mieterschutz Streit am Gartenzaun So wehren Sie sich gegen lästige Nachbarn Einfamilienhaus: Worauf Mieter beim Vertrag achten sollten

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1 Ausgabe 2/2011 p.b.b. I Erscheinungsort: Wien I Verlagspostamt: 1070 Wien ZVR: I Aufgabepostamt: 8720 Zulassungsnummer: 02Z das Magazin herausgegeben vom Mieterschutzverband Österreich Einfamilienhaus: Worauf Mieter beim Vertrag achten sollten Einschlafstörung: Warum man Froschkonzerte ertragen muss Streit am Gartenzaun So wehren Sie sich gegen lästige Nachbarn Erfolgsnotizen: Was Mieterschutzverband leistet

2 Seite 2 Vorwort >> Liebe Leserinnen und Leser, drei Justizministerinnen in drei Jahren. Ist das ein Zeichen, dass man das Rechtsschutzbedürfnis Bevölkerung besons ernst nimmt o bezeugen diese Personalrochaden das Gegenteil? Tatsache ist, dass bei den wichtigen anstehenden Mietreformen seit Monaten nichts weitergeht. Hätte nicht Oberste Gerichtshof auf die eklatante Sittenwidrigkeit meisten Mietverträge hingewiesen (Stichwort Renovierungsverpflichtungen), man würde uns heute noch vorzugaukeln versuchen, dass ohnedies alles in bester Ordnung ist. Aber bestehende Gesetze kann auch OGH nicht aushebeln. Es ist daher die Politik gefort, den wohnrechtlichen Stillstand aufzulösen. Und es gibt genug zu tun: Klare verständliche Mietzinsobergrenzen, eine Ausweitung Mieterschutzgesetzgebung auf Neubauten und eine eindeutige Regelung, dass Vermieter Wohnungsmängel zu sanieren hat, sofern Mieter diese nicht verschuldet hat. Auch eine Einschränkung vom Mieter zu bezahlenden Betriebskosten ist längst überfällig. Zugang zum Recht Kürzlich hat die Präsidentin des Wiener Landesgerichts öffentlich darauf verwiesen, dass sich immer weniger Menschen den Zugang zum Recht leisten können. Die Gerichtskosten sind für die Durchschnittsbevölkerung kaum noch finanzierbar. Es kann doch nicht sein, dass die Durchsetzung grundlegen Mieterrechte davon abhängig ist, ob man über ausreichend Spielgeld für einen Prozess verfügt. Die Erfahrung aus den Kautionsstreitigkeiten (für die jetzt die Schlichtungsstellen in erster Instanz zuständig sind) zeigt, dass ein kostengünstiger Zugang zum Recht immer noch das wirksamste Erziehungsmittel für unlautere Vermieter ist und langfristig die Justiz entlastet. Hoffen wir, dass Gesetzgeber dies auch erkennt. Ihr Mieterschutzverband Mein Nachbar Ein altes Sprichwort bringt die Situation auf den Punkt: Die Freiheit des einen endet dort, wo die Freiheit des anen beginnt. Doch Freiheit ist ein dehnbarer Begriff, ebenso wie Nachbar. Denn im österreichischen Rechtssystem gibt es keinen einheitlichen juristischen Begriff des Nachbarn. Daher muss immer, wenn Begriff auftaucht, zuerst definiert werden, wer Nachbar ist und welche Rechte diesem Nachbarn zukommen sollen. Der Begriff des Nachbarn wird sehr wohl in vielen Gesetzen verwendet, jedoch mit unterschiedlichen Inhalten. Im Zivilrecht kann betroffene Nachbar Unterlassung verlangen, sofern eine Gefährdung seiner Gesundheit o seines Lebens vorliegt. Im öffentlich-rechtlichen Bereich obliegt es den Behörden, von Amtswegen die Wahrnehmung öffentlicher und privater Schutzbedürfnisse wahrzunehmen. So wird zum Beispiel durch die Bauvorschriften bereits eine gewisse Sicherheit Nachbarn garantiert. Meist sind jedoch die Störungen nicht in einer Lebensgefährdung gegeben, sonn es wird einem durch den Nachbarn das Zusammenleben verleidet. Diese Einschränkung des Einzelnen muss objektiv nachvollziehbar sein und darf nicht auf einem subjektiven Gefühl beruhen. Klassische Konflikte Stören Lärm führt immer wie zu Streitigkeiten zwischen den Nachbarn. Nun ist nicht jede laute Musik bereitslärmbelästigung. Jedoch ist lautes Radio spielen in einem Mehrparteienhaus um 6:00 Uhr morgens sehr wohl eine ungebührliche Lärmbelästigung. Allerdings kann in einem besons lärmdurchlässigen Von Lore Istvan (Mieterschutzverband Nieösterreich) Bellende Hunde, schreiende Kin, überhängende Äste: Streitursachen gibt es viele. Wir verraten, was Sie sich gefallen lassen müssen und wie Sie sich wehren können. Gebäude niemandem verwehrt werden, seine Wohnung in normaler Weise zu benützen, auch wenn das mit Lärm verbunden ist. Dies geht allerdings nicht so weit, dass in einem artig hellhörigen Haus zu je Zeit gebadet und geduscht werden kann. Man sieht also: Sogar das Recht auf ein erfrischendes Bad zu je Zeit in eigenen Wohnung ist kein absolutes. Ebenso muss das laute Hineinspringen in ein Gartenschwimmbecken zwar während des Tages von den Nachbarn akzeptiert werden, in den Nachtstunden muss ein solches Vergnügen aber nicht toleriert werden. Obwohl man es kaum glauben kann, wird von empfindlichen Nachbarn sehr oft das Weinen o das Schreien von Kinn als nicht zumutbar empfunden. Hier hat Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass nicht nur Weinen und Schreien von Kinn akzeptiert werden muss, sonn auch gelegentliches Herumlaufen, ja sogar eine kleinere Rauferei von Klein-

3 Seite 3 und ich kinn mit damit einhergehenden Geräuschentwicklung muss akzeptiert werden. Klavierspielen in einer Wohnung ist grundsätzlich als ortsüblich zu dulden, dennoch darf stundenlanges Üben von Musikern o Musikstudenten nicht dazu führen, dass die Ruhe Mitbewohner in erheblichem Maße gestört wird. Es wird hier auf einen Zeitraum zu achten sein, den Nachbarn zumutbar ist. Allgemein gültige Ruhezeiten am Abend, in Nacht und zu Mittag sind jedenfalls einzuhalten. Dass die Halter von Tieren verpflichtet sind, dafür Sorge zu tragen, dass durch die Tiere kein unzumutbarer Lärm erzeugt wird, erscheint logisch, jedoch kommt es auf den Ort an. In ländlichen Gemeinden, wo noch Viehzucht betrieben wird, muss man wohl akzeptieren, dass Tiere eben auch Geräusche von sich geben. Ein stundenlanges Bellen o Jaulen eines Hundes in einer Mietwohnung wird man jedoch auch tagsüber nicht tolerieren müssen. Wachsen Sträucher und Bäume auf das Grundstück des Nachbarn, wird dies nicht zu verhinn sein. Der Nachbar hat aber das Recht zur Selbsthilfe. Je Grundeigentümer kann überhängende Äste abschneiden o sonst verwerten. Lediglich bei Kletterpflanzen, die an Mauer des Grundnachbarn hinaufranken, liegt die Rechtslage etwas ans. Der Nachbar kann verlangen, dass zum Beispiel wilde Wein wie entfernt wird. Vor Klage Gehen von einer Nachbarwohnung unzumutbare Belästigungen (Lärm und/o Geruch) aus, sollten Sie vor Einbringung einer Klage Folgendes versuchen: Treten Sie mit dem Störer durch ein persönliches Gespräch, einen Brief o ein Telefonat in Kontakt und versuchen Sie, eine einvernehmliche Lösung zu erreichen. Oft weiß Nachbar gar nicht, dass sein Verhalten Sie zur Weißglut treibt. Ein Gespräch unter vernünftigen Menschen kann hier sehr oft Erfolg bringen, besons wenn dieses in einer angenehmen Atmosphäre vielleicht bei einer Tasse Kaffee geführt wird. Ist Nachbar uneinsichtig, sollte die Hausverwaltung eingeschaltet werden. Ist die Verwaltung nicht bereit, tätig zu werden, o gibt es eine solche nicht, ist es sinnvoll, eine Liste zu führen, in die einzelnen Störungen mit Datum, Zeitpunkt und Dauer vermerkt werden. Ebenso sollten Zeugen für die Störungen gesucht werden, damit dann im Falle eines Prozesses auch Nachweis über die Störung gelingt. Ansonsten steht bei Gericht Aussage gegen Aussage. Sind die Lärmbelästigungen in Nacht, können Sie eine Anzeige bei Polizei machen. Lassen Sie Ihr Vorbringen in einem Protokoll festhalten, dies kann vor Gericht hilfreich sein. Vor Einbringung einer Klage sollte in jedem Fall überlegt werden, ob sich Aufwand für Sie auch wirklich lohnt. Mit etwas gutem Willen von beiden Seiten sollte es möglich sein, mit den Nachbarn in Frieden zu leben.

4 Seite 4 Sonfall Von Jasmin Klösch-Bergthaler (Mieterschutzverband Kärnten) Einfamilienhaus Es gibt viele Fallen, in die Mieter eines Einfamilienhauses tappen können. Weil sie nicht durch das Mietrechtsgesetz geschützt sind, sollten sie auf jedes Detail im Vertrag achten. Auch kommt es immer wie vor, dass Vermieter ein sanierungsbedürftiges Haus anbietet und mündlich Sanierungsarbeiten verspricht, aber tatsächlich überhaupt nicht daran denkt, diese Arbeiten auch auszuführen. Mietvertrag genau prüfen Hat man nun das geeignete Objekt gefunden, steht als nächster Schritt die Unterzeichnung des Mietvertrages an. Wie bereits erwähnt, gilt für Mietverhältnisse in Einfamilienhäusern das ABGB. Das heißt für Sie als Mieter, dass viele Punkte nicht im Gesetz geregelt sind. Daher ist es wichtig, dass man die wesentlichsten Punkte im Vertrag festhält. Überhaupt sollte alles, was man mündlich vereinbart, auch im Mietvertrag festgehalten werden. Mündliche Vereinbarungen sind schwer nachweisbar. Hier die Punkte, die für Sie als Mieter relevant sind: Ein eigenes Haus ist nach wie vor Traum vieler Österreicher. Daher sind Einfamilienhäuser auch bei Mietern nach wie vor gefragte Objekte. Die Anmietung eines Hauses birgt aber viele Gefahren. Mieter von Wohnungen sind durch das Mietrechtsgesetz geschützt, nicht jedoch die Mieter von Ein- und Zweifamilienhäusern. Für diese Mietverträge gilt nur das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Daher ist es besons wichtig, alle wesentlichen Punkte im Vertrag festzuhalten. Böses Erwachen Die Praxis zeigt immer wie, dass Mieter oftmals sehr euphorisch sind, haben sie doch endlich ein Haus gefunden. Doch Vorsicht, das böse Erwachen kommt oft erst nach Unterzeichnung des Mietvertrages o wenn sich erste Probleme mit dem Vermieter ergeben. Entspricht das Haus auch dem, was Vermieter anpreist? Vermietet er die gesamte Liegenschaft o behält er Dachboden, Kellerräumlichkeiten, Garage o einen Teil des Gartens zurück? Wenn ja, sind Probleme vorprogrammiert. Der Mieter hat dann damit zu leben, dass Vermieter unter Umständen ohne Vorankündigung plötzlich durchs Haus auf den Dachboden geht. Weiters sollte man den Zustand des Hauses überprüfen, denn viele Mängel wie undichte Fenster o eine überalterte Heizung könnten dem zukünftigen Mieter teuer zu stehen kommen. Denn sehr oft wird die Erhaltungspflicht des Hauses auf den Mieter überwälzt. Wird das Haus zum Beispiel mit Flüssiggas beheizt, sollte man nachfragen, wann die nächste Tankkontrolle ansteht. Ist Tank älter als zehn Jahre, könnte den Mieter die Überprüfung 700,- kosten. Mietobjekt: Achten Sie auf eine genaue Bezeichnung des Mietgegenstandes (sämtliche Räumlichkeiten wie Dachboden und Keller, Garten, Garage) im Vertrag. Bei Beginn und nach Beendigung des Mietverhältnisses sollte man den Zustand des Mietobjektes mit Fotos dokumentieren. Befristung: Grundsätzlich ist sowohl ein befristeter als auch ein unbefristeter Vertrag möglich. Aus Sicht des Mieters ist die Variante des befristeten Mietverhältnisses eindeutig die bessere. Unbefristete Mietverträge können vom Vermieter jezeit ohne Angabe von Gründen aufgekündigt werden. Einen befristeten Mietvertrag kann Vermieter hingegen nur aus wichtigen Gründen (z.b. Nichtbezahlen des Mietzinses, erheblich nachteiliger Gebrauch) auflösen. Allerdings hat auch Mieter bei befristeten Mietverträgen keine Kündigungsmöglichkeit. Er kann den Mietvertrag nur auflösen, wenn das Mietobjekt zum Wohnen untauglich wird. Ansonsten

5 Buchtipps Seite 5 Für Sparefrohs Johannes Hörl / Andreas Winkler: Bausparkassenrecht Neuer Wissenschaftlicher Verlag 2010, 193 Seiten, 38,80 ist er an den Vertrag gebunden, egal ob sich familiäre, finanzielle o berufliche Veränungen ergeben. Der Mieter hat keine Möglichkeit, vorzeitig aus dem Vertrag auszusteigen. Bei unbefristeten Mietverhältnissen gilt, wenn nichts anes vereinbart wurde, die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat. Wenn möglich, sollte zumindest eine dreimonatige Kündigungsfrist vereinbart werden. Instandhaltung: Gemäß 1096 ABGB muss Vermieter das Objekt in einem brauchbaren Zustand übergeben und auch in einem solchen erhalten. Bei fast allen Mietverträgen für Einfamilienhäuser wird jedoch die Instandhaltung auf den Mieter überwälzt. Immer wie kommt es vor, dass die Instandhaltung des gesamten Hauses auf den Mieter überwälzt wird. Sollte in so einem Fall zum Beispiel eine Dachreparatur anstehen, müsste Mieter diese bezahlen. Wenn schon die Instandhaltung auf den Mieter überwälzt wird, sollte man darauf achten, dass das nur für das Innere angemieteten Räume gilt. Verlangen Sie unbedingt den Nachweis letzten Servicearbeiten für Heizanlagen und Warmwasserboiler. Investitionen: Im Gegensatz zum MRG gibt es im ABGB keine eindeutige Regelung für getätigte Investitionen. Ein Investitionskostenersatz muss bei Einfamilienhäusern schriftlich vereinbart werden. Auch Investitionen sollten schriftlich festgehalten werden. Wurde keine Regelung getroffen, kann Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wieherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen. Verkauf des Einfamilienhauses: Verkauft Vermieter während eines aufrechten Mietverhältnisses das Haus, ist neue Eigentümer nicht an den Vertrag gebunden und er kann das Mietverhältnis aufkündigen. Der Mieter ist in diesem Falle nur geschützt, wenn das Mietverhältnis im Grundbuch eingetragen worden ist. Neben den aktuellen Gesetzestexten und Kurzkommentaren enthält das vorliegende Buch auch interessante Ausführungen zum Konsumentenschutzgesetz, zu finanztechnischen Auswirkungen und dem neuen Wirkungsbereich Bausparkassen. Die in Österreich besons beliebte Sparform des Bausparens hatte in Vergangenheit ihren Schwerpunkt bei Eigenheimfinanzierung und Wohnraumsanierung. Nun sollen Für Grundbesitzer Liegenschaftsrecht umfasst die Gesamtheit aller rechtlichen Vorschriften in Bezug auf Grund und Boden, sowohl privatrechtliche Bestimmungen als auch öffentlich-rechtliche wie die Raumordnung o das Baurecht. Auch das Nachbarrecht o das Grundbuchsrecht Für Interessierte bei Darlehensgewährung neue Geschäftsfel für die Bausparkassen eröffnet werden, und zwar im Bereich Bildung, Vorsorge und Pflege. Im vorliegenden Bausparkassengesetz ist enthalten, dass auch Maßnahmen Bildung (Berufsaus- und -weiterbildung), sowie Maßnahmen Pflege durch Darlehen finanziert werden können. Das Buch ist daher eine gute Hilfe für alle interessierten Sparerinnen und Sparer. Christoph Twaroch: Liegenschaft und Recht Neuer Wissenschaftlicher Verlag 2010, 174 Seiten, 24,80 gehören dazu. Das vorliegende Buch enthält übersichtliche Informationen für alle, die mit Grund und Boden zu tun haben. Insbesone ist das Buch durch den Praxisbezug auch für interessierte Laien verständlich aufbereitet. Johannes Stabentheiner / Andreas Vonkilch (Hg.): Jahrbuch Wohnrecht 2011 Neuer Wissenschaftlicher Verlag 2011, 255 Seiten, 38,80 Das vorliegende Jahrbuch arbeitet die Jahre 2009 und 2010 auf und schließt somit unmittelbar an das Jahrbuch 2008 an. Es werden die Entwicklungen und Geschehnisse in Rechtspolitik, Judikatur und Schrifttum dargestellt. Diesmal werden auch die Bereiche Wohnungseigentumsrecht und Bauträgervertragsrecht beleuchtet. Das Buch ist um Verständlichkeit und eine unkomplizierte Sprache bemüht und bietet allen wohnrechtlich Interessierten einen vielfältigen aktuellen Einblick in die wohnrechtliche Materie. Einladung Landeskonferenz Steiermark Einladung zur ordentlichen Landeskonferenz des Mieterschutzverbandes Österreich, Landesverein Steiermark, welche am um Uhr im Restaurant Brandhof in 8010 Graz, Gleisdorfergasse10, stattfindet. Tagesordnung: - Begrüßung - Rechenschaftsbericht des Vorstandes - Bericht Rechnungsprüfer - Entlastung des Vorstandes - Neuwahl Vereinsorgane - Konstituierung des neuen Vorstandes - Allfälliges und Diskussion

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7 Erfolgsnotizen Erfolgsnotizen Nieösterreich Statzendorf: Im Winter ist immer wie die Heizung ausgefallen. Unser Mitglied wollte daher das Mietverhältnis auflösen. Wir konnten hier eine einvernehmliche sofortige Beendigung des Mietverhältnisses erreichen. Michelbach: Zwischen unserem Mitglied und Hausinhabung kam es immer wie zu Schwierigkeiten. Die Mieterin wollte das Haus so rasch wie möglich verlassen. Wir konnten diese Lösung erreichen und ebenso die Rückzahlung Kaution. Sasendorf: Zwei Mieter hatten gemeinsam eine Wohnung gemietet. Nachdem ein Mieter die Wohnung verlassen hatte, wollte Hauseigentümer die gesamte Miete von unserem Mitglied einforn. Wir konnten erreichen, dass unser Mitglied nur seinen Anteil zu zahlen hat, und nach Beendigung des Mietverhältnisses seinen Anteil aus Kaution ausbezahlt erhielt. Wilhelmsburg: Mehrere Wohnungen einer Siedlung sind massiv von Schimmel befallen. Wir konnten für diese Mieter eine Mietzinsminung bis zur Schadensbehebung erreichen. St. Pölten, Eybnerstraße: Nach einem Wasserschaden gab es in Wohnung Schimmel. Nach unserer Mängelrüge wurde Schaden behoben. St. Pölten, Daniel Granstraße: Die Fenster und die Balkontüre in Wohnung unseres Mitgliedes waren extrem undicht. Nach unserer Intervention wurden die Fenster abgedichtet, und die Balkontüre wird erneuert. Aufgrund falscher Quadratmeter-Angaben ergab sich für ein Geschäftslokal ein Differenzbetrag bei den Betriebskosten in Höhe von 486,-, welcher dem Mieter gutgeschrieben wurde. Unser Mitglied erhielt die letzte Aufforung zur Entfernung seines Geräteschuppens, obwohl dieser nicht in dessen Eigentum stand. Die Hausverwaltung drohte, bei Zuwihandeln die Kosten für den Abbruch in Höhe von ca ,- unserem Mitglied anzulasten. Dank unserer Intervention mussten nun die Abbruchkosten von Genossenschaft übernommen werden. Wir erwirkten einen außergerichtlichen Vergleich: Von ,- Ablöse müssen nun ,- zurückbezahlt werden. Dank unserer Hilfe erhielten unsere Mitglie außerdem: Kautionsrückzahlung 1626,- Kautionsrückzahlung 1325,- Guthaben aus BK- und HK-Abrechnung sowie Überzahlung an Hauptmietzins 1679,- Überzahlung von Stromkosten 1033,- Übersiedlungshilfe ,- Erfolgsnotizen Kärnten Wir erreichten die Rückerstattung von Kosten: Frau V. aus Klagenfurt 64,80 Stromkosten Frau P. aus Klagenfurt 87,50 Reinigungskosten Wir erreichten auch die Rückerstattung von Kautionen: Herr K. aus Villach 1500,- Frau L. aus Klagenfurt 1500,- Frau H. aus Klagenfurt 1200,- Frau K. aus Wolfsberg 1350,- Auf Grund unserer Intervention hat Vermieter Familie B. den Mietzins von 1160,- erlassen. Erfolgsnotizen Steiermark Für unsere Mitglie konnten wir zu Unrecht verrechnete Betriebskosten zurückholen: Friedrichgasse 530,07 Goethestraße 1375,- Radetzkystraße 352,- Nibelungengasse 102,96 Afritschgasse 500,20 Wir konnten auch zu Unrecht einbehaltene Kautionen zurückholen: Keplerstraße 3000,- Grazbachgasse 1527,40 Am Bodenfeld 312,08 Lassnitz 1010,- Außerdem konnten wir zu Unrecht eingehobene Mietzinse zurückholen: Karl-Morrestraße 3039,- Ruckerlberggürtel 2040,79 Schippingerstraße 3500,- Erfolgsnotizen Wien In vielen Fällen konnten wir für unsere Mitglie die Richtigstellung des Mietzinses (Hauptmietzins, Untermietzins o Möbelmiete) und die Rückzahlung von zu hohen Mieten erwirken. Bei noch aufrechten Mietverhältnissen wurde auch jeweils Mietzins für die Zukunft herabgesetzt. Folgende Rückzahlungen konnten wir für unsere Mitglie erzielen: 2, Alliiertenstraße ,- 2, Czerningasse ,65 2, Ennsgasse ,- 2, Max Winterplatz 20/ ,- 3, Erdberger Lände ,68 5, Rainergasse ,- 5, Ramperstorffergasse ,- 6, Gumpendorfer Straße ,- 7, Burggasse ,- 8, Florianigasse ,02 8, Laudongasse ,26 8, Schönborngasse ,35 10, Columbusgasse ,- 11, Grillgasse ,- 12, Ehrenfelsgasse ,50 14, Linzer Straße ,- 15, Märzstraße ,- 16, Enenkelstraße ,- 16, Lerchenfel Gürtel ,- 16, Mariengasse 36 41,28 16, Römergasse ,- 16, Wattgasse ,- 18, Alseggerstraße ,- 18, Höhnegasse ,80 18, Währinger Gürtel ,73 23, Anton Baumgartner Straße ,48 Immer wie müssen wir feststellen, dass Betriebskosten falsch abgerechnet werden. Es lohnt sich, die Betriebskostenabrechnungen von uns überprüfen zu lassen. Für unsere Mitglie konnten wir folgende Rückzahlungen erreichen: 2, Ferdinandstraße 17, für 5 Mieter 320,13 2, Hofenegasse 6 73,44 2, Josefinengasse 12 55,54 3, Ungargasse 9, für 6 Mieter 176,98 4, Viktorgasse 1 305,- 8, Alserstraße ,28 9, Rotenlöwengasse 9 500,- 10, Gudrunstraße ,- 10, Herzgasse ,41 10, Inzersdorferstraße ,- 16, Deinhardsteingasse 27 80,- 16, Enenkelstraße ,95 16, Wattgasse ,59 17, Mariengasse ,18 17, Parhamerplatz ,07 21, Jeneweingasse 21 3,28 Kautionen können im Außerstreitverfahren zurückgefort werden, wenn Vermieter die Kaution ungerechtfertigt zurückbehält. Wir haben seither zahlreiche Kautionsrückzahlungen erwirken können. Wir haben auch überhöhte Ablösen und den Investitionsersatz im Außerstreitverfahren eingefort. Oft verlangte Kosten für die Vertragserrichtung sind im Vollanwendungsbereich des MRG unzulässig und können zurückgefort werden. Auch Entschädigungen für Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten können wir immer wie für unsere Mitglie erwirken. Wir konnten folgende Zahlungen erreichen: 2, Alliiertenstraße 9, Kaution 450,- 2, Darwingasse 8, Vertragserrichtungskosten 100,- 2, Max Winter-Platz 20, Vertragserrichtungskosten 138,- 2, Max Winter-Platz 20, restliche Kaution 52,16 3, Apostelgasse 29-31, Kaution und Investitionsersatz 2487,- 5, Spengergasse 17, Kaution 500,- 6, Stumpergasse 26, Entschädigungszahlung 2580,- 8, Laudongasse 55, Kaution 3400,- 15, Arnsteingasse 11, Kaution 400,- 15, Sechshauserstraße 95, Kaution 1200,- 16, Wichtelgasse 20, Kaution 900,- 17, Jörgerstraße 24/21, Kaution 800,- 17, Mariengasse 10/3a, Restbetrag Kaution 204,37 20, Salzachstraße 2, Vormieterablöse 3500,- In zahlreichen Fällen konnten wir erreichen, dass Hausinhabung obliegende Erhaltungsarbeiten, die zunächst immer wie aufgeschoben o en Notwendigkeit verneint wurde, dann doch durchgeführt wurden. Oft wurden vor unserem Einschreiten die Mieter monatelang vertröstet. In manchen Fällen mussten wir sogar einen Zwangsverwalter beantragen, bevor dann die notwendigen Arbeiten endlich erledigt wurden.

8 Der Frosch im Gartenteich Von Barbara Walzl-Sirk (Mieterschutzverband Steiermark) Was man gegen nächtliches Quaken tun kann Nicht je Frosch ist ein Froschkönig o gar ein Märchenprinz. Eine richtige Nervensäge kann er sein, wenn er in Nachbars Gartenteich quakt und uns den wohlverdienten Schlaf raubt. Daher häufen sich gerade im Frühjahr die Anfragen, was man rechtlich gegen das Quaken tun kann. Grundsätzlich kann man sich mittels Unterlassungsklage gegen den Lärm, von einem Nachbargrundstück ausgeht, wehren wenn dieser das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt. Der Naturschutz Frösche stehen in Österreich aber auf roten Liste bedrohten Tierarten und werden durch die einzelnen Naturschutzgesetze Län geschützt. Dies bedeutet, dass man Frösche we töten noch einfangen und an einen anen Ort bringen darf. Selbst im Teich abgelegte Laich darf nicht entfernt werden. Dies bedeutet weiters, dass man ein öffentliches Recht, nämlich den Naturschutz, nicht durch Einbringung einer Unterlassungsklage brechen kann. Der einzige Trost: Frösche quaken nur, um ein Weibchen zur Fortpflanzung anzulocken. Sobald sie ein passendes gefunden haben, ist das störende Konzert vorbei. empfänger Foto: Barbara Walzl-Sirk Retouren an Postfach 555, 1008 Wien KONTAKTSTELLEN: Wien 1070 Wien Döblergasse 2 Tel: 01/ , Fax 01/ Sie erreichen unser Sekretariat telefonisch: Mo. bis Do Uhr, Fr. von Uhr, Di. und Do. auch von bis Uhr. Sprechstunden nach telefonischer Vereinbarung (Tel.: 01/ ): - in 1070 Wien, Döblergasse 2: Di. und Do. v Uhr - in 1020 Wien, Praterstraße 25: Mi. von Uhr bis 18 Uhr und Do. von bis Uhr office@wien.at Steiermark 8010 Graz Sparbersbachgasse 61 (Parterre re.) (0316) , Fax (0316) Mo. von 14:30 bis 17 Uhr, Mi. von 14:30 bis 19 Uhr, Fr. von 9 Uhr bis 11:30 Uhr, TERMINVEREINBARUNG erforlich 8700 Leoben Kaiserfeldgasse 10/1, 8700 Leoben, jeden 2. Di. im Monat von 10 bis 11 Uhr, nur nach telefonischer Vereinbarung ( ) 8680 Mürzzuschlag Café Mürz, 1. Stock, jeden 1. Dienstag im Monat von 10 bis 11 Uhr, nur nach telefonischer Vereinbarung ( ) 8605 Kapfenberg Wiener Straße 8, jeden 3. Dienstag im Monat von 10 bis 11 Uhr, nur nach telefonischer Vereinbarung ( ) Oberösterreich 4020 Linz Leergasse 21, Tel. 0732/ Fax 0732/ Mo., Mi. und Fr. von Uhr, Mi. auch von Uhr Bitte um telefonische Voranmeldung! 4400 Steyr Johannesgasse 14, Tel / Mo. von Uhr 4600 Wels Roseggerstraße 8 (Räumlichkeiten AK) Tel. 0680/ jeden Di. von Uhr 4910 Ried i.i. Rathaus, Wohnungsabteilung, Eingang Roßmarkt, jeden zweiten und vierten Di. im Monat von Uhr 4780 Schärding Denisgasse 8 Gasthaus Bräustüberl Bums n, jeden zweiten Di. im Monat von Uhr 4820 Bad Ischl Stadtamt, 1.Stiege/2.Stock, Zi-Nr. 24, jeden ersten Fr. im Monat von bis Uhr 4802 Ebensee Gemeindeamt, Zimmer 9, jeden ersten Fr. im Monat von Uhr Nieösterreich 2700 Wiener Neustadt Eyerspergring 7, Tel.: 02622/23176 Sprechstunde Di. von Uhr Termine nach tel. Vereinbarung (Tel.: Mo. bis Do Uhr, Mo Uhr, Di Uhr) 2500 Baden Palffygasse 1, Tel /44810, jeden Mittwoch von Uhr, telefonische Anmeldung in Wiener Neustadt erbeten unter Tel.: 02622/23176 Wien-Umgebung Sprechstunde in 1020 Wien, Praterstraße 25 nur nach telefonischer Vereinbarung unter Tel.: 02622/ Sankt Pölten Heßstraße 4 (im Hof rechts), Tel / , jeden Freitag von Uhr Termine nach telefonischer Vereinbarung unter Tel.: 0664/ (Montag bis Donnerstag von Uhr) Salzburg 5020 Salzburg Hofhaymer Allee 9-13, Telefon (0662) , Fax (0662) Termin nach Vereinbarung. Öffnungszeiten Mo. bis Fr. von 8:15 bis 12:15 Uhr und Mo, Di und Do auch 14 bis 16 Uhr 5280 Braunau im Gebäude des Bezirksgerichts Braunau/ Inn, Stadtplatz 1, jeden 1. Dienstag im Monat zwischen 10 und 12 Uhr. Bitte unbedingt um telefonische Anmeldung unter (0662) Tirol 6020 Innsbruck Maximilianstraße 2, Gebäude Hauptpost 3. Stock Zi Telefon (0512) und (0512) Sprechzeiten sind: MO bis FR 9.00 bis Uhr, DI von bis Uhr und nach Vereinbarung. Kärnten 9020 Klagenfurt Benediktinerplatz 5/1, Tel.: (0463) Mo. bis Do. von 8 Uhr bis 12 Uhr und nach Vereinbarung IMPRESSUM Verleger und Herausgeber: Mieterschutzverband Österreich 1070 Wien, Döblergasse 2 ZVR Chefredakteurin: Mag. Barbara Walzl-Sirk Satz & Grafik: Kurt Promer, Christian Wallner Druck: Thaler Druck Graz

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