Spielraum für die Novellierung von EnEG & EnEV vor dem Hintergrund von Wirtschaftlichkeit und Kostenoptimalität

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1 Spielraum für die Novellierung von EnEG & EnEV vor dem Hintergrund von Wirtschaftlichkeit und Kostenoptimalität

2 Die Vorgaben der Bundesregierung Integriertes Energie- und Klimaschutzprogramm (IEKP) vom August 2007 Mindestanforderungen nach EnEV 09: Sollen ab 2012 nochmals um bis zu 30 Prozent erhöht werden

3 Die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) Kostenoptimales Niveau ist das Gesamtenergieeffizienzniveau, das während der geschätzten wirtschaftlichen Lebensdauer mit den niedrigsten Kosten verbunden ist, wobei ( ) die niedrigsten Kosten unter Berücksichtigung der energiebezogenen Investitionskosten, der Instandhaltungsund Betriebskosten (einschließlich der Energiekosten und einsparungen der betreffenden Gebäudekategorie und gegebenenfalls der Einnahmen aus der Energieerzeugung) sowie gegebenenfalls der Entsorgungskosten ermittelt werden.

4 Prämissen nach Energieeinsparungsgesetz Die in den Rechtsverordnungen ( ) aufgestellten Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und für Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.

5 Müssen wir wirtschaftliche Vertretbarkeit neu definieren? Ja, auf Basis der Vorgaben aus der EU-Gebäuderichtlinie für die Kostenoptimalität und auf der Basis der gesamten Lebenszykluskosten des Gebäudes und seiner Bauteile Ja, weil das Wirtschaftlichkeitsgebot, wie es in 5 EnEG verankert ist, verfassungsrechtlich nicht geboten ist, aber das Eigentum darf nicht vollständig entwertet werden. Die absolute Belastungsgrenze ist dort erreicht, wo die Investition den Wert des Eigentums überschreitet. Einschränkungen der Rentabilität muss der Eigentümer hingegen hinnehmen.

6 Kriterien für die Berechnung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit CO2-Vermeidungskosten (volkswirtschaftliche Dimension) Investitionskosten (Maßnahmenpaket; betriebswirtschaftliche Dimension) errechneter Bedarf und tatsächlicher Verbrauch (Nutzerverhalten) Energiebilanzberechnung (Modellgebäude, Bilanzierungsverfahren, Modernisierungsbedarf) Energiekosteneinsparung (Energiepreisentwicklung)

7 Im Wirtschaftlichkeitsgebot bislang unberücksichtigt nach Modernisierung Komfortgewinn durch verbesserte Nutzeigenschaften und thermische Behaglichkeit Wertsteigerung Versorgungssicherheit Lebenszykluskosten oftmals wesentlich höhere technische Nutzungsdauer der Bauteile als angenommen Die Nicht-Berücksichtigung von Wohn- und Lebensqualität führt zu einer ungünstigeren Bewertung der Wirtschaftlichkeit energiesparender Maßnahmen!

8 Novellierungsspielräume von EnEG & EnEV Allgemeine Anforderungen (EnEG) Verankerung der Energie- und Klimaschutzziele der Bundesregierung im EnEG Anpassung des Wirtschaftlichkeitsgebots anhand der Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie Anforderungen an Neubauten (EnEV) Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen gegenüber der EnEV 2009 um 30 Prozent (vgl. IEKP 2007) Vorziehen des Niedrigenergiehausstandard auf das Jahr 2018 spätestens ab 2025 sollte der Plus-Energiehausstandard gelten

9 Novellierungsspielräume der EnEV Anforderungen an Bestandsgebäude (EnEV) Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen gegenüber der EnEV 2009 um 30 Prozent (vgl. IEKP 2007) Ausweitung der unbedingten Nachrüstpflichten, z.b. für Obergeschossdecken, Verteilnetze und Kellerdecken Schließen vorhandener Grauzonen bei der Auslegung von unbedingten Nachrüstpflichten Erhöhung der Anforderungen bei Bauteilerneuerungen, insbesondere für Außenwände, Steildächer und Obergeschossdecken

10 Weitere Novellierungsspielräume der EnEV Anforderungen an Nichtwohngebäude Eingrenzen von Ausnahmeregelungen und Beseitigung von Auslegungsspielräumen Berechnungsverfahren bei Wohngebäuden Ausrichtung der Primärenergiefaktoren an Klima- und Ressourcenschutz Verbesserung der Energieausweise Stärkung des Vollzugs durch Anreize an die Vollzugsbehörden Verankerung konzeptorientierter Beratungsansätze für umfangreiche Sanierungsmaßnahmen in der EnEV Überprüfungs- und Austauschpflicht für Heizkessel nach Alter

11 Fazit die derzeitige Definition von Wirtschaftlichkeit ist rechtlich nicht geboten die EU-Gebäuderichtlinie erfordert eine Anpassung des Wirtschaftlichkeitsgebots Wirtschaftlichkeit ist mehr als Rendite die Spielräume zum Anheben der Anforderungen in der EnEV sind größer als politisch dargestellt

12 Vielen Dank! Für Fragen: Referent für Energieeffizienz und Gebäudesanierung NABU Tel Berlin, 15. November 2011

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