Examensklausurenkurs Klausur am

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1 Examensklausurenkurs Klausur am (Besprechung am ) Juristische Fakultät Erlangen-Nürnberg wiss. Mitarb. Irina von Schilling Familie X unternimmt einen Ausflug in die fränkische Schweiz. Vater V spricht im Laufe des Tages dem Bier kräftig zu; er trinkt sechs Halbe Bier. Mutter M und der 17jährige Sohn S trinken nur Cola. Am Abend möchte die Familie mit dem Auto nach Hause fahren. Da M keinen Führerschein hat und nicht Auto fahren kann, S aber schon einige Fahrstunden genommen hat und V sich sehr wohl über die Menge des getrunkenen Bieres bewusst ist (auch wenn er sich subjektiv noch absolut nüchtern fühlt), schlägt er seinem Sohn vor, dieser solle fahren. S hat zwar zunächst Bedenken, weil er sich dem schnellen Auto seines Vaters nicht gewachsen fühlt, willigt aber schließlich doch ein. Die Blutalkoholkonzentration von V beträgt 1,8 Promille. Auf einer kurvenreichen Landstrasse verliert S aufgrund seiner Unerfahrenheit und erhöhter Geschwindigkeit kurzzeitig die Kontrolle über das Fahrzeug. Er gerät auf die Gegenfahrbahn und streift einen entgegenkommenden Radfahrer (R), so dass dieser vom Fahrrad stürzt. Voll Schrecken hält S sofort an, um nach dem auf der Strasse liegenden R zu sehen. V kommt ihm jedoch zuvor: Er steigt aus, drängt S auf den Beifahrersitz, übernimmt selbst das Steuer und fährt weiter. Die kurzsichtige M wundert sich einen Moment lang, weil sie den Radfahrer überhaupt nicht bemerkt hatte. V, der genau gesehen hatte, dass R bewegungsunfähig verletzt auf der Strasse liegt und in höchster Weise durch den nachfolgenden Verkehr gefährdet ist, erläutert beim Weiterfahren seiner Familie, dass sie keinesfalls vor Ort bleiben dürften, weil sonst herauskommen könnte, dass S ohne Führerschein gefahren ist. Falls sie später gefragt würden, sollten sie alle lieber sagen, V sei gefahren. S protestiert, kann sich jedoch gegen seinen Vater nicht durchsetzen. Kurze Zeit später wird R, der bei dem Unfall eine Wirbelprellung erlitten hatte, von Lastwagenfahrer L überfahren. L fuhr zu diesem Zeitpunkt 78 km/h statt der zugelassenen 70 km/h und konnte bei dieser Geschwindigkeit nicht mehr ausweichen. Dem R muss in der Folge dieses zweiten Unfalls ein Bein amputiert werden. Am nächsten Tag liest S von dem Unfall in der Zeitung. Dort steht, dass der Radfahrer ins Krankenhaus gebracht wurde und dass der Unfallverursacher nicht auffindbar ist. S hält es unter diesen Umständen für angebracht, dem Vorschlag seines Vaters zu folgen und niemandem von seinen Erlebnissen zu erzählen. Einige Wochen später nimmt die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen V auf, weil sich ein Zeuge gefunden hat, der sein Auto in der Nähe des Unfallorts gesehen hatte. Im Rahmen dieser Ermittlungen wird auch M vom ermittelnden Staatsanwalt geladen, um eine Zeugenaussage zu machen. Zu Beginn der Vernehmung erläutert der Staatsanwalt der M unter anderem, dass sie möglicherweise ihre Aussage vor Gericht unter Eid stellen muss. M nimmt daher an, dass direkt nach der Vernehmung beim Staatsanwalt noch eine Vereidigung erfolgen wird. Trotzdem gibt sie bewusst wahrheitswidrig an, dass an dem fraglichen Abend nur V mit dem Auto gefahren sei. Zu dem Unfall sagt sie zutreffend, sie habe nichts davon mitbekommen. Auch aufgrund der Aussage der M werden die Ermittlungen wegen des Unfalls gegen V fortgeführt; gegen S wird nicht ermittelt. Wie haben sich die Mitglieder der Familie X strafbar gemacht? Zusatzfrage: Über welche Rechte und Pflichten musste der Staatsanwalt die M vor der Vernehmung belehren? Beziehen Sie sich auf die einschlägigen Vorschriften der StPO. 1

2 Lösungshinweise A. Strafbarkeit des S I. 21 I Nr. 1 StVG (+) TB: S führt ein Kraftfahrzeug, ohne die dafür erforderliche Fahrerlaubnis zu haben Vorsatz bezüglich beider Elemente (+) RW, SCH (+) II. 315c I Nr. 1b StGB (-) TB: S führt ein Fahrzeug, obwohl er nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen seine Unsicherheit geht jedoch nicht auf geistige oder körperliche Mängel (Krankheiten u.ä.) zurück, sondern allein auf mangelnde Übung III. 315c I Nr. 2d, e StGB (-) TB: S ist an unübersichtlicher Stelle zu schnell gefahren und hat die rechte Fahrbahnseite nicht eingehalten es bestehen keine Anhaltspunkte für einen besonders schweren Verkehrsverstoß grob verkehrswidrig (-) ( wer objektiv grobe Verkehrswidrigkeit bejaht, muss zumindest subjektiv Rücksichtslosigkeit ablehnen) IV. 142 I Nr. 1 StGB (-) TB: das Anfahren des Radfahrers ist ein plötzliches Ereignis, das zu einem Personenschaden führte, also ein Unfall im Straßenverkehr S hat den Unfall verursacht und ist daher Unfallbeteiligter (Abs. 5) Problem: tatbestandliche Handlung (Sich-Entfernen) Handlungserfolg ist eingetreten S wurde vom Unfallort entfernt - 1 -

3 S hat diesen Erfolg jedoch nicht selbst herbeigeführt; er hatte keine Möglichkeit, seine Entfernung vom Unfallort zu verhindern, da V gefahren ist mangels Alternative hat S keine tatbestandliche Handlung vorgenommen obj. Tatbestand (-) ( wer im Hinüberrutschen auf den Beifahrersitz eine tatbestandliche Handlung sieht, muss jedenfalls den Vorsatz ablehnen, weil S in diesem Moment nicht voraussah, dass das Hinüberrutschen zu seiner vorzeitigen Entfernung vom Unfallort führen würde) V. 142 II Nr. 2 StGB TB: S als Unfallbeteiligter hat Feststellungen über seine Person auch nicht nachträglich ermöglicht Problem: hat sich S berechtigt oder entschuldigt entfernt? nach dem Wortlaut nicht; S wurde ohne sein Zutun (=tatbestandslos) oder zumindest ohne seinen Willen (=vorsatzlos) entfernt nach BGH ist dieses Tatbestandsmerkmal auch bei unvorsätzlicher, von Dritten veranlasster oder erzwungener Entfernung vom Unfallort erfüllt gegen Strafbarkeit, für Festhalten am Wortlaut spricht Art. 103 II GG, nulla poena sine lege; für BGH (=für Strafbarkeit) spricht die ratio legis, wonach eigentlich jedes nach Abs. 1 nicht strafbare Entfernen unter Abs. 2 Nr. 2 gefasst werden sollte RW, SCH (+) VI. 229 StGB (+) TB: S hat R angefahren und damit vom Fahrrad geworfen R hat dadurch Wirbelprellung erlitten; diese stellt sowohl üble, unangemessene Behandlung dar, die sein Wohlbefinden beeinträchtigt, als auch einen pathologischen Zustand Körperverletzungserfolg in beiden Alternativen (+) - 2 -

4 S handelte sorgfaltswidrig, indem er ohne Fahrerlaubnis und zu schnell fuhr sein pflichtwidriges Verhalten führte zum tatbestandsmäßigen Erfolg (=obj. Zurechnung) S hätte auch subjektiv erkennen können und müssen, dass sein Fahrverhalten zu derartigen Unfällen führen konnte VII. 223, 226 I Nr. 2, 13 StGB (-) TB: S hat dem verletzten R nach dem Unfall nicht geholfen; er hatte aber auch keine Möglichkeit dazu, weil V mit ihm weggefahren ist, ohne dass S etwas dagegen unternehmen konnte Unterlassung = Nicht-Handlung trotz Möglichkeit zur Handlung (-) VIII. Konkurrenzen und Ergebnis für S Strafbarkeit nach 21 I Nr. 1 StVG, evtl. 142 II Nr. 2 StGB, 229 StGB 21 StVG und 229 StGB durch dieselbe Handlung begangen, unterschiedliche Rechtsgüter verletzt Tateinheit, 52 StGB 142 StGB erst durch nachfolgendes Verhalten (am nächsten Tag) erfüllt Tatmehrheit, 53 StGB B. Strafbarkeit des V I. 21 I Nr. 2 StVG (+) TB: S führt ein Kraftfahrzeug, ohne die dafür erforderliche Fahrerlaubnis zu haben V ist Halter des von S gefahrenen Fahrzeugs V hat angeordnet (bzw. zumindest zugelassen), dass S fährt Vorsatz bezüglich aller Elemente (+) RW, SCH (+) - 3 -

5 II. 21 I Nr. 1 StVG, 26 StGB (+) TB: S ist nach 21 I Nr. 1 StVG strafbar (vorsätzliche rechtswidrige Haupttat) V hat bei S den Entschluss zu der Fahrt hervorgerufen, ihn also zu der Tat bestimmt Vorsatz bezüglich beider Elemente (= doppelter Anstiftervorsatz ) (+) RW, SCH (+) III. 315c I Nr. 1a StGB (-) TB: V ist nach dem Unfall gefahren, hat also im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt mit einer BAK von 1,8 war V absolut fahruntüchtig, d.h. infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen aber: keine konkrete Gefahr für Personen oder Sachen; V hat während seiner Fahrt keinen Unfall und auch keinen Beinahe-Unfall verursacht IV. 316 I, II StGB (+) TB: V ist nach dem Unfall gefahren, hat also im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt mit einer BAK von 1,8 war V absolut fahruntüchtig, d.h. infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen subjektiver TB: V fühlt sich nüchtern keine Kenntnis der Fahruntüchtigkeit allein Kenntnis der Trinkmenge reicht für Vorsatz nicht aus Vorsatz (-) V hätte jedoch aufgrund der Trinkmenge wissen müssen und auch subjektiv erkennen können, dass er fahruntüchtig ist Fahrlässigkeit, die nach 316 II StGB ausreicht (+) - 4 -

6 V. 142 I Nr. 1 StGB (+) TB: das Anfahren des Radfahrers ist ein plötzliches Ereignis, das zu einem Personenschaden führte, also ein Unfall im Straßenverkehr Unfallbeteiligter? V hat S zu der Fahrt ohne Fahrerlaubnis angestiftet, obwohl er wissen musste, dass S dieser Aufgabe nicht gewachsen ist und es zu einem Unfall kommen könnte. Auch sein Verhalten konnte daher nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben (Abs. 5). Unfallbeteiligt im Sinne der Vorschrift können auch Anstifter sein, wenn sie nicht nur im Vorfeld beigetragen haben, sondern dann auch zum Zeitpunkt des Unfalls an der Unfallstelle physisch anwesend sind Unfallbeteiligter (+) V hat sich vom Unfallort entfernt, ohne zuvor dem verletzten R die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Es ist davon auszugehen, dass R trotz seiner Verletzung noch feststellungsbereit war. obj. Tatbestand (+) V handelte im Bewusstsein aller relevanten Umstände subj. Tatbestand (+) RW, SCH (+) VI. 229 StGB (+) TB: V hat S zu der Autofahrt überredet R hat durch den Unfall Wirbelprellung erlitten; diese stellt sowohl üble, unangemessene Behandlung dar, die sein Wohlbefinden beeinträchtigt, als auch einen pathologischen Zustand Körperverletzungserfolg in beiden Alternativen (+) Der Erfolg wäre nicht eingetreten, wenn V nicht den S zur Fahrt aufgefordert hätte Kausalität (+) - 5 -

7 V handelte sorgfaltswidrig, indem er S ohne Fahrerlaubnis fahren ließ obj. Zurechnung: (+), aa vertretbar ein Unfall als (mittelbare) Folge von V s Verhalten war vorhersehbar die fahrlässige Handlung des S unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht, weil gerade derartige Handlungen als Folge von V s Handlung zu erwarten waren Einheitstäterbegriff im Bereich der Fahrlässigkeit: auch als Hintermann ist V nicht Anstifter, sondern selbst Täter V hätte auch subjektiv erkennen können und müssen, dass sein Verhalten zu derartigen Unfällen führen konnte VII. 223, 226 I Nr. 2, 13 StGB (+) TB: V hat es trotz Handlungsmöglichkeit unterlassen, R von der Straße zu schaffen und Hilfe zu holen bei R ist eine nochmalige Körperverletzung und der Verlust eines Beines, d.h. ein Erfolg isd 226 I Nr. 2 StGB eingetreten hätte V dem R rechtzeitig geholfen, wäre dieser Erfolg nicht eingetreten V ist verantwortlich für die Notlage des R (Bewegungsunfähigkeit auf der Straße), weil er den vorherigen Unfall fahrlässig mit verursacht hat Garantenstellung aus Ingerenz Erfolg ist V objektiv zurechenbar: Keine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch Verhalten des L, da dieses Verhalten, auch wenn seinerseits fahrlässig, im Rahmen des objektiv Wahrscheinlichen lag (Unterbrechung des Zusammenhangs nur bei vorsätzlichem Dazwischentreten Dritter oder bei Eingriffen, mit denen nicht zu rechnen war) - 6 -

8 Auch späterer Eingriff (Beinamputation) durch Ärzte schadet nicht, da dieser durch den Unfall notwendig wurde und nur der Schadensminderung diente Subj. TB: V ließ R liegen und nahm dabei zumindest billigend in Kauf, dass dieser nochmals verletzt wurde bedingter Vorsatz bzgl. Körperverletzung Hinsichtlich der schweren Folge (Verlust eines wichtigen Gliedes) handelte V fahrlässig ( 18 StGB) VIII. Konkurrenzen und Ergebnis für V Strafbarkeit nach 21 I Nr. 2 StVG, 21 I Nr. 1 StVG, 26 StGB, 316 I, II StGB, 142 I Nr. 1 StGB, 229 StGB, 223, 226 I Nr. 2, 13 StGB Anstiftung zu 21 I Nr. 1 StVG tritt gegenüber eigener Täterschaft nach 21 I Nr. 2 StVG zurück 229 StGB ist gegenüber nachfolgender vorsätzlicher Körperverletzung mitbestrafte Vortat 142 StGB, 316 StGB, 226 StGB erst durch nachfolgendes Verhalten (Fahrt nach dem Unfall) erfüllt Tatmehrheit zu 21 I Nr. 2 StVG, 53 StGB 142 StGB, 316 StGB, 226 StGB schützen jeweils unterschiedliche Rechtsgüter im Verhältnis untereinander Tateinheit, 52 StGB C. Strafbarkeit der M 0. keine Beteiligung an den Geschehnissen des 1. Teils I. 153 StGB (-) Staatsanwalt ist keine zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle II. 153, 22 StGB (-) uneidliche Falschaussage ist Vergehen ( 12 II StGB), Versuch steht nicht ausdrücklich unter Strafe keine Versuchsstrafbarkeit - 7 -

9 III. 154, 22 StGB (-) VP: mangels Eid keine Vollendung Strafbarkeit des Versuchs nach 23 I, 12 I StGB, weil Meineid Verbrechen TB: Tatentschluss: Vorsatz hinsichtlich Ablegung eines falschen Eides Vorsatz bzgl Falschaussage: M gibt an, nur V sei gefahren, obwohl sie weiß, dass auch S gefahren ist (+) Vorsatz bzgl. Eidesleistung: M geht davon aus, ihre Aussage im Anschluss zu beeiden (+) unmittelbares Ansetzen: M hat nur die falsche Aussage gemacht; zu dem, was das Delikt gegenüber 153 StGB ausmacht, (zum Eid) hat sie noch nicht angesetzt noch kein unmittelbares Ansetzen IV. 164 StGB (+) TB: Staatsanwaltschaft ist Behörde und zuständige Stelle Tathandlung nach Abs. 1: fraglich M müsste V einer rechtswidrigen Tat verdächtigt haben M lenkt mit ihrer Aussage den Verdacht der fahrlässigen Körperverletzung (u.u. auch der vorsätzlichen Körperverletzung durch Unterlassen) auf V; diese Taten hat V jedoch tatsächlich auch begangen M hat allerdings über diese Taten falsche tatsächliche Angaben gemacht (V sei selbst gefahren) * Nach h.m. erfasst 164 StGB auch die falsche Verdächtigung des Schuldigen, soweit falsche Tatsachen behauptet werden (Täuschungsdelikt) * Nach BGH ist 164 StGB ein Beschuldigungsdelikt, d.h. nur die Verdächtigung eines Unschuldigen ist tatbestandsmäßig Tathandlung nach Abs. 2 hier wohl jedenfalls gegeben: M hat eine falsche Behauptung tatsächlicher Art aufgestellt - 8 -

10 die Behauptung (V sei gefahren) ist geeignet, das Ermittlungsverfahren gegen ihn fortdauern zu lassen M hat allerdings über diese Taten falsche tatsächliche Angaben gemacht (V sei selbst gefahren) subj. TB: M handelt wider besseres Wissen ; sie weiß, dass nicht nur V gefahren ist Absicht, ein behördliches Verfahren fortdauern zu lassen: es reicht, dass M sich darüber bewusst ist, dass ihre Aussage zu einer Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens führen wird (+) Vorsatz im übrigen (+) RW: Einwilligung des V rechtfertigt nicht, weil geschütztes Rechtsgut die staatliche Rechtspflege ist Schuld (+) V. 145d II Nr. 1 StGB (-) TB: Staatsanwaltschaft ist Behörde und zuständige Stelle Täuschung über Beteiligten an einer Tat (-), da V ohnehin an der Tat beteiligt war (s.o.). Alleiniges Täuschen über die der Tat zugrunde liegenden Tatsachen reicht hier nicht aus. VI. 258 StGB (-) TB: M vereitelt durch ihre Falschaussage, dass S für seine o.g. rechtswidrigen Taten bestraft wird M handelt dabei in der Absicht (dolus directus I), S vor Strafverfolgung zu bewahren aber: persönlicher Strafausschließungsgrund des 258 VI StGB greift ein, da M zugunsten eines Angehörigen ( 11 I Nr. 1a StGB) handelt VIII. Konkurrenzen und Ergebnis für M Strafbarkeit nach 164 StGB - 9 -

11 D. Zusatzfrage Ermahnung zur Wahrheit und Belehrung über strafrechtliche Folgen einer Falschaussage, 161a I 2, 57 StPO Als Ehegattin des Beschuldigten V: Belehrung über Zeugnisverweigerungsrecht nach 52 I Nr. 2 StPO, 161a I 2, 52 III 1 StPO Belehrung über Auskuftsverweigerungsrecht nach 55 StPO ( 161a I 2, 55 II StPO): Wegen möglicher Belastung des Angehörigen V: keine weitere Belehrung erforderlich, weil diesbezüglich schon nach 52 III StPO belehrt Wegen möglicher Belastung des Angehörigen S: Belehrung nicht schon bei Beginn der Vernehmung erforderlich, sondern erst dann, wenn für den vernehmenden Staatsanwalt Grund zu der Annahme besteht, dass die Voraussetzungen von 55 I StPO vorliegen Wegen möglicher Selbstbelastung: ebenso wie bei S nicht zu Beginn der Vernehmung Belehrung über mögliche Vereidigung ( 57 S. 1 StPO) und im Falle der Vereidigung über Bedeutung des Eides ( 57 S. 2 StPO) sowie über Eidesverweigerungsrecht ( 61 StPO) muss nur bei gerichtlicher Vernehmung vorgenommen werden. Eidliche Vernehmung steht dem Staatsanwalt nicht zu ( 161a I 3 StPO), so dass die darauf bezogenen Belehrungsvorschriften auch nicht von der Verweisung des 161a I 2 StPO umfasst sind

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