Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Minister

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1 Ministerium für des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Minlstenum für Bauen, Wohnen, StadtentwIcklung und Verkehr des Landes Nordrhem-Westfalen, Düsseldorf..._ , An die Präsidentin des Landtags Nord rhein-westfalen Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags Düsseldorf Mal 2014 Seite 1 von 1 Aktenzeichen (bel Antwort bitte angeben) VI A Telefon Sitzung des Ausschusses für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr am Bericht zu TOP "Wochendhaus-, Ferienhaus.. und Campingplatzgebiete gemäß 10 Bau NVO in Nordrhein.. Westfalen n Anlagen: (60fach) Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, für die o. g. Sitzung des Ausschusses für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr hat Herr MdL Schemmer um e'inen schriftlichen Bericht der Landesregierung gebeten. Beigefügt übersende ich den erbetenen Bericht. Ich darf Sie bitten, die beigefügten Überdrucke zur Information an die Mitglieder des Ausschusses für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr weiterzuleiten. Dienstgebäude und lieferanschrift: Jürgensplatz Düsseldorf Telefon Telefax poststelle@mbwsv.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Straßenbahnlimen 704, 709, 719 bis Haltestelle Landtag/Knlebrücke

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3 Ministerium für Bauen, Wohnen, Mal 2014 WOII"II"'II''II'U' zu "Wochendhaus-,... OII".Olnh'!:lIB Campingplatzgebiete gemäß 10 Bau NVO in Nordrhein-Westfalen" Vorbemerkung Nordrhein-Westfalen ist ein Land mit hoher Einwohnerdichte. Hier leben ca. 18 Millionen Bürgerinnen und Bürger. Das im Baugesetzbuch des Bundes und der Baunutzungsverordnung geregelte Städtebaurecht soll dafür sorgen, dass der knappe Freiraum soweit möglich erhalten wird und die Städte sich so entwickeln, dass kommunale Dienstleistungen mit knappen Ressourcen erbracht werden können. Nach 10 BauNVO können durch Bebauungsplan Sondergebiete festgesetzt werden, die der Erholung dienen. Hierzu zählen Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete und Campingplatzgebiete. Campingplätze und Wochenendplätze sind nur in solchen durch Bebauungsplan ausgewiesenen Sondergebieten zulässig. Das Wesen eines Erholungsgebiets erschließt sich durch den Unterschied zwischen Freizeit und Alltag. Die Bürgerinnen und Bürger sollen die Möglichkeit haben, sich im Nahbereich der Städte vom Alltag und vom Berufsleben zu erholen. Aus diesem Grund sieht auch das Planungsrecht für Erholungsgebiete andere Voraussetzungen als für die anderen innerstädtischen Baugebiete vor. Im Erholungsgebiet soll auch deshalb nicht dauerhaft gewohnt werden, weil durch die nur vorübergehende Nutzung die Mobilheime, Wochenend- und Ferienhäuser einer größeren Anzahl von Personen (Verwandte, Bekannte, Freunde, Mieter) zur Verfügung stehen und auf diese Weise außerdem der Tourismusstandort NRW gestärkt wird. Wird dauerhaft auf Campingplätzen oder Wochenendplätzen gewohnt, so dehnen sich Stadtgebiete entgegen der planerischen Absicht sowohl des Landes (Gebietsentwicklungsplan) als auch der betroffenen Stadt (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) in den Außenbereich der Städte mit der Folge aus, dass sich nicht nur die Erschließungsanforderungen erhöhen, sondern auch die kommunalen Dienstleistungen verdichten. Dies kann im Hinblick auf die Kapazitäten der Kommunen zu Problemen führen. So müssen dauerhaft bewohnte Gebiete häufiger zur Müllentsorgung angefahren werden, es müssen von dort deutlich mehr Krankentransporte durchgeführt werden, die örtliche Feuerwehr muss das Gebiet In den regulären Einsatzplänen berücksichtigen und es könnte möglicherweise auch eine verstärkte Polizeipräsenz erforderlich werden. Vor diesem Hintergrund werden die gestellten Fragen wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Wie hoch ist die Anzahl der Dauernutzungen, das heißt die Anzahl der Erstwohnsitze in Sondernutzungsgebieten im Sinne des 10 BauNVO insgesamt? Den Bauaufsichtsbehörden ist es finanziell und personell nicht möglich, alle baulichen Anlagen ihres Zuständigkeitsbereichs kontinuierlich zu überwachen. Der Staat verlässt 1/3

4 Ministerium für Bauen, Wohnen, Düsseldorf, im Mai 2014 sich vielmehr - wie auch in anderen Rechtsgebieten - darauf, dass sich die Bürgerinnen und Bürger an das geltende Recht halten. Dies führt sowohl dazu, dass manche Rechtsverstöße - manchmal über einen langen Zeitraum - unentdeckt bleiben, als auch dazu, dass die Anzahl der Fälle von Baurechtsverstößen nicht erfasst wird. Zu Frage 2: Wie ist die Haltung der Landesregierung zum dauerhaften Wohnen in Sondernutzungsgebieten im Sinne des 10 BauNVO? Werden Mobilheime und Wochenend- oder Ferienhäuser unrechtmäßig dauerhaft bewohnt, so haben die Bauaufsichtsbehörden gemäß 61 BauO NRW dafür zu sorgen, dass dieser Verstoß gegen öffentliches Recht beseitigt wird. Sie untersagen daher durch Ordnungsverfügungen diese Nutzungen. Die Landesregierung sieht angesichts der eindeutigen Rechtslage und im Hinblick auf die Bedeutung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dieses Vorgehen als angemessen. Zu Frage 3: Welche Maßnahmen, zum Beispiel Kompromisslösungen wie Sondergenehmigungen oder Duldungen, wurden von Seiten der Behörden in den vergangenen Jahren ergriffen? Das Dauerwohnen stellt eine Nutzung dar, die gegen das Baurecht verstößt und für die daher keine Baugenehmigung erteilt werden kann. Sondergenehmigungen kennt das Baurecht nicht. Duldungen kommen nur im Zusammenhang mit den genannten Ordnungsverfügungen in Betracht. Diese Verfügungen müssen verhältnismäßig sein. Im Rahmen des auszuübenden Ermessens sind die für den Einzelfall relevanten Faktoren zu berücksichtigen. Eine Rolle spielen dabei.. die Schwere eines Verstoßes,.. die Frage, ob die Betroffenen von ihrem rechtswidrigen Verhalten wussten oder zumindest hätten wissen müssen, aber auch,.. ob möglicherweise die jeweiligen Kommunen selbst den Rechtsverstoß ausdrücklich oder stillschweigend ermöglicht haben... die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen (z.b., ob der persönliche Lebensmittelpunkt bereits seit sehr langer Zeit auf dem Campingplatz oder dem Wochenendplatz gelegen hat; auch Alter oder mögliche Krankheit). Diese Überlegungen führen beim Dauerwohnen dazu, dass die Nutzungsuntersagungen der Bauaufsichtsbehörden in der Regel mit langen Fristen versehen werden, innerhalb derer die Bürgerinnen und Bürger sich nach einem anderen Wohnsitz umsehen können. In manchen Fällen ist auch denkbar, dass die Weiternutzung bis zur freiwilligen Nutzungsaufgabe durch die Betroffenen oder deren Ableben geduldet wird. Es kommt aber 2/3

5 4 in Wl"'\t,.,....,,...rnt die jeweiligen Gebäude als Wohngebäude zu veräußern zu vererben. Voraussetzung für ein solches Vorgehen ist allerdings, dass die Bürger ihrerseits auf Rechtsmittel gegen die ihnen erteilte Nutzungsuntersagung verzichten. Durch ein solches Vorgehen soll sowohl den Betroffenen, als auch den Steuerzahlern der Aufwand für langwlenge Auseinandersetzungen bis hin zum Oberverwaltungsgericht erspart werden. Diese Verwaltungspraxis ist vom Oberverwaltungsgericht NRW bereits bestätigt worden. Sind in einem Baugebiet viele vergleichbare Fälle vorhanden, deren Würdigung ergäbe, dass die Weiternutzung sehr lange zu dulden wäre, kommt es, auch zur Entlastung der Verwaltung, in Betracht, einen Stichtag zu benennen und allen Personen, die bis zu diesem Termin bereits an der vorhandenen Stelle dauerhaft gewohnt haben, gleichartige Fristen anzubieten, innerhalb derer die Dauernutzung eingestellt werden muss. Frage 4: Wie hoch ist die Anzahl der ausgesprochenen Duldungen? und Frage 5: Wie beurteilt die Landesregierung die Duldungen? Etwa im Jahre 2005 wurde bekannt, dass es in NRW vermutlich zahlreiche Fälle unrechtmäßigen Dauerwohnens geben dürfte. Da die BauaufsIchtsbehörden angesichts der von ihnen durchzuführenden Genehmigungsverfahren und BauzustandsbesIchtigungen ni~ht alle Fälle gleichzeitig aufgreifen könnten, beschloss die oberste Bauaufsichtsbehörde, dass nicht flächendeckend nach Rechtsverstößen gesucht werden solle, sondern die Bauaufsichtsbehörden nur in ihnen auf sonstige Weise bekannt werdenden Fällen tätig werden sollten. Dieses Vorgehen wurde seitens der Landesregierung im November durch den damals für die Bauaufsicht zuständigen Minister Lienenkämper und die für die Landesplanung zuständige Ministerin Thoben dem Petitionsausschuss erläutert, der dieses Vorgehen daraufhin im Grundsatz unterstützte. Die Jetzige Landesregierung ist - ebenso wie die Vorgängerregierungen - der Auffassung, dass die beschriebenen Duldungen im Zusammenhang mit den ausgesprochenen Nutzungsuntersagungen geeignet sind, mittelfristig eine gesetzeskonforme Nutzung der Gebäude in den Erholungsgebieten wieder herzustellen und dabei Härten für die Betroffenen, soweit möglich,.zu vermeiden. Über die Anzahl der von den unteren Bauaufsichtsbehörden aufgegriffenen Fälle und damit auch über die Anzahl etwaiger Duldungen liegen der Landesregierung keine Zahlen vor. 3/3

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