Teil G: Publikationen der Swiss Funds Association SFA

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1 Teil G: Publikationen der Swiss Funds Association SFA I. Verhaltensregeln für die schweizerische Fondswirtschaft 30. August 2000 I Zielsetzungen 1 Die nachstehenden Verhaltensregeln sind vom Vorstand des SFA im Bestreben erlassen worden, das Ansehen der schweizerischen Fondswirtschaft und der von den schweizerischen Fondsleitungen verwalteten Anlagefonds im In- und Ausland zu wahren und zu fördern; einen hohen Qualitätsstandard des Produkte- und Dienstleistungsangebotes am schweizerischen Fondsmarkt sicherzustellen; und eine grösstmögliche Transparenz der am schweizerischen Markt angebotenen Fonds zu gewährleisten. 2 Kunden, die in der Schweiz bewilligte Fonds erwerben, sollen sich darauf verlassen können, dass diese eine hohe Qualität aufweisen sowie auf professionelle und transparente Weise angeboten werden. II Gültigkeit, Verbindlichkeit 1 Die Verhaltensregeln sind auf das Anwendungsgebiet des schweizerischen Anlagefondsgesetzes (AFG) ausgerichtet. Sie gelten für schweizerische Fondsleitungen (gemäss Art. 9 ff AFG) bezüglich Effektenfonds, übriger Fonds und Immobilienfonds (soweit zutreffend), Vertreter ausländischer Fonds (gemäss Art. 44 ff AFG) bezüglich öffentlich in der Schweiz angebotener Fonds. 2 Für einzelne Fondskategorien (speziell Immobilienfonds) und besondere Funktionen erlässt der SFA ergänzende Richtlinien. 3 Die Verhaltensregeln sind Standesregeln. Sie berühren das privatrechtliche Verhältnis zwischen der Fondsleitung und der Depotbank bzw. dem ausländischen Anlagefonds und dem Anleger nicht. Diese Verhältnisse stützen sich ausschliesslich auf die gesetzlichen Vorschriften und die jeweiligen privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den betroffenen Parteien ab. 4 Die Verhaltensregeln verpflichten Fondsleitungen und Vertreter ausländischer Fonds, eine ihrer Struktur und Geschäftstätigkeit entsprechende zweckmässige Betriebsorganisation, Ausbildung und Compliance zu gewährleisten. 229

2 5 Fondsleitungen und Vertreter ausländischer Fonds sind ferner gehalten, über die von ihnen angebotenen Fonds offen und umfassend zu informieren. Sie vertreiben ihre Fonds ausschliesslich über Vertriebsträger, die Gewähr für seriöse Vertriebsmodalitäten und Informationsvermittlung bieten. 6 Die Einhaltung der vorliegenden Verhaltensregeln muss bei einer Delegation von An lageentscheiden sowie von weiteren Teilaufgaben durch die Fondsleitung gemäss Art.11 Abs. 2 AFG gewährleistet bleiben. Die Fondsleitung stellt vertraglich sicher, dass die Beauftragten entweder in ihrem Tätigkeitsgebiet entsprechenden Regeln unterstehen oder sich dazu verpflichten, die Bestimmungen dieser Verhaltensregeln bei der Wahrnehmung der von der Fondsleitung übertragenen Funktionen sinngemäss einzuhalten. III Verhaltensregeln für schweizerische Fondsleitungen A Sorgfaltspflichten Die Fondsleitung trifft die erforderlichen Massnahmen zur Sicherung einer einwandfreien Qualität der von ihr angebotenen Produkte und Dienstleistungen. Organisatorische Massnahmen 1. Die Fondsleitung trifft die erforderlichen organisatorischen Massnahmen (inkl. internes Kontrollsystem), die ihr eine einwandfreie Führung des Fondsgeschäftes ermöglichen. In der Wahl der Organisation ist sie im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Anforderungen an die organisatorischen und personellen Massnahmen je nach ihrer Betriebsstruktur und Grösse grundsätzlich frei. Mindestens beachtet sie aber eine ausreichende Funktionentrennung zwischen den Tätigkeiten des Entscheidens (z.b. Verwaltung der Fondsvermögen), der Durchführung (z.b. Effektenhandel und -abwicklung) und der Administration (z.b. Bewertung der Fondsvermögen und Buchhaltung) Die folgenden Bestimmungen gelten bei einer Delegation von Anlageentscheiden sowie von weiteren Teilaufgaben gemäss Art.11 Abs. 2 AFG: 2 Die Fondsleitung wählt für die Delegation von Aufgaben (gemäss Art.11 Abs. 2 AFG) ausschliesslich solche Beauftragte aus, die für eine einwandfreie Ausführung der betreffenden Aufgabe ausreichend qualifiziert sind. Bei einer Delegation von Aufgaben beachtet die Fondsleitung die Anforderungen an eine ausreichende Funktionen - trennung gemäss Ziff.1 sinngemäss. 3 Die Fondsleitung trifft die notwendigen Massnahmen für eine korrekte Instruktion der Beauftragten sowie eine zweckmässige Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages. Sie hat die delegierten Tätigkeiten in schriftlichen Verträgen festzuhalten und namentlich Schnittstellen, Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten und Haftungsfragen angemessen zu regeln. Die Fondsleitung hat sich zudem die erforderlichen Einsichts-, Weisungs- und Kontrollrechte vertraglich einräumen zu lassen. 230

3 3. 1 Die Fondsleitung hält die Aufbau- und Ablauforganisation sowie die Ausgestaltung von Kompetenzen sowie das interne Kontrollsystem und die Kompetenzverteilung in geschäftsinternen Weisungen, Richtlinien oder Reglementen fest. 2 Besondere Beachtung erfordern: Verhaltens- und Kompetenzregeln für ausserordentliche Fälle (z.b. massive Anteilaus gaben und -rücknahmen, eingestellter Handel an Wertschriftenmärkten, verunmöglichte Bewertung von Anlagen, Bewertungsdifferenzen), eine Regelung des Zugriffs auf die für die Bewertung, die Verbuchung und das Controlling eingesetzte Software, ein adäquates Risk Management, die von der Vermögensverwaltung unabhängige Bewertung der Fondsvermögen (z.b. zulässige Bewertungskurse, Protokollierung von Eingriffen, Plausibilisierung der Bewertungskurse), die ständige Überwachung der Einhaltung der anlagefondsgesetzlichen und reglementarischen Anlagebeschränkungen. 4. Die Fondsleitung arbeitet ausschliesslich mit einer Depotbank zusammen, die für eine einwandfreie Ausführung der betreffenden Aufgabe ausreichend qualifiziert ist Die Fondsleitung schliesst mit der Depotbank einen Vertrag ab, der namentlich die Schnittstellen und die Verantwortlichkeiten festhält. 2 Auch die Ausführung von Effektenhandelsaufträgen durch die Depotbank sowie die sonstigen, von dieser für die Fondsleitung zu erbringenden Dienstleistungen sind in diesem Vertrag zu regeln. B Treuepflichten Die Fondsleitung handelt und entscheidet in Bezug auf die ihr zugewiesenen Aufgaben unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger. Die berechtigten Interessen der Anleger sind jederzeit zu wahren. Anlage des Fondsvermögens 6. 1 Die Fondsleitung befolgt bei der Vermögensanlage für die von ihr verwalteten Fonds eine Politik, die dauernd mit dem in Prospekt und Reglement sowie Marketingunterlagen dargelegten Anlagecharakter des betreffenden Fonds übereinstimmt. 2 Dies schliesst nicht aus, dass die Fondsleitung die für einen Fonds befolgte Anlagepolitik (im Rahmen des bestehenden Reglements) jederzeit neu ausrichten kann. Wenn sich dadurch der Anlagecharakter des Fonds nachhaltig verändert, ist sie gehalten, den Prospekt gemäss Art.77AFV umgehend zu aktualisieren. 231

4 7. Die Fondsleitung verwaltet die von ihr aufgelegten Fonds strikte nach dem Prinzip der Gleichbehandlung. Sie verzichtet darauf, bestimmte Fonds und/oder Anlegergruppen zulasten anderer bevorzugt zu behandeln. 8. Die Fondsleitung unterlässt Handlungen, die eine transparente und marktkonforme Preisbildung an den Wertpapiermärkten beeinträchtigen könnten. Ausführung von Effektenhandelsgeschäften und sonstigen Transaktionen 9. Die Fondsleitung entscheidet über die Auswahl der Gegenparteien, über welche die Transaktionen abgewickelt werden nach objektiven Kriterien, unter ausschliesslicher Wahrung der Interessen der Anleger. Sie erteilt Aufträge nur an sorgfältig ausgewählte Gegenparteien, die Gewähr für aus Gesamtsicht bestmögliche Erfüllung in preismässiger, zeitlicher und quantitativer Hinsicht (best execution) bieten. Die Auswahl der Gegenparteien ist in regelmässigen Abständen zu überprüfen. Vereinbarungen, welche die Entscheidungsfreiheit der Fondsleitung einschränken, sind unzulässig. Die Fondsleitung wickelt Transaktionen an den Effekten-, Devisenund sonstigen Märkten zu marktkonformen Konditionen ab. 10. Die Fondsleitung stellt sicher, dass Retrozessionen in Form von sogenannten «soft commissions» bzw. damit abgegoltene Leistungen direkt oder indirekt dem Fonds zugute kommen (z.b. Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme). Dies verpflichtet die Fondsleitung dazu, eine klare Politik bezüglich Verwendung von Retrozessionen auf den für Rechnung der Fonds getätigten Börsengeschäften zu formulieren und aktenkundig festzuhalten, entsprechende Regelungen mit den mit der Verwaltung der Fondsvermögen beauftragten Portfolio Managern zu treffen und deren Einhaltung zu überwachen. Vermeidung von Interessenkonflikten 11. Die Fondsleitung trifft die nach ihrer Grösse und Struktur zweckdienlichen organisatorischen und personellen Massnahmen wie z.b. die Regelung des Informationsflusses, um Interessenkonflikte zwischen ihr und ihren Beauftragten einerseits und den Anlegern anderseits entweder zu vermeiden oder eine Benachteiligung der Anleger durch solche Interessenkonflikte auszuschliessen. 12. Die Fondsleitung befolgt eine Salär- und Vergütungspolitik, die Interessenkonflikte zwischen ihren Mitarbeitern und den Anlegern ausschliesst. Insbesondere verzichtet sie auf finanzielle Anreize zu Verhalten, die dem Interesse der Anleger schaden könnten (z.b. Bonuszahlungen, die sich nach dem Volumen der getätigten Börsentransaktionen richten). 13. Die Fondsleitung erlässt für Eigengeschäfte ihrer Mitarbeiter geeignete Bestimmungen, die verhindern dass 232

5 Interessenkonflikte zwischen den Mitarbeitern und der Fondsleitung oder den An legern entstehen, Mitarbeiter ihre berufliche Funktion zur missbräuchlichen Erlangung von Ver - mögensvorteilen ausnützen (z.b. «front running», Missbrauch von Insiderinformationen, Zuteilungen bei Emissionen), das Ansehen der Fondsleitung durch Eigengeschäfte der Mitarbeiter beeinträchtigt wird. Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Fonds verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger aus. Sie muss in der Lage sein, über die Ausübung ihrer Mitgliedschaftsund Gläubigerrechte gegenüber den Anlegern Auskunft zu geben. 2 Bei anstehenden Routinegeschäften steht es ihr frei, die Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder Dritte zu delegieren. 3 Bei allen sonstigen Traktanden, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Fondsleitung als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahestehender juristischer Personen zustehen, hat die Fondsleitung das Stimmrecht selber auszuüben oder ausdrückliche Weisungen zu erteilen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, dem Portfolio Manager, der Gesellschaft oder Dritten erhält oder aus der Presse erfährt. C Informationspflichten Die Fondsleitung informiert offen und in allgemein verständlicher Sprache über die von ihr verwalteten Fonds. Insbesondere legt sie die mit einer Fondsanlage verbundenen Risiken sowie die Performance und Kosten offen. Die Fondsleitung gewährleistet eine einheitliche und kontinuierliche Information der Anleger. Kommunikation mit Anlegern Die Fondsleitung erläutert in den Verkaufsunterlagen gemäss Ziff. 6 für die von ihr verwalteten Fonds deren Anlagecharakter und Anlageeignung in kundengerechter (leserfreundlicher) Form und Sprache. Insbesondere weist sie auf die mit bestimmten Anlagen verbundenen Risiken hin. 2 Die Fondsleitung kann jedoch davon ausgehen, dass jeder Anleger mit den Grundrisiken einer Geldmarkt-, Obligationen-, Aktien- und Fremdwährungsanlage vertraut ist. Die Informationspflicht bezieht sich deshalb auf die über diese allgemeinen Risiken hinausgehenden Risikofaktoren wie 233

6 eine generelle Aussage über die Besonderheiten des Fondstyps, erhöhte Kursschwankungsrisiken bei speziellen Aktienfonds (z.b. bestimmte Bran - chenfonds oder Länderfonds mit Anlagen in Schwellenländern), erhöhte Kursschwankungsrisiken bei speziellen Obligationenfonds (z.b. Fonds mit Anlagen in hochrentierenden Anleihen), potentielle Gegenparteirisiken beim Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten, spezifische Risiken komplexer Fondsstrukturen, potentielle Liquiditätsrisiken an den Anlagemärkten des betreffenden Fonds und mögliche Auswirkungen auf die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Bei der Publikation von Performancedaten für die von ihr verwalteten Fonds hält sich die Fondsleitung an international anerkannte Standards bezüglich Berechnungsmethode, einer zweckmässigen Zeitperiode (z.b. 1, 3 und 5 Jahre sowie seit der Gründung des Fonds), der Wahl von geeigneten Vergleichsindices (Benchmarks). 2 Bei jeder Publikation von Performancedaten weist die Fondsleitung darauf hin, dass die historische Performance für die Zukunft nicht garantiert werden kann. 3 Sodann verzichtet die Fondsleitung in der Werbung auf nicht garantierte Performanceversprechungen (dies gilt nicht für die Veröffentlichung indikativer Mindestpreise bei Fonds mit begrenzten Kursrisiken), irreführende Performancevergleiche. 17. Die Fondsleitung legt sämtliche bei der Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen sowie bei der Verwaltung der Fonds anfallenden Kosten offen. Sie gewährleistet eine Gebührentransparenz, die internationalen Standards entspricht. 18. Die Fondsleitung gewährleistet eine konsistente Informationspolitik, die es dem Anleger ermöglicht, sich ein objektives Bild über die Entwicklung der Fondsanteile zu machen. Die Wahl des Informationsumfanges und der Form der Informationsvermittlung bleibt der Fondsleitung freigestellt. Informationen z.h. des SFA 19. Die Fondsleitung liefert dem SFA bzw. vom SFA delegierten Dritten die für statistische Zwecke und zur Verbesserung der Transparenz über die Entwicklung des schweizerischen Fondsmarktes erforderlichen Daten. Sie gibt die öffentlich zugänglichen Daten zur weiteren Verbreitung durch den SFA frei. 234

7 D Sorgfalts- und Treuepflichten im Fondsvertrieb Die Fondsleitung trifft die notwendigen Vorkehrungen, um im Vertrieb der von ihr verwalteten Fonds eine objektive und seriöse Kundenakquisition sowie -beratung zu gewährleisten. Sie trifft zweckdienliche Massnahmen, um Interessenkonflikte zwischen den Vertriebsträgern und den Anlegern zu vermeiden. 20. Die Fondsleitung vertreibt die von ihr verwalteten Fonds ausschliesslich über Vertriebsträger, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten sowie bezüglich Geldwäscherei einer entsprechenden Aufsicht unterstehen. 21. Die Fondsleitung wendet gegenüber den Vetriebsträgern ein Vergütungssystem an, welches eine einwandfreie Kundenberatung und die Pflege langfristiger Beziehungen fördert. 22. Die Fondsleitung schliesst Vertriebsverträge ausschliesslich auf der Grundlage der vom SFA erlassenen Richtlinien für den Fondsvertrieb und des Mustervertriebsvertrages ab. IV Verhaltensregeln für Vertreter ausländischer Fonds in der Schweiz Für die Vertreter ausländischer Fonds in der Schweiz gelten die unter Abschnitt III C und D genannten Regeln sinngemäss. V Übrige Bestimmungen A Kontrolle durch die Revisionsstellen Die Fondsleitungen und die Vertreter ausländischer Fonds verpflichten sich, die Einhaltung dieser Verhaltensregeln durch ihre Revisionsstellen überprüfen zu lassen. B Inkrafttreten Die Verhaltensregeln wurden am 30. August 2000 vom Vorstand des SFA verabschiedet. Sie treten auf den 1. Januar 2001 in Kraft. Es besteht eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2001, während derer die Fondsleitungen und Vertreter ausländischer Fonds die nötigen Umsetzungsarbeiten durchzuführen haben. 235

8 II. Verhaltensregeln für die schweizerische Fondswirtschaft Entwurf vom 28. Februar 2009 I Zielsetzungen Die nachstehenden Verhaltensregeln sind vom Vorstand der SFA im Bestreben erlassen worden, gestützt auf das FINMA-RS 09/1 Eckwerte zur Vermögensverwaltung als von der Aufsichtsbehörde anerkannter Mindeststandard im Sinne von Art. 20 Abs. 2 KAG zu dienen; das Ansehen der schweizerischen Fondswirtschaft im In- und Ausland zu wahren und zu fördern; zum Erhalt und Ausbau des Vertrauens in das Produkt «Fonds» beizutragen; einen hohen Qualitätsstandard des Produkte- und Dienstleistungsangebotes am schweizerischen Fondsmarkt sicherzustellen; und eine grösstmögliche Transparenz der am schweizerischen Fondsmarkt angebotenen Fonds zu gewährleisten. Anleger, die in der Schweiz genehmigte Fonds erwerben, sollen sich darauf verlassen können, dass diese eine hohe Transparenz aufweisen sowie auf professionelle und objektive Weise angeboten und vertrieben werden. II Geltungsbereich, Verbindlichkeit Die Verhaltensregeln sind auf das Anwendungsgebiet der dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) unterstellten offenen kollektiven Kapitalanlagen (nachstehend «Fonds» genannt) sowie deren Bewilligungsträger beschränkt. Sie gelten daher für Fondsleitungen und SICAV im Sinne von Art. 28 ff. bzw. 36 ff. KAG; Vertreter ausländischer Fonds im Sinne von Art. 123 ff. KAG. Für einzelne Fondsarten (z.b. Immobilienfonds) und besondere Themengebiete (z.b. NAV-Berechnung, TER/PTR, Fondsperformance, Vertrieb) kann die SFA ergänzende Richtlinien erlassen. Zudem kann sie Fonds oder Teilvermögen, welche sich ausschliesslich an qualifizierte Anleger richten, ganz oder teilweise vom Geltungsbereich einzelner Richtlinien ausnehmen. Allfällige strengere, für die Fondsleitungen und SICAVsowie die Vertreter ausländischer Fonds in Bezug auf den jeweiligen Fonds geltenden gesetzlichen, regulatorischen, selbstregulatorischen und/oder vertraglichen Bestimmungen bleiben vorbehalten. Insbesondere bleiben die Aufsichtsregeln der FINMA zum Marktverhalten im Effektenhandel gemäss FINMA-RS 08/38 Marktverhaltensregeln vorbehalten. 236

9 Die Verhaltensregeln sind Standesregeln. Sie berühren das privatrechtliche Verhältnis der Fondsleitung bzw. der SICAV und im Falle des vertraglichen Anlagefonds der Depotbank bzw. dem Vertreter ausländischer Fonds mit den jeweiligen Anlegern nicht. Diese Verhältnisse stützen sich ausschliesslich auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und die jeweiligen privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den betroffenen Parteien ab. Die Verhaltensregeln verpflichten Fondsleitung, SICAV und Vertreter ausländischer Fonds, eine ihrer Struktur und Geschäftstätigkeit entsprechende zweckmässige und angemessene Betriebsorganisation, insbesondere in den Bereichen Risk Management, internes Kontrollsystem und Compliance zu gewährleisten. Fondsleitung, SICAV und Vertreter ausländischer Fonds sind verpflichtet, über die von ihnen angebotenen Fonds offen und umfassend zu informieren. Sie vertreiben ihre Fonds ausschliesslich über Vertriebsträger, die Gewähr für seriöse Vertriebsmodalitäten und Informationsvermittlung bieten. Die Einhaltung der vorliegenden Verhaltensregeln muss bei einer Delegation von Anlageentscheiden sowie von weiteren Teilaufgaben durch die Fondsleitung und die SICAV gemäss Art. 31 KAG gewährleistet bleiben. III Verhaltensregeln für Fondsleitungen und SICAV Die Fondsleitung und die SICAV wahren die in Art. 20 KAG aufgeführten Grundsätze. Art. 20 KAG Grundsätze 1 Die Bewilligungsträger und ihre Beauftragten wahren insbesondere die folgenden Pflichten: a. Treuepflicht: Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anlegerinnen und Anleger; b. Sorgfaltspflicht: Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind; c. Informationspflicht: Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über die von ihnen verwalteten kollektiven Kapitalanlagen. 2 Die Aufsichtsbehörde kann Verhaltensregeln von Branchenorganisationen als Mindeststandard festlegen. A Treuepflichten Die Fondsleitung und die SICAV beachten die in Art. 20 Abs. 1 Bst. a KAG und Art. 31 KKV aufgeführten Treuepflichten. Art. 31 KKV Treuepflicht 1 Die Bewilligungsträger und ihre Beauftragten dürfen von kollektiven Kapitalanlagen Anlagen auf eigene Rechnung nur zum Marktpreis erwerben und ihnen Anlagen aus eigenen Beständen nur zum Marktpreis veräussern. 237

10 2 Sie haben für an Dritte delegierte Leistungen auf die ihnen gemäss Fondsreglement, Gesellschaftsvertrag, Anlagereglement oder Vermögensverwaltungsvertrag zustehende Entschädigung zu verzichten, sofern diese nicht zur Bezahlung der Leistung des Dritten verwendet wird. 3 Werden Anlagen einer kollektiven Kapitalanlage auf eine andere Anlage des gleichen oder eines ihm nahe stehenden Bewilligungsträgers übertragen, so dürfen keine Kosten belastet werden. 4 Die Bewilligungsträger dürfen keine Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen erheben, wenn sie Zielfonds erwerben, die: a. sie unmittelbar oder mittelbar selbst verwalten; oder b. von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie verbunden sind durch: 1. eine gemeinsame Verwaltung, 2. Beherrrschung, oder 3. eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung. 5 Für die Erhebung einer Verwaltungskommission bei Anlagen in Zielfonds nach Absatz 4 gilt Artikel 73 Absatz 4 sinngemäss. 6 Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten. Sie kann die Absätze 4 und 5 auch für weitere Produkte anwendbar erklären. Die Fondsleitung und die SICAV befolgen die Grundsätze von Art. 21 KAG hinsichtlich Vermögensanlage. Vermögensanlage Art. 21 KAG Vermögensanlage 1 Die Bewilligungsträger und ihre Beauftragten befolgen eine Anlagepolitik, die dauernd mit dem in den entsprechenden Dokumenten festgelegten Anlagecharakter der kollektiven Kapitalanlage übereinstimmt. 2 Sie dürfen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräusserung von Sachen und Rechten für sich wie für Dritte nur die Vergütungen entgegennehmen, die in den entsprechenden Dokumenten vorgesehen sind. Retrozessionen und andere Vermögensvorteile sind der kollektiven Kapitalanlage gutzuschreiben. 3 Sie dürfen Anlagen auf eigene Rechnung nur zum Marktpreis übernehmen und Anlagen aus eigenen Beständen nur zum Marktpreis abtreten. Die Fondsleitung und die SICAV befolgen bei der Vermögensanlage für die von ihnen verwalteten Fonds eine Anlagepolitik die dauernd mit dem in den entsprechenden Dokumenten festgelegten Anlagecharakter übereinstimmt. Dies schliesst nicht aus, dass die Fondsleitung und die SICAV die für einen Fonds befolgte Anlagepolitik (im Rahmen des bestehenden Fondsvertrages bzw. Anlagereglements) jederzeit neu ausrichten können. Wenn sich dadurch der Anlagecharakter des 238

11 Fonds nachhaltig verändert, sind sie gehalten, den Prospekt bzw. den vereinfachten Prospekt umgehend zu aktualisieren. Die Fondsleitung und die SICAV verwalten die von ihnen aufgelegten Fonds nach dem Prinzip der Gleichbehandlung. Sie verzichten darauf, bestimmte Fonds und/oder Anlegergruppen zulasten anderer bevorzugt zu behandeln. Davon ausgenommen ist die unterschiedliche Behandlung der einzelnen Fondsgruppen (Publikumsfonds, Fonds für qualifizierte Anleger, Einanlegerfonds), Teilvermögen und/oder Anteilsklassen eines Fonds. Wahrung und Förderung der Marktintegrität Die Fondsleitung und die SICAV unterlassen jegliche Handlungen, die eine transparente und marktkonforme Preisbildung an den Anlagemärkten beeinträchtigen könnten. Die Fondsleitung und die SICAV lassen keine Anlagegeschäfte und sonstige Tätigkeiten ausführen, die eine Manipulation von Kursen bewirken. Bei der Ausführung von Effektenhandelsgeschäften und sonstigen Transaktionen beachten die Fondsleitung und die SICAV die Bestimmungen von Art. 22 KAG. Ausführung von Effektenhandelsgeschäften und sonstigen Transaktionen Art. 22 KAG Effektenhandelsgeschäfte 1 Gegenparteien für Effektenhandelsgeschäfte und sonstige Transaktionen sind sorgfältig auszuwählen. Sie müssen Gewähr für die bestmögliche Erfüllung der Transaktionen in preismässiger, zeitlicher und quantitativer 1 Hinsicht bieten. 2 Die Auswahl der Gegenparteien ist in regelmässigen Abständen zu überprüfen. 3 Vereinbarungen, welche die Entscheidungsfreiheit der Bewilligungsträger oder ihrer Beauftragten einschränken, sind unzulässig. Die Fondsleitung und die SICAV wickeln Transaktionen an den Effekten-, Devisen- und sonstigen Märkten zu marktkonformen Konditionen ab. Die Fondsleitung und die SICAV stellen sicher, dass Gebührenteilungsvereinbarungen und geldwerte Leistungen in Form von sogenannten «soft commissions» bzw. damit abgegoltene Leistungen direkt oder indirekt dem Fonds zugute kommen (z.b. Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme). Dies verpflichtet die Fondsleitung und die SICAV dazu, eine klare Politik bezüglich Verwendung von «soft commissions» auf den für Rechnung der Fonds getätigten Börsengeschäften zu formulieren und aktenkundig festzuhalten; entsprechende Regelungen mit den mit der Verwaltung der Fondsvermögen beauftragten Asset Managern zu treffen und deren Einhaltung zu überwachen. 1 Es handelt sich um einen offensichtlichen Fehler; gemeint ist «qualitativ». 239

12 Vermeidung bzw. Offenlegung von Interessenkonflikten Die Fondsleitung und die SICAV treffen die nach ihrer Grösse und Struktur zweckdienlichen organisatorischen und personellen Massnahmen wie z.b. die Regelung des Informationsflusses, um Interessenskonflikte zwischen ihnen und ihren Beauftragten einerseits und den Anlegern zu vermeiden und eine Benachteiligung einzelner kollektiver und/oder individueller Kapitalanlagen infolge solcher Interessenkonflikte auszuschliessen. Können Benachteiligungen trotz Massnahmen nicht ausgeschlossen werden, ist der entsprechende Interessenkonflikt offen zu legen. Die Fondsleitung und die SICAV befolgen eine Salär- und Vergütungspolitik, die Interessenkonflikte zwischen den Mitarbeitenden einerseits, den Anlegern anderseits, ausschliesst. Insbesondere verzichten sie auf finanzielle Anreize zu Verhalten, die dem Interesse der Anleger schaden könnten (z.b. Bonuszahlungen, die sich nach dem Volumen der getätigten Börsentransaktionen richten). Die Fondsleitung und die SICAV erlassen für Eigengeschäfte ihrer Mitarbeitenden, die von beabsichtigten oder getätigten Transaktionen Kenntnis haben, geeignete Weisungen, die verhindern dass Interessenskonflikte zwischen den Mitarbeitenden und den Anlegern entstehen; Mitarbeitende ihre beruflichen Kenntnisse oder Funktionen zur missbräuchlichen Erlangung von Vermögensvorteilen zur vorgängigen, parallelen oder unmittelbar danach anschliessenden Durchführung von gleichlaufenden Eigengeschäften ausnützen können (z.b. «front running», «parallel running», «after running», Missbrauch von Insider-Informationen, Zuteilungen bei Emissionen oder IPO); das Ansehen der Fondsleitung und der SICAV durch Eigengeschäfte der Mitarbeitenden beeinträchtigt wird. Die Fondsleitung und die SICAV regeln schriftlich die Entgegennahme von Vergünstigungen, Einladungen etc. durch Mitarbeitende so, dass die Beeinflussung von deren Entscheiden ausgeschlossen werden kann. Er regelt im Weiteren das Verbot der Umschichtung von Depots der Kunden ohne einen im Kundeninteresse liegenden wirtschaftlichen Grund («churning»). Die Fondsleitung und die SICAV beachten bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten die Bestimmungen von Art. 23 KAG. Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten Art. 23 KAG Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten 1 Die mit den Anlagen verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte sind unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anlegerinnen und Anleger auszuüben. 2 Artikel 685d Absatz 2 des Obligationenrechts findet auf Anlagefonds keine Anwendung. 3 Verwaltet eine Fondsleitung mehrere Anlagefonds, so wird die Höhe der Beteiligung im Hinblick auf die prozentmässige Begrenzung nach Artikel 685d Absatz 1 des Obligationenrechts für jeden Anlagefonds einzeln berechnet. 240

13 4 Absatz 3 gilt auch für jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage im Sinne von Artikel 92 ff. Die Fondsleitung und die SICAV regeln sowohl die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte als auch die Fälle, in denen darauf verzichtet werden darf, in einer internen Richtlinie und gewährleisten die Transparenz, welche den Anlegern den Nachvollzug von deren Ausübung ermöglicht. Namentlich bei anstehenden Routinegeschäften steht es ihnen frei, auf die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte zu verzichten oder diese an die Depotbank oder Dritte zu delegieren. Bei allen sonstigen Traktanden, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Fondsleitung und der SICAV als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahestehender juristischer Personen zustehen, haben die Fondsleitung und die SICAV das Stimmrecht selber auszuüben oder ausdrückliche Weisungen zu erteilen. Sie dürfen sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, dem Asset Manager, der Gesellschaft selbst oder Dritten erhalten oder aus der Presse erfahren haben. Teilnahme an Sammelklagen (class actions) Die Fondsleitung und die SICAV können an mit den Anlagen der verwalteten Fonds verbundenen Sammelklagen im Interesse der Anleger teilnehmen. Dabei steht es ihnen frei, selbst teilzunehmen, einen Vertreter zu bestimmen oder den Anspruch abzutreten. Nehmen die Fondsleitung und die SICAV an Sammelklagen teil, regeln sie das Vorgehen in einer internen Richtlinie. B Sorgfaltspflichten Die Fondsleitung und die SICAV beachten die in Art. 20 Abs. 1 Bst. b KAG und Art. 33 KKV aufgeführten Sorgfaltspflichten. Art. 33 KKV Sorgfaltspflicht 1 Die Bewilligungsträger sorgen für eine wirksame Trennung der Tätigkeiten des Entscheidens (Vermögensverwaltung), der Durchführung (Handel und Abwicklung) und der Administration. 2 Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen gestatten oder die Trennung weiterer Funktionen anordnen. Organisatorische Massnahmen Die Fondsleitung und die SICAV treffen die erforderlichen organisatorischen Massnahmen (inkl. Risk Management, internes Kontrollsystem, Compliance), die ihnen eine einwandfreie Führung des Fondsgeschäftes ermöglichen. In der Wahl der Organisation sind sie im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Anforderungen an die 241

14 organisatorischen und personellen Massnahmen je nach ihrer Betriebsstruktur und Grösse grundsätzlich frei. Mindestens beachten sie aber eine ausreichende Funktionentrennung zwischen den Tätigkeiten des Entscheidens (Anlageentscheide); der Durchführung (Handel und Abwicklung) und der Administration. Die folgenden Bestimmungen gelten bei einer Delegation von Aufgaben gemäss Art. 31 bzw. Art. 51 KAG sowie Art. 65 und 66 KKV: Die Fondsleitung und die SICAV wählen für die Delegation von Aufgaben (gemäss Art. 31 KAG bzw. Art. 51 KAG sowie Art. 65 und 66 KKV) ausschliesslich solche Beauftragte aus, die für eine einwandfreie Ausführung der betreffenden Aufgabe ausreichend qualifiziert sind. Bei einer Delegation von Aufgaben beachten die Fondsleitung und die SICAV die Anforderungen an eine ausreichende Funktionentrennung sinngemäss. Die Fondsleitung und die SICAV treffen die notwendigen Massnahmen für eine korrekte Instruktion der Beauftragten sowie eine zweckmässige Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages. Sie haben die delegierten Tätigkeiten in schriftlichen Verträgen festzuhalten und namentlich Schnittstellen, Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten und Haftungsfragen angemessen zu regeln. Die Fondsleitung und die SICAV haben sich zudem die erforderlichen Einsichts-, Weisungs- und Kontrollrechte vertraglich einräumen zu lassen. Anlageentscheide dürfen nur an Vermögensverwalter delegiert werden, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen, es sei denn, die Aufsichtsbehörde habe eine Ausnahme bewilligt (Art. 31 Abs. 3 KAG). Für Effektenfonds, die in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert vertrieben werden sollen, dürfen die Anlageentscheide weder an die Depotbank noch an andere Unternehmen delegiert werden, deren Interessen mit denen der Fondsleitung und der SICAV oder der Anleger kollidieren können. Die Administration einer SICAV darf nur an eine bewilligte Fondsleitung delegiert werden. Beauftragt der Verwaltungsrat der SICAV eine Fondsleitung mit der Administration der SICAV, so sind die Rechte und Pflichten der Vertragspartner in einem schriftlichen Vertrag zu umschreiben, namentlich die übertragenen Aufgaben; allfällige Befugnisse zur Weiterdelegation; die Rechenschaftspflicht der Fondsleitung; die Kontrollrechte des Verwaltungsrates. Die SICAV lässt sich im Vertrag mit der beauftragten Fondsleitung insbesondere die notwendigen Einsichts-, Weisungs- und Kontrollrechte einräumen und stellt die notwendige Überwachung durch den Verwaltungsrat der SICAV sicher. Die Fondsleitung und die SICAV halten die Aufbau- und Ablauforganisation sowie das interne Kontrollsystem und die Kompetenzverteilung in geschäftsinternen Weisungen, Richtlinien oder Reglementen fest. 242

15 Besondere Beachtung erfordern: Verhaltens- und Kompetenzregeln für ausserordentliche Fälle (z.b. massive Anteilausgaben und -rücknahmen, eingestellter Handel an Anlagemärkten, verunmöglichte Bewertung von Anlagen, Bewertungsdifferenzen); eine Regelung des Zugriffs auf die für die Bewertung, die Verbuchung und das Controlling eingesetzte Software; ein adäquates Risk Management; die Bewertung der Fondsvermögen (z.b. zulässige Bewertungskurse, Protokollierung von Eingriffen, Plausibilisierung der Bewertungskurse), die unabhängig von den für die Anlageentscheide zuständigen Personen erfolgen muss; die ständige Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Anlagebeschränkungen sowie sämtlicher anderer anwendbarer Bestimmungen und regulatorischer Vorschriften (Compliance); Verhaltens- und Kompetenzregeln für den Fall, dass die Fondsleitung bzw. die SICAV neben der Ausübung des Fondsgeschäfts gleichzeitig in der Vermögensverwaltung, Anlageberatung und/oder Aufbewahrung und technischen Verwaltung kollektiver Kapitalanlagen tätig ist. Die Fondsleitung und die SICAV müssen über das ihrer Tätigkeit angemessene und entsprechend qualifizierte Personal verfügen. Die für die Verwaltung und Geschäftsführung der Fondsleitung und SICAV verantwortlichen Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für einwandfreie Geschäftsführung bieten. Die für die Fondsleitung und die SICAV unterschriftsberechtigten Personen müssen kollektiv zu zweien zeichnen. Die Geschäftsleitung muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Diese müssen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können. Die Fondsleitung und die SICAV arbeiten ausschliesslich mit einer Depotbank zusammen, die für eine einwandfreie Ausführung der betreffenden Aufgabe ausreichend qualifiziert ist. Die Fondsleitung und die SICAV schliessen mit der Depotbank einen Vertrag ab, der namentlich die Schnittstellen und die Verantwortlichkeiten festhält. Auch die Ausführung von Effektenhandelsaufträgen durch die Depotbank sowie die sonstigen, von dieser für die Fondsleitung und die SICAV zu erbringenden Dienstleistungen sind vertraglich zu regeln. C Informationspflichten Die Fondsleitung und die SICAV beachten die in Art. 20 Abs. 1 Bst. c KAG und Art. 34 KKV aufgeführten Informationspflichten. Art. 34 KKV Informationspflicht 1 Die Bewilligungsträger weisen die Anlegerinnen und Anleger insbesondere auf die mit einer bestimmten Anlageart verbundenen Risiken hin. 243

16 2 Sie legen sämtliche Kosten offen, die bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und bei der Verwaltung der kollektiven Kapitalanlage anfallen. Zudem legen sie die Verwendung der Verwaltungskommission sowie die Erhebung einer allfälligen erfolgsabhängigen Kommission (Performance Fee) offen. 3 Sie gewährleisten bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten die Transparenz, welche den Anlegerinnen und Anlegern den Nachvollzug von deren Ausübung ermöglicht. Kommunikation mit Anlegern Die Fondsleitung und die SICAV erläutern in den Verkaufsunterlagen für die von ihr verwalteten Fonds deren Anlagecharakter und Anlageeignung in kundengerechter (leserfreundlicher) Form und Sprache. Insbesondere weisen sie auf die mit einer bestimmten Anlageart verbundenen Risiken hin. Die Fondsleitung und die SICAV können jedoch davon ausgehen, dass jeder Anleger mit den Grundrisiken einer Geldmarkt-, Obligationen-, Aktien- und Fremdwährungsanlage vertraut ist. Die Informationspflicht bezieht sich deshalb auf die über diese allgemeinen Risiken hinausgehenden Risikofaktoren wie eine generelle Aussage über die Besonderheiten des Fondstyps; erhöhte Kursschwankungsrisiken bei speziellen Aktienfonds (z.b. bestimmte Branchenfonds oder Länderfonds mit Anlagen in Schwellenländern); erhöhte Kursschwankungsrisiken bei speziellen Obligationenfonds (z.b. Fonds mit Anlagen in hochrentierenden Anleihen); potentielle Gegenparteirisiken beim Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten; spezifische Risiken komplexer Fondsstrukturen; potentielle Liquiditätsrisiken an den Anlagemärkten des betreffenden Fonds und mögliche Auswirkungen auf die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen; besondere Risiken, die mit alternativen Anlagen verbunden sind (Warnklausel). Die Informationspolitik trägt dem Risikopotential resp. der Risikokomplexität angemessen Rechnung. Bei der Publikation von Performancedaten für die von ihnen verwalteten Fonds halten sich die Fondsleitung und die SICAV an international anerkannte Standards. Die Fondsleitung und die SICAV legen sämtliche bei der Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen sowie bei der Verwaltung der Fonds anfallenden Vergütungen und Nebenkosten offen. Sie gewährleisten eine Kostentransparenz, die internationalen Standards entspricht. Aus der Verwaltungskommission dürfen Rückvergütungen und Vertriebsentschädigungen nur gewährt werden, sofern diese ausdrücklich in den Dokumenten vorgesehen sind (Art. 38 Abs. 6 KKV). Die Fondsleitung und die SICAV gewährleisten eine konsistente Informationspolitik, die es dem Anleger ermöglicht, sich ein objektives Bild über die Entwicklung der Fondsanteile zu machen. Die Wahl des Informationsumfanges und der Form der Informationsvermittlung bleiben der Fondsleitung und der SICAV freigestellt. 244

17 D Sorgfalts- und Treuepflichten im Fondsvertrieb Im Vertrieb beachten die Fondsleitung und die SICAV die Bestimmungen von Art. 24 KAG. Art. 24 KAG Vertrieb 1 Die Bewilligungsträger treffen die Vorkehrungen, die notwendig sind, um eine seriöse Akquisition und objektive Beratung der Kundinnen und Kunden zu gewährleisten. 2 Ziehen sie Dritte zum Vertrieb von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen bei, so schliessen sie mit diesen Vertriebsverträge ab. Die Fondsleitung und die SICAV vertreiben ihre Fonds ausschliesslich über Vertriebsträger, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Die Fondsleitung und die SICAV wenden gegenüber den Vertriebsträgern ein Vergütungssystem an, welches eine einwandfreie Kundenberatung und die Pflege langfristiger Beziehungen fördert. Die Fondsleitung und die SICAV schliessen Vertriebsverträge ausschliesslich auf der Grundlage der von der SFA erlassenen Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen und des Mustervertriebsvertrages ab. IV Verhaltensregeln für Vertreter ausländischer Fonds in der Schweiz Art. 124 KAG Pflichten 1 Der Vertreter vertritt die ausländische kollektive Kapitalanlage gegenüber Anlegerinnen und Anlegern und der Aufsichtsbehörde. Seine Vertretungsbefugnis darf nicht beschränkt werden. 2 Er hält die gesetzlichen Melde-, Publikations- und Informationspflichten sowie die Verhaltensregeln von Branchenorganisationen ein, die von der Aufsichtsbehörde zum Mindeststandard erklärt worden sind. Seine Identität ist in jeder Publikation zu nennen. Für die Vertreter ausländischer Fonds in der Schweiz gelten die unter Abschnitt III C und D genannten Regeln sinngemäss. V Inkrafttreten Die Verhaltensregeln wurden am 28. Februar 2009 vom Vorstand der SFA verabschiedet. Sie treten auf den... in Kraft. Es besteht eine Übergangsfrist bis..., 2 während derer die Fondsleitungen, die SICAV und die Vertreter ausländischer Fonds die nötigen Umsetzungsarbeiten durchzuführen haben. 2 Das Inkrafttretensdatum wird nach der Anerkennung der Verhaltensregeln als Mindeststandard durch die FINMA vom Vorstand der SFA festgelegt. Als Übergangsfrist sollen 2 Jahre ab Anerkennung durch die FINMA vorgesehen werden. 245

18 III. Verhaltensregeln für Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen Entwurf vom 28. Februar 2009 I Zielsetzungen Die nachstehenden Verhaltensregeln sind im Bestreben erlassen worden, gestützt auf das FINMA-RS 09/1 Eckwerte zur Vermögensverwaltung als von der Aufsichtsbehörde anerkannter Mindeststandard im Sinne von Art. 20 Abs. 2 KAG zu dienen. II Geltungsbereich, Verbindlichkeit Die Verhaltensregeln gelten für Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen mit Sitz in der Schweiz, die eine Bewilligung der FINMA als Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Bst. f bzw. Art.13 Abs. 4 KAG erhalten haben (nachstehend «Asset Manager»). Die Verhaltensregeln gelten nur für die Tätigkeit der Asset Manager kollektiver Kapitalanlagen. Sie gelten demzufolge weder für die nach Art. 10 Abs. 5 KAG durch die Aufsichtsbehörde von der Bewilligungspflicht befreiten Asset Manager von Fonds für qualifizierte Anleger noch für die individuelle Vermögensverwaltung. Allfällige strengere, für den Asset Manager in Bezug auf die jeweilige kollektive Kapitalanlage geltenden gesetzlichen, regulatorischen, selbstregulatorischen und/oder vertraglichen Bestimmungen bleiben vorbehalten. Insbesondere bleiben die Aufsichtsregeln der FINMA zum Marktverhalten im Effektenhandel gemäss FINMA-RS 08/38 Marktverhaltensregeln vorbehalten. Die Verhaltensregeln sind Standesregeln. Sie betreffen nur das Innenverhältnis zwischen dem Asset Manager und dessen Auftraggeber («Bewilligungsträger» im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Bst. a d KAG) und begründen daher insbesondere keine Rechte der Anlegerinnen und Anleger der betreffenden kollektiven Kapitalanlage gegenüber dem Asset Manager. III Treuepflichten A Vermögensanlage Der Asset Manager übt seine Tätigkeit im Rahmen der von ihm eingegangenen vertraglichen Pflichten frei und eigenverantwortlich aus. Der Asset Manager stellt bei der Vermögensanlage für die von ihm verwalteten kollektiven Kapitalanlagen sicher, dass die Anlagen mit dem im Vermögensverwaltungsvertrag vereinbarten Anlagecharakter und den einschlägigen Anlagerestriktionen dauernd übereinstimmen. 246

19 B Wahrung und Förderung der Marktintegrität Der Asset Manager unterlässt jegliche Handlungen, die eine transparente und marktkonforme Preisbildung an den Wertpapiermärkten beeinträchtigen könnte. Er führt keine Anlagegeschäfte und Tätigkeiten aus, die eine unstatthafte Manipulation von Kursen bewirken. C Vermeidung bzw. Offenlegung von Interessenskonflikten Der Asset Manager trifft die nach seiner Grösse und Struktur zweckdienlichen organisatorischen und personellen Massnahmen wie z.b. die Regelung des Informationsflusses, um Interessenskonflikte zwischen ihm und seinem Auftraggeber zu vermeiden und um eine Benachteiligung einzelner kollektiver und/oder individueller Kapitalanlagen infolge solcher Interessenskonflikte auszuschliessen. Können Benachteiligungen trotz Massnahmen nicht ausgeschlossen werden, ist der entsprechende Interessenkonflikt offen zu legen. Zielvorgaben und Vergütungen an Mitarbeitende werden so geregelt, dass die ständige Verfolgung der Interessen der Anleger sichergestellt ist. Dadurch sollen namentlich Anreize für übermässiges Trading und/oder für eine übermässige Risikonahme vermieden werden. Der Asset Manager erlässt für Eigengeschäfte der Mitarbeitenden, die von beabsichtigten oder getätigten Transaktionen Kenntnis haben, geeignete Weisungen, die verhindern dass a) Interessenskonflikte zwischen seinen Mitarbeitenden und seinem Auftraggeber entstehen; b) Mitarbeitende ihre beruflichen Kenntnisse oder Funktionen zur missbräuchlichen Erlangung von Vermögensvorteilen zur vorgängigen, parallelen oder unmittelbar danach anschliessenden Durchführung von gleichlaufenden Eigengeschäften ausnützen können (z.b. «front running», «parallel running», «after running», Missbrauch von Insider-Informationen, Zuteilungen bei Emissionen oder IPO); c) das Ansehen des Asset Managers durch Eigengeschäfte der Mitarbeiter beeinträchtigt wird. Der Asset Manager regelt schriftlich die Entgegennahme von Vergünstigungen, Einladungen etc. durch Mitarbeitende so, dass die Beeinflussung von deren Entscheiden ausgeschlossen werden kann. Er regelt im Weiteren das Verbot der Umschichtung von Depots der Kunden ohne einen im Kundeninteresse liegenden wirtschaftlichen Grund («churning»). D Verbot des Haltens von Vermögenswerten im eigenen Namen Dem Asset Manager ist es nicht gestattet, der kollektiven Kapitalanlage gehörende Vermögenswerte in eigenem Namen zu verwahren. Er übt die Verwaltung bankmässig deponierter Vermögenswerte zu jeder Zeit nur gestützt auf eine auf Verwaltungshandlungen beschränkte Vollmacht aus. 247

20 E Finanzielle Anreize Der Asset Manager darf im Zusammenhang mit der Verwaltung der Vermögenswerte der kollektiven Kapitalanlage ausser dem Honorar für die Vermögensverwaltung keine sonstigen Honorare, Retrozessionen oder andere geldwerten Vorteile für sich entgegennehmen. Er schreibt diese der kollektiven Kapitalanlage gut oder verwendet sie zu deren Gunsten. F Gleichbehandlung der Anleger und/oder Anlegergruppen Der Asset Manager ergreift die organisatorischen Massnahmen, welche erforderlich sind, um die Bevorzugung bestimmter Anleger und/oder Anlegergruppen zulasten anderer zu verhindern und hält diese schriftlich fest. Solche organisatorischen Massnahmen sind insbesondere erforderlich: a) bei der Zuteilung von Effektenhandels- und ähnlichen Transaktionen, sofern der Vermögensverwalter Sammelaufträge vor der Zuteilung auf die einzelnen Anlagevermögen erteilt; b) bei der Verrechnung von Kosten und Auslagen, die zusätzlich zum Honorar anfallen. IV Sorgfaltspflichten A Delegation von Aufgaben Soweit es im Interesse der Vermögensverwaltung liegt, kann der Asset Manager im Einverständnis mit dem Auftraggeber Teilaufgaben der Vermögensverwaltung an Dritte delegieren. Er hält die delegierten Aufgaben in schriftlichen Verträgen fest. In diesen sind namentlich die Schnittstellen, Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten, die Kontrolle der Einhaltung der Instruktionen und Haftungsfragen angemessen zu regeln. Er lässt sich und seiner Prüfgesellschaft bei einer Delegation die Einsichts-, Weisungs- und Kontrollrechte im erforderlichen Rahmen vertraglich einräumen. Die Einhaltung der vorliegenden Verhaltensregeln muss bei einer solchen Delegation gewährleistet bleiben. Der Asset Manager stellt vertraglich sicher, dass die Beauftragten entweder in ihrem Tätigkeitsgebiet entsprechenden Regeln unterstehen oder sich dazu verpflichten, die Bestimmungen dieser Verhaltensregeln bei der Wahrnehmung der übertragenen Funktionen sinngemäss einzuhalten. Der Asset Manager trifft die notwendigen Massnahmen für eine korrekte Auswahl und Instruktion der Beauftragten. Diese müssen insbesondere die anwendbaren Gesetze, Vorschriften und Reglemente kennen. Der Asset Manager überwacht und kontrolliert die Erfüllung der delegierten Aufgaben. Durch die Delegation dürfen der verwalteten kollektiven Kapitalanlage keine nicht im schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag geregelten Kosten entstehen. Insbesondere dürfen keine Leistungen weiterbelastet werden, die bereits mit dem vereinbarten Honorar für die Vermögensverwaltung abgegolten wurden. 248

21 B Effektenhandelsgeschäfte und sonstige Transaktionen Sofern der Auftraggeber keine diesbezüglichen Instruktionen erteilt hat, entscheidet der Asset Manager über die Auswahl der Gegenparteien, über welche die Transaktionen abgewickelt werden, nach objektiven Kriterien, unter ausschliesslicher Wahrung der Interessen der Anleger. Der Asset Manager erteilt Aufträge an sorgfältig ausgewählte Gegenparteien, die Gewähr für eine insgesamt bestmögliche Erfüllung in preismässiger, zeitlicher und quantitativer Hinsicht («best execution») bieten und die eine ausreichende Bonität aufweisen. Die Auswahl der Gegenparteien ist in regelmässigen Abständen zu überprüfen. Der Asset Manager stellt sicher, dass alle Transaktionen an den Finanzmärkten zu für institutionelle Anleger marktkonformen Konditionen abgewickelt werden. V Informationspflichten A Berichterstattungs- und Informationspflichten des Asset Managers Der Asset Manager hält sich an die vom Auftraggeber festgelegten Berichterstattungspflichten. Insbesondere bei der Berechnung (und der Publikation) von Performancedaten für die von ihm verwalteten kollektiven Kapitalanlagen hält er sich an international anerkannte Standards bezüglich a) Berechnungsmethode; b) einer zweckmässigen Zeitperiode (z.b. 1, 3 und 5 Jahre sowie seit der Gründung des Fonds); c) der Wahl von geeigneten Vergleichsindices (Benchmarks). Er legt Abweichungen vom Standard im Rahmen der Rechenschaftsablage unaufgefordert offen. Der Asset Manager informiert in angemessener Weise über a) potentielle Interessenskonflikte; b) Anlageprozess, Anlagestrategien, Risikofaktoren, Einsatz von Derivaten, etc.; c) wesentliche Wechsel im Personal oder in der Organisation. B Form und Inhalt der Vereinbarung Der Asset Manager schliesst mit dem Auftraggeber eine schriftliche Vereinbarung über die jeweiligen Rechte und Pflichten und die sonstigen Bedingungen der Leistungserbringung ab. Die schriftliche Vereinbarung enthält namentlich Angaben zu den folgenden Punkten: a) Umfang der Befugnisse des Asset Managers; b) Anlageziele und -beschränkungen gemäss den massgebenden Bestimmungen der Dokumente der kollektiven Kapitalanlage; 249

22 c) Referenzwährung gemäss den massgebenden Bestimmungen der Dokumente der kollektiven Kapitalanlage; d) Methode und Periodizität der Rechenschaftsablage gegenüber dem Auftraggeber; e) Art, Modalitäten und Elemente der Entschädigung des Asset Managers unter Beachtung von Art. 21 Abs. 2 KAG; f ) Möglichkeit der Delegation von Aufgaben an Dritte. Im Weiteren hält die schriftliche Vereinbarung fest, wem allfällige Leistungen zustehen, die der Asset Manager von Dritten im inneren Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag zur Vermögensverwaltung oder bei Gelegenheit der Auftragsausführung erhält. VI Übrige Bestimmungen Die Verhaltensregeln wurden am 28. Februar 2009 vom Vorstand der SFA verabschiedet. Sie treten auf den... in Kraft. Es besteht eine Übergangsfrist bis zum Die vorliegenden Verhaltensregeln werden regelmässig vor dem Hintergrund nationaler und internationaler Entwicklungen überprüft und angepasst. 1 Das Inkrafttretensdatum wird nach der Anerkennung der Verhaltensregeln als Mindeststandard durch die FINMA vom Vorstand der SFA festgelegt. Als Übergangsfrist sollen 2 Jahre ab Anerkennung durch die FINMA vorgesehen werden. 250

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