Kindergartensatzung (KiGaS)
|
|
- Elisabeth Maier
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kindergartensatzung (KiGaS) Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) (FN BayRS I) erlässt die Gemeinde Mühlhausen folgende Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Kindergärten (Mühlhausen, Sulztaler Zwergennest) (Mühlhausen, GT Sulzbürg, Sulzbürger Landlmäuse) 1 Trägerschaft und Rechtsform (1) Die Gemeinde Mühlhausen ist Träger des nach Art. 3 und 8 des Bayerischen Kindergartenbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) anerkannten Kindergartens. (2) Dieser Kindergarten wird von der Gemeinde als öffentliche Einrichtung der Gemeinde im Sinne des Art. 21 GO auf öffentlichrechtlicher Grundlage betrieben. (3) Der Kindergarten kann im Rahmen der Öffnungszeiten nach 6 Abs. 1 gebucht und besucht werden, wobei eine Mindestbuchungs- und Besuchszeit von 4,00-5,00 Stunden pro Tag nicht unterschritten werden darf. (4) Die Gruppengrößen werden den pädagogischen Erfordernissen und den organisatorischen Möglichkeiten angepasst. 2 Aufgabe und Verwaltung des Kindergartens (1) Der Kindergarten ist eine Einrichtung im vorschulischen Bereich. Er dient der Erziehung und Bildung bis zum Beginn der Schulpflicht. (2) Der Kindergarten nimmt die in Art. 7 BayKiBiG und die in der Verordnung über die Rahmenpläne für anerkannte Kindergärten (4. DV BayKiG) vom (GVBl. Seite 1/7
2 575) näher bezeichneten Aufgaben war. Zu diesem Zweck wird ihm ausreichendes pädagogisches Fach- und Hilfspersonal beigegeben. (3) Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte des Kindergartens obliegen der Gemeinde Mühlhausen. (4) Für den inneren Betrieb (Leitung) des Kindergartens ist dessen Leiterin eigenverantwortlich. Das Weisungsrecht der Gemeinde Mühlhausen bleibt unberührt. 3 Personal (1) Die Gemeinde Mühlhausen stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb des Kindergartens notwendige Personal. (2) Die Erziehung der Kinder muss durch geeignetes und ausreichendes pädagogischen Fach- und Hilfspersonal gesichert sein. 4 Aufnahme in den Kindergarten (1) Aufgenommen werden in den Kindergarten nur Kinder, die im Bereich der Gemeinde Mühlhausen wohnen und zwar a) Kinder unter 2 ½ Jahren, sofern die Kinderkrippe im Kath. Kindergarten St. Josef ausgebucht ist. b) Kinder im Alter von mehr als 2 ½ Jahren bis 3 Jahren c) ab dem dritten Lebensjahr ganzjährig; d) schulpflichtig, aber vom Schulbesuch zurückgestellt sind, bzw. deren Antrag auf vorzeitige Einschulung abgelehnt wurde; e) aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung keiner besonderen Pflege bedürfen; (2) In begründeten Ausnahmefällen können auf Antrag auch Kinder, die ihren Wohnsitz nicht im Bereich der Gemeinde Mühlhausen haben, aber ansonsten die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, in jederzeit widerruflicher Form aufgenommen werden, wenn im Kindergarten noch Plätze in einer Gruppe frei sind. Die Aufnahme setzt die Finanzierungszusage durch die Aufenthaltsgemeinde voraus (Art. 23 BayKiBiG Gastkinderregelung). (3) Aufnahmeanträge, die nach Vollbelegung des Kindergartens schriftlich eingereicht werden, werden von der Kindergartenleitung vorgemerkt und berücksichtigt, wenn sich durch das Ausscheiden von Kindern aus dem Kindergarten oder auf sonstige Weise eine Aufnahmemöglichkeit ergibt. (4) Die Aufnahme in dem Kindergarten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend freie Plätze vorhanden, so wird die Auswahl nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen: Seite 2/7
3 a) Kinder, die in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. b) Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt sind, bzw. Kinder, deren Antrag auf vorzeitige Einschulung abgelehnt wurde, sowie Kinder, welche im darauf folgenden Jahr schulpflichtig werden (Schulanfänger). c) Kinder, deren Mutter oder Vater allein erziehend und berufstätig sind. d) Kinder, deren Familie sich in einer besonderen Notlage befindet. e) Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind. (5) Zum Nachweis der entsprechenden Dringlichkeitsstufen nach Abs. 4 sind auf Anforderung der Gemeinde bzw. der Kindergartenleiterin entsprechende Belege oder sonstige Nachweise beizubringen. (6) Eine regelmäßige Aufnahme von Kindern unter drei Jahren nur für einige Tage in der Woche ist grundsätzlich möglich, sofern ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann. (7) Stichtag ist jeweils der 01. September. 5 Anmeldung (1) Die Anmeldungen sind jedes Jahr in der von der Kindergartenleitung durch ortsübliche Bekanntmachung festgesetzten Zeit bei der Kindergartenleitung vorzunehmen. Eine spätere Anmeldung auch während des bereits begonnenen Kindergartenjahres ist möglich. (2) Die Anmeldenden sind verpflichtet, bei der Anmeldung alle erforderlichen Auskünfte zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Erziehungsberechtigten zu geben. 6 Aufnahme (1) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet die Leiterin des Kindergartens oder deren Vertreterin im Benehmen mit den Erzieherinnen und dem Träger. Die Erziehungsberechtigten werden von der Kindergartenleitung über die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme baldmöglichst verständigt. Die Gründe für die jeweils getroffene Entscheidung sind dabei festzuhalten. (2) Die Aufnahme erfolgt unbefristet. Eine Überprüfung der Fortdauer der Dringlichkeit findet in der Regel nicht statt. Seite 3/7
4 7 Öffnungszeiten (1 a) Der Kindergarten in Mühlhausen, Sulztaler Zwergennest ist von 7.15 Uhr bis Uhr geöffnet. (1 b) Der Kindergarten in Mühlhausen, GT Sulzbürg Sulzbürger Landlmäuse ist von 7.30 Uhr bis Uhr geöffnet. Die Öffnungszeiten können bei Bedarf vom Träger in Zusammenarbeit mit der Kindergartenleitung sowie im Benehmen mit dem Elternbeirat vor Beginn eines neuen Kindergartenjahres geändert werden. (2) Außerhalb der Öffnungszeiten nach Abs. 1 findet keine Beaufsichtigung durch das Kindergartenpersonal statt. (3) Die Schließtage betragen maximal 25 Arbeitstage pro Kindergartenjahr. Davon entfallen mindesten 15 Arbeitstage auf den August. Die übrigen ferienbedingten Schließungszeiten werden von der Kindergartenleitung rechtzeitig bekannt gegeben. 8 Besuchsregelung (1) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr Kind die Kindergartengruppe regelmäßig besucht. Kann das Kind die Gruppe nicht besuchen, ist der Kindergarten unverzüglich zu verständigen. Erkrankt ein Kind, müssen es die Erziehungsberechtigten bis zur völligen Genesung zu Hause behalten. Wenn ein Kind an einer anstreckenden Krankheit leidet, ist der Kindergarten unverzüglich zu benachrichtigen; in diesem Falle kann verlangt werden, dass die Gesundung durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes nachgewiesen wird. Des gleichen ist mitzuteilen, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer übertragbaren Krankheit leidet. (2) Personen, die an einer übertragbaren/ansteckenden Krankheit leiden, dürfen den Kindergarten nicht betreten. (3) Das Kind muss pünktlich abgeholt werden. Wer neben den Erziehungsberechtigten zum Abholen des Kindes berechtigt ist, ist der Gruppenleitung schriftlich bekannt zu geben. Seite 4/7
5 9 Ausschluss eines Kindes aus dem Kindergarten (Kündigung durch den Träger) (1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden, wenn a) es innerhalb der letzten beiden Monate mehr als zwei Wochen unentschuldigt gefehlt hat oder es innerhalb des laufenden Kindergartenjahres insgesamt mehr als vier Wochen unentschuldigt gefehlt hat; b) erkennbar ist, dass die Erziehungsberechtigten an einem regelmäßigen Besuch ihres Kindes gemäß 7 Abs. 1 nicht interessiert sind; c) es wiederholt nicht zu den festgesetzten Zeiten gebracht bzw. nicht pünktlich abgeholt wird; d) das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet, insbesondere wenn eine heilpädagogische Behandlung angezeigt erscheint; e) die Erziehungsberechtigten trotz Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen innerhalb der Mahnfrist nicht nachgekommen sind. (2) Ein Kind muss vorübergehend vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht besteht, dass es an einer ansteckenden Krankheit leidet, bzw. wenn es ernsthaft erkrankt. Die Leitung des Kindergartens kann die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen. (3) Die Entscheidung in den Fällen des Abs. 1 und 2 trifft die Kindergartenleitung im Einvernehmen mit der Gemeindeverwaltung. (4) Die Kündigung durch den Träger kann jeweils mit Wirkung zum Ende eines Monats, unter Einhaltung einer mindestens zweiwöchigen Kündigungsfrist, ausgesprochen werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 10 Kündigung durch Erziehungsberechtigte (1) Eine Kündigung durch Erziehungsberechtigte ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Wochen zulässig. (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist fristgemäß der Kindergartenleiterin anzuzeigen. (3) Während der letzten drei Monate des Kindergartenjahres ist eine Kündigung nur zum Ende des laufenden Kindergartenjahres zulässig. Seite 5/7
6 11 Kindergartenjahr Das Kindergartenjahr beginnt am 01. September und endet am 31. August des folgenden Jahres. 12 Mitarbeit der Erziehungsberechtigten Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit im Kindergarten hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Eltern ab. Die Eltern und sonstige Erziehungsberechtigten sollten daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit des Gesprächs im Rahmen von Sprechstunden wahrnehmen. Sprechstunden finden nach Vereinbarung statt. 13 Unfallversicherungsschutz Die Versicherung der Kinder gegen Unfälle während eines Kindergartenbesuches richtet sich nach 539 der Reichsversicherungsordnung. Unfälle auf dem Kindergartenweg sind nach Möglichkeit sofort, spätestens am darauf folgenden Tag, der Kindergartenleitung mitzuteilen. 14 Haftung Wird der Kindergarten wegen Ferien, auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen betriebsinternen Gründen für eine bestimmte Zeit geschlossen, haben die Erziehungsberechtigten keinen Anspruch auf Schadensersatz. Im Übrigen richten sich Ansprüche der Erziehungsberechtigten nach den gesetzlichen Bestimmungen. 15 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01. September 2010 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30. Juni 2006 einschließlich aller Änderungssatzungen, zuletzt vom 28. Juli 2008, außer Kraft. Seite 6/7
7 Mühlhausen, 26. April 2010 Dr. Hundsdorfer 1. Bürgermeister Seite 7/7
Kindergartensatzung (KiGaS)
Kindergartensatzung (KiGaS) Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) (FN BayRS 2020
MehrSatzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann
Satzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann Aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Stadt Eltmann folgende Satzung: 1 Gegenstand der Satzung ; Öffentliche
MehrSatzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Weidenberg. (Kindertageseinrichtungssatzung)
Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Weidenberg (Kindertageseinrichtungssatzung) vom 10. August 2006 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 17.07.2009 in der Fassung der 2. Änderungssatzung
MehrSatzung für den Kindergarten St.Anna der Gemeinde Grafenwiesen
Satzung für den Kindergarten St.Anna der Gemeinde Grafenwiesen (Kindergartensatzung) Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Grafenwiesen folgende Satzung:
MehrSatzung für die Kindertagesstätte Hand in Hand der Gemeinde Eurasburg (Kindertagesstättensatzung) vom
Satzung für die Kindertagesstätte Hand in Hand der Gemeinde Eurasburg (Kindertagesstättensatzung) vom 23.07.2009 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde
MehrAKTUELLE FASSUNG. Satzung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Breitengüßbach (Kindertageseinrichtungssatzung)
AKTUELLE FASSUNG Satzung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Breitengüßbach (Kindertageseinrichtungssatzung) Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Breitengüßbach
MehrSatzung für den Kindergarten St. Leonhard der Gemeinde Arrach
Satzung für den Kindergarten St. Leonhard der Gemeinde Arrach (Kindergartensatzung) Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Arrach mit Gemeinderatsbeschluss
MehrSatzung für den Kindergarten Arzbach der Gemeinde Wackersberg (Kindergartensatzung) vom
Satzung für den Kindergarten Arzbach der Gemeinde Wackersberg (Kindergartensatzung) vom 15.10.2002 Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs.1 Nr.1 der Gemeindeordnung erläßt die Gemeinde Wackersberg folgende
MehrSatzung für die Kindergärten der Stadt Rottenburg a. d. Laaber
Satzung für die Kindergärten der Stadt Rottenburg a. d. Laaber Die Stadt Rottenburg erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung folgende Satzung: Erster Teil: Allgemeines
MehrSatzung. - Kindergartensatzung -
Satzung für den Kindergarten Michaelsbuch der Gemeinde Stephansposching - Kindergartensatzung - vom 06.09.2006 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
MehrSatzung. für die. Kindergärten des Marktes Tussenhausen. vom
Satzung für die Kindergärten des Marktes Tussenhausen vom 03.03.2004 Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs.1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erläßt der Markt Tussenhausen folgende Satzung: 1 Gegenstand der Satzung;
MehrSatzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Essenbach (Kindertageseinrichtungensatzung)
Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Essenbach (Kindertageseinrichtungensatzung) Vom 03.12.2009 Geändert durch 1. Änderungssatzung vom 02.03.2010 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1
MehrGEMEINDE KIRCHDORF A.D. AMPER
GEMEINDE KIRCHDORF A.D. AMPER Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Kirchdorf a.d. Amper (Kindertageseinrichtungensatzung) Inhaltsübersicht Erster Teil: Allgemeines 1 Gegenstand der Satzung;
MehrSatzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Obertraubling
Die erläßt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs.1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung: 1 Allgemeines (1) Die betreibt folgende Kindertageseinrichtungen als öffentliche
MehrSatzung für die Kindergärten der Gemeinde Westerheim (Kindergartensatzung) Vom 07. August 2013
1-0280.2/5.1 Satzung für die Kindergärten der Gemeinde Westerheim (Kindergartensatzung) Vom 07. August 2013 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Westerheim
MehrSatzung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Jachenau
Satzung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Jachenau Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde folgende Satzung: ERSTER TEIL Allgemeines 1 Gegenstand
MehrDie Stadt Erding erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende
Die Stadt Erding erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Benutzungssatzung für den städtischen Kindergarten St. Antonius, Prielmayerstraße
MehrSatzung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Großaitingen (KiTa-Satzung)
Satzung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Großaitingen (KiTa-Satzung) in der Fassung vom 20. Februar 2014 Inhaltsübersicht ERSTER TEIL: Allgemeines... 3 1 Gegenstand der Satzung; Öffentliche
MehrBenutzungssatzung für die Kindertageseinrichtung mit Kleinkinderbetreuung (Kindertageseinrichtungs-Satzung)
1 Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtung mit Kleinkinderbetreuung (Kindertageseinrichtungs-Satzung) Die Gemeinde Röllbach erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung
MehrBenutzungssatzung für Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtungs-Satzung)
Benutzungssatzung für Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtungs-Satzung) Die Gemeinde Aiterhofen erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende
MehrSatzung zur Nutzung der städtischen Kindergärten Abensberg
Satzung zur Nutzung der städtischen Kindergärten Abensberg Die Stadt Abensberg erlässt auf Grund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung über die
MehrKindergartensatzung. 1 Grundsätzliches. (1) Der Kindergarten ist eine öffentliche Einrichtung.
Kindergartensatzung Der Markt Wurmannsquick erlässt auf Grund des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung nachfolgende Satzung über die Benutzung des gemeindlichen Kindergartens in Rogglfing. 1 Grundsätzliches
MehrSatzung über die Benützung der Kindergärten i.d.f. vom
Die Stadt Neuburg an der Donau erlässt aufgrund des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.12.1973 (GVBl S. 599), zuletzt geändert durch
MehrSatzung für den Kindergarten der Gemeinde Oberdolling (Kindergartensatzung) vom
Satzung für den Kindergarten der Gemeinde Oberdolling (Kindergartensatzung) vom 23.10.2006 (Die 1. Änderungssatzung vom 27.06.2007 ist in dieser Satzung berücksichtigt) Aufgrund von Art. 23 und Art. 24
MehrSatzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Pförring (Kindergartensatzung) vom
Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Pförring (Kindergartensatzung) vom 01.09.2014 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern erlässt
MehrSATZUNG. über den Betrieb und die Benutzung der Kindertagesstätte Schatztruhe der Gemeinde Oberaudorf
SATZUNG über den Betrieb und die Benutzung der Kindertagesstätte Schatztruhe der Gemeinde Oberaudorf -Kindertagesstättensatzungin der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 16. April 2014 Aufgrund der
MehrSatzung für den Kindergarten der Gemeinde Fridolfing (Kindergartensatzung)
II/1-423 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde Fridolfing folgende Satzung für den Kindergarten der Gemeinde Fridolfing (Kindergartensatzung)
MehrBenutzungssatzung für Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungs-Satzung)
Benutzungssatzung für Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungs-Satzung) 1 Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Scherstetten folgende Satzung: 1 Öffentliche
MehrMarkt Triftern -Rechtsreferat- FD 11 Satzung für den Freifrau Fleissner von Wostrowitz- Kindergarten in Anzenkirchen -Kindergartensatzung-
Markt Triftern -Rechtsreferat- FD 11 Satzung für den Freifrau Fleissner von Wostrowitz- Kindergarten in Anzenkirchen -Kindergartensatzung- Stamm- vom in Kraft ab /Änderungssatzung Stammsatzung 29.05.2008
MehrSatzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Essenbach (Kindertageseinrichtungensatzung)
Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Essenbach (Kindertageseinrichtungensatzung) Vom 03.12.2009 Geändert durch 1. Änderungssatzung vom 02.03.2010 2. Änderungssatzung vom 18.05.2010 und
MehrSatzung für den Kindergarten der Gemeinde Söchtenau (Kindergartensatzung)
Original Satzung für den Kindergarten der Gemeinde Söchtenau (Kindergartensatzung) vom 03.07.2013 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Söchtenau folgende
MehrBenutzungsordnung der Gemeinde Rettenberg für die Kindertagesstätte Am Grünten, Rettenberg und den Kindergarten Untermaiselstein
Benutzungsordnung der Gemeinde Rettenberg für die Kindertagesstätte Am Grünten, Rettenberg und den Kindergarten Untermaiselstein 1 Träger und Rechtsform 1) Träger der nach Art. 3 und 8 des Bayerischen
MehrSATZUNG FÜR DIE KINDERTAGESEINRICHTUNGEN DER STADT BAD REICHENHALL (KINDERTAGESEINRICHTUNGSSATZUNG KiTS) VOM
SATZUNG FÜR DIE KINDERTAGESEINRICHTUNGEN DER STADT BAD REICHENHALL (KINDERTAGESEINRICHTUNGSSATZUNG KiTS) VOM 18.07.1995 Die Stadt Bad Reichenhall erlässt aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der
MehrBenutzungssatzung für Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungs-Satzung)
Benutzungssatzung für Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungs-Satzung) 1 Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erläßt die Gemeinde Scherstetten folgende Satzung: 1 Öffentliche
MehrS a t z u n g für den Kindergarten der Gemeinde Sachsenkam vom
S a t z u n g für den Kindergarten der Gemeinde Sachsenkam vom 31.08.2006 Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Sachsenkam folgende Satzung: ERSTER TEIL:
MehrS A T Z U N G. über die Benutzung der Kindergärten. vom
Gemeinde Saulgrub S - 028 S A T Z U N G über die Benutzung der Kindergärten vom 19.06.2015 Die Gemeinde Saulgrub erlässt aufgrund Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat
MehrBenutzungssatzung für die gemeindliche Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtungssatzung) Vom Trägerschaft und Rechtsform
Benutzungssatzung für die gemeindliche Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtungssatzung) Vom 05.02.2015 Der Markt Maßbach erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für
MehrSatzung für den Kindergarten der Gemeinde Wielenbach (Kindergartensatzung)
Gemeinde Wielenbach 10.1-0280, Herr Popp Satzung für den Kindergarten der Gemeinde Wielenbach (Kindergartensatzung) Beschlossen durch den Gemeinderat am 14.06.2012. Die Gemeinde Wielenbach erlässt aufgrund
MehrBenutzungssatzung für Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungs-Satzung) vom
Benutzungssatzung für Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungs-Satzung) vom 10.04.2018 Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde
MehrSatzung zur Benutzung des städtischen Schulkindergartens (SchuIkindergartensatzung)
in der Fassung der Satzung zur Benutzung des städtischen Schulkindergartens (SchuIkindergartensatzung) 1. Änderungssatzung vom 31.07.2015 Die Stadt Wolfratshausen erlässt auf Grund des Art. 24 Abs. 1 Nr.
MehrBenutzungssatzung für Kindertageseinrichtungen der Stadt Stein (Kindertageseinrichtungs-Satzung) Vom 07. Juli 2008
Benutzungssatzung für Kindertageseinrichtungen der Stadt Stein (Kindertageseinrichtungs-Satzung) Vom 07. Juli 2008 Die Stadt Stein erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung
MehrBenutzungsordnung der Gemeinde Rettenberg für die Kindertagesstätten Kranzegg, Rettenberg und Untermaiselstein
Benutzungsordnung der Gemeinde Rettenberg für die Kindertagesstätten Kranzegg, Rettenberg und Untermaiselstein (Aufgrund des Umzugs des Kindergartens in Kranzegg ist die Benutzungsordnung befristet bis
MehrS A T Z U N G. über den Besuch der Kindertagesstätte An der Point. der Stadt Sulzbach-Rosenberg. (KindertagesstättenS KiTaS)
S A T Z U N G über den Besuch der Kindertagesstätte An der Point der Stadt Sulzbach-Rosenberg (KindertagesstättenS KiTaS) -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
MehrSatzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Hohenkammer vom
Gemeinde Hohenkammer Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Hohenkammer vom 30.05.2006 Die Gemeinde Hohenkammer erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung
MehrSatzung für die Kinderkrippe der Gemeinde Reichersbeuern vom
Satzung für die Kinderkrippe der Gemeinde Reichersbeuern vom 18.08.2010 Die Gemeinde Reichersbeuern erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende
MehrSatzung. für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mammendorf (Kindertageseinrichtungensatzung KiTaS-)
Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mammendorf (Kindertageseinrichtungensatzung KiTaS-) vom 03.08.2016, geändert durch Satzung vom 21.09.2016 Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1
MehrSatzung zur Benutzung der städtischen Kindertagesstätten (Kindertagesstättenbenutzungssatzung)
Satzung zur Benutzung der städtischen Kindertagesstätten (Kindertagesstättenbenutzungssatzung) Die Stadt Wolfratshausen erlässt auf Grund des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung nachfolgende Satzung
MehrSatzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Langenbach (Kindertageseinrichtungensatzung KitaS)
Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Langenbach (Kindertageseinrichtungensatzung KitaS) vom. April 2017 Inhaltsübersicht ERSTER TEIL Allgemeines 1 Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung;
MehrIn der Fassung vom
Satzung für die Benutzung des gemeindlichen Kindergartens St. Elisabeth in Pfaffenberg des Marktes Mallersdorf-Pfaffenberg (Kindergarten-Benutzungssatzung) In der Fassung vom 05.08.2009 Aufgrund von Art.
MehrSatzung über den Betrieb und die Benutzung der Gemeindekindertagesstätte der Gemeinde Adlkofen (Kindertagesstättensatzung)
Die Gemeinde Adlkofen erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 08.04.2019 gültigen Fassung folgende Satzung
MehrSatzung zur Nutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Kirchdorf
Satzung zur Nutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Kirchdorf Die Gemeinde Kirchdorf erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende
MehrSatzung. über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Reichertshausen nach dem BayKiBiG
Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Reichertshausen nach dem BayKiBiG Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung
MehrMarkt Mering. Satzung
Markt Mering Satzung für die Kindertageseinrichtung des Marktes Mering (KITAS) vom 01.09.2016 Mering, 17.06.2016 Seite: 1 von 8 Kindertageseinrichtung- Satzung (KITAS) Inhaltsübersicht Erster Teil: Allgemeines
MehrOrtsrecht Markt Hiltpoltstein
Ortsrecht Markt Hiltpoltstein Satzung für die Kindertageseinrichtung des Marktes Hiltpoltstein (Kindertageseinrichtungssatzung) 1 Satzung für die Kindertageseinrichtung des Marktes Hiltpoltstein (Kindertageseinrichtungssatzung)
MehrSatzung für die Einrichtung der Mittagsbetreuung an der Grundschule Langenbach (Mittagsbetreuungssatzung vom
Gemeinde Langenbach Satzung für die Einrichtung der Mittagsbetreuung an der Grundschule Langenbach (Mittagsbetreuungssatzung vom Die Gemeinde Langenbach erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1
MehrKindertageseinrichtungen-Satzung
Kindertageseinrichtungen-Satzung Inhaltsübersicht Erster Teil: Allgemeines 1 Gegenstand der Satzung; öffentliche Einrichtung 2 Personal 3 Elternbeirat Zweiter Teil: Aufnahme in die Kindertageseinrichtung
MehrSatzung für die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtung der Gemeinde Memmingerberg (KiTa-Satzung)
Satzung für die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtung der Gemeinde Memmingerberg (KiTa-Satzung) I n h a l t s ü b e r s i c h t I. Allgemeines 1 Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung
MehrSatzung über die Benutzung des Pius-Kindergartens der Gemeinde Gmund a. Tegernsee (Kindergartensatzung)
Seite 1 Aktenzeichen: 028-04/24 Satzung über die Benutzung des Pius-Kindergartens der Gemeinde Gmund a. Tegernsee (Kindergartensatzung) Satzung vom 21.02.2006 GR-Beschluss vom 21.02.2006 In Kraft getreten
MehrSatzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Peiting (Kindertageseinrichtungen-Satzung)
Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Peiting (Kindertageseinrichtungen-Satzung) vom 06.08.2009 Eingearbeitet sind folgende Änderungssatzungen: 1. Änderungssatzung vom 25.07.2011, 9 Abs.
MehrSatzung. für die Kindertageseinrichtungen. der Stadt Moosburg a.d.isar. (Kindertageseinrichtungs-Satzung) Vom
Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Moosburg a.d.isar (Kindertageseinrichtungs-Satzung) Vom 30.05.2006 Auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Moosburg
MehrSatzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Holzkirchen. (Kindertageseinrichtungen - Satzung)
Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Holzkirchen (Kindertageseinrichtungen - Satzung) In der Fassung der Änderung vom 03.06.2014 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung
MehrSatzung über den Betrieb der Kindertagesstätte der Gemeinde Kammerstein Inhaltsübersicht
Erster Teil: Allgemeines Satzung über den Betrieb der Kindertagesstätte der Gemeinde Kammerstein Inhaltsübersicht 1 Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung 2 Personal 3 Elternbeirat Zweiter Teil:
MehrBenutzungsordnung für den Städtischen Kindergarten und Hort Neumarkt-Sankt Veit (gültig ab ) 1 Trägerschaft
Benutzungsordnung für den Städtischen Kindergarten und Hort Neumarkt-Sankt Veit (gültig ab 0.0.207) Trägerschaft () Die Kindertagesstätte ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Neumarkt-Sankt Veit.
MehrB e n u t z u n g s s a t z u n g für die Kindertagesstätten der Stadt Lauf a. d. Pegnitz vom B e n u t z u n g s s a t z u n g:
B e n u t z u n g s s a t z u n g für die Kindertagesstätten der Stadt Lauf a. d. Pegnitz vom 28.11.2014 i.d.f der Änderungssatzung vom 29.05.2017 Die Stadt Lauf a. d. Pegnitz erlässt auf Grund der Art.
MehrSatzung für die Mittagsbetreuung der Gemeinde Baierbrunn
(Beschluss, GR-Sitzung vom 19.03.2013) Satzung für die Mittagsbetreuung der Gemeinde Baierbrunn vom 21.03.2013 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
MehrBenutzungsordnung für die Kinderkrippe Regenbogen in Ellhofen
Benutzungsordnung für die Kinderkrippe Regenbogen in Ellhofen 1 Trägerschaft und Zweckbestimmung (1) Der Markt Weiler-Simmerberg betreibt die Kinderkrippe Regenbogen als öffentliche Einrichtung. (2) Die
MehrMarkt Markt Indersdorf
Az.: 10/028-2-15 Satzung des Marktes Markt Indersdorf über die Benutzung der Mittagsbetreuung Der Markt Markt Indersdorf erlässt aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den
MehrSatzung über den Betrieb und die Benutzung der Gemeindekindertagesstätte der Gemeinde Adlkofen (Kindertagesstättensatzung)
Die Gemeinde Adlkofen erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 23.03.2015 gültigen Fassung folgende Satzung
MehrSatzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Pfaffenhofen a.d.ilm (Kindertageseinrichtungssatzung) vom
Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Pfaffenhofen a.d.ilm (Kindertageseinrichtungssatzung) vom 13.12.2012 Die Stadt Pfaffenhofen a.d.ilm erlässt auf Grund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr.
MehrBenutzungssatzung. für die städtischen Kindertageseinrichtungen
Kinderkrippe: Die Stadt Tirschenreuth erlässt aufgrund des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung nachfolgende Satzung über die Benutzung des Kindergartens und der Die Stadt Tirschenreuth führt den Kindergarten
MehrSatzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Langenbach vom 01.September ERSTER TEIL: Allgemeines
Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Langenbach vom 01.September 2008 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Langenbach folgende Satzung:
MehrREDAKTIONELLE FASSUNG. Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Mainburg (Kindertageseinrichtungs - Satzung) Vom 27.
REDAKTIONELLE FASSUNG Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Mainburg (Kindertageseinrichtungs - Satzung) Vom 27. August 2015 Inhaltsübersicht ERSTER TEIL: Allgemeines 1 Trägerschaft,
MehrSatzung. für die Kindertageseinrichtung Kinderhaus Konfetti. der Gemeinde Mittelstetten (Kindertageseinrichtungensatzung KiTaS-) vom
Satzung für die Kindertageseinrichtung Kinderhaus Konfetti der Gemeinde Mittelstetten (Kindertageseinrichtungensatzung KiTaS-) vom 01.08.2017 Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung
MehrAufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Oberhaching folgende Satzung:
Satzung der Gemeinde Oberhaching über den Besuch der gemeindlichen Kinderkrippen, Kindergärten, Häuser für Kinder, Kinderhorte und Mittagsbetreuungseinrichtungen (Kindertageseinrichtungssatzung KiTaS)
MehrSatzung für die Kinderkrippe der Gemeinde Ampfing
Stand: 01. Januar 2013 Die Gemeinde Ampfing erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs.1 Nr.1 Gemeindeordnung (GO) folgende Satzung für die Kinderkrippe der Gemeinde Ampfing (Satzungsänderungen sind bereits
MehrBenutzungsordnung für den gemeindlichen Kindergarten Egglkofen Kinderland Egglkofen. (gültig ab ) 1 Trägerschaft
Benutzungsordnung für den gemeindlichen Kindergarten Egglkofen Kinderland Egglkofen (gültig ab 01.09.2015) 1 Trägerschaft (1) Die Kindertagesstätte ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Egglkofen.
MehrKindertageseinrichtungen-Satzung
Kindertageseinrichtungen-Satzung Inhaltsübersicht Erster Teil: Allgemeines 1 Gegenstand der Satzung; öffentliche Einrichtung 2 Personal 3 Elternbeirat Zweiter Teil: Aufnahme in die Kindertageseinrichtung
MehrSatzung für den Städt. Kindergarten Schneegarten Donauwörth
Satzung für den Städt. Kindergarten Schneegarten Donauwörth Die Stadt Donauwörth erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende
MehrSatzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Haar I. ALLGEMEINES
Die Gemeinde weist darauf hin, dass ausschließlich die im Rathaus hinterlegten und von jedermann einsehbaren Fassungen der folgenden Satzung nebst Änderungen rechtswirksam sind. Aus dem folgenden Text
MehrSatzung. für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mammendorf (Kindertageseinrichtungensatzung KiTaS-) vom
Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mammendorf (Kindertageseinrichtungensatzung KiTaS-) vom 02.08.2017 Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde
MehrAufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Oberhaching folgende Satzung:
Satzung der Gemeinde Oberhaching über den Besuch der gemeindlichen Kinderkrippen, Kindergärten, Häuser für Kinder, Kinderhorte und Mittagsbetreuungseinrichtungen (Kindertageseinrichtungssatzung KiTaS)
MehrKinderhausS Seite 1. Satzung. über den Besuch des Kinderhauses Tohuwabohu der Stadt Weiden i.d.opf. vom
Seite 1 Satzung über den Besuch des Kinderhauses Tohuwabohu der Stadt Weiden i.d.opf. vom 21.10.2014 Die Stadt Weiden i.d.opf. erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den
Mehr(1) ^Die Stadt Roth betreibt Kindertages^lnrichtungen als öffentliche Einrichtungen. ^Ihr Besuch Ist freiwillig.
Neufassung der Satzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungs-Satzung) Vom 28. Juli 2015 Die Stadt Roth erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung
MehrS a t z u n g. für die Kinderkrippe der Gemeinde Weßling
S a t z u n g für die Kinderkrippe der Gemeinde Weßling Die Gemeinde Weßling erlässt aufgrund der Art 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. d. F. d. Bekanntmachung
MehrGemeinde Grasbrunn Grasbrunn Neukeferloh Harthausen Keferloh Möschenfeld
Gemeinde Grasbrunn Grasbrunn Neukeferloh Harthausen Keferloh Möschenfeld Satzung für die Mittagsbetreuung der Gemeinde Grasbrunn (Satzung Mittagsbetreuung) vom 17.12.2013 Inhaltsübersicht Erster Teil:
MehrSatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Eching
Satzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Eching Inhaltsverzeichnis Seite 1 Kindertageseinrichtungen 3 2 Personal 3 3 Grundsätze für die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung
MehrSatzung für die Kindertagesstätten der Gemeinde Adelsdorf
Die Gemeinde Adelsdorf erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr.1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung: Erster Teil: Allgemein 1 Gegenstand der Satzung, Öffentliche Einrichtung
MehrSatzung für den Kindergarten St. Michael der Gemeinde Gaißach i. d. F. der Änderungssatzung vom
Satzung für den Kindergarten St. Michael der Gemeinde Gaißach i. d. F. der Änderungssatzung vom 01.09.2015 Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Gaißach
MehrKindergarten-Richtlinien vom 1. August 2009
Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd Abteilung Verwaltung Zentrale Dienste Kindergarten-Richtlinien vom 1. August 2009 Diese Richtlinien gelten für die Kindergärten in Landshut, Maximilianstraße 25 München-Neuperlach,
MehrAufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Hohenbrunn folgende Satzung: - Präambel -
Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Hohenbrunn vom 16.02.2007, geändert durch Änderungssatzung vom 17.03.2008 und geändert durch Änderungssatzung vom 01.12.2008
MehrN A C H B A R S C H A F T S H I L F E
- 1 - N A C H B A R S C H A F T S H I L F E Hallbergmoos / Goldach Geschäftsordnung für die Gruppen des Zwergerlstüberls Allgemeines Das Zwergerlstüberl ist eine Einrichtung der NBH und dient zum Besuch
MehrBenutzungsordnung. für die Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Stadt Lindau (Bodensee) Benutzungsordnung:
Lindau (B) für die Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Stadt Lindau (Bodensee) vom 13. April 2011 Der Stadtrat der Stadt Lindau (Bodensee) erlässt mit Beschluss vom 12. April 2011 folgende
Mehr