 21. Februar Tag der Bekanntmachung auf der Internetseite der CAU: 5. Mai 2008
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1 Gemeinsame Prüfungsordnung (Satzung) der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende der Zwei-Fächer-Bachelor- und Master-Studiengänge (Zwei- Fächer-Prüfungsordnung) NBl. MWV. Schl.-H S. 100 Vom 21. Februar 2008 Tag der Bekanntmachung auf der Internetseite der CAU: 5. Mai 2008 Aufgrund des 52 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulgesetzes (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. 2007, S. 184) wird nach Beschlussfassung durch den Senat der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel vom 10. Oktober 2007, 21. November 2007 und 13. Februar 2008 die folgende Satzung erlassen: Inhaltsübersicht: I. Allgemeine Prüfungsbestimmungen 1 Geltungsbereich 2 Zuständigkeit des Prüfungsausschusses 3 Anmeldungen zu Prüfungen und Prüfungszeiträume 4 Bachelor- und Master-Arbeit II. Besondere Prüfungsbestimmungen für den Bachelor-Studiengang mit den Abschlüssen Bachelor of Arts (B.A.) oder Bachelor of Science (B.Sc.) 5 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung 6 Studienaufbau, Studienumfang und Regelstudienzeit 7 Fächerkombinationen und Profil mit der Option des Zugangs zum Master of Arts 8 Fächerkombinationen und Profil mit der Option des Zugangs zum Master of Education (Lehramt an Gymnasien) 9 Bachelor-Arbeit 10 Bildung der Gesamtnote 11 Akademischer Grad III. Besondere Prüfungsbestimmungen für den Master-Studiengang mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) 12 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung 13 Studienaufbau, Studienumfang und Regelstudienzeit 14 Fächerkombinationen 15 Zugang zum Masterstudium 16 Master-Arbeit 17 Bildung der Gesamtnote 18 Akademischer Grad IV. Besondere Prüfungsbestimmungen für den Master-Studiengang mit dem Abschluss Master of Education (M.Ed.) 19 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung 20 Studienaufbau, Studienumfang und Regelstudienzeit 21 Fächerkombinationen 22 Zugang zum Masterstudium 23 Master-Arbeit 24 Bildung der Gesamtnote 1
2 25 Akademischer Grad 2
3 V. Schlussvorschriften 26 Übergangsbestimmungen 27 In-Kraft-Treten Anlage 1: Bestimmungen für das Studium des Profils Fachergänzung Anlage 2: Bestimmungen für das Studium des Profils Lehramt I. Allgemeine Prüfungsbestimmungen 1 Geltungsbereich Diese Zwei-Fächer-Prüfungsordnung gilt für alle Zwei-Fächer-Bachelor- und Master- Studiengänge der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel in Verbindung mit der Prüfungsverfahrensordnung der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende der Bachelor- und Master-Studiengänge (Prüfungsverfahrensordnung) und den jeweiligen Fachprüfungsordnungen. 2 Zuständigkeit des Prüfungsausschusses (1) Für alle Prüfungsfragen und die ihm sonst nach der jeweiligen Fachprüfungsordnung übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit einem der studierten Fächer ist der für das jeweilige Fach eingerichtete Prüfungsausschuss zuständig. (2) Für Prüfungsfragen im Zusammenhang mit dem Profilierungsbereich ist der Prüfungsausschuss des Faches zuständig, welches das jeweilige Modul anbietet. Ist das Modul keinem Fach zugeordnet, ist der Fakultätsprüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät zuständig. (3) Für fächer- und profilübergreifende Fragen ist der Prüfungsausschuss des bei der Einschreibung festgelegten Erstfachs zuständig. 3 Anmeldungen zu Prüfungen und Prüfungszeiträume (1) Zu jedem Semester werden zwei Prüfungszeiträume festgesetzt. Der erste Prüfungszeitraum entspricht der letzten vollen Woche der Vorlesungszeit. Der zweite Prüfungszeitraum liegt in der ersten Woche der auf den ersten Prüfungszeitraum folgenden Vorlesungszeit. Klausuren und mündliche Prüfungen finden in der Regel innerhalb dieser Prüfungszeiträume statt. Bei Bedarf und für andere Prüfungsarten kann der zuständige Prüfungsausschuss Prüfungstermine auch außerhalb dieser Prüfungszeiträume festsetzen. Sofern der Fakultätskonvent nichts anderes bestimmt, setzt der zuständige Prüfungsausschuss den Anmeldezeitraum fest. (2) Die Studierenden melden sich innerhalb des festgesetzten Anmeldezeitraums zu den Modulprüfungen des ersten Prüfungszeitraums an. Eine Abmeldung ist bis zwei Wochen vor dem Prüfungszeitraum gemäß Absatz 1 Satz 2 möglich. 3
4 (3) Der zweite Prüfungszeitraum ist vorbehalten für Studierende, die sich fristgerecht zu einer Prüfung im ersten Prüfungszeitraum angemeldet haben und 1. die Prüfung im ersten Prüfungszeitraum nicht bestanden haben, 2. sich von der Prüfung fristgerecht abgemeldet haben oder 3. aus triftigem Grund von der Prüfung im ersten Prüfungszeitraum zurückgetreten sind. Die unter genannten Studierenden sind für den zweiten Prüfungszeitraum automatisch angemeldet. Eine Abmeldung ist bis zwei Wochen vor dem Prüfungszeitraum gemäß Absatz 1 Satz 3 möglich. (4) Eine durch die Abmeldung verursachte Verzögerung des Studiums auch über die Regelstudienzeit hinaus ist von den Studierenden in Kauf zu nehmen. 4 Bachelor- und Master-Arbeit Die oder der Studierende wählt das Fach, in dem sie oder er die Bachelor- oder Master- Arbeit anfertigt. II. Besondere Prüfungsbestimmungen für den Bachelor-Studiengang mit den Abschlüssen Bachelor of Arts (B.A.) oder Bachelor of Science (B.Sc.) 5 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung Mit der erfolgreich abgelegten Bachelor-Prüfung erwirbt die oder der Studierende einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Damit soll sie oder er über die grundlegenden wissenschaftlichen Fachkenntnisse und Methoden zweier Fächer sowie berufsfeldorientierte Kompetenzen verfügen und in der Lage sein, wissenschaftlich begründete Urteile zu bilden und das erworbene Wissen tätigkeits- oder berufsfeldspezifisch anzuwenden. Näheres regelt die Fachprüfungsordnung. 6 Studienaufbau, Studienumfang und Regelstudienzeit (1) Das Bachelor-Studium umfasst das Studium zweier Fächer im Umfang von je 70 Leistungspunkten, die Anfertigung einer Bachelor-Arbeit im Umfang von 10 Leistungspunkten sowie das Studium eines Profilierungsbereichs im Umfang von 30 Leistungspunkten. (2) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester. In der Fachprüfungsordnung kann eine abweichende Regelstudienzeit vorgesehen werden, wenn besondere Gründe dies erfordern. (3) Aus dem Profilierungsbereich wird je nach Fächerkombination das Profil Fachergänzung oder das Profil Lehramt Fachergänzung studiert. 4
5 7 Fächerkombinationen und Profil mit der Option des Zugangs zum Master of Arts (1) Mit der Option des Zugangs zum Studium mit dem Abschluss Master of Arts können die folgenden Fächer untereinander kombiniert werden: Anglistik/Nordamerikanistik, Deutsch, Empirische Sprachwissenschaft, Europäische Ethnologie/ Volkskunde, Französisch, Friesische Philologie, Geschichte, Griechische Philologie, Informatik, Islamwissenschaft, Italienisch, Klassische Archäologie, Kunstgeschichte, Lateinische Philologie, Musikwissenschaft, Pädagogik, Philosophie, Politikwissenschaft, Portugiesisch, Prähistorische und Historische Archäologie, Skandinavistik, Soziologie, Spanisch, Sportwissenschaft. Außerdem kann jedes der oben genannten Fächer mit einem der folgenden Fächer kombiniert werden: Polnische Philologie, Russische Philologie und Tschechische Philologie. (2) Das Fachstudium wird durch das Studium des Profils Fachergänzung aus dem Profilierungsbereich ergänzt. Näheres ergibt sich aus Anlage 1 und der Praktikumsordnung (Satzung) für die Durchführung des Praxismoduls im Rahmen des Profils Fachergänzung der Zwei-Fächer-Bachelor-Studiengänge. 5
6 8 Fächerkombinationen und Profil mit der Option des Zugangs zum Master of Education (Lehramt an Gymnasien) (1) Mit der Option des Zugangs zum Studium mit dem Abschluss Master of Education (Lehramt Gymnasium) können folgende Fächerkombinationen gewählt werden: Die Fächer Anglistik/Nordamerikanistik, Deutsch, Französisch, Kunst, Lateinische Philologie und Mathematik können untereinander und mit den Fächern Biologie, Chemie, Dänisch, Evangelische Religionslehre, Geographie, Geschichte, Griechische Philologie, Informatik, Italienisch, Philosophie, Russische Philologie, Physik, Spanisch, Sportwissenschaft und Wirtschaft/Politik kombiniert werden. Außerdem können die Fächer Biologie, Chemie, Geographie, Informatik und Physik untereinander kombiniert werden. (2) In besonders begründeten Fällen können von Absatz 1 abweichende Fächerkombinationen genehmigt werden. Bestehen aufgrund der abweichenden Fächerkombination Zweifel im Hinblick auf die Möglichkeit einer Übernahme in den Vorbereitungsdienst, sind die Studienbewerber spätestens bei der Einschreibung darauf hinzuweisen. (3) Ergänzend zum Fachstudium wird aus dem Profilierungsbereich das Profil Lehramt studiert. Näheres ergibt sich aus Anlage 2 sowie der Praktikumsordnung für die Durchführung der Schulpraktischen Studien im Rahmen des Profils Lehramt der Zwei- Fächer-Bachelor- und Master-Studiengänge. 6
7 9 Bachelor-Arbeit (1) Zur Bachelor-Arbeit kann zugelassen werden, wer durch Modulprüfungen in Pflichtund Wahlpflichtmodulen mindestens 120 Leistungspunkte erworben hat. (2) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Bachelor-Arbeit beträgt zwei Monate. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit nach der Prüfungsverfahrensordnung darf nicht mehr als drei Wochen betragen. (3) Das Thema der Bachelor-Arbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten drei Wochen zurückgegeben werden. (4) Die Bachelor-Arbeit ist innerhalb von sechs Wochen zu bewerten. 10 Bildung der Gesamtnote (1) Bei Fächerkombinationen gemäß 6 ergibt sich die Gesamtnote aus dem gewichteten Mittel der Fachnoten und der Note für die Bachelor-Arbeit. Dabei werden die Fachnoten jeweils mit 7/15 und die Note für die Bachelor-Arbeit mit 1/15 gewichtet. (2) Bei Fächerkombinationen gemäß 7 ergibt sich die Gesamtnote aus dem gewichteten Mittel der Fachnoten, der Note für die Bachelor-Arbeit und der Note für das Profil Lehramt. Dabei werden die Fachnoten jeweils mit 7/18, die Note für das Profil Lehramt mit 3/18 und die Note für die Bachelor-Arbeit mit 1/18 gewichtet. (3) Die Fachnoten ergeben sich aus dem gewichteten Mittel der im Rahmen eines Studienfachs erzielten Modulnoten. Die Art der Gewichtung ergibt sich aus der Fachprüfungsordnung. (4) Die Note für das Profil Lehramt ergibt sich aus dem gewichteten Mittel der erzielten Modulnoten. Die Art der Gewichtung ergibt sich aus Anlage Akademischer Grad (1) Aufgrund der bestandenen Bachelor-Prüfung wird von der Philosophischen Fakultät der Grad Bachelor of Arts (B.A.) verliehen. (2) Abweichend davon wird der Grad Bachelor of Science (B.Sc.) verliehen, wenn im Fall von 7 Abs. 1 zwei der Fächer Biologie, Chemie, Geographie, Informatik, Mathematik und Physik miteinander kombiniert werden. Die Verleihung des Grades Bachelor of Science wird von der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät vorgenommen. III. Besondere Prüfungsbestimmungen für den Master-Studiengang mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) 12 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung Durch die erfolgreich abgelegte Master-Prüfung erwerben die Studierenden einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. Durch die Master-Prüfung wird festgestellt, ob die Studierenden vertiefte wissenschaftliche Kenntnisse und Methoden in den gewählten 7
8 Studiengängen erworben haben und in der Lage sind, weitere fachliche Zusammenhänge zu überblicken, die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden ihrer Fächer anzuwenden und ihre Bedeutung und Reichweite für die Lösung komplexer wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Problemstellungen zu reflektieren. Näheres regelt die Fachprüfungsordnung. 13 Studienaufbau, Studienumfang und Regelstudienzeit (1) Das Master-Studium umfasst das Studium zweier Fächer im Umfang von je 45 Leistungspunkten und die Anfertigung einer Master-Arbeit im Umfang von 30 Leistungspunkten. (2) Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester. In der Fachprüfungsordnung kann ausnahmsweise eine abweichende Regelstudienzeit vorgesehen werden, wenn besondere Gründe dies erfordern. 14 Fächerkombinationen Im Master-Studium können die folgenden Fächer kombiniert werden: Alte Geschichte, Anglistik/Nordamerikanistik, Deutsch, Europäische Ethnologie/Volkskunde, Französisch, Friesische Philologie, Griechische Philologie, Informatik, Italienisch, Klassische Archäologie, Kunstgeschichte, Lateinische Philologie, Mittelalterliche Geschichte, Mittel- und Neulateinische Philologie, Musikwissenschaft, Neuere Geschichte, Osteuropäische Geschichte, Pädagogik, Philosophie, Modernes Regieren, Portugiesisch, Prähistorische und Historische Archäologie, Skandinavistik, International vergleichende Soziologie, Spanisch, Sportwissenschaft, Sprachdokumentation und Korpuslinguistik und Vergleichende Slavistik. 8
9 15 Zugang zum Master-Studium (1) Zum Master-Studium kann nur zugelassen werden, wer - nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer gleichwertigen ausländischen Hochschule in zwei Fächern gemäß 6 Abs. 1 oder vergleichbaren Fächern einen Bachelor- oder einen gleichwertigen anderen Hochschulabschluss erworben hat, der nach Inhalt, Umfang und wissenschaftlichen Anforderungen mindestens dem Bachelor-Abschluss nach dieser Prüfungsordnung und den jeweiligen Fachprüfungsordnungen entspricht, - die weiteren Zugangsvoraussetzungen in den jeweiligen Fachprüfungsordnungen, insbesondere eine fachspezifische Mindestnote für den Zugang zum Master- Studium, erfüllt und - soweit für den jeweiligen Studiengang erforderlich, weitere Voraussetzungen nach der Satzung über den Nachweis einer praktischen Tätigkeit oder von Fremdsprachenkenntnissen (Studienqualifikationssatzung) erfüllt. (2) Wird die fachspezifische Mindestnote eines der beiden Fächer um maximal 0,3 unterschritten, wird dies ausgeglichen, wenn die fachspezifische Mindestnote des anderen Fachs um mindestens dieselbe Punktzahl überschritten wird. Sieht die Fachprüfungsordnung eines Fachs keine Mindestnote vor, gilt als Mindestnote 4,0. Die Note für die Bachelor-Arbeit wird mit ihrer Leistungspunktzahl gewichtet und in die Fachnote des Fachs eingerechnet, in dem sie angefertigt wurde. (3) Wird die Mindestnote in einem der beiden Fächer um maximal 0,7 unterschritten, kann die Eignung für die Zulassung zum Master-Studium in diesem Fach durch ein Gutachten einer fachlich einschlägigen Hochschullehrerin oder eines fachlich einschlägigen Hochschullehrers nachgewiesen werden. Findet eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Gutachterin oder keinen Gutachter, wählt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers eine Gutachterin oder einen Gutachter aus. Wird ein Gutachten einer auswärtigen Hochschullehrerin oder eines auswärtigen Hochschullehrers vorgelegt, entscheidet der zuständige Fachprüfungsausschuss auf Grundlage dieses Gutachtens über die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers. (4) Liegen Zugangsvoraussetzungen, die sich nicht auf die Erfüllung der Mindestnote beziehen, im Zeitpunkt der Bewerbung nicht vor, kann im Rahmen freier Studienplätze eine Zulassung unter der Auflage erfolgen, dass bis zur Anmeldung zur Masterprüfung ergänzend Modulprüfungen aus einem entsprechenden Bachelor-Studiengang erfolgreich abgelegt werden müssen. Der Inhalt der Auflage wird vom Prüfungsausschuss festgelegt. 16 Master-Arbeit (1) Zur Master-Arbeit kann zugelassen werden, wer durch Modulprüfungen in Pflicht- und Wahlpflichtmodulen mindestens 60 Leistungspunkte erworben hat. (2) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Master-Arbeit beträgt sechs Monate. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit nach der Prüfungsverfahrensordnung darf nicht mehr als drei Monate betragen. 9
10 (3) Das Thema der Master-Arbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate zurückgegeben werden. (4) Die Master-Arbeit ist innerhalb von sechs Wochen durch beide Gutachterinnen oder Gutachter zu bewerten. 17 Bildung der Gesamtnote (1) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem gewichteten Mittel der Fachnoten und der Note für die Master-Arbeit. Dabei werden die Fachnoten je Fach mit 45/120 und die Note für die Master-Arbeit mit 30/120 gewichtet. (2) Die Fachnoten ergeben sich aus dem gewichteten Mittel der im Rahmen eines Studienfachs erzielten Modulnoten. Die Art der Gewichtung ergibt sich aus der Fachprüfungsordnung. 18 Akademischer Grad Aufgrund der bestandenen Master-Prüfung verleiht die Philosophische Fakultät den Grad Master of Arts (M.A.). IV. Besondere Prüfungsbestimmungen für den Master-Studiengang mit dem Abschluss Master of Education (M.Ed.) (Lehramt an Gymnasien) 19 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung Durch die erfolgreich abgelegte Master-Prüfung wird ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben. Mit der Prüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende in den beiden gewählten Fachwissenschaften, den entsprechenden Fachdidaktiken, der Pädagogik, der Psychologie und den schulpraktischen Studien die für den Unterricht an Gymnasien erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden und damit die fachlichen Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erworben hat. 20 Studienaufbau, Studienumfang und Regelstudienzeit (1) Das Master-Studium setzt sich zusammen aus - dem Studium zweier Fächer im Umfang von je 35 Leistungspunkten, davon mindestens 10 Leistungspunkte für Fachdidaktik, - dem Studium des Profils Lehramt im Umfang von 30 Leistungspunkten und - der Anfertigung der Master-Arbeit im Umfang von 20 Leistungspunkten. (2) Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester. In der Fachprüfungsordnung kann ausnahmsweise eine abweichende Regelstudienzeit vorgesehen werden, wenn besondere Gründe dies erfordern. 10
11 21 Fächerkombinationen (1) Die zulässigen Fächerkombinationen entsprechen denen des 8 Abs. 1. Die Bachelor- Studiengänge Anglistik/Nordamerikanistik und Russische Philologie werden durch die Master-Studiengänge Englisch und Russisch weitergeführt. (2) In besonders begründeten Fällen können von Absatz 1 abweichende Fächerkombinationen genehmigt werden. Wurde der Bachelor-Abschluss mit einer gemäß 8 Abs. 2 genehmigten abweichenden Fächerkombination an der Christan- Albrechts-Universität zu Kiel erworben, ist die Fortsetzung dieser Kombination im Master of Education ohne erneute Genehmigung zulässig. 22 Zugang zum Master-Studium (1) Zum Master-Studium kann nur zugelassen werden, wer - nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer gleichwertigen ausländischen Hochschule in zwei Fächern gemäß 7 Abs. 1 oder vergleichbaren Fächern einen Bachelor- oder einen gleichwertigen anderen Hochschulabschluss erworben hat, der nach Inhalt, Umfang und wissenschaftlichen Anforderungen mindestens dem Bachelor-Abschluss nach dieser Prüfungsordnung und den jeweiligen Fachprüfungsordnungen entspricht, - die weiteren Zugangsvoraussetzungen in den jeweiligen Fachprüfungsordnungen, insbesondere eine fachspezifische Mindestnote für den Zugang zum Master- Studium, erfüllt, - soweit für den jeweiligen Studiengang erforderlich, weitere Voraussetzungen nach der Satzung über den Nachweis einer praktischen Tätigkeit oder von Fremdsprachenkenntnissen (Studienqualifikationssatzung) erfüllt und - in ihrem oder seinem Bachelor-Studium das Profil Lehramt oder mindestens gleichwertige Studienanteile in den Bereichen Fachdidaktik und Pädagogik sowie schulpraktische Studien im Umfang von mindestens sechs Wochen absolviert und in diesem Profil oder diesen Studienanteilen mindestens die Durchschnittsnote 3,0 erzielt hat. (2) Wird die fachspezifische Mindestnote eines der beiden Fächer um maximal 0,3 unterschritten, wird dies ausgeglichen, wenn die fachspezifische Mindestnote des anderen Fachs um mindestens dieselbe Punktzahl überschritten wird. Sieht die Fachprüfungsordnung eines Fachs keine Mindestnote vor, gilt als Mindestnote 4,0. Die Note für die Bachelor-Arbeit wird mit ihrer Leistungspunktzahl gewichtet und in die Fachnote des Fachs eingerechnet, in dem sie angefertigt wurde. (3) Wird die Mindestnote in einem der beiden Fächer um maximal 0,7 unterschritten, kann die Eignung für die Zulassung zum Master-Studium in diesem Fach durch ein Gutachten einer fachlich einschlägigen Hochschullehrerin oder eines fachlich einschlägigen Hochschullehrers nachgewiesen werden. Findet eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Gutachterin oder keinen Gutachter, wählt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers eine Gutachterin oder einen Gutachter aus. Wird ein Gutachten einer auswärtigen Hochschullehrerin oder eines auswärtigen Hochschullehrers vorgelegt, entscheidet der 11
12 zuständige Fachprüfungsausschuss auf Grundlage dieses Gutachtens über die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers. (4) Liegen Zugangsvoraussetzungen, die sich nicht auf die Erfüllung der Mindestnoten beziehen, im Zeitpunkt der Bewerbung nicht vor, kann im Rahmen freier Studienplätze eine Zulassung unter der Auflage erfolgen, dass bis zur Anmeldung zur Masterprüfung ergänzend Modulprüfungen aus einem entsprechenden Bachelor-Studiengang erfolgreich abgelegt werden müssen. Der Inhalt der Auflage wird vom Prüfungsausschuss festgelegt. 23 Die Master-Arbeit (1) Zur Master-Arbeit kann zugelassen werden, wer durch Modulprüfungen in Pflicht- und Wahlpflichtmodulen mindestens 60 Leistungspunkte erworben hat. (2) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Master-Arbeit beträgt vier Monate. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit nach der Prüfungsverfahrensordnung darf nicht mehr als einen Monat betragen. (3) Das Thema der Master-Arbeit kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats zurückgegeben werden. (4) Die Master-Arbeit ist innerhalb von sechs Wochen durch beide Gutachterinnen oder Gutachter zu bewerten. 24 Bildung der Gesamtnote (1) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem gewichteten Mittel der Fachnoten, der Noten für Psychologie und Pädagogik und der Note für die Masterarbeit. Dabei werden die Fachnoten je Fach mit 35/115, die Note für Pädagogik mit 15/115, die Note für Psychologie mit 10/115 und die Note der Master-Arbeit mit 20/115 gewichtet. (2) Die Fachnoten ergeben sich aus dem gewichteten Mittel der im Rahmen eines Studienfachs inklusive der Fachdidaktik erzielten Modulnoten. Die Art der Gewichtung ergibt sich aus der Fachprüfungsordnung. 25 Akademischer Grad (1) Aufgrund der bestandenen Master-Prüfung wird der Grad Master of Education (M.Ed.) (Lehramt an Gymnasien) verliehen. (2) Die Verleihung des Grades wird von der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät vorgenommen, wenn zwei der Fächer Biologie, Chemie, Geographie, Informatik, Mathematik und Physik miteinander kombiniert werden. In allen übrigen Fällen ist für die Verleihung die Philosophische Fakultät zuständig. 12
13 V. Übergangs- und Schlussvorschriften 26 Übergangsbestimmungen (1) Diese Prüfungsordnung gilt erstmals für die Studierenden, die ihr Studium im Wintersemester 2007/2008 aufnehmen. (2) Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung in einem Studiengang mit dem Abschluss Magister oder Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel eingeschrieben sind, können auf Antrag bis zum in den entsprechenden Bachelor-Studiengang derselben Fächer umgeschrieben werden und die Prüfung nach dieser Satzung ablegen, wenn sie 1. die Zwischenprüfung oder Vorprüfung an dieser Universität erfolgreich abgelegt haben oder 2. studienbegleitende Prüfungsleistungen erbracht haben, deren Noten in die Berechnung der Bachelor-Note einbezogen werden können. Für Studierende die sich im Zeitpunkt der Umschreibung höchstes im sechsten Fachsemester befinden, gilt die Notengrenze nach 14 Abs. 1 oder 21 Abs. 1 nicht. Über Zweifelsfragen und Härtefälle entscheidet der Prüfungsausschuss. 27 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Genehmigung nach Art Abs. 1 Satz 1 i.v.m. Art. 2 1 Abs. 4 des Hochschulgesetzes wurde durch das Präsidium der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel mit Schreiben vom 28. November 2007 und 20. Februar 2008 erteilt. Kiel, den 21. Februar 2008 Der Rektor der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Prof. Dr. Thomas Bauer 13
14 Anlage 1 Bestimmungen für das Studium des Profils Fachergänzung 1 Aufbau des Profils Fachergänzung (1) Das Profil Fachergänzung setzt sich zusammen aus 1. einem Praktikum oder mehreren Praktika im Gesamtumfang von 10 Leistungspunkten und 2. dem Studium von Wahlpflichtmodulen in einem Gesamtumfang von mindestens 20 Leistungspunkten. (2) Die zur Wahl stehenden Wahlpflichtmodule und die ihnen zugeordneten Leistungspunkte werden rechtzeitig vor dem Beginn des Anmeldezeitraums vom Zentrum für Fremdsprachenausbildung, IT- und Medieneinsatz (ZFIM) bekanntgegeben. 2 Zulassung zu Lehrveranstaltungen (1) Die Studierenden melden sich nach einem Verfahren, das rechtzeitig zu jedem Semester vor Beginn des Anmeldungszeitraums vom ZFIM bekanntgegeben wird, für die Module im Profil Fachergänzung an. (2) Die Zahl der Module, zu denen sich eine Studierende oder ein Studierender pro Semester anmelden kann, kann begrenzt werden, sofern dies aus studienorganisatorischen Gründen erforderlich ist. Näheres wird rechtzeitig vor dem Beginn des Anmeldezeitraums vom ZFIM bekanntgegeben. (3) Die Zahl der in den einzelnen Modulen zur Verfügung stehenden Plätze wird, soweit erforderlich, durch die anbietende Einrichtung festgestellt. Melden sich zu einer Lehrveranstaltung oder einem Modul erstmalig mehr Studierende als Plätze vorhanden sind, wird geprüft, ob der Überhang durch andere oder zusätzliche Lehrveranstaltungen oder weitere Maßnahmen abgebaut werden kann. Ist ein Abbau des Überhangs nicht möglich, wird die Auswahl unter den Studierenden nach den Kriterien des folgenden Absatzes getroffen. (4) Ist ein Abbau des Überhangs nicht möglich, trifft das ZFIM die Auswahl unter denjenigen Studierenden, 1. für die das Profil Fachergänzung oder einzelne Module oder Veranstaltungen aus dem Profil Fachergänzung Teil ihres Studiengangs ist, 2. die sich rechtzeitig bis zu dem von der verantwortlichen Person festgesetzten Termin angemeldet haben und 3. die die Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllen, durch Los unter Berücksichtigung der von der oder dem Studierenden bestimmten Rangfolge. Studierenden, die keinen Platz in einem Modul erhalten haben, für das sie sich angemeldet hatten, werden freie Plätze in anderen Modulen angeboten. (5) Bleiben nach Abschluss des Verteilungsverfahrens gemäß Absatz 4 noch Plätze frei, können diese in Absprache mit der jeweiligen Lehrperson an weitere Studierende im Rahmen des Studium generale vergeben werden. 14
15 3 Modulprüfungen und Modulnoten (1) Jedes Modul wird mit einer Modulprüfung abgeschlossen. Für die Modulprüfungen gelten die Prüfungsbestimmungen des das Modul anbietenden Fachs. (2) Prüfungsleistungen im Rahmen der Modulprüfungen können insbesondere Klausuren, mündliche Prüfungen, Referate, Hausarbeiten, Tests, Multiple-Choice-Tests und Portfolios sein. Art und Zahl der Prüfungsleistungen, die in einem Modul zu erbringen sind, und die modulspezifischen Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungsleistungen werden rechtzeitig zu jedem Semester vor dem Beginn des Anmeldezeitraums vom ZFIM bekanntgegeben. (3) Alle Modulprüfungsleistungen müssen mindestens mit bestanden oder nicht bestanden bewertet werden. (4) Bestehen keine fachspezifischen Prüfungsbestimmungen, sind schriftliche Modulprüfungen innerhalb von sechs Wochen zu bewerten. Im Übrigen gelten die Regelungen der Prüfungsverfahrensordnung. (5) Die Durchführung des Praktikumsmoduls und der dazugehörigen Modulprüfung regelt die Praktikumsordnung für das Profil Fachergänzung. 15
16 Anlage 2 Bestimmungen für das Studium des Profils Lehramt 1 Aufbau des Profils Lehramt (1) Das Profil Lehramt setzt sich im Bachelor-Studium zusammen aus - einem der Wahlpflichtfachmodule Philosophie oder Soziologie im Umfang von 5 Leistungspunkten - einem Pädagogikmodul im Umfang von 5 Leistungspunkten, - einem Fachdidaktikmodul im Umfang von 5 Leistungspunkten, - dem pädagogisch vorbereiteten Praxismodul 1 im Umfang von 5 Leistungspunkten und - dem fachdidaktisch vorbereiteten Praxismodul 2 im Umfang von 10 Leistungspunkten. (2) Das Profil Lehramt setzt sich im Master-Studium zusammen aus - dem Studium der Pädagogik im Umfang von 15 Leistungspunkten, - dem Studium der Psychologie im Umfang von 10 Leistungspunkten und - einem Schulpraktikum an einem Gymnasium im Umfang von 5 Leistungspunkten. 2 Zulassung zu Lehrveranstaltungen (1) Die Studierenden melden sich nach einem Verfahren, das rechtzeitig zu jedem Semester vor Beginn des Anmeldungszeitraums bekanntgegeben wird, für die Module im Profil Lehramt an. (2) Für die Zulassung zu Lehrveranstaltungen gelten die Bestimmungen des das Modul anbietenden Fachs. Sie werden von der Lehrperson zu Beginn des Moduls bekanntgegeben. 3 Modulprüfungen und Modulnoten (1) Jedes Modul wird mit einer Modulprüfung abgeschlossen. Für die Modulprüfungen gelten die Prüfungsbestimmungen des das Modul anbietenden Fachs. (2) Prüfungsleistungen im Rahmen der Modulprüfungen können insbesondere Klausuren, mündliche Prüfungen, Referate, Hausarbeiten, Tests, Multiple-Choice-Tests und Portfolios sein. Art und Zahl der Prüfungsleistungen, die in einem Modul zu erbringen sind, die modulspezifischen Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungsleistungen werden rechtzeitig zu jedem Semester vor dem Beginn des Anmeldezeitraums bekanntgegeben. (3) Bestehen keine fachspezifischen Prüfungsbestimmungen, sind schriftliche Modulprüfungen innerhalb von sechs Wochen zu bewerten. Im Übrigen gelten die Regelungen der Prüfungsverfahrensordnung. 16
17 (4) Die Durchführung des Praktikums im Rahmen der Praxismodule und der dazugehörigen Modulprüfung regelt die Praktikumsordnung für das Profil Lehramt. 4 Bildung der Note für das Profil Lehramt (1) Alle Modulnoten des Profils gehen in die Profilnote ein. (2) Für die Berechnung der Profilnote werden die Modulnoten des Profils mit den dem Modul zugeordneten Leistungspunkten gewichtet. 17
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