Malteser in Deutschland. Patientenverfügung. mit Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

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1 Malteser in Deutschland Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

2 Inhalt Einführung: Wozu eigentlich eine Patientenverfügung? 3 Wegweiser durch die Vorsorgeinstrumente 4 Rechtsgrundlagen 8 Begriffe und Abkürzungen 10 Verfügungsausweise 11 Beigefügte Dokumente zum Ausfüllen Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Impressum Herausgeber: Malteser Deutschland gemeinnützige GmbH Kalker Hauptstraße 22-24, Köln Telefon: patientenverfuegung@malteser.org Verantwortlich für den Inhalt: Fachbereich Ethik der Malteser Deutschland ggmbh Bilder: Matzen, Raake, Grafik: Karin Szyszka; luxgrafik, Münster 9. aktualisierte Auflage Malteser Deutschland, Köln 2015 Hinweis: Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung beide Geschlechter, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männliche Form steht. 2 Inhalt

3 Einführung: Wozu eigentlich eine Patientenverfügung? Ihr Wille hat Bedeutung auch in Situationen, in denen Sie ihn nicht mehr selbst äußern können. Ihr Wille ist maßgebend Die Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten hat in den vergangenen Jahrzehnten immer stärker an Bedeutung gewonnen. Jede Heilbehandlungsmaßnahme bedarf Ihrer Zustimmung als Patient oder falls Sie nicht einwilligungsfähig sind, Ihres Vertreters. Nur, wenn für eine unaufschiebbare Maßnahme die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann (z.b. bei einem akuten Notfall), darf die Maßnahme auch ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Wir alle, gleich welchen Alters, können unfall- oder krankheitsbedingt in eine Situation gelangen, in der wir nicht mehr entscheidungsfähig sind. Dann muss ein Vertreter die Entscheidung treffen, ob eine ärztliche Maßnahme durchgeführt werden soll oder nicht. Die Vertretung kann entweder eine Person übernehmen, die von Ihnen selbst dazu beauftragt ist (ein Bevollmächtigter*), oder ein vom Gericht beauftragter Betreuer*. Ihr Vertreter muss sich bei der Entscheidung an Ihrem (mutmaßlichen) Willen oder Wohl orientieren und diesem Geltung verschaffen. Woher weiß Ihr Vertreter, was Ihr Patientenwille ist? Ein Bevollmächtigter oder Betreuer ermittelt Ihren Willen, indem er prüft, ob eine Patientenverfügung vorliegt und ob diese die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation trifft. Ist dies gegeben, muss er dafür Die mit * gekennzeichneten Begriffe werden im Anhang auf Seite 10 gesondert erläutert. Sorge tragen, dass Ihre Festlegungen umgesetzt werden. Liegt keine Patientenverfügung vor oder trifft diese nicht auf die aktuelle Situation zu, muss sich Ihr Vertreter an Ihrem mutmaßlichen Patientenwillen orientieren, den er aus früheren mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Ihren Wertevorstellungen und ethischen oder religiösen Überzeugungen ermittelt. Bei der Feststellung des Patientenwillens sollen nahe Angehörige und Vertrauenspersonen beteiligt werden, sofern dies ohne erhebliche Zeitverzögerungen möglich ist (vgl. 1901b Abs. 2 BGB). Was ist eine Patientenverfügung? Nach vielen Jahren kontroverser Diskussionen und verschiedenen Gerichtsurteilen hat der Deutsche Bundestag am 18. Juni 2009 das Betreuungsrecht verändert und eine gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung beschlossen. Demnach ist die Patientenverfügung eine freiwillige schriftliche Erklärung eines Volljährigen für den eventuellen zukünftigen Fall, dass er nicht mehr einwilligungsfähig ist. Er bestimmt für diese Situation, ob er in bestimmte medizinische Untersuchungen, Behandlungen oder Eingriffe einwilligt oder diese untersagt (vgl. 1901a Abs. 1 BGB). Er kann dies unabhängig von der Art oder dem Fortschritt einer Erkrankung tun die so genannte Reichweite der Patientenverfügung ist gesetzlich nicht eingeschränkt (ebd. Abs. 3). Damit haben Patientenverfügungen für behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie für die Bevollmächtigten oder Betreuer eine hohe Verbindlichkeit. Einführung 3

4 Wegweiser durch die Vorsorgeinstrumente Diese Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung ist eine Formulierungshilfe, also ein Vorschlag, den Sie Ihren Wünschen und Bedürfnissen anpassen sollten. Streichen Sie alle Passagen und Worte, denen Sie nicht zustimmen wollen, und ergänzen Sie, wo Sie es für erforderlich halten. Wenn Sie persönliche Ergänzungen und Anmerkungen machen wollen, fügen Sie ein Beiblatt an. Sie haben die Möglichkeit, unsere Vorlagen zur Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung in Kombination miteinander zu nutzen oder lediglich eines der Formulare. Patientenverfügung Teil 1: Meine Wünsche und Werte, mein Lebensbild (beigefügtes Dokument Patientenverfügung, Seite 1) Sie finden in Teil 1 einen Formulierungsvorschlag, der Ihr eigenes Lebensbild, Ihre Einstellung zu Sterben und Tod und Ihre Erwartung benennt, Ihren eigenen Willen zu respektieren. Prüfen Sie bitte, ob dieser Text mit Ihren Vorstellungen übereinstimmt, und verändern Sie ihn gegebenenfalls so, dass er für Sie stimmt. Sie haben Raum, Ihre Wünsche und Ihre Werte deutlich zu machen. Oft ist es auch für das Verständnis hilfreich, wichtige gute und schlechte Erfahrungen oder Befürchtungen hinsichtlich Krankheit, Leid und Tod anzugeben, zum Beispiel: Ich wünsche in den unten genannten Situationen keine künstliche Beatmung, weil ich es so schrecklich fand, dass man meine Mutter als Sterbende in ihrem Lebensalter nochmals beatmet und dadurch meinem Empfinden nach nur ihr Leiden verlängert hat. Die nachfolgenden Fragen können Ihnen vielleicht dabei helfen, persönliche Überlegungen zu formulieren: Wieso verfassen Sie eine Patientenverfügung? Gibt es hierfür einen konkreten Anlass? Was wollen Sie damit erreichen? Was sind Ihre Beweggründe, ihre Ziele? Wie ist Ihre religiöse, weltanschauliche Einstellung zum Leben, zu Krankheit, zu Sterben und Tod? Wenn Sie an Ihr Lebensende denken, was ist Ihnen am wichtigsten für diese letzte Lebensphase? Teil 2: Situationen, in denen diese Verfügung gelten soll (beigefügtes Dokument Patientenverfügung, Seite 1f.) Eine Patientenverfügung kommt nur zur Anwendung, wenn Sie selbst aktuell nicht mehr in der Lage sind, Ihren eigenen Willen zu bilden oder mitzuteilen. Sie können für diesen Fall Situationen benennen, in denen diese Patientenverfügung gelten soll. Im Formular sind beispielhaft einige Situationen genannt, die Sie durch Ankreuzen und Streichen auswählen können. Sie können auch am besten in Absprache mit Ihrem Hausarzt oder einem anderen Arzt Ihres Vertrauens eine eigene Beschreibung von Situationen einfügen, in denen die Verfügung gelten soll. Wenn Sie keine Situation benennen, bringen Sie damit zum Ausdruck, dass Ihre Verfügung nicht an eine Art oder ein Stadium einer Erkrankung gebunden und die Reichweite uneingeschränkt ist. 4 Wegweiser Vorsorgeinstrumente

5 Um Missverständnisse zu vermeiden oder dem eventuellen Verdacht einer nachträglichen Veränderung durch Dritte zu begegnen, empfehlen wir, in den Teilen 2 bis 5 alle Textbausteine, die Sie nicht ankreuzen, durchzustreichen. Teil 3: Festlegung zu Einleitung, Umfang oder Beendigung bestimmter medizinischer Maßnahmen (beigefügtes Dokument Patientenverfügung, Seite 2ff.) In diesem Teil benennen Sie medizinische Maßnahmen (Untersuchungen, Heilbehandlungen, Eingriffe), von denen Sie erwarten, dass diese durchgeführt oder unterlassen werden sollen, wenn eine der von Ihnen in Teil 2 ausgewählten Situationen eingetreten ist. In der linken Spalte finden Sie positive Erklärungen: Durch Ankreuzen bestimmen Sie, welche Maßnahmen durchgeführt werden sollen. In der rechten Spalte können Sie durch Ankreuzen mitteilen, welche Maßnahmen unterlassen werden sollen. Wenn Sie Fragen zu der Art der Maßnahmen oder zu der Tragweite Ihrer Willenserklärung haben, dann können Sie sich mit einem Arzt Ihres Vertrauens oder bei einer qualifizierten Beratungsstelle beraten. Am Ende des dritten Teils haben Sie wiederum die Möglichkeit, persönliche Ergänzungen zu gewünschten oder abgelehnten medizinischen Maßnahmen aufzuschreiben. Auch hier ist eine Besprechung mit Ihrem Arzt ratsam. Teil 4: Aufenthalt und Begleitung (beigefügtes Dokument Patientenverfügung, Seite 5) Welche Umgebung in der letzten Lebensphase und welche persönliche oder religiöse Begleitung Geborgenheit oder Trost gibt, kann sehr unterschiedlich empfunden werden. Daher ist es wichtig, dass Sie mitteilen, wo Sie untergebracht sein möchten, wie Ihre Umgebung konkret gestaltet werden soll, wer Ihnen beistehen und Sie begleiten soll. Teil 5: Verbindlichkeit (beigefügtes Dokument Patientenverfügung, Seite 5) In diesem Teil geben Sie an, dass Ihnen die Tragweite und die Widerrufsmöglichkeiten Ihrer Patientenverfügung bewusst sind. Teil 6: Aufklärung (beigefügtes Dokument Patientenverfügung, Seite 6) Das Patientenrechtegesetz (BGB 630e) sieht vor, dass Patienten vor jedem medizinischen Eingriff ärztlich aufgeklärt werden müssen. Dies hat auch Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Patientenverfügungen, sofern sie Einwilligungen in bestimmte ärztliche Maßnahmen enthalten: Hat kein ärztliches Aufklärungsgespräch stattgefunden ist der ausdrückliche Verzicht auf diese Aufklärung erforderlich. Die Ablehnung einer ärztlichen Maßnahme ist ohne ärztliche Aufklärung wirksam. In diesem Teil können Sie angeben, ob Sie bei der Erstellung Ihrer Patientenverfügung ärztlich beraten und aufgeklärt wurden oder auf eine Aufklärung verzichten. Teil 7: Unterschrift (beigefügtes Dokument Patientenverfügung, Seite 6) Erst durch Ihre persönliche Unterschrift (mit Angabe von Ort und Datum) werden die von Ihnen erstellten Erklärungen verbindlich. Sie bestätigen damit, dass Sie im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte die Bedeutung und Tragweite dieser Vorausverfügungen erfasst haben, dass Sie die Erklärungen in eigener Verantwortung und ohne äußeren Druck verfasst haben und dass Sie wissen, dass Sie diese verändern und widerrufen können. Wenn Sie möchten, können Sie die Personen angeben, die Sie bei der Erstellung unterstützt oder beraten haben (zum Beispiel ein Arzt, ein Jurist, ein Seelsorger, ein Mitarbeiter aus dem Krankenhaussozialdienst oder einer Betreuungsstelle, ein Angehöriger). Diese freiwillige Angabe kann im Anwendungsfall ein hilfreicher Hinweis sein, wer zur Erstellung der Erklärungen mit beigetragen hat und wer bei eventuellen Unklarheiten befragt werden kann. Sinnvoll ist es auch, dass eine weitere Person durch ihre Unterschrift bestätigt, dass Sie diese Erklärungen in eigener Verantwortung und im Bewusstsein ihrer Tragweite erstellt haben. Teil 8: Regelmäßige Aktualisierung (beigefügtes Dokument Patientenverfügung, Seite 7) Es gibt keine begrenzte Gültigkeit einer Patientenverfügung. Sie ist solange gültig, bis sie widerrufen wird. Der Gesetzgeber will nicht, dass eine zwischenzeitliche Meinungsänderung unterstellt wird. Es ist jedoch sinn- Wegweiser Vorsorgeinstrumente 5

6 voll, die Gültigkeit regelmäßig zu bestätigen und das Dokument auf Aktualität zu überprüfen, insbesondere beim Auftreten einer neuen Erkrankung und wenn ein medizinischer Eingriff bevorsteht. Falls sich seit der Erstellung oder der letzten Bestätigung Ihrer Patientenverfügung Ihre Ansichten verändert haben, erstellen Sie das Dokument am besten komplett neu, um jegliche Komplikationen oder Fehlinterpretationen zu vermeiden und vernichten das alte Dokument. Möglichkeiten der Aufbewahrung und Registrierung Kopien ihrer Vorsorgedokumente sollten Sie bei Ihrem Bevollmächtigten oder einer Vertrauensperson hinterlegen. Informieren Sie diese auch darüber, wo die Originaldokumente im Bedarfsfall zu finden sind. Falls Sie Änderungen an den Vorsorgedokumenten vornehmen, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass Sie alle Kopien, die Sie extern hinterlegt haben, einziehen und gegen die neue Version austauschen. Es besteht zudem die Möglichkeit bei der Bundesnotarkammer das Vorhandensein von Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung registrieren zu lassen. Vorsorgevollmacht Damit im Anwendungsfall Ihr in der Patientenverfügung beschriebener Wille auch umgesetzt wird, ist es ratsam, dass Sie von einer Person Ihres Vertrauens vertreten werden können. Daher sollten Sie eine Vorsorgevollmacht zumindest für Gesundheitsangelegenheiten erstellen. Empfehlenswert ist die Ausweitung der Vollmacht, auch auf Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten. Mit dieser Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens, in Ihrem Sinne Entscheidungen zu treffen über die Aufnahme, Fortführung oder den Abbruch medizinischer Maßnahmen sowie den Aufenthalt für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr dazu fähig sind. Sie haben auch die Möglichkeit, mehrere Personen gleichberechtigt als Bevollmächtigte einzusetzen. Dies birgt jedoch die Gefahr unterschiedlicher Einschätzungen Ihres Willens durch die Bevollmächtigten. Empfehlenswert ist daher, eine Rangfolge der Bevollmächtigten vorzugeben bzw. diesen bestimmte Zuständigkeitsbereiche zuzuordnen. Sollten Sie dennoch eine gleichberechtigte Bevollmächtigung für mehrere Personen vorziehen, dann ist die erste Seite der Vorsorgevollmacht entsprechend anzupassen. Mit den Unterpunkten der Vorsorgevollmacht haben Sie die Möglichkeit, eine umfassende Vollmacht zu erstellen, die auch als einzelnes Dokument ohne Patientenverfügung rechtswirksam ist. Benennen Sie möglichst noch eine zweite Person, die im Verhinderungsfall der erstgenannten entscheidungsbefugt ist. Wichtig ist, dass Sie mit beiden Personen alles sehr genau und ausführlich besprechen. Eine solche Person muss Ihre Werte und Wünsche gut kennen und gleichzeitig auch in einer solchen Belastungssituation entscheidungsfähig und erreichbar sein. Nicht immer ist es ratsam, den engsten Verwandten oder emotional sehr stark gebundene Menschen eine solche Aufgabe anzuvertrauen. Für diese Menschen ist es oft schwer, in der konkreten Belastungssituation den Willen des Vollmachtgebers durchzusetzen. Gleichzeitig muss es aber eine Person sein, der Sie volles Vertrauen entgegenbringen, die Sie gut kennt. Wollen Sie für bestimmte Bereiche abweichend von den Hauptbevollmächtigten spezielle Personen bevollmächtigen, so benennen Sie diese. Ansonsten streichen Sie bitte diese Passage. Mit Ihrer persönlichen Unterschrift (mit Angabe von Ort und Datum) wird die von Ihnen erstellte Vorsorgevollmacht verbindlich. Eine Vorsorgevollmacht ist eine einseitige Erklärung des Vollmachtgebers. Dennoch sollten Sie diese mit dem/den Bevollmächtigten besprechen und von ihm/ 6 Wegweiser Vorsorgeinstrumente

7 ihnen unterschreiben lassen. Sie machen damit deutlich, dass Sie ihn/sie verpflichten, in Ihrem Sinne zu handeln. Im Anwendungsfall muss die/der Bevollmächtigte das Original der Vorsorgevollmacht vorlegen. Betreuungsverfügung Zusätzlich zur Vorsorgevollmacht ist die Erstellung einer Betreuungsverfügung empfehlenswert. Damit sind Sie für den Fall abgesichert, dass trotz einer bestehenden Vorsorgevollmacht eine gesetzliche Vertretung für einen in der Vorsorgevollmacht noch nicht geregelten Bereich erforderlich wird. Es kann jedoch Gründe geben, die Sie veranlassen, für bestimmte Bereiche oder überhaupt keine Vorsorgevollmacht zu erstellen, zum Beispiel wenn Sie möchten, dass wichtige Entscheidungen in Gesundheitsoder Vermögensfragen von einer externen Stelle, dem Betreuungsgericht, überprüft werden. Dann haben Sie die Möglichkeit, einen rechtlichen Betreuer vorzuschlagen (oder auch eine Person ausdrücklich als Betreuer auszuschließen). Das Betreuungsgericht ist für den Fall, dass ein Betreuer bestellt werden muss, in aller Regel an Ihre Verfügungen gebunden. Wenn Sie keinen Vorsorgebevollmächtigten und keinen potenziellen Betreuer benannt haben, wird im Bedarfsfall das Betreuungsgericht eine Person (Familienangehöriger, Rechtsanwalt, Berufsbetreuer) bestellen. Mit Ihrer persönlichen Unterschrift (mit Angabe von Ort und Datum) wird die von Ihnen erstellte Betreuungsverfügung verbindlich. Rechtsgrundlagen und Begriffe (Seite 8) Diese Abschnitte enthalten wichtige Paragraphen zum Thema Patientenverfügung und erklären im Text genannte Begriffe. Verfügungsausweise (Seite 11) Als Hinweis auf Ihre Vorsorgedokumente ist es sinnvoll, einen Verfügungsausweis zum Beispiel beim Personalausweis mit sich zu tragen. Wegweiser Vorsorgeinstrumente 7

8 Rechtsgrundlagen Einschlägige Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) 630e Aufklärungspflichten (1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. (2) Die Aufklärung muss 1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält, 2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann, 3. für den Patienten verständlich sein. Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen. (3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat. (4) Ist nach 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären. (5) Im Fall des 630d Absatz 1 Satz 2 sind die wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Absatz 3 gilt entsprechend Voraussetzungen (2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört*, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. 1901a Patientenverfügung (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandhandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. (2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten. (4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden. (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend. 1901b Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens (1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose *Der genannte Absatz besagt: (3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden. 8 Rechtsgrundlagen

9 des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach 1901a zu treffende Entscheidung. (2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach 1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen (1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. (2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. (3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht. (4) Eine Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung (1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil 1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder 2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. (2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht anzuzeigen. (3) Widerspricht eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in sie nur einwilligen, wenn 1. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, 2. zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, 3. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach Absatz 1 zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden, 4. der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und 5. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist. (3a) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht anzuzeigen. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. (5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Rechtsgrundlagen 9

10 Begriffe und Abkürzungen BGB Bürgerliches Gesetzbuch Betreuer Kann ein Mensch auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten nicht oder nicht mehr selbst besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amtswegen für ihn einen Betreuer (s. Gesetzestexte, 1896 Abs. 2 BGB). Ein Betreuer darf nur für Aufgabenbereiche bestellt werden, in denen eine Betreuung unbedingt notwendig ist. Zu den möglichen Aufgabenbereichen gehören u.a.: Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, Beantragung von Renten, Empfangen und Öffnen der Post, Aufenthaltsbestimmung, Unterbringungsmaßnahmen. Bevollmächtigter Der Bevollmächtigte wird vom Vollmachtgeber persönlich im Vorhinein bestimmt und handelt und entscheidet in dessen Namen. Er kann für die gleichen Bereiche eingesetzt werden wie ein gesetzlicher Betreuer. Ist ein Bevollmächtigter benannt worden und kann dieser die Angelegenheiten ebenso gut wie ein Betreuer besorgen, darf für denselben Aufgabenbereich kein Betreuer eingesetzt werden. Palliativmedizin Die Palliativmedizin bezeichnet das Fachgebiet der Medizin, das sich mit einer angemessenen medizinischen Versorgung von unheilbar erkrankten Patienten mit einer absehbar begrenzten Lebenserwartung befasst. Neben einer möglichst umfassenden Schmerztherapie gehört vor allem eine gute Symptomkontrolle zu den Hauptaufgaben. In der Palliativmedizin wird in der Regel versucht, die Symptome und Beschwerden interdisziplinär zu behandeln: medizinisch, pflegerisch, psychosozial und seelsorgerisch. Symptomkontrolle Symptomkontrolle meint die größtmögliche Linderung der Beschwerden von schwerstkranken Menschen in der letzten Zeit ihres Lebens und somit die Verbesserung der jeweiligen Lebensqualität. Zu den möglichen Beschwerden gehören vor allem: Atemnot und Rasselatmung, Appetitlosigkeit, Übelkeit und Erbrechen, schwere Verstopfung oder Durchfall, schmerzhafter Harndrang, Wundliegen, Juckreiz, Lymphödeme, Schwäche und Schwindel, Störungen des Denkens, der Wahrnehmung und des Bewusstseins sowie Angst und Unruhe. 10 Begriffe und Abkürzungen

11 Verfügungsausweise Da Sie diese umfangreichen Verfügungen nicht ständig bei sich tragen werden, ist es sinnvoll, einen Hinweis auf sie in Form eines Verfügungsausweises, den Sie zum Beispiel bei Ihrem Personalausweis führen, zu geben. Tragen Sie im Ausweis bei 1 Ihre eigenen Personalien ein. Bei 2 tragen Sie den Ort oder die Person ein, wo Sie Ihre Vorsorgedokumente hinterlegt haben. Auf der Rückseite tragen Sie bei 3 die Person ein, die Sie als Bevollmächtigte/n benannt haben. Schneiden Sie dann die Ausweise aus, falten diese in der Mitte und legen Sie sie in Ihr Portemonnaie bzw. zu Ihrer Krankenkassenkarte. Verfügungsausweis für Name Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Ich habe eine Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung hinterlegt bei: Adresse Telefon Verfügungsausweis für Name Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Ich habe eine Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung hinterlegt bei: Adresse Telefon Verfügungsausweise 11

12 Die bevollmächtigte Person gemäß 1896 Abs. 2 BGB ist: 3 Name Adresse PLZ, Ort Ein Vertreter/eine Vertreterin ist in der Vorsorgevollmacht benannt. Malteser, Köln 2014 Die bevollmächtigte Person gemäß 1896 Abs. 2 BGB ist: 3 Name Adresse PLZ, Ort Ein Vertreter/eine Vertreterin ist in der Vorsorgevollmacht benannt. Malteser, Köln 2014 Malteser Deutschland gemeinnützige GmbH Von-Hompesch-Straße Bonn Telefon: Telefax:

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