5. Die Hauptversammlung

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1 5. Die Hauptversammlung Die Hauptversammlung Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Aktionäre der Gesellschaft. Sie wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt ( 121 Abs. 2 AktG). Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen ( 121 Abs. 3 Satz 1 AktG). Sie muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und die Bedingungen angeben, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen ( 121 Abs. 3 Satz 2 AktG). Die Hauptversammlung ist mindestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung einzuberufen ( 123 Abs. 1 AktG). Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören insbesondere: die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, die Verwendung des Bilanzgewinns, die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Bestellung der Abschlussprüfer, die Satzungsänderungen, die Maßnahmen zur Kapitalerhöhung, die Zustimmung zum Abschluss von Unternehmensverträgen, und die Beschlüsse für eine Verschmelzung, einer Vermögensübertragung oder einer Umwandlung. Die Auskunftsrechte der Aktionäre sind im Verhältnis zu den Auskunftsrechten der Gesellschafter bei anderen Gesellschaftsformen (insbesondere GmbH, GmbH & Co. KG) beschränkt. Nach 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Der Vorstand darf die Auskunft u.a. verweigern ( 131 Abs. 3 Satz 1 AktG): soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht, über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, dass die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt, oder

2 38 5. Die Hauptversammlung über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des 264 Abs. 2 HGB zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt.

3 6.1 Inhaberaktien Aktien Die Gesellschaft kann Inhaber- oder Namensaktien ausgeben ( 10 Abs. 1 AktG). Diese unterscheiden sich lediglich hinsichtlich ihrer Übertragbarkeit und Legitimationswirkung. Ferner können die Aktien entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden ( 8 Abs. 1 AktG). 6.1 Inhaberaktien Die Satzung muss bestimmen, ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden ( 23 Abs. 3 Nr. 5 AktG). Inhaberaktien werden durch bloße Einigung über den Übergang der Aktie und Übergabe übertragen. Durch diese einfache Form der Übertragung ist die Inhaberaktie die geeignete Aktiengattung bei Publikumsaktiengesellschaften. Inhaberaktien sind Wertpapiere im engeren Sinne, weil die Übertragung der Mitgliedschaft durch Übertragung der Urkunde erfolgen kann. Aktien, die vor der vollen Leistung des Nennbetrags oder des höheren Ausgabebetrags ausgegeben werden, können nicht auf den Inhaber, sondern müssen auf den Namen lauten ( 10 Abs. 2 Satz 1 AktG). Mit der Inhaberschaft der Aktie ist der Inhaber als Aktionär der Gesellschaft legitimiert. Durch ihre Vorlage ist er z.b. zur Teilnahme auf der Hauptversammlung berechtigt. Inhaberaktien müssen bei Gründung oder bei einer Kapitalerhöhung in voller Höhe einbezahlt werden. Will der Inhaber der Aktie einen Dritten zur Ausübung des Stimmrechts legitimieren kann dies wie folgt vereinbart werden: Muster: Legitimation eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechts Ich ermächtige hiermit Herrn/Frau... unter Übergabe meiner Aktien an der... AG,...<Straße, Ort>..., nämlich... Stück Inhaberaktien zu je nominell..., gesamt also nominell..., für die Zeit vom... bis... in ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen der Gesellschaft alle meine Rechte, insbesondere die Stimmrechte einschließlich der Ankündigung von Anträgen und Maßnahmen in der Hauptversammlung, im eigenen Namen auszuüben. Herr/Frau... ist ermächtigt, die mit dieser Ermächtigung eingeräumten Befugnisse auf Unterermächtigte zu übertragen oder Dritte zu bevollmächtigen.

4 40 6. Aktien Die Ermächtigung berechtigt nicht zur Einleitung gerichtlicher Verfahren gegen die Gesellschaft.. Ort, Datum, Unterschrift des Aktionärs 6.2 Namensaktien Sind Namensaktien ausgegeben, sind deren Inhaber unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und der Adresse sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrages im Aktienregister der Gesellschaft einzutragen ( 67 Abs. 1 AktG). Für die AG gilt nur derjenige als Aktionär, dessen Namen im Aktienregister eingetragen ist ( 67 Abs. 2 AktG). Die Übertragung einer Namensaktie ist vom Veräußerer oder vom Erwerber bei der Gesellschaft anzumelden, die bei Nachweis des Übergangs den Erwerber in das Aktienregister einträgt ( 67 Abs. 3 AktG). An... AG, Adresse Datum Muster: Übertragung einer Namensaktie Sehr geehrte Damen und Herren, ich zeige an, dass wir heute von...<verkäufer> Namensaktien Ihrer Gesellschaft mit den Aktiennummern von... bis... erworben haben. Um entsprechende Umschreibung in Ihrem Aktienregister wird gebeten. Mit freundlichen Grüßen.. Bei der Ausgabe von Namensaktien besteht vor allem die für kleine und personalistisch betriebenen Aktiengesellschaften bedeutsame Möglichkeit, in der Satzung die Wirksamkeit der Übertragung der Aktien von der Zustimmung des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung abhängig zu machen (sogenannte vinkulierte Namensaktien). Die Vinkulierung dient vor allem dem Schutz der Überfremdung, vielfach auch dem Ziel, die Gesellschaft als Familiengesellschaft zu

5 6.3 Stückaktien 41 erhalten. Sie dient aber auch dazu, die Majorisierung durch bestimmte Aktionäre oder Aktionärsgruppen zu verhindern. Muster: Zustimmung zur Übertragung von Aktien An... <Erwerber> Datum Sehr geehrter Herr/Frau..., wir erklären hiermit gemäß... unserer Satzung nach Zustimmung des Aufsichtsrats die Zustimmung zur Übertragung folgender Aktien unserer Gesellschaft an Sie: Stück Namensaktien mit den Aktiennummern von... bis... durch... Mit freundlichen Grüßen.. Vorstand Bei Namensaktien genügt zur Eintragung der Gesellschaft oder der Kapitalerhöhung die Einzahlung des gesetzlichen Mindestbetrags ( 10 Abs. 2 Satz 1 AktG). Wenn Namensaktien ausgegeben werden, ist der Betrag der erfolgten Teilleistung in der Urkunde zu vermerken, um einen guten Glauben des Erwerbers auf eine erfolgte Volleinzahlung auszuschließen. Ein gutgläubiger Erwerber haftet nämlich nicht für rückständige Einlagen. Die noch nicht eingezahlten Einlagen sind nach Aufforderung durch den Vorstand einzuzahlen ( 63 Abs. 1 Satz 1 AktG). Anzugeben sind der Betrag je Aktie und der Zahlungstermin. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre ( 53a AktG) ist zu beachten. 6.3 Stückaktien Die Aktien der Gesellschaft können als nennwertlose Stückaktien ausgegeben werden. Die Stückaktie verkörpert wie die Nennbetragsaktie einen Anteil an einem betragsmäßig definierten Grundkapital, jedoch wird dieser Anteil weder als Ziffer noch als Quote genannt. Insofern unterscheidet sich die Stückaktie von der Quotenaktie (z.b. 1/ ), die auf einen Bruchteil des Grundkapitals lautet. Die Beteiligungsquote des Aktionärs lässt sich bei einer Stückaktie nur durch Division der Grundkapitalziffer durch die Zahl der Aktien ermitteln ( 8 Abs. 4 AktG).

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