Wiederholungs- und Vertiefungsfälle Baurecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Wiederholungs- und Vertiefungsfälle Baurecht"

Transkript

1 1. Teilbaugenehmigung Wiederholungs- und Vertiefungsfälle Baurecht Fall 1: Der B plant in der Innenstadt von Hamburg die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses. Er reicht daher am einen mit allen erforderlichen Unterlagen versehenen Bauantrag bei der zuständigen Behörde ein. Durch Bescheid vom wird dem B zunächst eine Teilbaugenehmigung erteilt, durch die er berechtigt wird, die Herrichtung des Grundstücks, vorbereitende Arbeiten für den Kampfmittelräumdienst, Erd-, Ausschachtungs- und Entwässerungsarbeiten sowie Kanalanschlussarbeiten durchzuführen. Die zuständige Behörde übersendet diesen Bescheid auch dem Nachbar N des B mit einfachem Schreiben am gleichen Tag. Der N, der sich gerade in seinem vierwöchigen Urlaub befindet, nimmt den Bescheid erst am zur Kenntnis, da auf dem Grundstück des B bislang jedoch noch keine Arbeiten ersichtlich sind, unternimmt der N gegen den Bescheid zunächst nichts. B beginnt in der Folgezeit mit den Arbeiten im Erdreich. Er bekommt dann, am die endgültige Baugenehmigung zugestellt, die ebenfalls auch an den N übersandt wird. Kann N nun noch gegen die Baugenehmigung vorgehen, wenn er der Ansicht ist, dass bei Erteilung der endgültigen Baugenehmigung die Abstandsflächen nicht hinreichend berücksichtigt wurden? (VG Gelsenkirchen, Beschl. v , 10 L 2987/ 03): Die Genehmigung für einen Teil des Vorhabens setzt zwangsläufig voraus, dass hierbei in gewissem Umfang auch die Zulässigkeit des Gesamtprojekts mitgeprüft werden muss. nicht erforderlich ist jedoch, dass für die Erteilung der Teilbaugenehmigung die Zulässigkeit des Gesamtvorhabens in allen Einzelheiten geprüft wird. ausreichend ist ein (S) positives Gesamturteil nur insoweit, als die Teilbaugenehmigung Baumaßnahmen gestattet. vorliegende Teilbaugenehmigung entfaltet hinsichtlich der Abstandflächen keine Bindungswirkung, da nicht ersichtlich, dass Behörde über diese Frage bei der Erteilung der Teilbaugenehmigung schon mitentscheiden musste. 2. Bauliche Anlage isd. 29 BauGB: RA Christian Pope 1

2 Fall 2: M ist Eigentümer eines Grundstücks, das im vorderen Teil mit einem Wohnhaus bebaut ist. Im Hinterhof des Grundstücks befindet sich eine Schreinereiwerkstatt. Diese Schreinerei wurde bereits im Jahre 1928 ordnungsgemäß durch die damals zuständige Behörde genehmigt. Im rückwärtigen Bereich der benachbarten Grundstücke findet sich keine Bebauung. Hier sind vielmehr Gärten angelegt worden. Im Jahre 1963 wurde für das Gebiet ein B- Plan durch die damals zuständige Behörde erlassen, durch welchen das Gebiet als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt wurde. Der Großvater des M und dessen Vater betrieben in der Werkstatt eine Tischlerei. Der M, der auch nicht mehr in Hamburg wohnt, nutzt die Werkstatt seit einigen Jahren nicht mehr. Er möchte die Räume nun zu Wohnraum umfunktionieren und vermieten. Dazu sind nur geringfügige bauliche Veränderungen notwendig. Liegt eine Nutzungsänderung vor? OVG Münster,NVwZ- RR 2005, 695 : Ein Nutzungsänderung ist dann anzunehmen, wenn die der bisherig genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch Veränderung der Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden Nutzungsänderung liegt vor, da zum einen Vorbildwirkung für weitere rückwärtige Bauten vorliegen würde hier besteht die Möglichkeit, das andere oder weitergehende Anforderungen bauordnungsrechtlicher oder bauplanungsrechtlicher Art getroffen werden müssen Fall 3: M betreibt im Randgebiet von Hamburg eine seit Generationen im Familienbesitz befindliche, ordnungsgemäß genehmigte Landgaststätte. Alle gaststättenrechtlichen Genehmigungen liegen ebenfalls vor. Der Umsatz der Gaststätte geht allerdings schon seit längerem stetig zurück. Vor einem Jahr hat der M nun einen genialen Jungkoch angestellt und langfristig an sich gebunden, so dass sich seine Gaststätte in der Folgezeit zum Geheimtipp in der Umgebung entwickelt hat. Der M freut sich, weil der Umsatz seiner Gaststätte seit einiger Zeit erheblich gestiegen ist. Auf der anderen Seite finden die Nachbarn diese Entwicklung nicht besonders erfreulich, da nunmehr jeden Abend die Gaststätte bis zur Schließung sehr gut besucht ist und gerade im Sommer die umliegenden Straßen kaum noch passierbar sind, da diese durch die Gäste des M völlig zugeparkt werden. Bislang RA Christian Pope 2

3 gab es für M noch keinen Ärger, er möchte aber dennoch wissen, ob er für diese Nutzungsänderung eine veränderte Baugenehmigung benötigt. BVerwG (NJW 1998, 3792): eine bloße Nutzungsintensivierung aufgrund einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ohne Veranlassung durch den Nutzer ist keine Nutzungsänderung hier beides vertretbar 3. Beplanter Innenbereich: Fall 4: M ist Eigentümer eines Wohnhauses in Hamburg. Das Gebiet, in dem sich sein Haus befindet, ist durch B- Plan als Reines Wohngebiet ausgewiesen. Da sich die Situation auf dem Wohnungsmarkt seit einigen Jahren entspannt hat, und es immer schwieriger wird, gute Mieter zu finden, hat M sich überlegt, einen Teil der Wohnungen in Räume für Ärzte, Steuerberater und ähnliche Interessenten umzubauen. Da sein Haus verkehrsgünstig liegt und im Gebiet bislang kein Arzt oder Steuerberater tätig ist, hofft M, so sein Haus wieder vollständig vermieten zu können. Er beantragt daher für den notwendigen Umbau von fünf der insgesamt zwölf Wohnungen, die etwa 48 % der vorhandenen Wohnfläche im Haus ausmachen, bei der zuständigen Behörde eine Baugenehmigung. Der zuständige Sachbearbeiter hat jedoch einige Bedenken gegen die Absichten des M, da damit doch erhöhter Kundenverkehr verbunden sein könne, was mit dem Charakter des Gebiets als reines Wohngebiet nur schwer zu vereinbaren sei. Zu Recht? OVG Münster, Beschl. V , BauR 2006, 654: Auch in Gebieten gem. 2-4 BauNVO können mehrere Wohnungen in einem Gebäude freiberuflich genutzt werden, 13 BauNVO Allerdings nicht mehr als die halbe Anzahl der Wohnungen und nicht mehr als 50 % der Wohnfläche 4. Unbeplanter Innenbereich: Fall 5: M ist Eigentümer eines Grundstücks im Randbereich des Innenbereichs von Hamburg. Der Bereich ist nicht von einem B- Plan erfasst. Nicht alle Nachbargrundstücke in der Umgebung sind bebaut. RA Christian Pope 3

4 Da die Gegend nicht besonders attraktiv ist, sind in den letzten Jahren immer mehr Bewohner und Geschäftsleute aus der Gegend abgewandert. Die Gebäude der Gegend verfallen immer mehr. Einige Eigentümer haben bereits ihre Gebäude abgerissen, so dass nunmehr das Grundstück des M nur noch von unbebauten Grundstücken umgeben ist. Der M möchte auf seinem Grundstück einen Neubau für eine Hotelanlage errichten, da er einen Investor gefunden hat, der hier eine Wellnessanlage errichten möchte. Er fragt sich, ob das Gebiet überhaupt noch als Innenbereich angesehen werden kann. Grundstücke können auch bei Abriss der Bebauung ihren Charakter als Innenbereich erhalten allerdings muss mit Wiederbebauung gerechnet werden bislang nicht geklärt ist die Frage, wie lange mit Wiederbebauung gerechnet werden kann insoweit kann als Anhaltspunkt die Einteilung der Rspr. zu 35 IV Nr. 3 BauGB herangezogen werden: erstes Jahr stets mit Wiederbebauung zu rechnen zweites Jahr widerlegbare Regelvermutung für Widerbebauung danach Regelvermutung gegen Wiederbebauung 5. Rechtsschutz im Baurecht: Fall 6: L ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs im Außenbereich der Stadt M. Derzeit betreibt er eine Rinderzucht in einem entsprechenden Maststall mit 100 Rindern in diesem Betrieb. Er beabsichtigt die Vergrößerung seines Betriebes durch Errichtung eines Schweinemaststalles für 300 Schweine, er hat einen Architekten mit der Erstellung der notwendigen Pläne beauftragt, ein erstes Treffen zwischen dem L und dem Architekten hat aber noch nicht stattgefunden. L wendet sich nun gegen eine dem R erteilte Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Nähe seines Betriebes, durch welches auf Dauer die Wohnbebauung näher an seinen Betrieb heranrücken würde. Die Errichtung des Schweinestalls würde durch dieses Wohnhaus unmöglich gemacht. Wird er Erfolg haben? unstreitig kann der Landwirt drittschützendes Rücksichtnahmegebot als ungeschriebenen Belang isd. 35 III BauGB geltend machen, soweit es um den Bestand seines Unternehmens geht. RA Christian Pope 4

5 fraglich ist, ob dies auch für eine Erweiterungsabsicht gilt? BVerwG (NVwZ-RR 2001, 82): Abwehrinteresse des Landwirts nur dann berücksichtigungsfähig, wenn künftige Entwicklungen im vorhandenen baulichen Bestand bereits ihren Niederschlag gefunden haben unklare und unverbindliche Absichtserklärungen oder vage Erweiterungserklärungen genügen dagegen nicht im vorliegenden Fall grundlegende betriebliche Umgestaltung geplant, dessen tatsächliche Realisierung noch gänzlich ungewiss ist. Fall 7: Die M- GmbH stellt Windenergieanlagen her und betreibt diese auch. Sie möchte nun mehrere dieser Anlagen auch in C- Dorf errichten. Die Gemeinde hat für das Gemeindegebiet einen Flächennutzungsplan erlassen. Während des Aufstellungsverfahrens für diesen Flächennutzungsplan ist intensiv über Windenergieanlagen diskutiert worden. Mehrheitlich war man der Auffassung, dass durch diese Anlagen das Gesamtbild der Gemeinde nicht verschandelt werden sollte. Aus diesem Grunde hat man im Flächennutzungsplan ein unbewohntes Gebiet nordöstlich von C- Dorf als Gebiet für Windenergieanlagen ausgewiesen. Dieses Gebiet ist bereits seit einem halben Jahr mit der zulässigen Höchstanzahl an Windenergieanlagen bebaut. Die M- GmbH möchte nunmehr eine Baugenehmigung für mehrere Windenergieanlagen in einem Gebiet nordwestlich von C- Dorf beantragen und holt dazu anwaltlichen Rat ein. Was wird der RA empfehlen? BVerwG, Urteil v , NVwZ 2007, 1081: (P) Vorgehen gegen den F- Plan eigentlich nicht möglich, da keine Außenwirkung F- Plan entfaltet hier aber über 35 III 3 BauGB ausnahmsweise Außenwirkung, da Gemeinde nun die Möglichkeit hat, auch im Außenbereich planerisch tätig zu werden und privilegierte Vorhaben zu steuern. Normenkontrollantrag ist analog 47 I Nr. 1 VwGO ausnahmsweise statthaft Normenkontrolle gem. 47 I Nr. 2 VwGO? (so OVG Koblenz) (P) Hamburg hat von Regelungsmöglichkeit gem. 47 I Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch gemacht RA Christian Pope 5

Wiederholungs- und Vertiefungsfälle Baurecht Hessen

Wiederholungs- und Vertiefungsfälle Baurecht Hessen Wiederholungs- und Vertiefungsfälle Baurecht Hessen Fall 1 Der B plant in der Innenstadt der hessischen Gemeinde H die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses. Er reicht daher am 02.11.2012 einen mit

Mehr

Crashkurs Öffentliches Recht. Juristisches Repetitorium hemmer. Baurecht Niedersachsen. Fälle Baurecht Nds.

Crashkurs Öffentliches Recht. Juristisches Repetitorium hemmer. Baurecht Niedersachsen. Fälle Baurecht Nds. Fälle Baurecht Nds. Fall 1 Der B plant in der Innenstadt der kreisfreien nds. Stadt Emden die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses. Er reicht daher am 02.05.2010 einen mit allen erforderlichen Unterlagen

Mehr

Wiederholungs- und Vertiefungsfälle Baurecht Nds.

Wiederholungs- und Vertiefungsfälle Baurecht Nds. Wiederholungs- und Vertiefungsfälle Baurecht Nds. Fall 1 Der B plant in der Innenstadt der kreisfreien nds. Stadt Emden die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses. Er reicht daher am 02.11.2012 einen

Mehr

BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)

BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: Funke@jurs.uni-heidelberg.de 2

Mehr

Modul 1500: Bauen und Planen in der Kommune

Modul 1500: Bauen und Planen in der Kommune Modul 1500: Bauen und Planen in der Kommune Besprechung der Klausur vom 17.09.2013 SS 2013 Sachverhalt Frage: Hat die Klage des N Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Vorüberlegung Besonderheit der Klausur: Drittanfechtungsklage!!

Mehr

III. Die Zulässigkeit von Einzelbauvorhaben

III. Die Zulässigkeit von Einzelbauvorhaben III. Die Zulässigkeit von Einzelbauvorhaben Ausgangsfall B will auf seinem Grundstück, das im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt, ein Wohnhaus mit 200 qm² Wohnfläche errichten. Das

Mehr

Wiederholungs- und Vertiefungsfälle Baurecht SH

Wiederholungs- und Vertiefungsfälle Baurecht SH Wiederholungs- und Vertiefungsfälle Baurecht SH Fall 1 Der B plant in der Innenstadt der Stadt Kiel die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses. Er reicht daher am 02.11.2012 einen mit allen erforderlichen

Mehr

Fall 1. Der Bund möchte ein allgemeines Baugesetzbuch erlassen und damit das Baurecht abschließend regeln. Zulässig?

Fall 1. Der Bund möchte ein allgemeines Baugesetzbuch erlassen und damit das Baurecht abschließend regeln. Zulässig? Fall 1 Der Bund möchte ein allgemeines Baugesetzbuch erlassen und damit das Baurecht abschließend regeln. Zulässig? (BVerfGE 3, 407) Fall 2 Der Bund hat vor 30 Jahren auf dem Gebiet der Gemeinde G eine

Mehr

Prof. Dr. Alexander Windoffer. Öffentliches Baurecht

Prof. Dr. Alexander Windoffer. Öffentliches Baurecht Prof. Dr. Alexander Windoffer Vorlesung Öffentliches Baurecht Wintersemester 2018/19 Termin 7 (04.12.2018) 1 a) Zulässigkeit gemäß 34 II BauGB (nur Art der baulichen Nutzung) Anwendungsbereich: Eigenart

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE

VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE 4 L 1209/04.NW VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Baunachbarrechts hier: Antrag nach 80a VwGO hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt

Mehr

Fall 1: Die clevere Juristin

Fall 1: Die clevere Juristin Fall 1: Die clevere Juristin Die Juristin E ist Eigentümerin eines Grundstücks in der kleinen kreisangehörigen Gemeinde M in NRW, die zum Kreis R gehört. Sie möchte ihr Grundstück im Ortsteil mit einem

Mehr

SVK Taxation & Recht. Novellierung des BauGB hier 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. 11. März 2014

SVK Taxation & Recht. Novellierung des BauGB hier 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. 11. März 2014 Novellierung des BauGB hier 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 11. März 2014 Rechtsanwalt Dr. Helmar Hentschke Lehrbeauftragter der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam Privilegierung von Tierhaltungsanlagen?

Mehr

Veranstaltung der BKM 2016 BauGB-Novelle zur Unterbringung von Flüchtlingen

Veranstaltung der BKM 2016 BauGB-Novelle zur Unterbringung von Flüchtlingen Übersicht: Veranstaltung der BKM 2016 BauGB-Novelle zur Unterbringung von Flüchtlingen 1. Erscheinungsformen von Flüchtlingsunterkünften. 2. Art der baulichen Nutzung 3. Neuregelung vom 20.11.2014 4. Neuregelungen

Mehr

Freudenhaus Kurzlösung

Freudenhaus Kurzlösung Freudenhaus Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger, Jannik

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Überblick über wichtige Begriffe und Definitionen

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Überblick über wichtige Begriffe und Definitionen Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Überblick über wichtige Begriffe und Definitionen Bauplanungsrecht: Bauplanungsrechtliche Normen (Städtebaurecht od. Stadtplanungsrecht),

Mehr

Bauplanungsrecht. 1. Das Bauplanungsrecht

Bauplanungsrecht. 1. Das Bauplanungsrecht Bauplanungsrecht 1. Das Bauplanungsrecht... 1 2. Zulässigkeit eines Vorhabens im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes... 2 3. Gesicherte Erschließung... 4 4. Ausnahmen und Befreiungen... 4 5. Zulässigkeit

Mehr

Prof. Dr. M. Ronellenfitsch WS 2009/2010. Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Fall 5

Prof. Dr. M. Ronellenfitsch WS 2009/2010. Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Fall 5 Prof. Dr. M. Ronellenfitsch WS 2009/2010 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Fall 5 E ist Eigentümer eines Grundstücks, das unmittelbar an das Grundstück der S angrenzt. Beide Grundstücke

Mehr

Öffentliches Recht/ BauR Seite 1

Öffentliches Recht/ BauR Seite 1 Öffentliches Recht/ BauR Seite 1 Problemübersicht: Kollision verschiedener Genehmigungen Examensrelevant kann die Frage sein, wie vorzugehen ist, wenn ein Bürger für ein Handeln verschiedene Genehmigungen

Mehr

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen

Mehr

Öffentliches Recht/ BauR Seite 1 von 7

Öffentliches Recht/ BauR Seite 1 von 7 Öffentliches Recht/ BauR Seite 1 von 7 Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gem. 63 NBauO Seit der Novellierung der NBauO im Jahre 2012 handelt es sich bei dem vereinfachten Verfahren gem. 63 NBauO

Mehr

Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Öffentliches Baurecht Vorlesung im WS 2003/2004. Materialien

Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Öffentliches Baurecht Vorlesung im WS 2003/2004. Materialien Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Öffentliches Baurecht Vorlesung im WS 2003/2004 Rechtsanwalt & Notar Prof. Dr. Bernhard Stüer Münster/Osnabrück Materialien Gesetzestexte BauGB, BauNVO, Der Bebauungsplan

Mehr

Ausnahmegenehmigung und Befreiung vom Bebauungsplan in Bezug auf die Informationsfreiheit

Ausnahmegenehmigung und Befreiung vom Bebauungsplan in Bezug auf die Informationsfreiheit Ausnahmegenehmigung und Befreiung vom Bebauungsplan in Bezug auf die Informationsfreiheit - Sachstand - 2008 Deutscher Bundestag WD 7-3000 - 043/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser:

Mehr

Fall 4: Bauen im Außenbereich

Fall 4: Bauen im Außenbereich Fall 4: Bauen im Außenbereich Auf dem Außenbereichsgrundstück des E in der kreisfreien Stadt M befindet sich eine Scheune, die früher dem Einlagern von Futter und als Unterstand für Tiere diente. Diese

Mehr

Gemeinde Weißensberg

Gemeinde Weißensberg Gemeinde Weißensberg Zugestellt am: Niederschrift über die öffentliche 24. Sitzung des Bauausschusses Weißensberg am 06.10.2016 im Sitzungszimmer des Rathauses Weißensberg Sitzungsbeginn: Sitzungsende:

Mehr

E. Öffentliches Baurecht

E. Öffentliches Baurecht PD Dr. Thorsten Siegel Examensvorbereitungskurs im Öffentlichen Recht an der Universität des Saarlandes im März 2012 E. Öffentliches Baurecht I. Bauleitplanung 1. Arten vorbereitend (Flächennutzungsplan)

Mehr

Realisierung von Bauvorhaben bei problematischen Immissionssituationen

Realisierung von Bauvorhaben bei problematischen Immissionssituationen Realisierung von Bauvorhaben bei problematischen Immissionssituationen Gliederung Problemstellung Typische Konfliktsituationen Rechtlicher Rahmen Richtwerte Praktische Maßnahmen Rechtliche Instrumente

Mehr

Vorlesung Öffentliches Baurecht

Vorlesung Öffentliches Baurecht Vorlesung Öffentliches Baurecht 1. Nachbarschutz im Baurecht Häufig genügen zivilrechtliche Regelungen nicht, um Störungen zwischen Bauherrn und Nachbarn zu verhindern. Vorschriften aus dem Öffentlichen

Mehr

Baurecht Nds. I. Wirkungen der Baugenehmigung: 70 NBauO begründet grds. präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

Baurecht Nds. I. Wirkungen der Baugenehmigung: 70 NBauO begründet grds. präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Seite 1 von 14 Baurecht Nds A. Klausurkonstellationen: im ersten Staatsexamen sind insbesondere 3 Konstellationen in einer Klausur denkbar: o Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung o Prüfung der

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 B 74.04 OVG 10 A 4471/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Vorlesungsgliederung. - Zweiteilung des Baurechts: Bauplanungsrecht mit Städtebaurecht einerseits, Bauordnungsrecht

Vorlesungsgliederung. - Zweiteilung des Baurechts: Bauplanungsrecht mit Städtebaurecht einerseits, Bauordnungsrecht Vorlesung Baurecht WS 2016/2017 Prof. Dr. Thomas Roeser Vorlesungsgliederung Einführung in das Baurecht - Zweiteilung des Baurechts: Bauplanungsrecht mit Städtebaurecht einerseits, Bauordnungsrecht andererseits

Mehr

Ergänzung zur Begründung der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6

Ergänzung zur Begründung der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 Ergänzung zur Begründung der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 L 6 - Neuharlinger/Altharlinger Sieltief Jann Berghaus Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Rechtsanwälte Berghaus,

Mehr

Öffentliches Baurecht, TU Dresden Die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher und sonstiger Vorhaben

Öffentliches Baurecht, TU Dresden Die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher und sonstiger Vorhaben Die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher und sonstiger Vorhaben 1/40 29 BauGB: (1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für

Mehr

Abgrenzung, Außenbereich, Innenbereich, Bebauungszusammenhang, Gebäude, Menschenaufenthalt, Immissionsrichtwert, Gewerbegebiet, Nutzungsänderung

Abgrenzung, Außenbereich, Innenbereich, Bebauungszusammenhang, Gebäude, Menschenaufenthalt, Immissionsrichtwert, Gewerbegebiet, Nutzungsänderung VG München, Urteil v. 27.11.2014 M 11 K 14.1637 Titel: Abgrenzung, Außenbereich, Innenbereich, Bebauungszusammenhang, Gebäude, Menschenaufenthalt, Immissionsrichtwert, Gewerbegebiet, Nutzungsänderung Normenketten:

Mehr

Satzungen nach 34 und 35 BauGB. 1

Satzungen nach 34 und 35 BauGB.  1 Satzungen nach 34 und 35 BauGB www.krautzberger.info 1 Innenbereichssatzungen nach 34 Abs. 4 und 5 BauGB www.krautzberger.info 2 34 Abs. 4 BauGB Die Innenbereichssatzungen (4) Die Gemeinde kann durch Satzung

Mehr

Immissionsschutzrecht I

Immissionsschutzrecht I Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);

Mehr

Gericht: VGH Aktenzeichen: 1 ZB Sachgebietsschlüssel: 920. Rechtsquellen:

Gericht: VGH Aktenzeichen: 1 ZB Sachgebietsschlüssel: 920. Rechtsquellen: Gericht: VGH Aktenzeichen: 1 ZB 12.142 Sachgebietsschlüssel: 920 Rechtsquellen: 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; 35 Abs. 2 BauGB; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Hauptpunkte: Kapelle im Außenbereich;

Mehr

N I E D E R S C H R I F T

N I E D E R S C H R I F T 1 N I E D E R S C H R I F T Gremium: Gemeinde Karlsfeld Nr. 009 Sitzung am: Mittwoch, Sitzungsraum: Sitzungsbeginn: Sitzungsende: Rathaus, Großer Sitzungssaal 18:00 Uhr 18:40 Uhr Seite 1 von 10 2 Tagesordnung

Mehr

Sommersemester 2017 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. 12. Mai Dr. Sönke E. Schulz

Sommersemester 2017 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. 12. Mai Dr. Sönke E. Schulz Sommersemester 2017 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene 12. Mai 2017 Dr. Sönke E. Schulz Agenda 1. Abgrenzungen: Bauplanungs- und Bauordnungsrecht 2. Bauordnungsrecht, insbesondere Baugenehmigung

Mehr

Himmelsstrahler Kurzlösung

Himmelsstrahler Kurzlösung Himmelsstrahler Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger Stand

Mehr

Beschluss. Beratung. Bisherige Sitzungen. Beschlussvorschlag. Finanzierung. Ergebnis. 1. Über das weitere Vorgehen ist zu entscheiden.

Beschluss. Beratung. Bisherige Sitzungen. Beschlussvorschlag. Finanzierung. Ergebnis. 1. Über das weitere Vorgehen ist zu entscheiden. Seite 1 von 4 Vorlage Nr. 73/2016 Befreiungsantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren hier: Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage und Pkw-Stellplatz auf dem Grundstück Ligetistr. 8 Überschreitung

Mehr

Start Projektplanung durch Bauherrn / Entwurfsverfasser (Bauantrag) u.a. Art. 64 BayBO

Start Projektplanung durch Bauherrn / Entwurfsverfasser (Bauantrag) u.a. Art. 64 BayBO Start Projektplanung durch Bauherrn / Entwurfsverfasser (Bauantrag) u.a. Art. 64 BayBO Beteiligung der Nachbarn durch Bauherrn selbst u.a. Art. 68 Abs. 1 BayBO Beurteilung des Bauantrags durch Standortgemeinde

Mehr

T A G E S O R D N U N G :

T A G E S O R D N U N G : T A G E S O R D N U N G : I. Öffentlicher Teil: 1. Genehmigung von Sitzungsniederschriften 2. Bekanntgaben aus der letzten nichtöffentlichen Sitzung 3. Baugesuche a) Antrag auf Nutzungsänderung der Büroflächen

Mehr

Stadt Köthen (Anhalt)

Stadt Köthen (Anhalt) Stadt Köthen (Anhalt) Der Oberbürgermeister Beschlussvorlage 2009186/1 Dezernat: Dezernat 6 aktuelles Gremium Bau- und Umweltausschuss Amt: Bereich 061 öffentlich ja Sitzung am: 30.07.2009 TOP: 2.7 Vorlagen-Nr.:

Mehr

Begründung zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes. S t a n d :

Begründung zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes. S t a n d : STADT WEIKERSHEIM Begründung zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes S t a n d : 2 2. 0 8. 2 0 1 8 KAPITEL 1 Allgemeines 1 Allgemeines 1.1 Anlass des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan Der Gemeinderat

Mehr

2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses

2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses Auszug aus der Niederschrift über die 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 08. März 2018 um 19.00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses TAGESORDNUNG öffentliche

Mehr

Plansicherung. 1

Plansicherung.  1 Plansicherung www.krautzberger.info 1 Plansicherungsinstrumente Zurückstellung von Baugesuchen: 15 BauGB Veränderungssperre: 14 BauGB Teilungsgenehmigung: 19 BauGB weggefallen seit 20.6.2004 Vorkaufsrechte:

Mehr

Dr. Anja Baars Rechtsanwältin. Nachbarrechtsschutz im Baugenehmigungsverfahren

Dr. Anja Baars Rechtsanwältin. Nachbarrechtsschutz im Baugenehmigungsverfahren Dr. Anja Baars Rechtsanwältin Nachbarrechtsschutz im Baugenehmigungsverfahren Nachbarrechtsschutz = Drittschutz ( 42 II, 113 I 1 VwGO) Schutznormtheorie = Eine Norm vermittelt subjektive öffentliche Rechte,

Mehr

Teilung von Grundstücken nach 4 BbgBO. Dipl. Ing. (FH) Gerd Gröger

Teilung von Grundstücken nach 4 BbgBO. Dipl. Ing. (FH) Gerd Gröger Teilung von Grundstücken nach 4 BbgBO Dipl. Ing. (FH) Gerd Gröger Teilung der Grundstücke- 4 Abs. 3 (3) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine

Mehr

Planen und Bauen in Überschwemmungsgebieten

Planen und Bauen in Überschwemmungsgebieten Planen und Bauen in Überschwemmungsgebieten Dr. Thomas Schmitt Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz Mainz, 19.10.2015 KUNZ RECHTSANWÄLTE K o b l e n z B o n n M a i n z Zulassungserfordernisse beim Planen in

Mehr

Öffentliche Sitzung des Bauausschusses Rott a. Inn. Sitzungstag: Sitzungsort: Sitzungssaal des Gemeindehauses

Öffentliche Sitzung des Bauausschusses Rott a. Inn. Sitzungstag: Sitzungsort: Sitzungssaal des Gemeindehauses Öffentliche Sitzung des Bauausschusses Rott a. Inn Sitzungstag: 08.09.2011 Sitzungsort: Sitzungssaal des Gemeindehauses Vorsitzender: Marinus Schaber, 1. Bürgermeister Schriftführerin: Karin Bürger Bauausschussmitglieder

Mehr

Fall 2: Immer Ärger mit den Nachbarn

Fall 2: Immer Ärger mit den Nachbarn Fall 2: Immer Ärger mit den Nachbarn Der Architekt A und der Rentner R sind Eigentümer benachbarter Hausgrundstücke in der kleinen kreisangehörigen Gemeinde G des Kreises K. Die Grundstücke liegen in einem

Mehr

Aufhebung)der)Baugenehmigung)durch)die)Verwaltung)

Aufhebung)der)Baugenehmigung)durch)die)Verwaltung) Aufhebung)der)Baugenehmigung)durch)die)Verwaltung) Erlass WSdurch ErlassWB Klageerhebung Urteil Baugen. Nachbar zurückw.wb Kl.abweisung 72fVwGO 116fLVwG 116fLVwG 116fLVwG 116fLVwG 116fLVwG (ggf. 118LVwG)

Mehr

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 1 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz gegen Bauleitplanung und Baugenehmigungen

Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz gegen Bauleitplanung und Baugenehmigungen Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz gegen Bauleitplanung und Baugenehmigungen Wintertagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht im Deutschen Anwaltverein, Landesgruppe NRW Münster, den 05.12.2014

Mehr

Fall 2: Immer Ärger mit den Nachbarn

Fall 2: Immer Ärger mit den Nachbarn Fall 2: Immer Ärger mit den Nachbarn Der Architekt A und der Rentner R sind Eigentümer benachbarter Hausgrundstücke in der kleinen kreisangehörigen Gemeinde G des Kreises K. Die Grundstücke liegen in einem

Mehr

177 in der Gemarkung: Hohenfelde

177 in der Gemarkung: Hohenfelde Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Hamburg - Nord Bezirksamt Hamburg-Nord, Postfach 20 17 44, D - 20243 Hamburg ### ### ### Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Zentrum für Wirtschaftsförderung,

Mehr

Vorlesung Grundzüge des Baurechts. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.

Vorlesung Grundzüge des Baurechts. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Vorlesung Grundzüge des Baurechts Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. I. Rechtsschutz bei erteilter Baugenehmigung I 1. (Dritt-)Anfechtungsklage gem. 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO In Zulässigkeitsprüfung zu beachten:

Mehr

Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen Neubau einer Außentreppe an Wohnhaus

Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen Neubau einer Außentreppe an Wohnhaus VGH München, Beschluss v. 07.12.2016 9 CS 16.1822 Titel: Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen Neubau einer Außentreppe an Wohnhaus Normenketten: BayBO Art. 6, Art. 59 S. 1, Art. 68 Abs. 1 S. 1 Hs.

Mehr

Abgrenzung von Nebenanlage und Teilen der Hauptanlage

Abgrenzung von Nebenanlage und Teilen der Hauptanlage Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: BauGB 34 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 14 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 5 Titelzeile: Abgrenzung von Nebenanlage und Teilen der Hauptanlage

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

Fall 4: Bauen im Außenbereich

Fall 4: Bauen im Außenbereich Fall 4: Bauen im Außenbereich Auf dem Außenbereichsgrundstück des E in der kreisfreien Stadt M befindet sich eine Scheune, die früher dem Einlagern von Futter und als Unterstand für Tiere diente. Diese

Mehr

Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach 34 BauGB

Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach 34 BauGB Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach 34 BauGB Vorhaben im Innenbereich 34 BauGB Zulässigkeit von Vorhaben: im B-Plangebiet/VEP: 30 BauGB im unbeplanten Innenbereich: 34 BauGB im Außenbereich: 35 BauGB

Mehr

Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 143 des Abgeordneten Péter Vida fraktionslos Landtagsdrucksache 6/260

Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 143 des Abgeordneten Péter Vida fraktionslos Landtagsdrucksache 6/260 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 143 des Abgeordneten Péter Vida fraktionslos Landtagsdrucksache 6/260 Wortlaut der Kleinen Anfrage 143 vom 29.12.2014: Schweinezuchtanlage im Dorfkern

Mehr

Vorbescheidsverfahren nach 63 HBauO. 331 in der Gemarkung: Groß Flottbek

Vorbescheidsverfahren nach 63 HBauO. 331 in der Gemarkung: Groß Flottbek Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Altona Bezirksamt Altona - Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt - 22758 Hamburg Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt A/WBZ2 Fachamt Bauprüfung Jessenstraße 1-3

Mehr

Der Rechtsschutz im Baurecht

Der Rechtsschutz im Baurecht Der Rechtsschutz im Baurecht - Rechtsschutz gegen Bauleitpläne - Rechtsschutz gegen baurechtliche Einzelentscheidungen - Rechtsschutz der Gemeinde 1/58 Rechtsschutz gegen Bauleitpläne 2/58 Der Bebauungsplan

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 584/09 3 L 352/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltskanzlei - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen

Mehr

45 F. Bebauungsplanverfahren. Begründung ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 42B/43D/45B IM VEREINFACHTEN VERFAHREN GEMÄß 13 BAUGB

45 F. Bebauungsplanverfahren. Begründung ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 42B/43D/45B IM VEREINFACHTEN VERFAHREN GEMÄß 13 BAUGB STADT BAMBERG STADTPLANUNGSAMT 45 F Bebauungsplanverfahren ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 42B/43D/45B IM VEREINFACHTEN VERFAHREN GEMÄß 13 BAUGB für den Bereich des Grundstückes Fl.Nr. 3719/1, Gem. Bamberg,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 1 B 73/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Stadt Leipzig vertreten

Mehr

Baurecht Nds. A. Klausurkonstellationen: im ersten Staatsexamen sind insbesondere 3 Konstellationen in einer Klausur denkbar:

Baurecht Nds. A. Klausurkonstellationen: im ersten Staatsexamen sind insbesondere 3 Konstellationen in einer Klausur denkbar: Baurecht Nds A. Klausurkonstellationen: im ersten Staatsexamen sind insbesondere 3 Konstellationen in einer Klausur denkbar: o Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung o Prüfung der Rechtmäßigkeit

Mehr

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang in der Gemarkung: Allermöhe

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang in der Gemarkung: Allermöhe Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Bergedorf Bezirksamt Bergedorf - Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt - Postfach 800380-21003 Hamburg Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 776/11 3 K 354/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des 2. der beide wohnhaft: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen

Mehr

Fallrepetitorium an der Universität Tübingen

Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen im Sommersemester 2005 Lösungsskizze zu Fall 2: Das Bürogebäude auf der grünen Wiese mit Aussicht Präsident

Mehr

Vorlesung / Übung. Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1. Wintersemester 2011/2012. Klausurfragen

Vorlesung / Übung. Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1. Wintersemester 2011/2012. Klausurfragen Vorlesung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 1 Vorlesung / Übung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 Wintersemester 2011/2012 Klausurfragen Vorlesung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 2

Mehr

Einzelhandelsbetrieb; Lebensmittelmarkt; Verkaufsfläche; Geschossfläche; Einkaufswagen; Abstellen von Einkaufswagen; Gebäude; Überdachung.

Einzelhandelsbetrieb; Lebensmittelmarkt; Verkaufsfläche; Geschossfläche; Einkaufswagen; Abstellen von Einkaufswagen; Gebäude; Überdachung. Sachgebiet: Baurecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: BauGB 34 Abs. 1 und 2 BauNVO 6 Abs. 2, 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Stichworte: Einzelhandelsbetrieb; Lebensmittelmarkt; Verkaufsfläche; Geschossfläche;

Mehr

II. Teil Planungsrecht

II. Teil Planungsrecht II. Teil Planungsrecht Die verschiedenen Planungsstufen Raumordnungsgesetz des Bundes Bayerisches Landesplanungsgesetz Landesentwicklungsprogramm LEP Raumordnung Regionalpläne Flächennutzungsplan Bebauungsplan

Mehr

Konfliktsituation Flächennutzungsplan der Stadt Werder/Havel im Bereich der Phöbener Chaussee Kolonie Zern

Konfliktsituation Flächennutzungsplan der Stadt Werder/Havel im Bereich der Phöbener Chaussee Kolonie Zern PLAN2B BERLIN Agentur für Stadtentwicklung und Landesplanung Bebauungsplan- und Flächennutzungsplanmanagement Mediation Kommunalberatung BRANDENBURG 12351Berlin Hirtsieferzeile 20 lilienthal@live.de H

Mehr

Bekanntmachung Ortsgemeinde Bellheim

Bekanntmachung Ortsgemeinde Bellheim Bekanntmachung Ortsgemeinde Bellheim Ergänzungssatzung zur Erweiterung der Firma Kardex Remstar Produktion Deutschland GmbH Auf Grund von 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Naturschutzrecht Übung. Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht

Naturschutzrecht Übung. Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht Naturschutzrecht Übung Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht 1 18 I BNatSchG Allgemeine Gebiete / Planung ROG + BauGB + 10 / 11 BNatSchG Landesentwicklungsprogramm / Landschaftsprogramm Regionalplan

Mehr

Die bauplanungsrechtliche Behandlung von Windenergieanlagen. Prof. Dr. Thomas Heinicke, FHöV NRW, Duisburg

Die bauplanungsrechtliche Behandlung von Windenergieanlagen. Prof. Dr. Thomas Heinicke, FHöV NRW, Duisburg Die bauplanungsrechtliche Behandlung von Windenergieanlagen Prof. Dr. Thomas Heinicke, FHöV NRW, Duisburg KONTROVERSE UM DIE WINDENERGIE 2 3 Bauplanungsrecht BAURECHTLICHE GRUNDBEGRIFFE Innenbereich Außenbereich

Mehr

Neue Rechtsprechung zu 34 Abs. 1 BauGB. Dr. Markus Johlen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Neue Rechtsprechung zu 34 Abs. 1 BauGB. Dr. Markus Johlen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Neue Rechtsprechung zu 34 Abs. 1 BauGB Dr. Markus Johlen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht +recht Bauplanungsrecht +Bauplanungs- Bebauungsplangebiet 30 BauGB Unbeplanter Innenbereich 34

Mehr

Gemeinde Anzing Seite 276 I/ W. 1. Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Bauausschusses vom

Gemeinde Anzing Seite 276 I/ W. 1. Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Bauausschusses vom Gemeinde Anzing Seite 276 I/024-06 W Tagesordnung 1. Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Bauausschusses vom 19.12.2017 2. Freistaat Bayern, Staatliches Bauamt Rosenheim; Errichtung

Mehr

Gliederung der Vorlesung Grundzüge des Baurechts

Gliederung der Vorlesung Grundzüge des Baurechts Gliederung der Vorlesung Grundzüge des Baurechts Teil 1: Einführung 1 Bauen Was der Bauherr zu bedenken hat I. Baufreiheit im Rechtsstaat Materiell-rechtliche Aspekte I Verfahrensrechtliche Aspekte 2 Gesetzgebungszuständigkeiten

Mehr

Begründung vom Bebauungsplan Nördlich der Christianstraße (zwischen Helmut-Bornefeld-Straße und Bahnhofstraße)

Begründung vom Bebauungsplan Nördlich der Christianstraße (zwischen Helmut-Bornefeld-Straße und Bahnhofstraße) Anlage 3 zur Drucksache TU 009 / 2014 Stadt Heidenheim an der Brenz Baubereichsplan 01.00 Begründung vom 24.01.2014 gemäß 9 Abs. 8 BauGB in Verbindung mit 2a Nr. 1 BauGB zum Bebauungsplan Nördlich der

Mehr

GEMEINDE SAMERBERG LANDKREIS ROSENHEIM AUSSENBEREICHSSATZUNG MITTERHOF. gem. 35 Abs. 6 BauGB BEGRÜNDUNG. - vereinfachtes Verfahren gem.

GEMEINDE SAMERBERG LANDKREIS ROSENHEIM AUSSENBEREICHSSATZUNG MITTERHOF. gem. 35 Abs. 6 BauGB BEGRÜNDUNG. - vereinfachtes Verfahren gem. GEMEINDE SAMERBERG LANDKREIS ROSENHEIM AUSSENBEREICHSSATZUNG MITTERHOF gem. 35 Abs. 6 BauGB - vereinfachtes Verfahren gem. 13 BauGB - BEGRÜNDUNG Fertigstellungsdaten: Entwurf: 16.03.2018 Entwurfsverfasser:

Mehr

Sitzung des Gemeinderates Moosach. öffentlich. Beschluss Zahl der anwesend Abstimmungs- Sitzungstag Nr. GR-Mitgl. Ergebnis :

Sitzung des Gemeinderates Moosach. öffentlich. Beschluss Zahl der anwesend Abstimmungs- Sitzungstag Nr. GR-Mitgl. Ergebnis : 391 13 12 12:0 19.09.2016 Genehmigung des Protokolls vom 25.07.2016 Zur Niederschrift der Sitzung vom 25.07.2016 gab es keine Einwände. 392 13 12 12:0 19.09.2016 Neubau einer landw. Maschinen- und Lagerhalle

Mehr

Ausbau des vorhandenen Dachgeschosses zu zwei Wohneinheiten. Rückbau der Souterrain Wohnung zur Gewerbefläche.

Ausbau des vorhandenen Dachgeschosses zu zwei Wohneinheiten. Rückbau der Souterrain Wohnung zur Gewerbefläche. Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Altona Bezirksamt Altona - Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt - 22758 Hamburg Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt A/WBZ2 Fachamt Bauprüfung Jessenstraße 1-3

Mehr

Juristische Lehrgänge / Repetitorium

Juristische Lehrgänge / Repetitorium Protokoll Einer mündlichen Assessorprüfung 45071 Land Prüfer Tag der mündlichen Prüfung NRW Rubel 24. Mai 2007 Kommission: StrR: RiLG Rubel ZR: RiAG Dr. Schotten ÖR: Ministerialrat Fischer (Vorsitz) Notenvergabe:

Mehr

Fehlervermeidung bei Einzelhandelskonzepten: Was geht und was geht nicht? vhw-praxisseminar, München, 16. September 2010

Fehlervermeidung bei Einzelhandelskonzepten: Was geht und was geht nicht? vhw-praxisseminar, München, 16. September 2010 Fehlervermeidung bei Einzelhandelskonzepten: Was geht und was geht nicht? vhw-praxisseminar, München, 16. September 2010 Klaus Füßer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Berlin, Leipzig Maßgebliche

Mehr

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang in der Gemarkung: Allermöhe

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang in der Gemarkung: Allermöhe Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Bergedorf Bezirksamt Bergedorf - Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt - Postfach 800380-21003 Hamburg Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und

Mehr

1. Änderung Bebauungsplan Nr. 263 Zur Horst. Begründung. Stadt Olsberg

1. Änderung Bebauungsplan Nr. 263 Zur Horst. Begründung. Stadt Olsberg Zur Horst Begründung 1 Allgemeine Planungsvorgaben und Planungsziele 3 1.1 Planungsanlass und Planungsziel 3 1.2 Planverfahren 3 1.3 Derzeitige Situation 3 1.4 Planungsrechtliche Vorgaben 3 2 Änderungspunkt

Mehr

Bebauungsplan Nr. 96 Für das Gebiet nördlich der Herrgottsruhstraße und östlich der Aichacher Straße in Friedberg Teil C Begründung

Bebauungsplan Nr. 96 Für das Gebiet nördlich der Herrgottsruhstraße und östlich der Aichacher Straße in Friedberg Teil C Begründung Stadt Friedberg Bebauungsplan Nr. 96 Für das Gebiet nördlich der Herrgottsruhstraße und östlich der Aichacher Straße in Friedberg Teil C Begründung in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom &&&&&&.. in

Mehr

Ausnahmen und Befreiungen im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

Ausnahmen und Befreiungen im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht - Seminar am 27.05.2003 in Kiel - Abweichung Ausnahme Befreiung im Bauplanungsrecht im Bauordnungsrecht 31 BauGB 76 LBO Ausnahmen - Sinn und Zweck - programmierte Abweichung

Mehr

STADT DELBRÜCK. BEGRÜNDUNG gem. 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)

STADT DELBRÜCK. BEGRÜNDUNG gem. 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) STADT DELBRÜCK Bebauungsplan Nr. 12 a "Himmelreich" in Delbrück-Mitte, 7. Änderung BEGRÜNDUNG gem. 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen Verfahrensstand: Offenlage

Mehr

Begründung zum Aufhebungsverfahren der Ortsabrundungssatzung Mauerkirchen West

Begründung zum Aufhebungsverfahren der Ortsabrundungssatzung Mauerkirchen West Begründung zum Aufhebungsverfahren der Ortsabrundungssatzung Mauerkirchen West 1. Lage des Plangebietes Im Ortsteil Mauerkirchen des Marktes Bad Endorf wurde 1997 für den westlichen Teil die Ortsabrundungssatzung

Mehr

Stadt Sendenhorst. Bebauungsplan Nr. 4 Alte Stadt 4. Änderung nach 13 BauGB. Begründung

Stadt Sendenhorst. Bebauungsplan Nr. 4 Alte Stadt 4. Änderung nach 13 BauGB. Begründung Stadt Sendenhorst Bebauungsplan Nr. 4 Alte Stadt 4. Änderung nach 13 BauGB Begründung 1 von 7 Inhalt: Übersichtsplan 3 Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebaungsplanes Nr. 4 Alte Stadt 4 1 Geltungsbereich

Mehr

Bundesverwaltungsgericht Urteil vom C 9/92

Bundesverwaltungsgericht Urteil vom C 9/92 Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 27.04.1993 1 C 9/92 Ein aus drei gewerberechtlich selbständigen Spielhallen bestehender Komplex kann eine betriebliche Einheit sein und als solche einen baurechtlich

Mehr

3. Sonstiges AKTEURE. 3.1 Bauvoranfrage

3. Sonstiges AKTEURE. 3.1 Bauvoranfrage Bauvoranfrage 88 71 BauO NRW 3. Sonstiges 3.1 Bauvoranfrage Die Bauvoranfrage ist ein Verfahren, mit dessen Hilfe Sie im Vorfeld zur Bauantragstellung einzelne, wesentliche Fragen Ihres Bauvorhabens rechtsverbindlich

Mehr

Neue Gesetzgebung. Hochwasserschutz. Aktuelle Rechtsprechung

Neue Gesetzgebung. Hochwasserschutz. Aktuelle Rechtsprechung Neue Gesetzgebung Hochwasserschutz Aktuelle Rechtsprechung Hochwasserschutz im Baugebiet BVerwG 7 CN 1.04 Urteil v. 22. Juli 2004 - I - Überschwemmungsgebiete dürfen auch für nach Baurecht bebaubare Grundstücke

Mehr

22. Sitzung des Bauausschusses der Stadt Mitterteich vom

22. Sitzung des Bauausschusses der Stadt Mitterteich vom Blatt: 373 22. Sitzung des Bauausschusses vom 10.05.2010 Beginn: Ende: 18:00 Uhr 20:10 Uhr Anwesend: 1. Bürgermeister: Grillmeier, Roland Mitglieder des Bauausschusses: Brandl, Johann Braun, Mila Ernstberger,

Mehr