Beitragsordnung Deutscher Gründerverband e.v.

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1 Beitragsordnung Deutscher Gründerverband e.v. 1 Grundlage (1) Die Beitragsordnung regelt verbindlich alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen und Gebühren an den Verein. (2) Es werden keine Aufnahmegebühren erhoben. (3) Die Mitglieder- und Beitragsverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten werden entsprechend den geltenden Datenschutzbestimmungen insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes vertraulich behandelt und keiner anderen Stelle zugänglich gemacht. 2 Solidaritätsprinzip (1) Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder. (2) Der Verein ist zur Erfüllung seiner Aufgaben im Interesse der Mitglieder daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Satzung grundsätzlich geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. 3 Beschlussfassung und Bekanntgabe (1) Der Vorstand hat daher mit Zustimmung des Verwaltungsrates diese Beitragsordnung beschlossen. (2) Die Beitragsordnung wird in ihrer jeweils aktuellen Fassung durch Veröffentlichung auf der Homepage des Deutschen Gründerverbandes bekannt gemacht und tritt mit dem Datum Stand: Seite 1 von 6

2 der Veröffentlichung in Kraft. Änderungen der Beitragsordnung werden den Mitgliedern einen Monat im Voraus per Newsletter des Vereins angekündigt. 4 Allgemeine Regelungen (1) Die Höhe der einzelnen Beiträge der jeweils aktuellen Beitragsordnung wird durch den Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrats beschlossen. (2) Die Höhe der einzelnen Beiträge ergibt sich aus der Anlage A zu dieser Beitragsordnung. (3) Die Höhe und der Zeitraum von Umlagen und Sonderbeiträgen richten sich nach der jeweils gültigen Beitragsordnung. (4) In Härtefällen kann ein Mitglied Antrag auf Änderung des Mitgliedsbeitrages stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes und Prüfung der vorgelegten Nachweise. Der Vorstand kann den Zahlungsmodus im Einzelfall verändern bzw. Beiträge ganz oder teilweise erlassen. (5) Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich der Geschäftsstelle mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, hat das Mitglied den dem Verein hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (6) Bei Vereinseintritt von ordentlichen Mitgliedern gilt grundsätzlich folgende Regelung: Erfolgt der Vereinseintritt zwischen dem 01. Januar und dem 30.Juni d. J., so wird der jährliche Beitrag gem. aktueller Beitragsordnung ohne Abzüge in Rechnung gestellt. Bei Vereinseintritt ab dem 01. Juli d. J. halbiert sich entsprechend der Jahresbeitrag für das Eintrittsjahr der Mitgliedschaft. (7) Bei Vereinseintritt von fördernden Mitgliedern erfolgt grundsätzlich eine jährliche Beitragsberechnung unabhängig vom Datum des Vereinseintritts. (8) Die Beiträge des Vereins werden grundsätzlich durch Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren erhoben. Es gelten die banküblichen Verfahrensregeln Stand: Seite 2 von 6

3 (9) Alle fälligen Beträge sind auf das Beitragskonto des Vereins mit Angabe der Mitgliedsnummer zu zahlen. Die Bankverbindung lautet: Deutsche Skatbank IBAN: DE Kontoinhaber: Deutscher Gründerverband e.v. (10) Die Vereinsbeiträge werden im Jahr des Vereinseintritts jeweils zum folgenden Quartalsende bzw. ganzjährig zum Jahresanfang ausschließlich über das Bankeinzugsverfahren abgebucht. Bankkosten durch Rücklastschriften sind durch das Mitglied zu erstatten. (11) Im Fall von Mahnungen infolge nicht fristgemäßer Zahlungen werden Mahngebühren/- kosten erhoben. Wird von Seiten des Mitglieds die Kommunikation per nicht ermöglicht, so können Kosten für Porto und den Aufwand der Versendung erhoben werden. Die Höhe ergibt sich jeweils aus der Anlage B. 5 Regelungen zur Kündigung und zum smartgründen -Prozess (1) Eine ordentliche Kündigung durch das Mitglied ist grundsätzlich spätestens zum eines Jahres möglich, soweit die Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende durch schriftliche Erklärung beim Vorstand eingehalten wird. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, verlängert sich diese und damit die Pflicht zur Beitragszahlung um ein weiteres Kalenderjahr. Rückvergütungen sind ausgeschlossen. (1) In der Gründungsphase werden dem ordentlichen Mitglied Sonderkündigungsrechte eingeräumt. Für die Wahrnehmung dieser Sonderrechte ist entscheidend, ob das ordentliche Mitglied am smartgründen -Prozess teilgenommen hat sowie der Status der Beratungsund Bewertungsleistung zum Zeitpunkt der Kündigung. (2) Bezüglich dieser Sonderkündigungsrechte für ordentliche Mitglieder in der genannten Phase ist zu unterscheiden: Stand: Seite 3 von 6

4 a. Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft in der Gründungsphase vor Generierung der Scorecard in der smartakte : Sofern eine Gesamtbewertung von Gründerperson und Geschäftskonzept i.r. der smartakte noch nicht stattgefunden hat (keine Scorecard erstellt), kann das ordentliche Mitglied jederzeit zum Monatsende die Mitgliedschaft per schriftlicher Kündigung beenden. In diesem Fall erhält das ordentliche Mitglied eine Rückvergütung von 50% des bereits bezahlten Jahresbeitrags innerhalb einer Frist von 14 Tagen. b. Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft in der Gründungsphase nach Generierung einer Scorecard in der smartakte bzw. nach Kreditempfehlung an den Finanzpartner: Wurde bei der Bearbeitung der smartakte eine Scorecard erstellt und/oder eine Kreditempfehlung durch den Finanzpartner abschließend abgelehnt, besteht für das ordentliche Mitglied die Möglichkeit, den Mitgliedsvertrag jederzeit zum Monatsende schriftlich zu kündigen. Eine Rückvergütung ist in diesem Fall ausgeschlossen. (3) Die Kündigungsfrist bei Wahrnehmung der Sonderkündigungsrechte beträgt für den Fall 5 Pkt. 2b vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Generierung der Scorecard bzw. falls eine Kreditempfehlung ausgesprochen wurde, ab dem Zeitpunkt der Kreditempfehlung. (4) Es wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Kündigung der Mitgliedschaft eventuell organisatorische und wirtschaftliche Auswirkungen auf zu erfüllende Verpflichtungen, z.b. aus Finanzverträgen, aus Leasingverträgen usw. i.r. des Prozesses smartgründen, haben kann. Das Mitglied hat grundsätzlich die Pflicht, sich über aus einer Kündigung erwachsene Nachteile und Risiken bei allen Vertragspartnern im smartgründen -Prozess umfassend zu informieren. Eine Haftung des Deutschen Gründerverbandes ist grundsätzlich ausgeschlossen. Fußnote: Alle Funktionsbezeichnungen gelten in Übereinstimmung mit der bestehenden Sprachregelung für männliche und weibliche Personen. Stand: Seite 4 von 6

5 Anlage A Grundbeiträge Ordentliche Mitglieder Gründer/Jungunternehmer jährlich 120,00 Studenten jährlich 40,00 Fördernde Mitglieder jährlich 120,00 Stand: Seite 5 von 6

6 Anlage B Mahngebühren und Kosten für eine Rückbuchung werden auf den fälligen Beitrag aufgeschlagen. Für Erinnerungen an die Beitragszahlung 3,00 1. Mahnung 3,00 2. und letzte Mahnung 5,00 Kosten der Rechtsverfolgung (gerichtliche Mahnverfahren usw.) sind durch das Mitglied zu tragen. Stand: Seite 6 von 6

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