Rechtliche Aspekte der Arbeitsstättenverordnung - Verantwortung beim Neubau und im Bestand

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1 Rechtliche Aspekte der Arbeitsstättenverordnung - Verantwortung beim Neubau und im Bestand Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Jörn Hülsemann Anwaltshaus seit 1895, Hameln

2 Die ArbStättV Grundlagen (1) Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist 2004 umfassend novelliert worden. Sie ist nunmehr in zwei Teile untergliedert: einen Vorschriftenteil und einen ergänzenden Anhang. Die Bestimmungen des Anhangs sind ebenso wie die Paragraphen des Vorschriftenteils Rechtsnormen und deshalb in gleicher Weise verbindlich. Die ArbStättV ist Teil des staatlichen Arbeitsschutzrechts. 2

3 Die ArbStättV Grundlagen (2) Die Rahmenvorschriften der Arbeitsstättenverordnung und ihres Anhangs werden ergänzt durch Technische Regeln für Arbeitsstätten (TSA). Diese TSA sollen die vorhandenen Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) ersetzen. Die ASR gelten noch bis zum fort. Bislang sind zwölf Technische Regeln für Arbeitsstätten aufgestellt und bekannt gemacht worden. 3

4 Die ArbStättV Grundlagen (3) Die TSA haben wie die ARS keinen Rechtsnormcharakter, müssen also nicht zwingend befolgt werden. Ihre Einhaltung begründet jedoch eine gesetzliche Vermutung dafür, dass der Arbeitgeber die Anforderungen der ArbStättV und ihres Anhangs erfüllt hat. Umgekehrt gilt, dass der Arbeitgeber im Fall der Nichtanwendung TSA/ARS nachweisen muss, dass er andere, gleich wirksame Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten getroffen hat. 4

5 Die ArbStättV bei Neubauten (1) Derzeit wird im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft, ob die Vorgaben der ArbStättV eingehalten werden. Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde aber eine Erklärung des Entwurfsverfassers darüber einzureichen, dass der Entwurf den Anforderungen der ArbStättV entspricht. Eine Regelung zur Frage, wen die Verantwortung der Einhaltung der ArbStättV trifft, enthält die NBauO aber damit nach meiner Bewertung nicht. 5

6 Die ArbStättV bei Neubauten (2) Die Verantwortung des Entwurfsverfassers wird als problematisch angesehen, da sich die ArbStättV auf allgemeine Anforderungen beschränkt und keine handhabbaren konkreten Vorgaben enthält. Wegen der sehr allgemeinen Anforderungen der ArbStättV kann der Entwurfsverfasser kaum ohne Rücksprache mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde diese Erklärung abgeben können. (Schmaltz in Große-Suchsdorf, 75b NBauO, 8. Auflage 2006, Rn. 4) 6

7 Die ArbStättV bei Neubauten (3) Der Bauherr kann im Bauantrag die Prüfung der Bauvorlagen auf ihre Vereinbarkeit mit den Anforderungen der ArbStättV beantragen. Es bedarf dann keiner Erklärung des Entwurfsverfassers, dass sein Entwurf den Anforderungen der ArbStättV entspricht. Das GAA wird dann angehört und einbezogen. Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung schließt in diesem Fall die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Anforderungen der ArbStättV ein. 7

8 Verantwortlichkeit bei Neubauten (1) Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht, 57 (1) NBauO. Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht, 58 (1) NBauO. Die Eigentümer sind dafür verantwortlich, daß bauliche Anlagen und Grundstücke dem öffentlichen Baurecht entsprechen, 61 (1) NBauO. 8

9 Verantwortlichkeit bei Neubauten (2) Jeder Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass seine Arbeiten dem öffentlichen Baurecht entsprechend ausgeführt und insoweit auf die Arbeiten anderer Unternehmer abgestimmt werden, 59 (1) NBauO. Somit ist klar: Verantwortlich für die Einhaltung der ArbStättV als Teil des staatlichen Arbeitsschutzrechts ist die nach dem ArbSchG verantwortliche Person. 9

10 Die ArbStättV bei Neubauten ab 11/2012 Die NBauO ist im Jahr 2012 reformiert worden. 75b NBauO wird zum durch 64 NBauO n.f. ersetzt. Bei Neubauten von Arbeitsstätten wird dann weiter im Baugenehmigungsverfahren nicht von Amts wegen geprüft, ob die Vorgaben der ArbStättV eingehalten werden. Auf Verlangen ist dies weiter möglich. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung des Entwurfsverfassers entfällt. 11

11 Verantwortlichkeit für Neubauten ab November 2012 (1) Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht, 52 (1) NBauO n.f. Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass der Entwurf für die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht, 53 (1) NBauO n.f. Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird, 55 (1) NBauO n.f. 13

12 Verantwortlichkeit für Neubauten ab November 2012 (2) Jeder Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass seine Arbeiten dem öffentlichen Baurecht entsprechend ausgeführt und insoweit auf die Arbeiten anderer Unternehmer abgestimmt werden, 54 (1) NBauO n.f. Die Eigentümer sind dafür verantwortlich, dass Anlagen und Grundstücke dem öffentlichen Baurecht entsprechen, 56 NBauO n.f. Verantwortlich für die Einhaltung der ArbStättV ist somit die nach dem ArbSchG verantwortliche Person. 14

13 Der Arbeitgeber als Verantwortlicher Im Arbeitsschutzrecht wird durch 3 (1) ArbSchG der Arbeitgeber zur Einhaltung der Pflichten herangezogen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Arbeitgeber sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach 3 (2) ArbSchG beschäftigen, 2 (3) ArbSchG.

14 Verantwortliche Personen Neben dem Arbeitgeber sind verantwortlich, 13 ArbSchG sein gesetzlicher Vertreter, das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person, der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft, Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse, sonstige vom Arbeitgeber gesondert oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen RechtsVO oder nach einer UVV beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

15 Die ArbStättV bei Bestandsbauten Bestandsbauten genießen Bestandsschutz nach den Vorgaben des 8 ArbStättV. Sie sind von der Einhaltung solcher Anforderungen ausgenommen, die umfangreiche Änderungen der Arbeitsstätte, der Betriebseinrichtungen, der Arbeitsverfahren oder der Arbeitsabläufe notwendig machen. Finanzielle, nicht technische oder bauliche Gesichtspunkte sind hier entscheidend. 17

16 Die ArbStättV bei Bestandsbauten Bestandsbauten müssen wenigstens den zwingenden Mindestanforderungen des europäischen Arbeitsstättenrechts entsprechen. An die Stelle der nicht einzuhaltenden Anforderungen der ArbStättV treten die entsprechenden Vorgaben des Anhangs II der EG-Arbeitsstättenrichtlinie (89/654/EWG). Bei Bestandsbauten wird die Einhaltung der Vorgaben der ArbStättV vom GAA als der staatlichen Arbeitsschutzbehörde überprüft. 18

17 Verantwortlichkeit bei Bestandsbauten Verantwortlich für die Einhaltung der ArbStättV sofern anwendbar ist somit die nach dem ArbSchG verantwortliche Person. Für die Einhaltung der Vorgaben des Anhangs II der EG- Arbeitsstättenrichtlinie (89/654/EWG) kann nichts anderes gelten. Verantwortlich sind daher primär der Arbeitgeber und die in 13 ArbSchG genannten Personen. 19

18 Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Diplom-Verwaltungswirt (FH) Dr. Jörn Hülsemann Anwaltshaus seit 1895 Ostertorwall 9, Hameln Telefon: (05151) Telefax: (05151)

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