Statuten der Genossenschaft Theater für den Kanton Zürich
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- Sabine Stieber
- vor 7 Jahren
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1 der Genossenschaft Theater für den Kanton Zürich I. Name, Sitz, Zweck, Haftung 1. Unter dem Namen Genossenschaft Theater für den Kanton Zürich (nachstehend Genossenschaft oder TZ genannt) besteht mit Sitz in Winterthur eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff OR. 2. Die Genossenschaft bezweckt den Betrieb eines mobilen Berufstheaters, das hauptsächlich in den Gemeinden des Kantons Zürich auftritt. Die Genossenschaft verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. 3. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen. Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Genossenschaftsmitglieder ist ausgeschlossen. II. Mitgliedschaft 4. Mitglied der Genossenschaft kann werden, wer das TZ mittragen und fördern will. Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen und öffentlichrechtliche Körperschaften (insbesondere Politische Gemeinden und Schulgemeinden, Vereine, Firmen) Genossenschaftsmitglied sein. Die Zahl der Genossenschaftsmitglieder ist unbeschränkt. 5. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund einer Beitrittserklärung; er kann diese Kompetenz an die Theaterleitung delegieren. Bei Ablehnung der Aufnahme bleibt das Rekursrecht an die Generalversammlung vorbehalten. 6. Zum Beitritt bedarf es der Übernahme mindestens eines Anteilscheins von Fr Der Anteilschein ist zugleich Urkunde über die Mitgliedschaft. 7. Zeichnet ein im gleichen Haushalt lebendes Paar gemeinsam einen Anteilschein, so gilt es als Paarmitglied ; es hat in der Generalversammlung nur eine Stimme. 8. Mitglieder, die sich in besonderem Masse um das TZ verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
2 9. Die Anteilscheine sind nur mit Einwilligung des Vorstands übertragbar. 10. Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Austritt b) durch Tod c) durch Ausschluss d) durch Konkurs e) im Falle der juristischen Personen: bei deren Liquidation. 11. Der Austritt muss unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Ende des Geschäftsjahres schriftlich dem Vorstand angezeigt werden. 12. Ein Mitglied der Genossenschaft kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden: a) wenn es den oder Beschlüssen der Genossenschaftsorgane zuwiderhandelt b) wenn es die Interessen der Genossenschaft schädigt c) wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt. Ausgeschlossenen Mitgliedern steht binnen 30 Tagen, vom Datum der Zustellung des Beschlusses an gerechnet, der Rekurs an die nächste Generalversammlung zu. Bis zum endgültigen Entscheid ist das Mitglied in der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte eingestellt. III. Finanzielle Mittel, Anteilscheine 13. Die finanziellen Mittel zur Verwirklichung der Aufgaben des TZ werden aufgebracht durch: a) Ausgabe von Anteilscheinen b) jährliche Beiträge der Mitglieder c) freiwillige Zuwendungen d) Betriebserträge des Theaters e) Subventionen. 14. Die Genossenschaft stellt auf den Namen ihrer Mitglieder Anteilscheine aus. Diese haben einen Nennwert von Fr Sie werden nicht verzinst. Politische Gemeinden haben pro 1000 Einwohner mindestens einen Anteilschein zu zeichnen; Schulgemeinden zeichnen Anteilscheine gemäss ihren finanziellen Möglichkeiten. Für die Einzahlung der gezeichneten Anteilscheine setzt der Vorstand angemessene Fristen fest. 2
3 15. Ausscheidende Mitglieder oder deren Erben haben keinen Anspruch auf Abfindung bzw. Rückzahlung des Anteilscheins. 16. Die jährlichen Beiträge der Mitglieder werden durch die Generalversammlung festgesetzt. Für Politische Gemeinden bemisst sich der Beitrag nach der Einwohnerzahl. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragsleistung befreit. IV. Organisation der Genossenschaft 17. Die Organe der Genossenschaft sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) der Ausschuss d) die Kontrollstelle e) die Theaterleitung. A. Generalversammlung 18. Die Generalversammlung (GV) ist die Versammlung der Genossenschaftsmitglieder. Sie wird durch den Vorstand, nötigenfalls durch die Kontrollstelle, einberufen. 19. Die ordentliche GV findet jährlich einmal, spätestens vier Monate nach Abschluss des vom 1. August bis 31. Juli laufenden Geschäftsjahres, statt. 20. Eine ausserordentliche GV findet statt: a) wenn es der Vorstand beschliesst b) aufgrund eines GV-Beschlusses c) wenn es die Kontrollstelle verlangt d) wenn es von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich und unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte und Anträge verlangt wird. Eine ausserordentliche GV ist innerhalb von 12 Wochen einzuberufen. 21. Die Einladung zur ordentlichen wie zur ausserordentlichen GV hat mindestens 20 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden schriftlich zu erfolgen. Vorschläge für eine Abänderung der sind den Mitgliedern im genauen Wortlaut mit der Einladung zuzustellen. Die Jahresrechnung und die Bilanz mit dem Revisorenbericht sind spätestens 20 Tage vor der ordentlichen GV am Sitz der Genossenschaft zur Einsichtnahme aufzulegen. 3
4 22. Begehren von Mitgliedern um Traktandierung von Geschäften für die ordentliche GV müssen dem Vorstand spätestens bis Ende des Geschäftsjahres schriftlich eingereicht werden, unter Angabe der Anträge. 23. Der GV stehen folgende Befugnisse zu: a) Wahl des Präsidenten/ der Präsidentin sowie der Mitglieder des Vorstands und der Kontrollstelle, sofern sie nicht vom Kanton abgeordnet sind b) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz c) Entlastung der Verwaltungsorgane d) Festsetzung der Jahresbeiträge e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder f) Erledigung von Rekursen g) Revision der h) Auflösung der Genossenschaft. 24. Der Präsident/ Die Präsidentin oder der Vizepräsident/ die Vizepräsidentin oder ein anderes vom Vorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied leitet die Verhandlungen. Der Versammlungsleiter/ Die Versammlungsleiterin bestimmt den Protokollführer/ die Protokollführerin und die Versammlung wählt die Stimmenzähler/ die Stimmenzählerinnen. 25. Jedes Mitglied hat an der GV nur eine Stimme, ohne Rücksicht auf die Zahl und die Höhe der Anteilscheine. Vertretung ist gestattet, jedoch nur für eine Stimme und nur durch ein anderes Mitglied. 26. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder die geheime Abstimmung verlangt wird. Entscheidend ist das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Zwecks der Genossenschaft oder der bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ergibt sich bei einer Beschlussfassung Stimmengleichheit, so hat der Präsident/ die Präsidentin bzw. der Leiter/ die Leiterin den Stichentscheid abzugeben. B. Vorstand 27. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/ der Präsidentin und 8 Mitgliedern einschliesslich Vizepräsident/ Vizepräsidentin: - 4 vom Kanton abgeordnete Vertreter/ Vertreterinnen, davon ein Experte/ eine Expertin aus dem Theaterbereich - 2 vom Verband der Zürcher Gemeindepräsidenten vorgeschlagene Vertreter/ Vertreterinnen - 1 vom Verein Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute (VZGV) vorgeschlagene/r Vertreter/ Vertreterin - 2 Vertreter/ Vertreterinnen der privaten Genossenschaftsmitglieder. 4
5 Die Theaterleitung sowie ein/ eine von den Mitarbeitenden abgeordneter Vertreter/ abgeordnete Vertreterin nehmen an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil. 28. Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft und vertritt die Genossenschaft im Verkehr mit Dritten und Behörden. Er ist ermächtigt, Teile der Geschäftsführung an den Ausschuss und die Theaterleitung zu delegieren. Er regelt die Zeichnungsberechtigung der Vorstandsmitglieder und der Theaterleitung. Es gilt Kollektivzeichnung zu zweien. 29. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er erlässt ein Geschäftsreglement. 30. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig. Der Präsident/ Die Präsidentin oder der Vizepräsident/ die Vizepräsidentin oder ein anderes vom Vorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied leitet die Verhandlungen und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid abzugeben. 31. Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands beträgt vier Jahre. Nachwahlen gelten für den Rest der Amtsdauer. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Mitglieder des Vorstands kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. C. Ausschuss 32. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Ausschuss, bestehend aus - dem Präsidenten/ der Präsidentin - dem Vizepräsidenten/ der Vizepräsidentin - einem weiteren Mitglied. Eines der Mitglieder ist aus den kantonalen Abgeordneten zu bestimmen. D. Kontrollstelle 33. Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren/ Revisorinnen, wovon einer/ eine vom Kanton abgeordnet wird. Der/ Die zweite wird alle vier Jahre von der GV gewählt. 34. Die Aufgaben und Befugnisse der Kontrollstelle richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. An der GV muss mindestens ein Revisor/ eine Revisorin anwesend sein. 5
6 E. Theaterleitung 35. Die Theaterleitung wird vom Vorstand gewählt. Ihre Zusammensetzung und Kompetenzen werden im Geschäftsreglement geregelt. V. Auflösung der Genossenschaft 36. Die Auflösung der Genossenschaft kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen GV mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, an welcher mindestens ein Drittel aller Genossenschaftsmitglieder anwesend ist. Ist die GV nicht beschlussfähig, so erfolgt die Beschlussfassung durch schriftliche Abstimmung (Urabstimmung) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Liquidation besorgt der Vorstand. 37. Die nach Auflösung der Genossenschaft verbleibenden Mittel werden einer steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zugewendet. Eine Verteilung unter die Genossenschafter ist ausgeschlossen. VI. Bekanntmachung, Inkrafttreten der 38. Mitteilungen an die Genossenschaftsmitglieder erfolgen schriftlich. 39. Diese treten durch Beschluss der GV vom 11. November 2007 in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 27. November Winterthur, 6. September 2007 Der Präsident Der Vizepräsident Der Protokollführer A. Wachter K. Griesser H.P. Amstutz 6
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