Wiederholungs- und Vertiefungsfälle Baurecht
|
|
- Dirk Meyer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1. Teilbaugenehmigung Wiederholungs- und Vertiefungsfälle Baurecht Fall 1: Der B plant in der Innenstadt von Hamburg die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses. Er reicht daher am einen mit allen erforderlichen Unterlagen versehenen Bauantrag bei der zuständigen Behörde ein. Durch Bescheid vom wird dem B zunächst eine Teilbaugenehmigung erteilt, durch die er berechtigt wird, die Herrichtung des Grundstücks, vorbereitende Arbeiten für den Kampfmittelräumdienst, Erd-, Ausschachtungs- und Entwässerungsarbeiten sowie Kanalanschlussarbeiten durchzuführen. Die zuständige Behörde übersendet diesen Bescheid auch dem Nachbar N des B mit einfachem Schreiben am gleichen Tag. Der N, der sich gerade in seinem vierwöchigen Urlaub befindet, nimmt den Bescheid erst am zur Kenntnis, da auf dem Grundstück des B bislang jedoch noch keine Arbeiten ersichtlich sind, unternimmt der N gegen den Bescheid zunächst nichts. B beginnt in der Folgezeit mit den Arbeiten im Erdreich. Er bekommt dann, am die endgültige Baugenehmigung zugestellt, die ebenfalls auch an den N übersandt wird. Kann N nun noch gegen die Baugenehmigung vorgehen, wenn er der Ansicht ist, dass bei Erteilung der endgültigen Baugenehmigung die Abstandsflächen nicht hinreichend berücksichtigt wurden? (VG Gelsenkirchen, Beschl. v , 10 L 2987/ 03): Die Genehmigung für einen Teil des Vorhabens setzt zwangsläufig voraus, dass hierbei in gewissem Umfang auch die Zulässigkeit des Gesamtprojekts mitgeprüft werden muss. nicht erforderlich ist jedoch, dass für die Erteilung der Teilbaugenehmigung die Zulässigkeit des Gesamtvorhabens in allen Einzelheiten geprüft wird. ausreichend ist ein (S) positives Gesamturteil nur insoweit, als die Teilbaugenehmigung Baumaßnahmen gestattet. vorliegende Teilbaugenehmigung entfaltet hinsichtlich der Abstandflächen keine Bindungswirkung, da nicht ersichtlich, dass Behörde über diese Frage bei der Erteilung der Teilbaugenehmigung schon mitentscheiden musste. 2. Bauliche Anlage isd. 29 BauGB: RA Christian Pope 1
2 Fall 2: M ist Eigentümer eines Grundstücks, das im vorderen Teil mit einem Wohnhaus bebaut ist. Im Hinterhof des Grundstücks befindet sich eine Schreinereiwerkstatt. Diese Schreinerei wurde bereits im Jahre 1928 ordnungsgemäß durch die damals zuständige Behörde genehmigt. Im rückwärtigen Bereich der benachbarten Grundstücke findet sich keine Bebauung. Hier sind vielmehr Gärten angelegt worden. Im Jahre 1963 wurde für das Gebiet ein B- Plan durch die damals zuständige Behörde erlassen, durch welchen das Gebiet als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt wurde. Der Großvater des M und dessen Vater betrieben in der Werkstatt eine Tischlerei. Der M, der auch nicht mehr in Hamburg wohnt, nutzt die Werkstatt seit einigen Jahren nicht mehr. Er möchte die Räume nun zu Wohnraum umfunktionieren und vermieten. Dazu sind nur geringfügige bauliche Veränderungen notwendig. Liegt eine Nutzungsänderung vor? OVG Münster,NVwZ- RR 2005, 695 : Ein Nutzungsänderung ist dann anzunehmen, wenn die der bisherig genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch Veränderung der Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden Nutzungsänderung liegt vor, da zum einen Vorbildwirkung für weitere rückwärtige Bauten vorliegen würde hier besteht die Möglichkeit, das andere oder weitergehende Anforderungen bauordnungsrechtlicher oder bauplanungsrechtlicher Art getroffen werden müssen Fall 3: M betreibt im Randgebiet von Hamburg eine seit Generationen im Familienbesitz befindliche, ordnungsgemäß genehmigte Landgaststätte. Alle gaststättenrechtlichen Genehmigungen liegen ebenfalls vor. Der Umsatz der Gaststätte geht allerdings schon seit längerem stetig zurück. Vor einem Jahr hat der M nun einen genialen Jungkoch angestellt und langfristig an sich gebunden, so dass sich seine Gaststätte in der Folgezeit zum Geheimtipp in der Umgebung entwickelt hat. Der M freut sich, weil der Umsatz seiner Gaststätte seit einiger Zeit erheblich gestiegen ist. Auf der anderen Seite finden die Nachbarn diese Entwicklung nicht besonders erfreulich, da nunmehr jeden Abend die Gaststätte bis zur Schließung sehr gut besucht ist und gerade im Sommer die umliegenden Straßen kaum noch passierbar sind, da diese durch die Gäste des M völlig zugeparkt werden. Bislang RA Christian Pope 2
3 gab es für M noch keinen Ärger, er möchte aber dennoch wissen, ob er für diese Nutzungsänderung eine veränderte Baugenehmigung benötigt. BVerwG (NJW 1998, 3792): eine bloße Nutzungsintensivierung aufgrund einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ohne Veranlassung durch den Nutzer ist keine Nutzungsänderung hier beides vertretbar 3. Beplanter Innenbereich: Fall 4: M ist Eigentümer eines Wohnhauses in Hamburg. Das Gebiet, in dem sich sein Haus befindet, ist durch B- Plan als Reines Wohngebiet ausgewiesen. Da sich die Situation auf dem Wohnungsmarkt seit einigen Jahren entspannt hat, und es immer schwieriger wird, gute Mieter zu finden, hat M sich überlegt, einen Teil der Wohnungen in Räume für Ärzte, Steuerberater und ähnliche Interessenten umzubauen. Da sein Haus verkehrsgünstig liegt und im Gebiet bislang kein Arzt oder Steuerberater tätig ist, hofft M, so sein Haus wieder vollständig vermieten zu können. Er beantragt daher für den notwendigen Umbau von fünf der insgesamt zwölf Wohnungen, die etwa 48 % der vorhandenen Wohnfläche im Haus ausmachen, bei der zuständigen Behörde eine Baugenehmigung. Der zuständige Sachbearbeiter hat jedoch einige Bedenken gegen die Absichten des M, da damit doch erhöhter Kundenverkehr verbunden sein könne, was mit dem Charakter des Gebiets als reines Wohngebiet nur schwer zu vereinbaren sei. Zu Recht? OVG Münster, Beschl. V , BauR 2006, 654: Auch in Gebieten gem. 2-4 BauNVO können mehrere Wohnungen in einem Gebäude freiberuflich genutzt werden, 13 BauNVO Allerdings nicht mehr als die halbe Anzahl der Wohnungen und nicht mehr als 50 % der Wohnfläche 4. Unbeplanter Innenbereich: Fall 5: M ist Eigentümer eines Grundstücks im Randbereich des Innenbereichs von Hamburg. Der Bereich ist nicht von einem B- Plan erfasst. Nicht alle Nachbargrundstücke in der Umgebung sind bebaut. RA Christian Pope 3
4 Da die Gegend nicht besonders attraktiv ist, sind in den letzten Jahren immer mehr Bewohner und Geschäftsleute aus der Gegend abgewandert. Die Gebäude der Gegend verfallen immer mehr. Einige Eigentümer haben bereits ihre Gebäude abgerissen, so dass nunmehr das Grundstück des M nur noch von unbebauten Grundstücken umgeben ist. Der M möchte auf seinem Grundstück einen Neubau für eine Hotelanlage errichten, da er einen Investor gefunden hat, der hier eine Wellnessanlage errichten möchte. Er fragt sich, ob das Gebiet überhaupt noch als Innenbereich angesehen werden kann. Grundstücke können auch bei Abriss der Bebauung ihren Charakter als Innenbereich erhalten allerdings muss mit Wiederbebauung gerechnet werden bislang nicht geklärt ist die Frage, wie lange mit Wiederbebauung gerechnet werden kann insoweit kann als Anhaltspunkt die Einteilung der Rspr. zu 35 IV Nr. 3 BauGB herangezogen werden: erstes Jahr stets mit Wiederbebauung zu rechnen zweites Jahr widerlegbare Regelvermutung für Widerbebauung danach Regelvermutung gegen Wiederbebauung 5. Rechtsschutz im Baurecht: Fall 6: L ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs im Außenbereich der Stadt M. Derzeit betreibt er eine Rinderzucht in einem entsprechenden Maststall mit 100 Rindern in diesem Betrieb. Er beabsichtigt die Vergrößerung seines Betriebes durch Errichtung eines Schweinemaststalles für 300 Schweine, er hat einen Architekten mit der Erstellung der notwendigen Pläne beauftragt, ein erstes Treffen zwischen dem L und dem Architekten hat aber noch nicht stattgefunden. L wendet sich nun gegen eine dem R erteilte Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Nähe seines Betriebes, durch welches auf Dauer die Wohnbebauung näher an seinen Betrieb heranrücken würde. Die Errichtung des Schweinestalls würde durch dieses Wohnhaus unmöglich gemacht. Wird er Erfolg haben? unstreitig kann der Landwirt drittschützendes Rücksichtnahmegebot als ungeschriebenen Belang isd. 35 III BauGB geltend machen, soweit es um den Bestand seines Unternehmens geht. RA Christian Pope 4
5 fraglich ist, ob dies auch für eine Erweiterungsabsicht gilt? BVerwG (NVwZ-RR 2001, 82): Abwehrinteresse des Landwirts nur dann berücksichtigungsfähig, wenn künftige Entwicklungen im vorhandenen baulichen Bestand bereits ihren Niederschlag gefunden haben unklare und unverbindliche Absichtserklärungen oder vage Erweiterungserklärungen genügen dagegen nicht im vorliegenden Fall grundlegende betriebliche Umgestaltung geplant, dessen tatsächliche Realisierung noch gänzlich ungewiss ist. Fall 7: Die M- GmbH stellt Windenergieanlagen her und betreibt diese auch. Sie möchte nun mehrere dieser Anlagen auch in C- Dorf errichten. Die Gemeinde hat für das Gemeindegebiet einen Flächennutzungsplan erlassen. Während des Aufstellungsverfahrens für diesen Flächennutzungsplan ist intensiv über Windenergieanlagen diskutiert worden. Mehrheitlich war man der Auffassung, dass durch diese Anlagen das Gesamtbild der Gemeinde nicht verschandelt werden sollte. Aus diesem Grunde hat man im Flächennutzungsplan ein unbewohntes Gebiet nordöstlich von C- Dorf als Gebiet für Windenergieanlagen ausgewiesen. Dieses Gebiet ist bereits seit einem halben Jahr mit der zulässigen Höchstanzahl an Windenergieanlagen bebaut. Die M- GmbH möchte nunmehr eine Baugenehmigung für mehrere Windenergieanlagen in einem Gebiet nordwestlich von C- Dorf beantragen und holt dazu anwaltlichen Rat ein. Was wird der RA empfehlen? BVerwG, Urteil v , NVwZ 2007, 1081: (P) Vorgehen gegen den F- Plan eigentlich nicht möglich, da keine Außenwirkung F- Plan entfaltet hier aber über 35 III 3 BauGB ausnahmsweise Außenwirkung, da Gemeinde nun die Möglichkeit hat, auch im Außenbereich planerisch tätig zu werden und privilegierte Vorhaben zu steuern. Normenkontrollantrag ist analog 47 I Nr. 1 VwGO ausnahmsweise statthaft Normenkontrolle gem. 47 I Nr. 2 VwGO? (so OVG Koblenz) (P) Hamburg hat von Regelungsmöglichkeit gem. 47 I Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch gemacht RA Christian Pope 5
Wiederholungs- und Vertiefungsfälle Baurecht Hessen
Wiederholungs- und Vertiefungsfälle Baurecht Hessen Fall 1 Der B plant in der Innenstadt der hessischen Gemeinde H die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses. Er reicht daher am 02.11.2012 einen mit
MehrCrashkurs Öffentliches Recht. Juristisches Repetitorium hemmer. Baurecht Niedersachsen. Fälle Baurecht Nds.
Fälle Baurecht Nds. Fall 1 Der B plant in der Innenstadt der kreisfreien nds. Stadt Emden die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses. Er reicht daher am 02.05.2010 einen mit allen erforderlichen Unterlagen
MehrWiederholungs- und Vertiefungsfälle Baurecht Nds.
Wiederholungs- und Vertiefungsfälle Baurecht Nds. Fall 1 Der B plant in der Innenstadt der kreisfreien nds. Stadt Emden die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses. Er reicht daher am 02.11.2012 einen
MehrBESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)
BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: Funke@jurs.uni-heidelberg.de 2
MehrModul 1500: Bauen und Planen in der Kommune
Modul 1500: Bauen und Planen in der Kommune Besprechung der Klausur vom 17.09.2013 SS 2013 Sachverhalt Frage: Hat die Klage des N Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Vorüberlegung Besonderheit der Klausur: Drittanfechtungsklage!!
MehrIII. Die Zulässigkeit von Einzelbauvorhaben
III. Die Zulässigkeit von Einzelbauvorhaben Ausgangsfall B will auf seinem Grundstück, das im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt, ein Wohnhaus mit 200 qm² Wohnfläche errichten. Das
MehrWiederholungs- und Vertiefungsfälle Baurecht SH
Wiederholungs- und Vertiefungsfälle Baurecht SH Fall 1 Der B plant in der Innenstadt der Stadt Kiel die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses. Er reicht daher am 02.11.2012 einen mit allen erforderlichen
MehrFall 1. Der Bund möchte ein allgemeines Baugesetzbuch erlassen und damit das Baurecht abschließend regeln. Zulässig?
Fall 1 Der Bund möchte ein allgemeines Baugesetzbuch erlassen und damit das Baurecht abschließend regeln. Zulässig? (BVerfGE 3, 407) Fall 2 Der Bund hat vor 30 Jahren auf dem Gebiet der Gemeinde G eine
MehrProf. Dr. Alexander Windoffer. Öffentliches Baurecht
Prof. Dr. Alexander Windoffer Vorlesung Öffentliches Baurecht Wintersemester 2018/19 Termin 7 (04.12.2018) 1 a) Zulässigkeit gemäß 34 II BauGB (nur Art der baulichen Nutzung) Anwendungsbereich: Eigenart
MehrVERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE
4 L 1209/04.NW VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Baunachbarrechts hier: Antrag nach 80a VwGO hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt
MehrFall 1: Die clevere Juristin
Fall 1: Die clevere Juristin Die Juristin E ist Eigentümerin eines Grundstücks in der kleinen kreisangehörigen Gemeinde M in NRW, die zum Kreis R gehört. Sie möchte ihr Grundstück im Ortsteil mit einem
MehrSVK Taxation & Recht. Novellierung des BauGB hier 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. 11. März 2014
Novellierung des BauGB hier 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 11. März 2014 Rechtsanwalt Dr. Helmar Hentschke Lehrbeauftragter der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam Privilegierung von Tierhaltungsanlagen?
MehrVeranstaltung der BKM 2016 BauGB-Novelle zur Unterbringung von Flüchtlingen
Übersicht: Veranstaltung der BKM 2016 BauGB-Novelle zur Unterbringung von Flüchtlingen 1. Erscheinungsformen von Flüchtlingsunterkünften. 2. Art der baulichen Nutzung 3. Neuregelung vom 20.11.2014 4. Neuregelungen
MehrFreudenhaus Kurzlösung
Freudenhaus Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger, Jannik
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Überblick über wichtige Begriffe und Definitionen
Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Überblick über wichtige Begriffe und Definitionen Bauplanungsrecht: Bauplanungsrechtliche Normen (Städtebaurecht od. Stadtplanungsrecht),
MehrBauplanungsrecht. 1. Das Bauplanungsrecht
Bauplanungsrecht 1. Das Bauplanungsrecht... 1 2. Zulässigkeit eines Vorhabens im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes... 2 3. Gesicherte Erschließung... 4 4. Ausnahmen und Befreiungen... 4 5. Zulässigkeit
MehrProf. Dr. M. Ronellenfitsch WS 2009/2010. Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Fall 5
Prof. Dr. M. Ronellenfitsch WS 2009/2010 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Fall 5 E ist Eigentümer eines Grundstücks, das unmittelbar an das Grundstück der S angrenzt. Beide Grundstücke
MehrÖffentliches Recht/ BauR Seite 1
Öffentliches Recht/ BauR Seite 1 Problemübersicht: Kollision verschiedener Genehmigungen Examensrelevant kann die Frage sein, wie vorzugehen ist, wenn ein Bürger für ein Handeln verschiedene Genehmigungen
MehrProf. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt
Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen
MehrÖffentliches Recht/ BauR Seite 1 von 7
Öffentliches Recht/ BauR Seite 1 von 7 Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gem. 63 NBauO Seit der Novellierung der NBauO im Jahre 2012 handelt es sich bei dem vereinfachten Verfahren gem. 63 NBauO
MehrBundesverwaltungsgericht in Leipzig. Öffentliches Baurecht Vorlesung im WS 2003/2004. Materialien
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Öffentliches Baurecht Vorlesung im WS 2003/2004 Rechtsanwalt & Notar Prof. Dr. Bernhard Stüer Münster/Osnabrück Materialien Gesetzestexte BauGB, BauNVO, Der Bebauungsplan
MehrAusnahmegenehmigung und Befreiung vom Bebauungsplan in Bezug auf die Informationsfreiheit
Ausnahmegenehmigung und Befreiung vom Bebauungsplan in Bezug auf die Informationsfreiheit - Sachstand - 2008 Deutscher Bundestag WD 7-3000 - 043/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser:
MehrFall 4: Bauen im Außenbereich
Fall 4: Bauen im Außenbereich Auf dem Außenbereichsgrundstück des E in der kreisfreien Stadt M befindet sich eine Scheune, die früher dem Einlagern von Futter und als Unterstand für Tiere diente. Diese
MehrGemeinde Weißensberg
Gemeinde Weißensberg Zugestellt am: Niederschrift über die öffentliche 24. Sitzung des Bauausschusses Weißensberg am 06.10.2016 im Sitzungszimmer des Rathauses Weißensberg Sitzungsbeginn: Sitzungsende:
MehrE. Öffentliches Baurecht
PD Dr. Thorsten Siegel Examensvorbereitungskurs im Öffentlichen Recht an der Universität des Saarlandes im März 2012 E. Öffentliches Baurecht I. Bauleitplanung 1. Arten vorbereitend (Flächennutzungsplan)
MehrRealisierung von Bauvorhaben bei problematischen Immissionssituationen
Realisierung von Bauvorhaben bei problematischen Immissionssituationen Gliederung Problemstellung Typische Konfliktsituationen Rechtlicher Rahmen Richtwerte Praktische Maßnahmen Rechtliche Instrumente
MehrVorlesung Öffentliches Baurecht
Vorlesung Öffentliches Baurecht 1. Nachbarschutz im Baurecht Häufig genügen zivilrechtliche Regelungen nicht, um Störungen zwischen Bauherrn und Nachbarn zu verhindern. Vorschriften aus dem Öffentlichen
MehrBaurecht Nds. I. Wirkungen der Baugenehmigung: 70 NBauO begründet grds. präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
Seite 1 von 14 Baurecht Nds A. Klausurkonstellationen: im ersten Staatsexamen sind insbesondere 3 Konstellationen in einer Klausur denkbar: o Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung o Prüfung der
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 B 74.04 OVG 10 A 4471/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrVorlesungsgliederung. - Zweiteilung des Baurechts: Bauplanungsrecht mit Städtebaurecht einerseits, Bauordnungsrecht
Vorlesung Baurecht WS 2016/2017 Prof. Dr. Thomas Roeser Vorlesungsgliederung Einführung in das Baurecht - Zweiteilung des Baurechts: Bauplanungsrecht mit Städtebaurecht einerseits, Bauordnungsrecht andererseits
MehrErgänzung zur Begründung der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6
Ergänzung zur Begründung der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 L 6 - Neuharlinger/Altharlinger Sieltief Jann Berghaus Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Rechtsanwälte Berghaus,
MehrÖffentliches Baurecht, TU Dresden Die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher und sonstiger Vorhaben
Die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher und sonstiger Vorhaben 1/40 29 BauGB: (1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für
MehrAbgrenzung, Außenbereich, Innenbereich, Bebauungszusammenhang, Gebäude, Menschenaufenthalt, Immissionsrichtwert, Gewerbegebiet, Nutzungsänderung
VG München, Urteil v. 27.11.2014 M 11 K 14.1637 Titel: Abgrenzung, Außenbereich, Innenbereich, Bebauungszusammenhang, Gebäude, Menschenaufenthalt, Immissionsrichtwert, Gewerbegebiet, Nutzungsänderung Normenketten:
MehrSatzungen nach 34 und 35 BauGB. 1
Satzungen nach 34 und 35 BauGB www.krautzberger.info 1 Innenbereichssatzungen nach 34 Abs. 4 und 5 BauGB www.krautzberger.info 2 34 Abs. 4 BauGB Die Innenbereichssatzungen (4) Die Gemeinde kann durch Satzung
MehrImmissionsschutzrecht I
Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);
MehrGericht: VGH Aktenzeichen: 1 ZB Sachgebietsschlüssel: 920. Rechtsquellen:
Gericht: VGH Aktenzeichen: 1 ZB 12.142 Sachgebietsschlüssel: 920 Rechtsquellen: 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; 35 Abs. 2 BauGB; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Hauptpunkte: Kapelle im Außenbereich;
MehrN I E D E R S C H R I F T
1 N I E D E R S C H R I F T Gremium: Gemeinde Karlsfeld Nr. 009 Sitzung am: Mittwoch, Sitzungsraum: Sitzungsbeginn: Sitzungsende: Rathaus, Großer Sitzungssaal 18:00 Uhr 18:40 Uhr Seite 1 von 10 2 Tagesordnung
MehrSommersemester 2017 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. 12. Mai Dr. Sönke E. Schulz
Sommersemester 2017 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene 12. Mai 2017 Dr. Sönke E. Schulz Agenda 1. Abgrenzungen: Bauplanungs- und Bauordnungsrecht 2. Bauordnungsrecht, insbesondere Baugenehmigung
MehrHimmelsstrahler Kurzlösung
Himmelsstrahler Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger Stand
MehrBeschluss. Beratung. Bisherige Sitzungen. Beschlussvorschlag. Finanzierung. Ergebnis. 1. Über das weitere Vorgehen ist zu entscheiden.
Seite 1 von 4 Vorlage Nr. 73/2016 Befreiungsantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren hier: Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage und Pkw-Stellplatz auf dem Grundstück Ligetistr. 8 Überschreitung
MehrStart Projektplanung durch Bauherrn / Entwurfsverfasser (Bauantrag) u.a. Art. 64 BayBO
Start Projektplanung durch Bauherrn / Entwurfsverfasser (Bauantrag) u.a. Art. 64 BayBO Beteiligung der Nachbarn durch Bauherrn selbst u.a. Art. 68 Abs. 1 BayBO Beurteilung des Bauantrags durch Standortgemeinde
MehrT A G E S O R D N U N G :
T A G E S O R D N U N G : I. Öffentlicher Teil: 1. Genehmigung von Sitzungsniederschriften 2. Bekanntgaben aus der letzten nichtöffentlichen Sitzung 3. Baugesuche a) Antrag auf Nutzungsänderung der Büroflächen
MehrStadt Köthen (Anhalt)
Stadt Köthen (Anhalt) Der Oberbürgermeister Beschlussvorlage 2009186/1 Dezernat: Dezernat 6 aktuelles Gremium Bau- und Umweltausschuss Amt: Bereich 061 öffentlich ja Sitzung am: 30.07.2009 TOP: 2.7 Vorlagen-Nr.:
MehrBegründung zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes. S t a n d :
STADT WEIKERSHEIM Begründung zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes S t a n d : 2 2. 0 8. 2 0 1 8 KAPITEL 1 Allgemeines 1 Allgemeines 1.1 Anlass des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan Der Gemeinderat
Mehr2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses Auszug aus der Niederschrift über die 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 08. März 2018 um 19.00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses TAGESORDNUNG öffentliche
MehrPlansicherung. 1
Plansicherung www.krautzberger.info 1 Plansicherungsinstrumente Zurückstellung von Baugesuchen: 15 BauGB Veränderungssperre: 14 BauGB Teilungsgenehmigung: 19 BauGB weggefallen seit 20.6.2004 Vorkaufsrechte:
MehrDr. Anja Baars Rechtsanwältin. Nachbarrechtsschutz im Baugenehmigungsverfahren
Dr. Anja Baars Rechtsanwältin Nachbarrechtsschutz im Baugenehmigungsverfahren Nachbarrechtsschutz = Drittschutz ( 42 II, 113 I 1 VwGO) Schutznormtheorie = Eine Norm vermittelt subjektive öffentliche Rechte,
MehrTeilung von Grundstücken nach 4 BbgBO. Dipl. Ing. (FH) Gerd Gröger
Teilung von Grundstücken nach 4 BbgBO Dipl. Ing. (FH) Gerd Gröger Teilung der Grundstücke- 4 Abs. 3 (3) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine
MehrPlanen und Bauen in Überschwemmungsgebieten
Planen und Bauen in Überschwemmungsgebieten Dr. Thomas Schmitt Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz Mainz, 19.10.2015 KUNZ RECHTSANWÄLTE K o b l e n z B o n n M a i n z Zulassungserfordernisse beim Planen in
MehrÖffentliche Sitzung des Bauausschusses Rott a. Inn. Sitzungstag: Sitzungsort: Sitzungssaal des Gemeindehauses
Öffentliche Sitzung des Bauausschusses Rott a. Inn Sitzungstag: 08.09.2011 Sitzungsort: Sitzungssaal des Gemeindehauses Vorsitzender: Marinus Schaber, 1. Bürgermeister Schriftführerin: Karin Bürger Bauausschussmitglieder
MehrFall 2: Immer Ärger mit den Nachbarn
Fall 2: Immer Ärger mit den Nachbarn Der Architekt A und der Rentner R sind Eigentümer benachbarter Hausgrundstücke in der kleinen kreisangehörigen Gemeinde G des Kreises K. Die Grundstücke liegen in einem
MehrAufhebung)der)Baugenehmigung)durch)die)Verwaltung)
Aufhebung)der)Baugenehmigung)durch)die)Verwaltung) Erlass WSdurch ErlassWB Klageerhebung Urteil Baugen. Nachbar zurückw.wb Kl.abweisung 72fVwGO 116fLVwG 116fLVwG 116fLVwG 116fLVwG 116fLVwG (ggf. 118LVwG)
MehrEine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 1 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen
MehrBauplanungsrechtlicher Nachbarschutz gegen Bauleitplanung und Baugenehmigungen
Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz gegen Bauleitplanung und Baugenehmigungen Wintertagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht im Deutschen Anwaltverein, Landesgruppe NRW Münster, den 05.12.2014
MehrFall 2: Immer Ärger mit den Nachbarn
Fall 2: Immer Ärger mit den Nachbarn Der Architekt A und der Rentner R sind Eigentümer benachbarter Hausgrundstücke in der kleinen kreisangehörigen Gemeinde G des Kreises K. Die Grundstücke liegen in einem
Mehr177 in der Gemarkung: Hohenfelde
Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Hamburg - Nord Bezirksamt Hamburg-Nord, Postfach 20 17 44, D - 20243 Hamburg ### ### ### Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Zentrum für Wirtschaftsförderung,
MehrVorlesung Grundzüge des Baurechts. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.
Vorlesung Grundzüge des Baurechts Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. I. Rechtsschutz bei erteilter Baugenehmigung I 1. (Dritt-)Anfechtungsklage gem. 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO In Zulässigkeitsprüfung zu beachten:
MehrErfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen Neubau einer Außentreppe an Wohnhaus
VGH München, Beschluss v. 07.12.2016 9 CS 16.1822 Titel: Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen Neubau einer Außentreppe an Wohnhaus Normenketten: BayBO Art. 6, Art. 59 S. 1, Art. 68 Abs. 1 S. 1 Hs.
MehrAbgrenzung von Nebenanlage und Teilen der Hauptanlage
Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: BauGB 34 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 14 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 5 Titelzeile: Abgrenzung von Nebenanlage und Teilen der Hauptanlage
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
MehrFall 4: Bauen im Außenbereich
Fall 4: Bauen im Außenbereich Auf dem Außenbereichsgrundstück des E in der kreisfreien Stadt M befindet sich eine Scheune, die früher dem Einlagern von Futter und als Unterstand für Tiere diente. Diese
MehrVorhaben im unbeplanten Innenbereich nach 34 BauGB
Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach 34 BauGB Vorhaben im Innenbereich 34 BauGB Zulässigkeit von Vorhaben: im B-Plangebiet/VEP: 30 BauGB im unbeplanten Innenbereich: 34 BauGB im Außenbereich: 35 BauGB
MehrAntwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 143 des Abgeordneten Péter Vida fraktionslos Landtagsdrucksache 6/260
Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 143 des Abgeordneten Péter Vida fraktionslos Landtagsdrucksache 6/260 Wortlaut der Kleinen Anfrage 143 vom 29.12.2014: Schweinezuchtanlage im Dorfkern
MehrVorbescheidsverfahren nach 63 HBauO. 331 in der Gemarkung: Groß Flottbek
Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Altona Bezirksamt Altona - Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt - 22758 Hamburg Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt A/WBZ2 Fachamt Bauprüfung Jessenstraße 1-3
MehrDer Rechtsschutz im Baurecht
Der Rechtsschutz im Baurecht - Rechtsschutz gegen Bauleitpläne - Rechtsschutz gegen baurechtliche Einzelentscheidungen - Rechtsschutz der Gemeinde 1/58 Rechtsschutz gegen Bauleitpläne 2/58 Der Bebauungsplan
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 584/09 3 L 352/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltskanzlei - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen
Mehr45 F. Bebauungsplanverfahren. Begründung ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 42B/43D/45B IM VEREINFACHTEN VERFAHREN GEMÄß 13 BAUGB
STADT BAMBERG STADTPLANUNGSAMT 45 F Bebauungsplanverfahren ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 42B/43D/45B IM VEREINFACHTEN VERFAHREN GEMÄß 13 BAUGB für den Bereich des Grundstückes Fl.Nr. 3719/1, Gem. Bamberg,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 1 B 73/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Stadt Leipzig vertreten
MehrBaurecht Nds. A. Klausurkonstellationen: im ersten Staatsexamen sind insbesondere 3 Konstellationen in einer Klausur denkbar:
Baurecht Nds A. Klausurkonstellationen: im ersten Staatsexamen sind insbesondere 3 Konstellationen in einer Klausur denkbar: o Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung o Prüfung der Rechtmäßigkeit
MehrVereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang in der Gemarkung: Allermöhe
Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Bergedorf Bezirksamt Bergedorf - Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt - Postfach 800380-21003 Hamburg Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 776/11 3 K 354/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des 2. der beide wohnhaft: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen
MehrFallrepetitorium an der Universität Tübingen
Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen im Sommersemester 2005 Lösungsskizze zu Fall 2: Das Bürogebäude auf der grünen Wiese mit Aussicht Präsident
MehrVorlesung / Übung. Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1. Wintersemester 2011/2012. Klausurfragen
Vorlesung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 1 Vorlesung / Übung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 Wintersemester 2011/2012 Klausurfragen Vorlesung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 2
MehrEinzelhandelsbetrieb; Lebensmittelmarkt; Verkaufsfläche; Geschossfläche; Einkaufswagen; Abstellen von Einkaufswagen; Gebäude; Überdachung.
Sachgebiet: Baurecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: BauGB 34 Abs. 1 und 2 BauNVO 6 Abs. 2, 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Stichworte: Einzelhandelsbetrieb; Lebensmittelmarkt; Verkaufsfläche; Geschossfläche;
MehrII. Teil Planungsrecht
II. Teil Planungsrecht Die verschiedenen Planungsstufen Raumordnungsgesetz des Bundes Bayerisches Landesplanungsgesetz Landesentwicklungsprogramm LEP Raumordnung Regionalpläne Flächennutzungsplan Bebauungsplan
MehrKonfliktsituation Flächennutzungsplan der Stadt Werder/Havel im Bereich der Phöbener Chaussee Kolonie Zern
PLAN2B BERLIN Agentur für Stadtentwicklung und Landesplanung Bebauungsplan- und Flächennutzungsplanmanagement Mediation Kommunalberatung BRANDENBURG 12351Berlin Hirtsieferzeile 20 lilienthal@live.de H
MehrBekanntmachung Ortsgemeinde Bellheim
Bekanntmachung Ortsgemeinde Bellheim Ergänzungssatzung zur Erweiterung der Firma Kardex Remstar Produktion Deutschland GmbH Auf Grund von 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
MehrNaturschutzrecht Übung. Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht
Naturschutzrecht Übung Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht 1 18 I BNatSchG Allgemeine Gebiete / Planung ROG + BauGB + 10 / 11 BNatSchG Landesentwicklungsprogramm / Landschaftsprogramm Regionalplan
MehrDie bauplanungsrechtliche Behandlung von Windenergieanlagen. Prof. Dr. Thomas Heinicke, FHöV NRW, Duisburg
Die bauplanungsrechtliche Behandlung von Windenergieanlagen Prof. Dr. Thomas Heinicke, FHöV NRW, Duisburg KONTROVERSE UM DIE WINDENERGIE 2 3 Bauplanungsrecht BAURECHTLICHE GRUNDBEGRIFFE Innenbereich Außenbereich
MehrNeue Rechtsprechung zu 34 Abs. 1 BauGB. Dr. Markus Johlen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Neue Rechtsprechung zu 34 Abs. 1 BauGB Dr. Markus Johlen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht +recht Bauplanungsrecht +Bauplanungs- Bebauungsplangebiet 30 BauGB Unbeplanter Innenbereich 34
MehrGemeinde Anzing Seite 276 I/ W. 1. Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Bauausschusses vom
Gemeinde Anzing Seite 276 I/024-06 W Tagesordnung 1. Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Bauausschusses vom 19.12.2017 2. Freistaat Bayern, Staatliches Bauamt Rosenheim; Errichtung
MehrGliederung der Vorlesung Grundzüge des Baurechts
Gliederung der Vorlesung Grundzüge des Baurechts Teil 1: Einführung 1 Bauen Was der Bauherr zu bedenken hat I. Baufreiheit im Rechtsstaat Materiell-rechtliche Aspekte I Verfahrensrechtliche Aspekte 2 Gesetzgebungszuständigkeiten
MehrBegründung vom Bebauungsplan Nördlich der Christianstraße (zwischen Helmut-Bornefeld-Straße und Bahnhofstraße)
Anlage 3 zur Drucksache TU 009 / 2014 Stadt Heidenheim an der Brenz Baubereichsplan 01.00 Begründung vom 24.01.2014 gemäß 9 Abs. 8 BauGB in Verbindung mit 2a Nr. 1 BauGB zum Bebauungsplan Nördlich der
MehrGEMEINDE SAMERBERG LANDKREIS ROSENHEIM AUSSENBEREICHSSATZUNG MITTERHOF. gem. 35 Abs. 6 BauGB BEGRÜNDUNG. - vereinfachtes Verfahren gem.
GEMEINDE SAMERBERG LANDKREIS ROSENHEIM AUSSENBEREICHSSATZUNG MITTERHOF gem. 35 Abs. 6 BauGB - vereinfachtes Verfahren gem. 13 BauGB - BEGRÜNDUNG Fertigstellungsdaten: Entwurf: 16.03.2018 Entwurfsverfasser:
MehrSitzung des Gemeinderates Moosach. öffentlich. Beschluss Zahl der anwesend Abstimmungs- Sitzungstag Nr. GR-Mitgl. Ergebnis :
391 13 12 12:0 19.09.2016 Genehmigung des Protokolls vom 25.07.2016 Zur Niederschrift der Sitzung vom 25.07.2016 gab es keine Einwände. 392 13 12 12:0 19.09.2016 Neubau einer landw. Maschinen- und Lagerhalle
MehrAusbau des vorhandenen Dachgeschosses zu zwei Wohneinheiten. Rückbau der Souterrain Wohnung zur Gewerbefläche.
Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Altona Bezirksamt Altona - Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt - 22758 Hamburg Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt A/WBZ2 Fachamt Bauprüfung Jessenstraße 1-3
MehrJuristische Lehrgänge / Repetitorium
Protokoll Einer mündlichen Assessorprüfung 45071 Land Prüfer Tag der mündlichen Prüfung NRW Rubel 24. Mai 2007 Kommission: StrR: RiLG Rubel ZR: RiAG Dr. Schotten ÖR: Ministerialrat Fischer (Vorsitz) Notenvergabe:
MehrFehlervermeidung bei Einzelhandelskonzepten: Was geht und was geht nicht? vhw-praxisseminar, München, 16. September 2010
Fehlervermeidung bei Einzelhandelskonzepten: Was geht und was geht nicht? vhw-praxisseminar, München, 16. September 2010 Klaus Füßer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Berlin, Leipzig Maßgebliche
MehrVereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang in der Gemarkung: Allermöhe
Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Bergedorf Bezirksamt Bergedorf - Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt - Postfach 800380-21003 Hamburg Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und
Mehr1. Änderung Bebauungsplan Nr. 263 Zur Horst. Begründung. Stadt Olsberg
Zur Horst Begründung 1 Allgemeine Planungsvorgaben und Planungsziele 3 1.1 Planungsanlass und Planungsziel 3 1.2 Planverfahren 3 1.3 Derzeitige Situation 3 1.4 Planungsrechtliche Vorgaben 3 2 Änderungspunkt
MehrBebauungsplan Nr. 96 Für das Gebiet nördlich der Herrgottsruhstraße und östlich der Aichacher Straße in Friedberg Teil C Begründung
Stadt Friedberg Bebauungsplan Nr. 96 Für das Gebiet nördlich der Herrgottsruhstraße und östlich der Aichacher Straße in Friedberg Teil C Begründung in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom &&&&&&.. in
MehrAusnahmen und Befreiungen im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht - Seminar am 27.05.2003 in Kiel - Abweichung Ausnahme Befreiung im Bauplanungsrecht im Bauordnungsrecht 31 BauGB 76 LBO Ausnahmen - Sinn und Zweck - programmierte Abweichung
MehrSTADT DELBRÜCK. BEGRÜNDUNG gem. 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)
STADT DELBRÜCK Bebauungsplan Nr. 12 a "Himmelreich" in Delbrück-Mitte, 7. Änderung BEGRÜNDUNG gem. 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen Verfahrensstand: Offenlage
MehrBegründung zum Aufhebungsverfahren der Ortsabrundungssatzung Mauerkirchen West
Begründung zum Aufhebungsverfahren der Ortsabrundungssatzung Mauerkirchen West 1. Lage des Plangebietes Im Ortsteil Mauerkirchen des Marktes Bad Endorf wurde 1997 für den westlichen Teil die Ortsabrundungssatzung
MehrStadt Sendenhorst. Bebauungsplan Nr. 4 Alte Stadt 4. Änderung nach 13 BauGB. Begründung
Stadt Sendenhorst Bebauungsplan Nr. 4 Alte Stadt 4. Änderung nach 13 BauGB Begründung 1 von 7 Inhalt: Übersichtsplan 3 Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebaungsplanes Nr. 4 Alte Stadt 4 1 Geltungsbereich
MehrBundesverwaltungsgericht Urteil vom C 9/92
Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 27.04.1993 1 C 9/92 Ein aus drei gewerberechtlich selbständigen Spielhallen bestehender Komplex kann eine betriebliche Einheit sein und als solche einen baurechtlich
Mehr3. Sonstiges AKTEURE. 3.1 Bauvoranfrage
Bauvoranfrage 88 71 BauO NRW 3. Sonstiges 3.1 Bauvoranfrage Die Bauvoranfrage ist ein Verfahren, mit dessen Hilfe Sie im Vorfeld zur Bauantragstellung einzelne, wesentliche Fragen Ihres Bauvorhabens rechtsverbindlich
MehrNeue Gesetzgebung. Hochwasserschutz. Aktuelle Rechtsprechung
Neue Gesetzgebung Hochwasserschutz Aktuelle Rechtsprechung Hochwasserschutz im Baugebiet BVerwG 7 CN 1.04 Urteil v. 22. Juli 2004 - I - Überschwemmungsgebiete dürfen auch für nach Baurecht bebaubare Grundstücke
Mehr22. Sitzung des Bauausschusses der Stadt Mitterteich vom
Blatt: 373 22. Sitzung des Bauausschusses vom 10.05.2010 Beginn: Ende: 18:00 Uhr 20:10 Uhr Anwesend: 1. Bürgermeister: Grillmeier, Roland Mitglieder des Bauausschusses: Brandl, Johann Braun, Mila Ernstberger,
Mehr