Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rösrath vom 25. Juli 1986

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1 Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rösrath vom 25. Juli 1986 Der Rat der Gemeinde Rösrath hat aufgrund der 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475) in der z.z. gültigen Fassung in seiner Sitzung am die folgende Friedhofssatzung beschlossen: 1 Friedhofsträger 1) Die Gemeinde Rösrath ist Träger der in der Gemeinde befindlichen Friedhöfe. 2) Die Verwaltung dieser Friedhöfe obliegt dem Gemeindedirektor (Friedhofsverwaltung). 2 Berechtigte 1) Auf den Friedhöfen können alle Verstorbenen beigesetzt werden, die an ihrem Todestag ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Gemeinde Rösrath hatten oder denen ein Nutzungsrecht an einem Wahlgrab zusteht. 2) In einem Wahlgrab können der Erwerber und seine Angehörigen beigesetzt werden. Als Angehörige gelten : a) Ehegatten b) Verwandte auf- und absteigender Linie c) Geschwister d) die Ehegatten der unter b) und c) bezeichneten Personen 3) Die Beisetzung anderer Personen bedarf einer Erlaubnis der Friedhofsverwaltung, die nicht versagt werden kann, wenn andere Bestattungsmöglichkeiten fehlen. 4) Erbgräber können nur von Personen in Anspruch genommen werden, a) die als Eigentümer oder Miteigentümer des Erbgrabes zur Zeit ihres Todes im Grundbuch eingetragen sind sowie deren Abkömmlinge, oder b) deren Nutzungsrecht an einem Erbgrab durch Urkunden nachgewiesen wird. Erbgräber im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche Gräber, die im Eigentum Privater stehen. 3 Verfahren bei Beerdigungen 1) Beisetzungen sind gebührenpflichtig. Für die Höhe der Gebühren ist die Gebührensatzung maßgebend. 1

2 2) Beisetzungen werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Sie bestimmt die Grablage sowie Tag und Stunde der Bestattung. 4 Öffnungszeiten 1) Die Friedhöfe sind während den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten geöffnet. Die Öffnungszeiten werden an den Friedhofseingängen bekanntgemacht. 2) Das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile kann aus wichtigen Gründen vorübergehend untersagt werden. 5 Verhalten auf den Friedhöfen 1) Friedhofsbesucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. 2) Es ist insbesondere nicht gestattet: a) die gärtnerischen Anlagen zu betreten, zu verunreinigen oder zu beschädigen, b) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, c) das Benutzen oder Mitführen von Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Krankenfahrstühlen oder Fahrzeuge, die (nach Maßgabe des 6) zur Pflege des Friedhofes notwendig sind, d) das Betreten der Friedhöfe mit Hunden. 3) Die Benutzung verschneiter und vereister Wege, die weder freigemacht noch gestreut sind, geschieht auf eigene Gefahr. 4) Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. 6 Tätigkeiten auf den Friedhöfen 1) Jede gewerbliche Tätigkeit oder Werbung auf den Friedhöfen bedarf einer Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Tätigkeit den Belangen des Friedhofes dient. Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. 2) Den Gewerbetreibenden ist es zur Durchführung ihrer Arbeiten gestattet, die Wege der Friedhöfe mit geeigneten Fahrzeugen zu befahren. Eine Geschwindigkeit von 10 km/h darf nicht überschritten werden. 3) Geräte, Werkzeuge und Material dürfen nur so gelagert werden, dass sie andere nicht behindern. Sie sind zu entfernen, sobald die Arbeiten beendet sind oder unterbrochen werden. Arbeits- und Lagerplätze sind dann unverzüglich wieder in den früheren Zustand zu bringen. 2

3 Abraum ist von den Friedhöfen zu entfernen. Hierzu dürfen die auf den Friedhöfen befindlichen Abraumbehälter nicht benutzt werden; sie dienen nur den Friedhofsbesuchern. 4) Gewerbsmäßige Arbeiten dürfen nur werktags zu den angeschlagenen Öffnungszeiten der Friedhöfe ausgeführt werden. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Gründonnerstag und der Werktag vor Allerheiligen; an diesen Tagen dürfen diese Arbeiten nicht ausgeführt werden. 5) Verstöße gegen die Friedhofssatzung oder gegen Anweisungen des Aufsichtspersonals können mit der Untersagung der Arbeit auf den Friedhöfen geahndet werden. 7 Unterbringung der Leichen bis zur Bestattung 1) Leichen sind nach Ausstellung der ärztlichen Todesbescheinigung unverzüglich in die nächstliegende öffentliche Leichenhalle zu überführen. 2) Die Toten werden in den Friedhofshallen in den hierfür vorgesehenen Räumen aufgebahrt. Leichen, die überführt werden sollen, können, soweit Platz vorhanden ist, aufgenommen werden. 3) Die an einer anzeigepflichtigen ansteckenden Krankheit Verstorbenen sind in geschlossenen Särgen einzuliefern; die Särge dürfen nicht mehr geöffnet werden. Särge mit schnell verwesenden Leichen dürfen, wenn die Friedhofsverwaltung die sofortige Schließung angeordnet hat, nicht mehr geöffnet werden. 8 Aushebung der Gräber 1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal ausgehoben und wieder verfüllt. 2) Die beim Ausheben der Grabstätte entstehenden Kosten haben die Auftraggeber der Beerdigung zu tragen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn vorhandene Grabeinfassungen oder Anlagen beim Aushub hinderlich sind, so dass sie entfernt und später wieder eingesetzt werden müssen. 9 Gräber 1) Die Friedhöfe werden nach Plänen der Friedhofsverwaltung in Felder für Reihengräber, Wahlgräber und Urnengräber eingeteilt. Die Friedhofspläne enthalten die Maße für die einzelnen Gräber. 2) Reihengräber sind Grabstellen, an denen für die Dauer der Nutzungsfrist ein Nutzungsrecht gewährt wird. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. 3) Wahlgräber sind Grabstellen, an denen ein Nutzungsrecht eingeräumt wird. Wahlgräber können als Einzelgräber, Doppelgräber oder Familiengräber (3 bis 5 Grabstellen) eingerichtet werden. 3

4 4) Urnengräber sind Grabstellen, die zur Urnenbeisetzung zur Verfügung gestellt werden. Urnen können auch in Wahlgräbern beigesetzt werden. 10 Nutzungsrecht an Reihen-, Wahl- und Urnengräbern 1) Nutzungsrechte werden auf Zeit verliehen. Sie beginnen mit dem Tag der Bestattung. Die Übertragung des Nutzungsrechtes auf Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Friedhofsträgers zulässig. 2) In jeder Grabstelle darf bis zum Ablauf der Ruhefrist ( 11) nur eine Leiche beigesetzt werden. Zulässig ist die gemeinsame Beerdigung verstorbener Mütter mit ihren gleichzeitig verstorbenen, nicht über ein Jahr alten Kindern. Zur Vermeidung von Härtefällen können weitere Ausnahmen erteilt werden. 3) Das Nutzungsrecht an Erwachsenengrabstätten beträgt 30 Jahre. Das Nutzungsrecht an Kindergrabstätten und Urnengrabstätten beträgt 25 Jahre. 4) Das Nutzungsrecht an Wahl- und Urnengräbern kann nach Ablauf des Nutzungsrechtes für weitere 10 oder 20 Jahre verlängert werden. Der Antrag ist rechtzeitig vor Ablauf der Nutzungszeit, jedoch nicht früher als 1 Jahr vorher, zu stellen. 5) Wird in einem Wahlgrab ein Verstorbener beigesetzt, dessen Ruhefrist die Nutzungszeit überschreitet, so ist das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte mindestens bis zum Ende der Ruhefrist zu verlängern. 6) Das Nutzungsrecht an belegten Grabstätten kann nach Ablauf der jeweiligen Ruhefrist aller in der Grabstätte beigesetzten Verstorbenen an die Gemeinde Rösrath abgetreten werden. 11 Ruhefristen Die Ruhefristen für die Friedhöfe in der Gemeinde Rösrathwerden wie folgt festgelegt: Friedhof Volberg Teilfläche A: Kinder unter 5 Jahren und Urnen 25 Jahre, alle anderen Fälle 30 Jahre Teilfläche B: Kinder unter 5 Jahren und Urnen 20 Jahre, alle anderen Fälle 25 Jahre Die Teilflächen ergeben sich aus Anlage 1) Friedhof Sommerberg Teilfläche A: Kinder unter 5 Jahren und Urnen 20 Jahre, alle anderen Fälle 30 Jahre Teilfläche B: Kinder unter 5 Jahren und Urnen 15 Jahre, alle anderen Fälle 25 Jahre Bei Tiefenbestattungen im Bereich der Teilfläche C ist eine Mindestruhefrist von 30 Jahren einzuhalten. Tiefenbestattungen sind erst nach Schaffung der technischen Voraussetzungen durch die Gemeindeverwaltung möglich. (Die Teilflächen ergeben sich aus Anlage 2) Friedhof Rösrath Kinder unter 5 Jahren und Urnen 15 Jahre, alle anderen Fälle 20 Jahre 4

5 Friedhof Kleineichen Kinder unter 5 Jahren und Urnen 15 Jahre, alle anderen Fälle 20 Jahre 12 Umbettungen und Ausbettungen 1) Umbettungen und Ausbettungen von Leichen und Urnen in Grabstätten und Urnengrabstätten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Bei Ausbettungen und Umbettungen dürfen nur Beteiligte der Behörde und der Beerdigungsinstitute zugegen sein. 2) Bei der Umbettung oder Ausbettung können auf Antrag Geistliche oder Angehörige zugelassen werden, nachdem der neue Sarg verschlossen worden ist. 13 Grabanlagen 1) Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedigungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung und Entfernung bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Dem Antrag auf Errichtung und Änderung sind Zeichnungen und Beschreibungen in doppelter Ausfertigung beizufügen, aus denen alle Einzelheiten, auch die Bearbeitungsweise des Werkstoffes, hervorgehen müssen. 2) Auf dem Zentralfriedhof Sommerberg sind Grabeinfassungen nur in der Form von pflanzlichen Anlagen zulässig. Ebenso dürfen auf diesem Friedhof bei Reihengräbern die Denkmäler die Höhe von 1,0 m und bei Wahlgräbern von 1,5 m nicht überschreiten. Stelen in größerer Höhe können bei Wahlgräbern zugelassen werden. 3) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich, an den Grabmälern angebracht werden. 4) Grüfte dürfen auf den Friedhöfen nicht angelegt werden. 5) Bei Erdbestattungsgrabstätten dürfen die Grabbeete auf dem Zentralfriedhof Sommerberg nicht mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. 14 Pflege der Gräber 1) Grabstellen sind spätestens 3 Monate nach Beisetzung in einer würdigen Weise gärtnerisch anzulegen. Für die Pflege eines Wahlgrabes sind der Nutzungsberechtigte, für die Pflege eines Reihengrabes oder Urnengrabes der Ehegatte oder gradmäßig gemäß 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die nächsten Verwandten des Beigesetzten verantwortlich. Die Grabstätten sind bis zum Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dauernd zu unterhalten und zu pflegen. 5

6 2) Unterbleibt die gärtnerische Anlage oder Unterhaltung und Pflege der Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung oder sonstiger Hinweise (Bekanntmachung in den in 14 der Hauptsatzung der Gemeinde Rösrath genannten Zeitungen, Hinweisschild auf dem Grab), so können die Gräber eingeebnet und eingesät sowie nach Ablauf einer Ruhefrist von 15 Jahren eingezogen werden. 3) Bepflanzungen auf den Grabstätten müssen sich nach Art und Umfang in einem Rahmen halten, der die Entfernung ohne Schwierigkeiten ermöglicht. Das Pflanzen von Bäumen sowie von Sträuchern, deren Wuchshöhe mehr als 1,50 m beträgt, ist untersagt; ebenso sind auf dem Zentralfriedhof "Sommerberg" pflanzliche Grabeinfassungen, deren Wuchshöhe mehr als 30 cm beträgt, untersagt. 4) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen. Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (z.b. Büchsen, Einmachgläsern) zur Aufnahme von Blumen ist nicht gestattet. 5) Herrscht unter den zur Pflege Verantwortlichen Streit über die Art der Anlage und Unterhaltung der Grabstätte, entscheidet die Friedhofsverwaltung. 15 Entfernung von Anlagen 1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes oder der Ruhefrist sind Grabanlagen innerhalb von drei Monaten vom Nutzungsberechtigten bzw. von dem gemäß 14 Verpflichteten ohne vorherige Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung zu entfernen. Die innerhalb dieser Frist nicht abgeräumten Grabanlagen fallen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde. 2) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Sie werden im Einvernehmen mit dem Landeskonservator in einem Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt oder abgeändert werden. 16 Verkehrssicherheit 1) Grabstätten sind einschließlich des Grabmales und etwaiger sonstiger baulicher Anlagen verkehrssicher anzulegen und zu erhalten. Insbesondere dürfen durch ihren Zustand weder ihre Umgebung noch andere Grabstätten, Friedhofswege oder Personen beeinträchtigt oder gefährdet werden. Demgemäss sind Grabmäler sowie etwaige sonstige bauliche Anlagen entsprechend den allgemeinen anerkannten Regeln so aufzustellen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken. 2) Werden durch den Zustand einer Grabstätte, insbesondere durch den Zustand eines Grabbeetes, eines Grabmales oder einer sonstigen baulichen Anlage die Umgebung, andere Grabstätten, Friedhofswege oder Personen gefährdet oder beeinträchtigt, so muss der für die Unterhaltung der Grabstätte Verantwortliche sofort die erforderliche Abhilfe schaffen. 3) Die Friedhofsverwaltung kann Grabmäler oder sonstige Anlagen, die um- oder einzustürzen drohen oder wesentliche Anzeichen von Zerstörung aufweisen, auf Kosten 6

7 der Berechtigten entfernen. Eine vorherige entsprechende Aufforderung entfällt bei Gefahr im Verzug. 4) Der für den Zustand der Grabstätte Verantwortliche haftet für jeden Schaden, den er durch schuldhaftes Verletzen der in den vorstehenden Absätzen getroffenen Regelungen verursacht. 17 Schadensfälle und Haftung 1) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die infolge der Nutzung der Grabstelle entstehen, insbesondere wenn durch mangelnde Standfestigkeit von Grabanlagen oder Pflanzen auf den genutzten Gräbern Schäden entstehen, sowie wenn Pflanzen so gesetzt werden, dass sie durch das Wachstum von Wurzeln oder Zweigen Schäden oder Beeinträchtigungen verursachen. 2) Die Gemeinde Rösrath haftet nicht für Schäden, die durch dritte Personen oder durch Sachen entstehen. 3) Der Gemeinde Rösrath obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. 18 Gebühren Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und der Leistungen der Gemeinde Rösrath sind Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung in der jeweiligen Fassung zu entrichten. 19 Ausnahmen Von den Vorschriften dieser Satzung kann der Gemeindedirektor (Friedhofsverwaltung) im Einzelfall, soweit es mit Zweck und Ordnung des Friedhofes vereinbar ist, Ausnahmen zulassen. Ergänzend gelten die Vorschriften der Verordnung über das Leichenwesen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 07. August1980 (GV NW S. 756/SGV NW 2127) in der jeweils gültigen Fassung Inkrafttreten Die Friedhofssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Gemeinde Rösrath vom , zuletzt geändert am , außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung 7

8 Die Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rösrath wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung ist gemäß 4 Abs. 6 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn: a) die vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden ist, c) der Gemeindedirektor den Ratsbeschluss vorher beanstandet hat oder d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die Verletzung der Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt. Rösrath, Krakau Bürgermeister 8

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