Antrag auf Erlass einer Befahrensregelung gemäß 5 Bundeswasserstraßengesetz

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1 Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Postfach Kiel Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Abteilung Wasserstraßen, Schifffahrt Invalidenstraße Berlin nachrichtlich: Ihr Zeichen: / Ihre Nachricht vom: / Mein Zeichen: V Meine Nachricht vom: / Brigitte Lange Brigitte.Lange@mlur.landsh.de Telefon: Telefax: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Postfach Bonn nachrichtlich: Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord Hindenburgufer Kiel August 2011 Antrag auf Erlass einer Befahrensregelung gemäß 5 Bundeswasserstraßengesetz Sehr geehrte Damen und Herren, für folgende Naturschutzgebiete, die jeweils einen Anteil an der Bundeswasserstraße Ostsee haben, beantrage ich eine Befahrensregelung nach 5 Bundeswasserstraßengesetz (WaStraG): 1. Naturschutzgebiet Halbinsel Holnis 2. Naturschutzgebiet Geltinger Birk 3. Naturschutzgebiet Schwansener See 4. Naturschutzgebiet Bottsand 5. Naturschutzgebiet Sehlendorfer Binnensee und Umgebung 6. Naturschutzgebiet Graswarder/Heiligenhafen 7. Naturschutzgebiet Krummsteert-Sulsdorfer Wiek/Fehmarn 8. Naturschutzgebiet Grüner Brink. Dienstgebäude Mercatorstraße 3, 5, 7, Kiel Telefon Telefax poststelle@mlur.landsh.de -Adressen: Kein Zugang für elektronisch signierte oder verschlüsselte Dokumente. Das Landeswappen ist gesetzlich geschützt.

2 - 2 - Es wurde der jeweilige Schutzzweck und die regelmäßig auftretenden Störungen gegenübergestellt und nur die NSG für einen Befahrensantrag ausgewählt, für die eine solche dringend notwendig erscheint. Die o. g. Naturschutzgebiete sind alle entweder Teil eines Gebietes gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet), Teil eines Europäischen Vogelschutzgebietes oder beides. In einem Fall ist das NSG mit dem Vogelschutzgebiet und dem Gebiet gemeinschaftlicher Bedeutung (Schwansener See) identisch. Durch die Einbindung der Naturschutzgebiete in das Europäische Netz Natura 2000 trifft die Bundesrepublik als Mitgliedstaat die Verpflichtung, den Erhaltungszustand in den Gebieten zu erhalten oder zu verbessern. Da die zunehmende insbesondere wassersportliche Nutzung den Erhaltungszustand der Natura 2000-Gebiete verbotswidrig ( 32 Abs. 3 Satz 3 i.v.m. 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) verschlechtert und das Land Schleswig-Holstein keine rechtliche Möglichkeit hat, dies zu ändern, sind wir auf die Mitwirkung des zuständigen Verordnungsgebers angewiesen. Die Erreichung der Erhaltungsziele der o.g. NSG dient also nicht nur dem Schutzzweck des NSG allein, sondern vor allem auch der Erfüllung der europarechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. In der Anlage wird detailliert jedes NSG mit seinem in 3 der jeweiligen Verordnung formulierten Schutzzweck dargestellt. Der Schutzzweck ist wegen des Alters der Verordnungen bei allen Verordnungen sehr allgemein gefasst. Eine Konkretisierung ergibt sich aus dem ebenfalls beigefügten verbindlichen Erhaltungsziel des jeweiligen Natura Gebietes, in dem das NSG liegt. Außerdem werden gutachterlich die bedrohten Arten und Lebensräume in ihrer Anzahl und Verbreitung vorgestellt und die bestehende Störerproblematik aufgezeigt. Dabei wird auf vorliegende Monitoringergebnisse, Beobachtungen und Aufzeichnungen der Gebietsbetreuer und die Daten des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) zurückgegriffen. Abschließend wird die gewünschte Befahrensregelung räumlich (in der Karte als Schutzzone bezeichnet) und zeitlich beschrieben, die zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist (vgl. Anlage 2 a- h). Um die Befahrensregelung auf das zur Sicherung der Brutvögel und der Wasservogelbestände unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen, werden den unterschiedlichen Teilbereichen angepasste, spezielle Regelungen beantragt. Sie weichen aus diesem Grund auch zeitlich von einander ab. Mittels gezielter Ansprache der Erwerbsfischer durch die Fischereiaufsicht soll sichergestellt werden, dass die durch sie verursachte ohnehin nur geringfügige Störung weiter reduziert wird, so dass eine Befahrensregelung für die Erwerbsfischerei entbehrlich erscheint. Die Erwerbsfischerei wird daher generell von den beantragten Befahrensregelungen ausgenommen. Dies gilt wegen der großen wirtschaftlichen Bedeutung für die einzelnen Erwerbsfischer auch für das NSG Geltinger Birk. Diese generelle Ausnahme betrifft jedoch nicht die Freizeitfischerei (Angel- und Hobbyfischerei), die von einem großen, schwer zu bestimmenden Personenkreis ausgeübt wird. Es muss auch sichergestellt werden, dass durch die Formulierung der Befahrensregelung nicht die bestehenden Fischereiverbote in den Naturschutzgebietsverordnungen aufgehoben werden (z. B. Halbinsel Holnis und Graswarder/Heiligenhafen). Kite-Surfer werden von den Vögeln als besonders störend wahrgenommen, da sie in ihrer Silhouette einem Raubvogel ähneln und aufgrund ihrer Schnelligkeit und unvorhersehbaren Richtungswechseln eine große Scheuchwirkung haben. Es wird daher beantragt, sie in

3 - 3 - allen Gebieten von der Befahrensregelung zu erfassen und als nicht tolerierbare Nutzung zu verbieten. In diesem Zusammenhang möchte ich besonders auf die Situation der in Rede stehenden zwei Naturschutzgebiete auf Fehmarn hinweisen ( Krummsteert-Sulsdorfer Wiek/Fehmarn und Grüner Brink ). Die Insel sieht sich einer ständig steigenden Nutzung seiner Küstenbereiche auch in Naturschutzgebieten vor allem durch Kite-Surfer und Surfer gegenüber, die sie aus eigenen Kräften nicht mehr in ordnungsrechtliche Bahnen lenken kann. Um die Insel Fehmarn herum befinden sich Deutschlands am stärksten genutzten Surfreviere. Dort sind mit den örtlich organisierten Nutzern (Surfschulen und shops) freiwillige Vereinbarungen getroffen worden, die jedoch von einem großen Teil ortsfremder Nutzer nicht befolgt werden. Während zweier, vor Ort geführter Gespräche wurde unsere Ankündigung, eine ordnungsrechtlich umsetzbare Regelung beantragen zu wollen, von vielen örtlich aktiven Surfschulbetreibern ausdrücklich begrüßt. Im Gegensatz dazu erzeugen kleine muskelbetriebene Wasserfahrzeuge (z. B. Paddler und Kanuten) nur geringfügige Störungen, da sie sich zum einen langsamer und im Gegensatz zu Seglern auch geräuschärmer fortbewegen. Zum anderen sind sie auch optisch nicht so auffällig und die Wirkung auf Vögel ist daher geringer. Es wird daher beantragt, für diese Nutzergruppe eine generelle Ausnahme von den beantragten Befahrensverboten zu erlassen, wenn Sicherheitsaspekte dies erfordern. Ein Abstand von m von der Küstenlinie sollte aber zum Schutz der Brutvögel mindestens vorgeschrieben und eingehalten werden. Die Situation stellt sich für die einzelnen NSG wie folgt dar: 1. Halbinsel Holnis: Das NSG Halbinsel Holnis ist ganzjährig bedeutender Rastplatz für Rastvögel (u. a. Graugans, Kormoran, Eider-, Schell- und Bergenten). Durch seine topographische Lage bietet es Vögeln insbesondere bei Ostwinden Schutz in der Flensburger Förde. Die vorgelagerten Flachwasserbereiche sind wichtige Rastflächen und Nahrungsgründe. Das NSG ist der einzige Bereich in der Flensburger Förde der einen naturbelassenen, ungestörten Rückzugsraum für die Vögel bieten kann. Störungen: durch Freizeitboote, ankernde Segler, Angelboote, Surfer und Kite- Surfer, teilweise Anlandung an den gesperrten Stränden. Beantragte Regelung: ganzjährige Sperrung derjenigen Wasserbereiche, die bereits nach NSG-VO teilweise für die Fischerei gesperrt sind (westlich und nordwestlich auf der Fördeseite der Landzunge) für alle Wasserfahrzeuge, Surfer und Kite- Surfer, mit Ausnahme der Erwerbsfischerei und - sofern Sicherheitsaspekte dies erfordern - der kleinen, muskelbetriebenen Wasserfahrzeuge 2. Geltinger Birk: Das NSG hat ganzjährig erhebliche und im Winter internationale Bedeutung für Gänse, Reiher-, Berg- und Eiderenten und andere Wasservogelarten als Rastvögel. Besonders die Flachgründe vor der Westküste und im Norden zwischen der Landspitze Birknack und dem Kalkgrund sind gefragte Rastplätze. Auch Seehunde und Kegelrobben nutzen diese Bereiche. Der Meeresbereich ist Teil eines Schwerpunktes des Vorkommens des Schweinswales in der westlichen Ostsee (vermutlich auch Kalbungsgebiet). Störungen: Die nachhaltigsten Störungen gehen von Anglern aus. Aber auch andere motorisierte Boote und Beiboote stören im Sandnehrungsbereich Birknack,

4 - 4 - wenn diese dort stundenlang vor Anker liegen. Geringere Störungsintensität entwickeln muskelbetriebene Boote, da die Geltinger Birk relativ weit von Sportboothäfen und Einsatzstellen entfernt liegt. Surfer kommen bei entsprechenden Winden von Wackerballig und stranden dann jedoch häufig im NSG. Beantragte Regelung: ganzjährige Sperrung der küstennahen Wasserbereiche vor der Westküste (400 bis 600 m Streifen) und vor einem Teil der Ostküste (ca. 270 m Streifen) für alle Wasserfahrzeuge, Surfer und Kite-Surfer, mit Ausnahme der Erwerbsfischerei und - sofern Sicherheitsaspekte dies erfordern - der kleinen, muskelbetriebenen Wasserfahrzeuge, die jedoch einen Mindestabstand von 100m zum Ufer einhalten müssen, 3. Schwansener See: Der Strandbereich des NSG gehört zu den bedeutendsten Brutgebieten Schleswig- Holsteins für die Zwergseeschwalbe und ist das bedeutendste Brutgebiet Schl.-H. für den Sandregenpfeifer. Beide Arten werden in der Roten Liste der gefährdeten Brutvogelarten Schleswig-Holsteins unter 2 = stark gefährdet geführt. Störungen: Das Betreten des Strandes ist in der Brutzeit verboten und wird momentan durch die ständige Anwesenheit des Gebietsbetreuers gewährleistest. Da der Nutzungsdruck vom Ferienzentrum Damp jedoch stetig steigt, ist eine wasserseitige Absperrung des Bereiches dringend notwendig, da der Strand sowohl von der Land- als auch von der Wasserseite her betreten wird. Beantragte Regelung: Sperrung des Wasserbereiches vor dem gesperrten Strandabschnitt zur Brutzeit (1. April bis 30. September) für alle Wasserfahrzeuge, Surfer und Kite-surfer, mit Ausnahme der Erwerbsfischerei und - sofern Sicherheitsaspekte dies erfordern - der kleinen, muskelbetriebenen Wasserfahrzeuge 4. Bottsand: Das NSG hat besondere Bedeutung als Brutgebiet für Zwergseeschwalbe und Sandregenpfeifer. Daneben ist es auch für andere Küsten- und Strandvögel eines der bedeutendsten Brutgebiete in Schleswig-Holstein (Feldlerche, Wiesenpieper, Schafstelze, Rohrammer, Brandgans). Außerdem ist das NSG ein bedeutendes Durchzugs- und Rastgebiet für Enten und Watvögel. Der Flachwasserbereich hat im Winter besondere Bedeutung für Wasservögel. Störungen: Derzeit sind die Störungen gering. Eine Sperrung der Wasserfläche des NSG für alle Wasserfahrzeuge, Surfer und Kitesurfer sollte vorsorglich wegen der geplanten Erweiterung der Marina in direkter Nachbarschaft vorgenommen werden. Beantragte Regelung: ganzjährige Sperrung der gesamten Wasserfläche für alle Wasserfahrzeuge, Surfer und Kite-Surfer, mit Ausnahme der Erwerbsfischerei und - sofern Sicherheitsaspekte dies erfordern - der kleinen, muskelbetriebenen Wasserfahrzeuge 5. Sehlendorfer Binnensee: Der Strand und Strandwallbereich des NSG weist mit der freien Mündung des Seeablaufs in die Ostsee eine für Schleswig-Holstein inzwischen einzigartige Landschaftsformation auf, die Strandbrütern im Sommer einen idealen Brutplatz und den Rastvögeln (Enten-, Watvögel, Möwen und Kormorane) wegen der ausgeprägten Spülsäume rund ums Jahr einen ausgezeichneten Nahrungsplatz bietet. Störungen: Zunehmende Störungen durch den Freizeitbetrieb von See aus. Die direkt neben dem NSG liegende Surfschule will zukünftig auch Kite-Surfkurse anbieten. Kite-Surfer stören schon jetzt den Brutbetrieb, weil die Kites an langen Leinen über der Brutfläche stehen. Beantragte Regelung: ganzjährige Sperrung der gesamten Wasserfläche für alle

5 - 5 - Wasserfahrzeuge, Surfer und Kite-Surfer, mit Ausnahme der Erwerbsfischerei und - sofern Sicherheitsaspekte dies erfordern - der kleinen, muskelbetriebenen Wasserfahrzeuge 6. Graswarder/Heiligenhafen: Auf dem Graswarder befinden sich die einzigen größeren Brutkolonien der Sturmmöwe und des Säbelschnäblers. Aber auch Fluss-, Zwerg- und Küstenseeschwalbe, Sandregenpfeifer und Austernfischer brüten hier. Für Eider- und Bergenten ist der Graswarder als Rastgebiet von internationaler Bedeutung, für weitere Arten von nationaler Bedeutung. Die Flachwasserbereiche vor dem Nordufer sind als Nahrungsgebiet für Tauchenten und andere Wasservögel bedeutsam. Störungen: In der Brutsaison machen sich die Störungen durch Angler, Segler, die auch mit Beibooten anlanden, Motorbootfahrer und Surfer besonders im südlich des Graswarder gelegenen Teils der Ostsee bemerkbar. Wegen der großen Bedeutung für Rastvögel können aber auch die Störungen im Norden und Osten des Graswarders im gesamten Jahr nicht toleriert werden. Beantragte Regelung: ganzjährige Sperrung der zum NSG gehörenden Wasserfläche, im Norden jedoch nur m tief in die Ostsee hinein für alle Wasserfahrzeuge, Surfer und Kite-Surfer, mit Ausnahme der Erwerbsfischerei und - sofern Sicherheitsaspekte dies erfordern - der kleinen, muskelbetriebenen Wasserfahrzeuge 7. Krummsteert-Sulsdorfer Wiek/Fehmarn: Der Krummsteert hat vor allem Bedeutung als Brutgebiet für Sandregenpfeifer (eines der besten Gebiete in SH), Zwergseeschwalbe, Rotschenkel, Brandgans, Mittelsäger und einige weitere Arten. Die Flachwasserbereiche sind bedeutende Rastund Nahrungsplätze für verschiedene Wasservögel, die hier insbesondere bei stärkeren Winden Schutz finden. Das NSG Krummsteert-Sulsdorfer Wiek ist das einzige in Rede stehende NSG das zurzeit überarbeitet wird. Der für das NSG prägende Nehrungshaken ist im Laufe der Jahre aus den Grenzen des NSG herausgewachsen. Eine Grenzanpassung ist dringend erforderlich. Das Verfahren zur Neuausweisung dieses NSG ist schon sehr weit gediehen. Der Verordnungsentwurf wurde bereits den Trägern öffentlicher Belange vorgelegt und hat öffentlich ausgelegen. Sobald die endgültige Abgrenzung mit den Seekoordinaten vorliegt, werde ich die überarbeitete Verordnung für den beantragten Befahrensvorschlag nachreichen. Störungen: Die Orther Reede ist eines der am stärksten frequentierten Surfgebiete Schleswig-Holsteins und auch Deutschlands. Übertretungen des Betretungsverbotes des Strandes kommen durch anlandende Surfer in Spitzenzeiten mehrfach täglich vor und gefährden massiv den Bruterfolg. Auch eine freiwillige Vereinbarung konnte nicht zu einer nennenswerten Reduzierung der Störungen führen. Beantragte Regelung: ganzjährige Sperrung der gesamten Wasserfläche für alle Wasserfahrzeuge, Surfer und Kite-Surfer, mit Ausnahme der Erwerbsfischerei und - sofern Sicherheitsaspekte dies erfordern - der kleinen, muskelbetriebenen Wasserfahrzeuge 8. Grüner Brink: Das NSG gehört zu den wichtigsten Brutgebieten der Zwergseeschwalbe, Flussseeschwalbe und des Sandregenpfeifers. Darüber hinaus ist der Nordwesten Fehmarns international bedeutend für Wasservögel. Dieses Gebiet ist für Zugvögel auch der erste Landbereich, den diese beim Wegzug aus Skandinavien in den Südwesten erreichen ( Vogelfluglinie ). Störungen: Bei geeigneten Windlagen ist dieser Bereich stark frequentiertes Surfund Kiterevier. Die existierenden freiwilligen Befahrensverbote werden von Ortsfremden (und das ist die überwiegende Zahl) nur ungenügend beachtet. Beantrag-

6 - 6 - te Regelung: ganzjährige Sperrung der gesamten Wasserfläche für alle Wasserfahrzeuge, Surfer und Kite-surfer, mit Ausnahme der Erwerbsfischerei und - sofern Sicherheitsaspekte dies erfordern - der kleinen, muskelbetriebenen Wasserfahrzeuge Bei der Erarbeitung des Befahrensantrages wurde festgestellt, dass die Koordinaten der seewärtigen Grenzen in den NSG-Verordnungen falsch sind. Da die Grenzziehung unverändert bleibt und nur die Bezeichnung der Koordinaten angepasst werden muss, werden die Verordnungen in einem vereinfachten Verfahren korrigiert. Sobald die Änderungsverordnungen mit den berichtigten Koordinaten veröffentlicht und In Kraft getreten sind, reiche ich diese nach. Heute lege ich die NSG-Verordnungen mit der richtigen Grenzziehung, jedoch fehlerhaften Koordinaten vor. Ich bitte darum, das Verfahren zum Erlass einer Verordnung nach 5 WaStraG für die o. g. Gebiete einzuleiten. Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich im Voraus. Für alle Rückfragen stehe ich natürlich gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Reinhard Schmidt-Moser Anlage: 1 a- h Kartendarstellung der Schutzgebietskategorien 2 a- h Kartendarstellung des Befahrensantrages 3 begründendes Gutachten mit Anlage 1 bis 16a (geheftet)

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