Gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall
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- Käthe Böhmer
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1 Gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall Dr. iur. Patrick Fassbind, Advokat, MPA Präsident der KESB des Kantons Bern, Kreis Bern (Stadt Bern) Vorsitzender der Geschäftsleitung der KESB des Kantons Bern Übersicht (Einleitung: Bedeutung einer KESB) I. KESB-Arbeitsweise III. Das neue Recht aus KESB-Sicht IV. Arbeitsweise (Prozesse) in Bezug auf das neue Recht 1
2 I. KESB-Arbeitsweise KESB Entgegennahme Gefährdungsmeldung Eröffnung Verfahren, erste Abklärungen ev. Sofortmassnahmen Erteilung Abklärungsauftrag Ergänzende Abkl./Entscheid Art. 448 ZGB i.v.m. Art. 55 KESG Be: Jede Person ist zur Mitwirkung bei der Abklärung des SV verpflichtet (Arztgeheimnis ist zu beachten) Interner/externer Abklärungsdienst Ev. Übermittlung Gefährdungsmeldung Abklärung Sachverhalt Versuch freiwillige Massnahmen/Einigung Abklärungsbericht Ev. Rechtsmittel Prüfung Mandatsführung/ Vollstreckung Berichterstattung Vorteil gegenüber Gerichten: Jeder Entscheid basiert auf einer fundierten SozAbkl. Idee und Grundzüge der Revision Gemeinsame elterliche Sorge (ges) als Regelfall Paradigmenwechsel bei ges unverheirateter Eltern (Wegfall Vereinbarung) Neue Zuständigkeit beim Zivilstandsamt Mehr Kompetenzen für KESB Neue Definition des Obhutsbegriffs Revision des Unterhaltsrechts abgekoppelt Streichung von Art. 309 ZGB Verzicht auf systematische Beistandschaft bei ledigen Müttern Regelung der Erziehungsgutschriften 2
3 Kinderbelange Obhut Betreuungsanteile Persönlicher Verkehr Unterhalt Gemeinsame elterliche Sorge Verwaltung Vermögen Art. 318 gesetzliche Vertretung Art. 304 Schulung Ausbildung Art. 302 Elterliche Sorge Art. 301 ff. Aufenthaltsbestimmungsrecht Art. 301 Mitbestimmung Art. 301a Alltägliches Dringliches Art. 301 Abs. 1 bis Religion Weltanschauung Art. 303 Sittlichkeit Moral Art. 302 Vorname Art
4 Alltägliche Angelegenheiten Art. 301 Abs. 1 bis ZGB: Alleiniges Entscheidungsrecht für betreuenden Elternteil bei alltäglichen und dringlichen Angelegenheiten / umstritten ist, ob der jeweils betreuende oder der hauptsächlich betreuende Elter angesprochen ist. Einzelfall, unter Einbezug sämtlicher Umstände nach objektiven Gesichtspunkten Fragen in unmittelbarem Zusammenhang mit faktischer Obhut Gefahr im Verzug Selten: Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen KESB ist keine Vermittlungsstelle! «Obhut» nach neuem Recht = rechtliche Obhut als Gesamtpaket kommt beiden Eltern zu (Art. 301a Abs, 1 ZGB, umstritten) = faktische Obhut (kommt dem hauptsächlich betreuenden Elter zu (wo das Kind hauptsächlich lebt, angemeldet ist, RF: Mehr Komp. 301 Abs. 1 bis und anschl.) Aufenthaltsbestimmungsrecht: Art. 301a ZGB im Rahmen von Art. 301a Abs. 2 ZGB beim hauptbetreuenden Elter Untrennbar mit elterlicher Sorge verbunden Ausnahme: Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch KESB (oder Gericht), Art. 310 ZGB (Muss neu gegenüber beiden Elternteilen ausgesprochen werden!). In Art. 310 ZGB ist aber auch der Entzug der faktischen Obhut als Minus enthalten. 4
5 Wohnsitz des Kindes bei gemeinsamer Sorge Art. 25 Abs. 1 ZGB wird nicht geändert Wohnsitz des Kindes = Wohnsitz der Eltern; wenn diese nicht denselben haben, Inhaber der Obhut Hauptsächlich betreuender Elternteil Bei 50:50 Betreuung muss Wohnsitz definiert werden Umzug bei gemeinsamer elterlicher Sorge Art. 301a ZGB: Zügelartikel Umzug mit Kind bedarf der Zustimmung des anderen Elternteils, sofern o neuer Aufenthaltsort im Ausland o wesentliche Auswirkungen auf Ausübung der elterlichen Sorge und des persönlichen Verkehrs Informationspflicht (frühzeitig) Ebenso für Wechsel Wohnsitz ohne Kinder Anpassung der Kinderbelange (u.u.) nötig, falls Uneinigkeit durch KESB Rasches Verfahren! Grundsätzlich keine Verhinderung Umzug möglich 5
6 Übergangsbestimmungen Einseitiger Antrag auf Übertragung der ges und unverheiratete Eltern: Kind vor dem 1. Juli 2014 geboren: Einseitiges Antragsrecht innert Jahresfrist, das heisst bis 30. Juni 2015 Kind nach dem 1. Juli 2014 geboren: Eltern nicht an eine bestimmte Frist gebunden geschiedene Eltern: Einseitiges Antragsrecht muss innert Jahresfrist, das heisst bis 30. Juni 2015 ausgeübt werden und die Scheidung ist nicht vor dem 1. Juli 2009 rechtskräftig ausgesprochen worden Gemeinsamer Antrag der Eltern auf ges ist jederzeit und ausserhalb der Übergangsfristen möglich Ansonsten (nach ): Übertragung ges nur dann auf einseitigen Antrag eines Elternteils möglich, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben (Art. 298d Abs. 1 ZGB) Wegfall der Paternitätsbeistandschaft (aart. 309 ZGB) aart. 309 ZGB Beistandschaft für Kind zur Feststellung der Vaterschaft von Amtes wegen Gefährdung des Kindeswohls in Tatsache der ausserehelichen Geburt begründet! (zuletzt bestätigt in BGE 5A_645/2013) Bisherige Praxis Anordnung Beistandschaft nach Art. 309 ZGB erst, wenn Vaterschaft und Unterhalt auch rund 4 Mte. nach Geburt nicht geregelt Neu: Ergänzung von Art. 308 Abs. 2 ZGB Dem Beistand kann Vertretung des Kindes zur Feststellung Vaterschaft und Regelung Unterhalt übertragen werden Voraussetzung für Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB Gefährdung des Kindeswohls i.s. von Art. 307 Abs. 1 ZGB Anforderungen für Beistandschaft somit neu höher, z.b: Kind durch Nichtwissen oder ungeregelte Vaterschaft in Entwicklung gefährdet wirtschaftliche Gefährdung des Kindes infolge fehlender Unterhaltsregelung 6
7 Erziehungsgutschriften nach AHV-Gesetzgebung bei gemeinsamer Sorge Änderung AHVV in Kraft ab 1. Januar 2015 Art. 52f bis : Gericht / KESB hat auch Anrechnung der Erziehungsgutschriften zu regeln, wenn Kinderbelange zur Debatte stehen Möglichkeiten: 100% / 50% Formell: Mit Vereinbarung über ges oder Erklärung der Eltern innert 3 Monaten nach Begründung ges Keine Erklärung Eltern: KESB / Gericht entscheidet (wobei bei überwiegender Betreuung durch einen ET diesem die ganze Erziehungsgutschrift anzurechnen ist) Eltern können dies einvernehmlich jederzeit ändern Keine Regelung: 100% bei Mutter III. Das neue Recht aus KESB-Sicht Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge (ges) GeS bei verheirateten Eltern Während Ehe von Gesetzes wegen Trennung oder Scheidung: Automatismus, wenn das Gericht sie nicht einem Elternteil allein zuspricht (nart. 298 Abs. 1 ZGB) GeS bei nicht miteinander verheirateten Eltern Sorgerechtserklärung (nart. 298a Abs. 4 ZGB) Entscheid KESB auf Antrag eines Elternteils (nart. 298b ZGB) Gericht im Rahmen eines Vaterschaftsprozesses (nart. 298a Abs. 1 und nart. 298c ZGB) Achtung: Kein Automatismus bei nicht miteinander verheirateten Eltern! Ohne Regelung ist die alleinige Sorge bei der Mutter 7
8 III. Das neue Recht aus KESB-Sicht Begründung ges bei Einigkeit der Eltern Formelle Voraussetzungen Kindesverhältnis Eltern handlungsfähig (nicht unter umfassender Beistandschaft) Kein früherer Entzug der elterlichen Sorge (Art. 311 Abs. 3 ZGB) Inhalt der Erklärung (nart. 298a Abs. 2 ZGB) Übernahme der gemeinsamen Verantwortung Verständigung über Kinderbelange Keine inhaltliche Überprüfung: Erklärung über Einigung reicht, auch wenn gar keine konkrete Einigung vorliegt Konsequenz: I.d.R. liegt kein Kindesunterhaltsvertrag für den Trennungsfall mehr vor Frage stellt sich bei der Trennung Abgabe der gemeinsamen Erklärung Auf dem Zivilstandsamt gleichzeitig mit Kindesanerkennung Bei KESB (oder delegiert an SD) nachträglich, zeitlich unbefristet III. Das neue Recht aus KESB-Sicht Begründung gems bei Uneinigkeit der Eltern Weigerung eines Elternteils: Antrag des anderen (idr Vater) bei KESB am Wohnsitz des Kindes (Art. 298b Abs. 1 ZGB) Entscheid KESB Möglichkeiten: ges (Regelfall) / alleinige es bei Mutter / alleinige es bei Vater Keine ges : Begründeter Entscheid KESB Absolute Ausnahme! (Gründe gem. Art. 311 ZGB / «Qualifizierte Kooperationsunfähigkeit») Mit Entscheid Regelung weiterer strittiger Punkte Obhut & Persönlicher Verkehr / Betreuungsanteile Allfällige Kindesschutzmassnahmen NICHT Kindesunterhalt (Zuständigkeit bei Gericht bzw. vorgelagert Schlichtungsbehörde) 8
9 III. Das neue Recht aus KESB-Sicht Veränderte Verhältnisse (nart. 298d ZGB) Inhaltlich nicht neu: Analog Art. 134 Abs. 1 ZGB Neuzuteilung es durch KESB, wenn wesentliche Veränderung der Verhältnisse UND Neuregelung zur Wahrung des Kindeswohls geboten Sehr triftige Gründe vorausgesetzt (vgl. Art. 311 ZGB) Neu: Beschränkung der Neuregelung auf Obhut & persönlicher Verkehr / Betreuungsanteile möglich. Achtung Unterhalt! => fast jede Änderung der Verhältnisse/KB hat auch Auswirkungen auf den Kindesunterhalt, welchen die KESB aber bei Uneinigkeit der Eltern nicht regeln darf / Bisher Unterhalt i.d.r. durch einen KindesUHV geregelt. Neu nicht mehr der Fall (SE genügt: nart. 298a ZGB) Achtung Terminologie Kontakt- oder Umgangsrecht: Obhut einem Elternteil zugeteilt: persönlicher Verkehr für anderen Obhut durch beide Eltern ausgeübt: Betreuungsanteile beider Eltern Wesentliche Veränderung der Verhältnisse genügt (Umgehung Fristen?) Spezialfall veränderter Verhältnisse: Wegzug (Art. 301a ZGB): Auch der Umzug/Trennung stellt eine wesentliche Veränderung dar, die regelmässig eine Anpassung des Kindesunterhalts erfordert III. Das neue Recht aus KESB-Sicht Werthaltungen der KESB Grundsatz: Sorgeberechtigte Eltern sind selbst verantwortlich KESB greift nur ein, wenn KW schw. gefährdet ist Konstellation Aufgabe / Werthaltung KESB Erkl. ges vor ZA (vor od. n. Geb.) Nichts unternehmen! Vaterschaft anerkannt, keine Sorgeerklärung Vaterschaft nicht anerkannt Einseitiger Antrag KV nart. 298b Abs. 1 ZGB Nur gems Zugl. Anp. Kindesbelange? Neuregelung bei veränderten Verhältnissen Umzug bei ges Uneinigkeit der Eltern mit ges Eltern gem. HH: Nichts unternehmen! Eltern getrennt: Verfahren Schreiben nach 6 Wochen / 4 Monaten Nach wie vor keine Anerkennung: Art. 308 Abs. 2 (aart. 309), wenn Gefährdung KW Abgekürztes Verfahren / allenfalls Sozialabkl. Grundsätzlich Gutheissung (ges) Nichteintreten in offensichtlichen Fällen Abweisung nur bei Gründen gem. Art. 311 ZGB! I.d.R. nur Kinderbelange, nicht es neu! Abgekürztes Verfahren Rasches Verfahren, wenn dringlich Nur in extremen Ausnahmen keine Zustimmung Kinderbelange sind nachgelagert neu zu regeln Eingreifen nur bei schwerwiegenden KWG 9
10 IV. Arbeitsweise (Prozesse) in Bezug auf das neue Recht Sorgeerklärung bei ZA / SD, mit/ohne gemeins. Haushalt Anerkennung Kind bei ZA Sorgeerklärung bei ZA Weiterleitung an KESB durch ZA KESB: Kenntnisnahme (deklaratorisch) Ablage Sorgeerklärung bei SD Weiterleitung an KESB durch SD KESB: Stempel (konstitutiv) Auf Wunsch Bestätigung IV. Arbeitsweise (Prozesse) in Bezug auf das neue Recht Kind anerkannt, keine Sorgeerklärung Eingang Geburtsmitteilung Gem. HH? ja KESB: Kenntnisnahme & Ablage nein Verfahren KESB nach 3 Monaten Information an Eltern Bei Einigkeit, beide wollen ges: (Verfahren SD, SErkl.) KESB: Stempel (konst.) / ev. Bestätigung Nur KV will ges: Auftrag KESB an SD Einigung möglich mit SE Einigung mit Vereinbarung Keine Einigung KESB: Stempel bez. gems/kennt. Ver. ükb (gültig)/gen. UB KESB: Verfügung es & KB (ohne UB!) 10
11 IV. Arbeitsweise (Prozesse) in Bezug auf das neue Recht Antrag eines Elternteils (Art. 298b Abs. 1 ZGB) / veränderte Verhältnisse (Art. 298d ZGB) Eingang Antrag KV/KM Stellungnahme KM/KV einverstanden? nein ja Abgabe SE / Vereinbarung KB (Beratung d. SD) Entscheid KESB Wenn ganz klar nein Wichtige Gründe / KW / Wesentliche Veränderungen ja Nichteintreten / Abweisung Wenn ganz klar eventuell Abklärungs- & Beratungsauftrag an Abkl.Stelle (int./ext.) Verfahren beim SD (Abg. Erkl.) Entscheid KESB Siehe nächste Folie IV. Arbeitsweise (Prozesse) in Bezug auf das neue Recht Entscheid der KESB betr. (g)es Varianten Entscheid nach Eingang Abklärungsbericht Gemeinsame elterliche Sorge (Regelfall) Weitere durch KESB zu regelnde Punkte (Kinderbelange) Obhut & pers. Verkehr / Betreuungsanteile Genehmigung UHV, wenn vorhanden Verweis an Schlichtungsbehörde, wenn UB strittig / vorsorgliche Massnahmen des Gerichts (Art. 303 ZPO) Alleinige elterliche Sorge Mutter Persönlicher Verkehr (wenn gewünscht) Genehmigung UHV, wenn vorhanden Verweis an Schlichtungsbehörde, wenn UB strittig / vorsorgliche Massnahmen des Gerichts (Art. 303 ZPO) Alleinige elterliche Sorge Vater Persönlicher Verkehr (wenn gewünscht) Genehmigung UHV, wenn vorhanden Verweis an Schlichtungsbehörde, wenn UB strittig / vorsorgliche Massnahmen des Gerichts (Art. 303 ZPO) Problem: Kindesunterhaltsverfahren bereits vorgängig bzw. parallel hängig 11
12 IV. Arbeitsweise (Prozesse) in Bezug auf das neue Recht Umzug bei gems/aufenthaltsortswechsel des Kindes (Art. 301a ZGB) KM plant Ausreise Antrag KV bei KESB KM erhält Gelegenheit zu Stellungnahme Dringlich? ja nein Keine Zustimmung nein Umzug OK? Auftrag an SD Abklärung, ev. Regelung KB, ev. inkl. UB ja Entscheid KESB Zustimmung Umzug Kenntnisnahme Vereinbarung oder Regelung Kinderbelange Ev. Genehmigung UB Verweis an RG / SchlB wenn UB strittig KESB stimmt zu Aufforderung zur Regelung der Kinderbelange innert 2 Monaten nein Regelung? ja Kenntnisnahme durch KESB Ev. Genehmigung UHV Ev. Verweis an RG / SchlB wenn UB strittig Links und Literaturempfehlungen KOKES (Empfehlungen): Dokumentation Bundesamt für Justiz: «BJ elterliche Sorge» Eidg. Amt für Zivilstandswesen: Merkblätter Merkblatt Patrick Fassbind, «Inhalt des gemeinsamen Sorgerechts», in: Aktuelle Juristische Praxis AJP 5/2014, S. 692 ff. Patrick Fassbind, «Belassung, Erhalt und Erteilung der gemeinsamen Sorge als Regelfall», in: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz ZKE 2/2014, S. 95 ff. Urs Gloor / Jonas Schweighauser, «Die Reform des Rechts der elterlichen Sorge eine Würdigung aus praktischer Sicht», in: FamPra.ch 01/2014, S. 6 ff. Andreas Bucher, «Elterliche Sorge im Schweizerischen und Internationalen Kontext», in: Familien in Zeiten grenzüberschreitender Beziehungen, Freiburg 2013, Rz. 18f., 20 ff., 58 P. Meier / M. Stettler, «Droit de la filiation», 5. Auflage, S. 654 ff. S. BernhardB. Meyer Lörer, «Kontakte des Kindes zu getrennt lebenden Eltern Skizze eines familienrechtlichen Paradigmenwechsels», Jusletter, A. Büchler/L. Maranta, «Das neue Recht der elterlichen Sorge Unter besonderer Berücksichtigung der Aufgaben der KESB, Jusletter, C. Häfeli, «Das Recht des Kindes auf Feststellung der Vaterschaft und die Regelung des Unterhaltsanspruchs nach der ZGB-Änderung vom 21. Juni 2013 (in Krafttreten 1. Juli 2014), ZKE 3/2014 H. Sünderhauf / M. Widrig, «Gemeinsame elterliche Sorge und alternierende Obhut», AJP7/
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