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1 Textgegenüberstellung 10.STLAO-Novelle geltender Text vorgeschlagener Text 15a Begriffsbestimmungen zur Gleichbehandlung (3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor. (4) Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Ein festgestellter Grad der Behinderung ist nicht erforderlich. 15a Begriffsbestimmungen zur Gleichbehandlung (3a) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alters, deren sexuellen Orientierung oder deren Behinderung diskriminiert wird. 15c Sexuelle Belästigung (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt auch vor, wenn eine Person 1. vom/von der Dienstgeber/in selbst sexuell belästigt wird, 2. durch den/die Dienstgeber/in dadurch diskriminiert wird, indem er/sie es als schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Dienstvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen, oder 3. durch Dritte im Zusammenhang mit seinem/ihrem Dienstverhältnis belästigt 15c Sexuelle Belästigung 1

2 wird. (2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und 1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder 2. der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens der Dienstgeberin/des Dienstgebers oder der/des Vorgesetzten oder der Kollegin/des Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Berufsausbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung in der Arbeitswelt gemacht wird. (3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor. (4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts sexuell belästigt wird. 15d Belästigung (1) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person in der Arbeitswelt durch geschlechtsbezogene oder mit einem der Gründe nach 15 Abs. 2 in Zusammenhang stehende Verhaltensweisen 1. vom/von der Dienstgeber/in selbst belästigt wird, 2. durch den/die Dienstgeber/in dadurch diskriminiert wird, indem er/sie es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte (Z. 3) eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Dienstvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen oder 3. durch Dritte in Zusammenhang mit seinem/ihrem Dienstverhältnis belästigt wird. (2) Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes oder mit einem der Gründe nach 15 Abs. 2 in Zusammenhang stehendes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person 15d Belästigung 2

3 unerwünscht ist und 1.eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder 2.der Umstand, dass die betroffene Person eine solche Verhaltensweise seitens der Dienstgeberin/des Dienstgebers oder der/des Vorgesetzten oder der Kollegin/des Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Berufsausbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung und Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung in der Arbeitswelt gemacht wird. (3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor. (4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alters oder deren sexueller Orientierung belästigt wird. 16 Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (8) Bei einer sexuellen Belästigung nach 15c oder einer Belästigung nach 15d hat die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer gegenüber der belästigenden Person und im Fall des 15c Abs. 1 Z. 2 oder 15d Abs. 1 Z. 2 auch gegenüber der Dienstgeberin/dem Dienstgeber Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 720 Euro Schadenersatz. 16 Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (8) Bei einer sexuellen Belästigung nach 15c oder einer Belästigung nach 15d hat die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer gegenüber der belästigenden Person und im Fall des 15c Abs. 1 Z. 2 oder 15d Abs. 1 Z. 2 auch gegenüber der Dienstgeberin/dem Dienstgeber Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf Euro Schadenersatz. 17 Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Stellenausschreibung (1) Der/die Dienstgeber/in darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist 17 Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Stellenausschreibung 3

4 unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen. (2) Der/die Dienstgeber/in darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) in sonst diskriminierender Weise ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, das betreffende Merkmal stellt auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. (3) Das Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Stellenausschreibung richtet sich in gleicher Weise an private Arbeitsvermittlerinnen/Arbeitsvermittler gemäß den 2 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes und an mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Personen des öffentlichen Rechts. (4) Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber oder die private Arbeitsvermittlerin/der private Arbeitsvermittler gemäß den 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht. 19 Ansprüche gegen ausländische Dienstgeber ohne Sitz in Österreich (1) Beschäftigt ein Dienstgeber ohne Sitz in Österreich, der nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich ist, einen Dienstnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, so hat dieser Dienstnehmer Anspruch zumindest auf jenes gesetzliche oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Dienstnehmern von vergleichbaren Dienstgebern gebührt. (2) Abs. 1 gilt, unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts, auch für einen Dienstnehmer, der von einem Dienstgeber ohne Sitz in Österreich für Arbeiten, die insgesamt länger als einen Monat dauern, im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird. 19 Ansprüche gegen ausländische Dienstgeber ohne Sitz in Österreich (2) Abs. 1 gilt, unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts, auch für einen Dienstnehmer, der von einem Dienstgeber ohne Sitz in Österreich für Arbeiten, die insgesamt länger als einen Monat dauern, im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird. 4

5 39 Beschäftigung während der Karenz (1) Der Dienstnehmer (Vater, Adoptiv oder Pflegevater) kann neben seinem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im 5 Abs. 2 Z. 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei solchen Beschäftigungen hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Arbeitsverhältnis. Die Arbeitsleistung im Rahmen solcher Beschäftigungen ist zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren. 39 Beschäftigung während der Karenz (1) Der Dienstnehmer (Vater, Adoptiv oder Pflegevater) kann neben seinem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im 5 Abs. 2 Z. 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei solchen Beschäftigungen hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Dienstverhältnis. Die Arbeitsleistung im Rahmen solcher Beschäftigungen ist zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren. 59g Beitragsleistung in besonderen Fällen (1) Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Präsenz oder Ausbildungsdienstes nach den 19, 37 bis 39 WG 2001 bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v. H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz - KBGG. Dies gilt nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß 19 Abs. 1 Z. 5 WG 2001, eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes gemäß 19 Abs. 1 Z. 9 WG 2001 oder eines Ausbildungsdienstes. In den Fällen des 19 Abs. 1 Z. 6, 8 und 9 WG 2001 hat die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer für einen zwölf Monate übersteigenden Teil Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Bund in derselben Höhe; die Beiträge sind vom Bund im Wege der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter in der BV Kasse seiner bisherigen Dienstgeberin/seines bisherigen Dienstgebers zu leisten. (2) Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Zivildienstes nach 6a sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach 12b ZDG bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v. H. der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 erster Satz. 59g Beitragsleistung in besonderen Fällen (1) Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Präsenzoder Ausbildungsdienstes nach den 19, 37 bis 39 WG 2001 bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vh der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz KBGG. Dies gilt nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß 19 Abs. 1 Z. 5 WG 2001, eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes gemäß 19 Abs. 1 Z. 9 WG 2001 oder eines Ausbildungsdienstes. (2) Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Zivildienstes nach 6a sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach 12b ZDG bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vh der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 erster Satz. 5

6 79 Gleitende Arbeitszeit (1) Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann. 79 Gleitende Arbeitszeit (1) Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende ihrer/seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann. 95 Aufzeichnungen (3) Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt. (3) entfällt 95 Aufzeichnungen 98 Begriffsbestimmungen Dienstgeber im Sinne der 98a bis 141 ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Dienstnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt. 98 Begriffsbestimmungen Dienstgeberin/Dienstgeber im Sinne der 98a bis 141a ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt. 113 Allgemeine Bestimmungen (2) Auf Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Fläche liegen, sind die Abs. 3 bis 5 und die 114 bis 119 und 121 nicht anzuwenden. 113 Allgemeine Bestimmungen (2) Auf Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Fläche liegen, sind die Abs. 3 bis 5 und die 114 bis 119 und 121 nicht anzuwenden. Ungeachtet dieser Ausnahme sind jedoch bei besonders gefährlichen Arbeiten z.b. Forstarbeiten geeignete Vorkehrungen im Sinne des 117 Abs. 1 zu treffen. 6

7 164 Kinderarbeit (3) Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung von Kindern ausschließlich zum Zwecke des Unterrichts oder der Erziehung und die Beschäftigung eigener Kinder mit leichten, wenn auch regelmäßigen Leistungen von geringer Dauer im Haushalt. Eigene Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, dürfen mit leichten und vereinzelten Arbeiten in Betrieben, in denen ausschließlich Mitglieder der Familie des Betriebsinhabers beschäftigt sind, beschäftigt werden. 164 Kinderarbeit (3) Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung von Kindern ausschließlich zum Zwecke des Unterrichts oder der Erziehung und die Beschäftigung eigener Kinder mit leichten, wenn auch regelmäßigen Leistungen von geringer Dauer im Haushalt. Eigene Kinder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, dürfen mit leichten und vereinzelten Arbeiten in Betrieben, in denen ausschließlich Mitglieder der Familie des Betriebsinhabers beschäftigt sind, beschäftigt werden. 164 Kinderarbeit (1) Kinder dürfen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, zu Arbeiten nicht herangezogen werden. (2) Als Kinderarbeit im Sinne dieses Gesetzes gilt die entgeltliche und die, wenn auch nicht besonders entlohnte, regelmäßige Verwendung von Kindern zu Arbeiten jeglicher Art. (3) Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung von Kindern ausschließlich zum Zwecke des Unterrichts oder der Erziehung und die Beschäftigung eigener Kinder mit leichten, wenn auch regelmäßigen Leistungen von geringer Dauer im Haushalt. Eigene Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, dürfen mit leichten und vereinzelten Arbeiten in Betrieben, in denen ausschließlich Mitglieder der Familie des Betriebsinhabers beschäftigt sind, beschäftigt werden. (4) Die Beschäftigung Schulpflichtiger darf die Schulausbildung nicht beeinträchtigen. 164 Kinderarbeit (3a) Vereinzelte Arbeiten gelten dann nicht als leichte Arbeiten im Sinne des Abs. 3, wenn bei deren Ausführung das dem Kind zumutbare Leistungsausmaß unter Berücksichtigung des durch das Alter und die persönliche Veranlagung bedingten unterschiedlichen Leistungsvermögens überschritten wird; dies wird beispielsweise und im Sinne von Durchschnittswerten der Fall sein, wenn Lasten ohne mechanische Hilfsmittel bewegt oder befördert werden, die mehr als ein Fünftel des Körpergewichtes des Kindes betragen. 7

8 204 Stimmberechtigung und Beschlussfassung (1) In der Betriebs(Gruppen, Betriebshaupt)versammlung ist jeder betriebs(gruppen)zugehörige Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, am Tage der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist und nicht vom Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften ausgeschlossen ist. 204 Stimmberechtigung und Beschlussfassung 1) In der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist jede betriebs(gruppen)zugehörige Dienstnehmerin/jeder betriebs(gruppen)zugehöriger Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, die/der das 16. Lebensjahr vollendet hat und am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist. (3) Ist bei Beginn der Betriebsversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Dienstnehmer beschlussfähig. Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen der 195 Abs. 5 und 197 Abs. 1 Z. 3 bis 5 und 8. Wurde eine Betriebsversammlung gemäß 200 Abs. 2 Z. 2 von einer freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer einberufen, so kann die Wahl des Wahlvorstandes nur vorgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Dienstnehmer anwesend ist. (3) Ist bei Beginn der Betriebsversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer beschlussfähig. Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen der 195 Abs. 5 und 197 Abs. 1 Z. 3, 4 und 8. Wurde eine Betriebsversammlung gemäß 200 Abs. 2 Z. 2 von einer freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einberufen, so kann die Wahl des Wahlvorstandes nur vorgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anwesend ist. Die Enthebung des Wahlvorstandes gemäß 197 Abs. 1 Z. 5 kann nur vorgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anwesend ist. 207 Aktives Wahlrecht (1) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind. 207 Aktive Wahlrecht (1) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind. 8

9 208 Passives Wahlrecht (1) Wählbar sind alle DienstnehmerInnen, die 1. am Tag der Ausschreibung der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und 2. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und 3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind ( 22 Nationalrats Wahlordnung 1992). 208 Passives Wahlrecht 1. am Tage der Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und 208 Passives Wahlrecht (1) Wählbar sind alle DienstnehmerInnen, die 1. am Tag der Ausschreibung der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und 2. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und 3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind ( 22 Nationalrats Wahlordnung 1992). 208 Passives Wahlrecht 2. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind. und 3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind ( 22 Nationalrats Wahlordnung 1992). 210 Vorbereitung der Wahl (6) Kommt der Wahlvorstand den im Abs. 1 genannten Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nach, so kann er von der Betriebs(Gruppen)versammlung enthoben werden. In diesem Fall ist von dieser Versammlung gleichzeitig ein Wahlvorstand zu bestellen. 210 Vorbereitung der Wahl (6) Kommt der Wahlvorstand den in Abs. 1 genannten Verpflichtungen binnen acht Wochen nicht oder nur unzureichend nach, so ist er von der Betriebs(Gruppen)versammlung zu entheben. In diesem Fall kann die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer des Betriebes, die zuständige freiwillige 9

10 Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer die Betriebs(Gruppen)versammlung einberufen. Diese hat zugleich einen neuen Wahlvorstand zu bestellen. 225 Sitzungen des Betriebsrates (1) Die Sitzungen des Betriebsrates sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter mindestens einmal im Monat einzuberufen und zu leiten. Die Mitglieder des Betriebsrates sind rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. 225 Sitzungen des Betriebsrates (1) Die Sitzungen des Betriebsrates sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter mindestens einmal im Monat einzuberufen und zu leiten. Die Mitglieder des Betriebsrates sind rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Ist im Betrieb eine Behindertenvertrauensperson gewählt, so ist diese gleichzeitig einzuladen. 226 Beschlussfassung (1) Der Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (2) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Gesetz oder in der Geschäftsordnung ( 228) keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Beschlüsse über die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung oder Entlassung eines Dienstnehmers bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Besteht ein Betriebsrat nur aus zwei Mitgliedern, kommt ein Beschluss nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder zustande. (3) Der Beschluss über den Rücktritt des Betriebsrates bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Betriebsratsmitglieder. 226 Beschlussfassung (4) Beschlüsse durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied des Betriebsrates diesem Verfahren widerspricht. Dasselbe gilt für fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung. Die/Der Vorsitzende hat für die Dokumentierung der Beschlussfassung Sorge zu tragen. 10

11 256 Zustimmungspflichtige Maßnahmen (1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates: 1. die Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung; 2. die Einführung von Personalfragebögen, sofern in diesen nicht bloß die allgemeinen Angaben zur Person und Angaben über die fachlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Verwendung des Dienstnehmers enthalten sind; 3. die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Dienstnehmer, sofern diese Maßnahmen (Systeme) die Menschenwürde berühren; 4. insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht besteht, die Einführung und die Regelung von Akkord, Stück und Gedinglöhnen, akkordähnlichen und sonstigen leistungsbezogenen Prämien und Entgelten, die auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruhen sowie der maßgeblichen Grundsätze (Systeme und Methoden) für die Ermittlung und Berechnung dieser Löhne bzw. Entgelte; 5. Akkord, Stück und Gedinglöhne sowie Durchschnittsverdienste. 256 Zustimmungspflichtige Maßnahmen 4. insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht besteht, die Einführung und die Regelung von Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen sowie akkordähnlichen Prämien und Entgelten, die auf statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruhen, sowie der maßgeblichen Grundsätze (Systeme und Methoden) für die Ermittlung und Berechnung dieser Löhne bzw. Entgelte; 258 Betriebsvereinbarungen (1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des 72 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden: 1. allgemeine Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der Dienstnehmer im Betrieb regeln; 1a. Auswahl der BV Kasse nach 59 h oder nach dem BMSVG; (1) (7) 2. generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die 258 Betriebsvereinbarungen 11

12 einzelnen Wochentage; 3. Art und Weise der Abrechnung und insbesondere Zeit und Ort der Auszahlung der Bezüge; 4. Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des 272 Abs. 1 Z. 1 bis 7, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Dienstnehmerschaft mit sich bringt; 5. Art und Umfang der Teilnahme des Betriebsrates an der Verwaltung von betriebs und unternehmenseigenen Schulungs, Bildungs und Wohlfahrtseinrichtungen; 6. Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln; 7. Richtlinien für die Vergabe von Werkwohnungen; 8. Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Dienstnehmer; 9. Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung; 10. Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes; 11. Entgeltfortzahlungsansprüche für den zur Teilnahme an Betriebs(Gruppen, Betriebshaupt)versammlungen erforderlichen Zeitraum und damit im Zusammenhang stehende Fahrtkostenvergütungen; 12. Erstattung von Auslagen und Aufwendungen sowie Regelungen von Aufwandsentschädigungen; 13. Anordnung der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit; 14. betriebliches Vorschlagswesen; 15. Gewährung von Zuwendungen aus besonderen betrieblichen Anlässen; 16. Systeme der Gewinnbeteiligung; 17. Maßnahmen zur Sicherung der von den Dienstnehmern eingebrachten Gegenstände; 18. betriebliche Pensions und Ruhegeldleistungen; 16. Systeme der Gewinnbeteiligung sowie die Einführung von leistungs- und erfolgsbezogenen Prämien und Entgelte nicht nur für einzelne Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, soweit diese Prämien und Entgelte nicht unter 256 Abs. 1 Z. 4 fallen; 12

13 19. Art und Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Planung und Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung und betrieblicher Schulungs und Bildungseinrichtungen sowie die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung von betriebs und unternehmenseigenen Schulungs, Bildungs und Wohlfahrtseinrichtungen; 20. betriebliches Beschwerdewesen; 21. Rechtsstellung der Dienstnehmer bei Krankheit und Unfall; 22. Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses; 23. Maßnahmen im Sinne der 256 Abs. 1 und 257 Abs. 1; 24. Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung (Frauenförderpläne) sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf; 25. Festlegung des Beginns und Verlängerung der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches ( 218); (1) 26. Festlegung von Rahmenbedingungen für die Übertrittsmöglichkeit in das Abfertigungsrecht nach den 59 f bis 59 n oder nach dem BMSVG. 267 Anfechtung von Kündigungen (1) Der Betriebsinhaber hat vor jeder Kündigung eines Dienstnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb von acht Tagen hiezu Stellung nehmen kann. (2) Der Betriebsinhaber hat auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem innerhalb der Frist zur Stellungnahme über die Kündigung zu beraten. Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam, es sei denn, dass der Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben hat. (3) Die Kündigung kann bei Gericht angefochten werden, wenn 1. die Kündigung a) wegen des Beitrittes oder der Mitgliedschaft des Dienstnehmers zu Gewerkschaften, b) wegen seiner Tätigkeit in freiwilligen Berufsvereinigungen oder in der 267 Anfechtung von Kündigungen (1) Die Betriebsinhaberin/Der Betriebsinhaber hat vor jeder Kündigung einer Dienstnehmerin/eines Dienstnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb von acht Tagen hiezu Stellung nehmen kann. (2) Die Betriebsinhaberin/Der Betriebsinhaber hat auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem innerhalb der Frist zur Stellungnahme über die Kündigung zu beraten. Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam, es sei denn, dass der Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben hat. (3) Die Kündigung kann bei Gericht angefochten werden, wenn 1. die Kündigung a) wegen des Beitrittes oder der Mitgliedschaft der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers zu Gewerkschaften; b) wegen ihrer/seiner Tätigkeit in Gewerkschaften oder in der 13

14 Steiermärkischen Landarbeiterkammer, c) wegen Einberufung der Betriebsversammlung durch den Dienstnehmer, d) wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes, einer Wahlkommission oder als Wahlzeuge, e) wegen seiner Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder wegen einer früheren Tätigkeit im Betriebsrat, f) wegen seiner Tätigkeit als Mitglied der land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle, g) wegen der bevorstehenden Einberufung des Dienstnehmers zum Präsenz oder Ausbildungsdienst oder Zuweisung zum Zivildienst ( 3 des Arbeitsplatz Sicherungsgesetzes 1991), h) wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Dienstgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Dienstverhältnis durch den Dienstnehmer, i) wegen seiner Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkraft oder Arbeitsmediziner oder als Fach oder Hilfspersonal von Sicherheitsfachkräften oder Arbeitsmedizinern erfolgt ist oder 2. die Kündigung sozial ungerechtfertigt und der gekündigte Dienstnehmer bereits sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Dienstnehmers beeinträchtigt, es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis, dass die Kündigung a) durch Umstände, die in der Person des Dienstnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder b) durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers entgegenstehen, begründet ist. Umstände gemäß lit. a, die ihre Ursache in einem höheren Lebensalter eines Dienstnehmers haben, der im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, langjährig beschäftigt ist, dürfen zur Rechtfertigung der Kündigung des älteren Dienstnehmers nur dann herangezogen werden, wenn durch die Weiterbeschäftigung betriebliche Interessen erheblich nachteilig berührt werden. Hat der Betriebsrat gegen eine Kündigung gemäß lit. b ausdrücklich Widerspruch erhoben, so ist die Kündigung des Dienstnehmers sozial ungerechtfertigt, wenn ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte für den Gekündigten eine größere soziale Härte als für andere Dienstnehmer des gleichen Betriebes und derselben Tätigkeitssparte, deren Arbeit der Gekündigte zu leisten fähig und willens ist, ergibt. Bei älteren Dienstnehmern sind sowohl bei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial Steiermärkischen Landarbeiterkammer; c) wegen Einberufung der Betriebsversammlung durch die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer, d) wegen ihrer/seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes, einer Wahlkommission oder als Wahlzeugin/Wahlzeuge; e) wegen ihrer/seiner Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder wegen einer früheren Tätigkeit im Betriebsrat; f) wegen ihrer/seiner Tätigkeit als Mitglied der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle; g) wegen der bevorstehenden Einberufung der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zuweisung zum Zivildienst ( 3 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991); h) wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Dienstverhältnis durch die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer; i) wegen ihrer/seiner Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkraft oder Arbeitsmedizinerin/Arbeitsmediziner oder als Fach- oder Hilfspersonal von Sicherheitsfachkräften oder Arbeitsmedizinerinnen/ Arbeitsmedizinern erfolgt ist oder 2. die Kündigung sozial ungerechtfertigt die gekündigte Dienstnehmerin/der gekündigte Dienstnehmer bereits sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die wesentliche Interessen der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers beeinträchtigt, es sei denn, die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis, dass die Kündigung a) durch Umstände, die in der Person der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren, oder b) durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers entgegenstehen, begründet ist. (3a) Umstände gemäß Abs. 3 Z. 2 lit. a), die ihre Ursache in einem höheren Lebensalter einer Dienstnehmerin/eines Dienstnehmers haben, die/der im Betrieb 14

15 ungerechtfertigt ist, als auch beim Vergleich sozialer Gesichtspunkte der Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess besonders zu berücksichtigen. (4) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat vom Ausspruch der Kündigung zu verständigen. Der Betriebsrat kann auf Verlangen des gekündigten Dienstnehmers binnen zwei Wochen nach Verständigung vom Ausspruch der Kündigung diese bei Gericht anfechten, wenn er der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen hat. Kommt der Betriebsrat dem Verlangen des Dienstnehmers nicht nach, so kann dieser innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist die Kündigung selbst bei Gericht anfechten. Hat der Betriebsrat innerhalb der Frist des Abs. 1 keine Stellungnahme abgegeben, so kann der Dienstnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese bei Gericht selbst anfechten; in diesem Fall ist ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte im Sinne des Abs. 3 nicht vorzunehmen. Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt, so kann der Dienstnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese bei Gericht anfechten, soweit Abs. 6 nicht anderes bestimmt. (5) Insoweit der Kläger im Zuge des Anfechtungsverfahrens sich auf einen Anfechtungsgrund im Sinne des Abs. 3 Z. 1 beruft, hat er diesen glaubhaft zu machen. Die Anfechtungsklage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes vom Dienstgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war. (6) Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt, so kann die Kündigung gemäß Abs. 3 Z. 2 nicht angefochten werden. (7) Gibt das Gericht der Anfechtungsklage statt, so ist die Kündigung rechtsunwirksam. oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, langjährig beschäftigt ist, dürfen zur Rechtfertigung der Kündigung der älteren Dienstnehmerin/des älteren Dienstnehmers nur dann herangezogen werden, wenn durch die Weiterbeschäftigung betriebliche Interessen erheblich nachteilig berührt werden. Bei älteren Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern sind sowohl bei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, als auch beim Vergleich sozialer Gesichtspunkte der Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess besonders zu berücksichtigen. Dies gilt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die im Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet haben, erst ab Vollendung des zweiten Beschäftigungsjahres im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört. (3b) Hat der Betriebsrat gegen eine Kündigung gemäß Abs. 3 Z. 2 lit. b) ausdrücklich Widerspruch erhoben, so ist die Kündigung der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers sozial ungerechtfertigt, wenn ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte für die Gekündigte/den Gekündigten eine größere soziale Härte als für andere Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer des gleichen Betriebes auf derselben Tätigkeitssparte, deren Arbeit die/der Gekündigte zu leisten fähig und willens ist, ergibt. (4) Die Betriebsinhaberin/Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat vom Ausspruch der Kündigung zu verständigen. Der Betriebsrat kann auf Verlangen der gekündigten Dienstnehmerin/des gekündigten Dienstnehmers binnen zwei Wochen nach Verständigung vom Ausspruch der Kündigung diese bei Gericht anfechten, wenn er der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen hat. Kommte der Betriebsrat dem Verlangen der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers nicht nach, so kann diese/dieser innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist die Kündigung selbst bei Gericht anfechten. Hat der Betriebsrat innerhalb der Frist des Abs. 1 keine Stellungnahme abgegeben, so kann die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese bei Gericht selbst anfechten; in diesem Fall ist ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte im Sinne des Abs. 3b nicht vorzunehmen. Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt, so kann die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese bei Gericht anfechten, soweit Abs. 6 nicht anderes bestimmt. (4a) Bringt die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer die Anfechtungsklage innerhalb offener Frist bei einem örtlich unzuständigen Gericht ein, so gilt die Klage damit als 15

16 rechtzeitig eingebracht. (5) Insoweit die Klägerin/der Kläger im Zuge des Anfechtungsverfahrens sich auf einen Anfechtungsgrund im Sinne des Abs. 3 Z 1 beruft, hat sie/er diesen glaubhaft zu machen. Die Anfechtungsklage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes von der Dienstgeberin/dem Dienstgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war. (6) Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt, so kann die Kündigung gemäß Abs. 3 Z 2 nicht angefochten werden. (7) Gibt das Gericht der Anfechtungsklage statt, so ist die Kündigung rechtsunwirksam. 269 Anfechtung durch den Dienstnehmer (1) In Betrieben, in denen Betriebsräte zu errichten sind, solche aber nicht bestehen, kann der betroffene Dienstnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder der Entlassung diese bei Gericht anfechten. 269 Anfechtung durch den Dienstnehmer (1) In Betrieben, in denen Betriebsräte zu errichten sind, solche aber nicht bestehen, kann die betroffene Dienstnehmerin/der betroffene Dienstnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder der Entlassung diese beim Gericht anfechten. 267 Abs. 4a ist anzuwenden. 270 Wirtschaftliche Informations, Interventions und Beratungsrechte (2) Die Informations und Beratungspflicht des Betriebsinhabers gemäß Abs. 1 gilt insbesondere auch für die Fälle des Überganges, der rechtlichen Verselbstständigung, des Zusammenschlusses oder der Aufnahme von Betrieben oder Betriebsteilen. Die Information hat rechtzeitig und im Vorhinein zu erfolgen und insbesondere zu umfassen: 1. den Grund für diese Maßnahme; 2. die sich daraus ergebenden rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen 270 Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte (2) Die Informations- und Beratungspflicht der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers gemäß Abs. 1 gilt insbesondere auch für die Fälle des Überganges, der rechtlichen Verselbständigung, des Zusammenschlusses oder der Aufnahme von Betrieben oder Betriebsteilen. Die Information hat zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu erfolgen, die dem Zweck angemessen sind und es dem Betriebsrat ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abzugeben; auf Verlangen des Betriebsrates hat die 16

17 für die Dienstnehmer; 3. die hinsichtlich der Dienstnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen. Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber mit ihm eine Beratung über die geplante Maßnahme durchzuführen. Insbesondere hat die Information 1. den Grund für diese Maßnahme; 2. die sich daraus ergebenden rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer; 3. die hinsichtlich der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen zu umfassen. 272 Mitwirkung bei Betriebsänderungen (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Betriebsänderung in Kenntnis zu setzen, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann. 272 Mitwirkung bei Betriebsänderungen (1) Die Betriebsinhaberin/Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen zu einem Zeitpunkt in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu informieren, die es dem Betriebsrat ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abzugeben; auf Verlangen des Betriebsrates hat die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber mit ihm eine Beratung über deren Gestaltung durchzuführen. 276 Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht (3) Die Mitglieder des Betriebsrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgeltes und der Aufstiegsmöglichkeiten, nicht benachteiligt werden. 276 Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht (3) Die Mitglieder des Betriebsrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen, nicht benachteiligt werden. 17

18 304 Aufzeichnungspflichten (1) Über die in 95 bestimmten Aufzeichnungspflichten hinaus hat der Dienstgeber Aufzeichnungen zu führen über 1. die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung, 2. die Beschäftigung an Sonn und Feiertagen und den gewährten Freizeitausgleich gemäß 80 Abs. 1 und 86 Abs. 3 Z. 1. (2) Ist bei gleitender Arbeitszeit vereinbart, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Dienstgeber zu führen sind, so hat der Dienstgeber den Dienstnehmer zur ordentlichen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Dienstgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen vom Dienstgeber durch Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Dienstnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihm Einsicht zu gewähren. (3) Für Jugendliche sind folgende Aufzeichnungen zu führen: 1. Name, Geburtsdaten und Anschrift des Jugendlichen; 2. Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters; 3. Tag des Eintritts in den Betrieb; 4. Art der Beschäftigung; 5. die geleisteten Arbeitsstunden (Tätigkeiten gemäß 162 Abs. 3 sind gesondert auszuweisen) und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse; 6. Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit ( 161 Abs. 9 und 10) und die hiefür gewährten Freizeiten. (4) 95 Abs. 2 ist anzuwenden. (5) Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Abs. 1 und 3 abweichende Regelung getroffen werden Aufzeichnungspflichten (6) Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die 18

19 Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt. 305 Verweise (1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen: 1. Hausgehilfen und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2002, 2. Gewerbeordnung GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2008, 3. Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008, 4. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008, 5. Einkommensteuergesetz EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2008, 6. Bauern Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008, 7. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008, 8. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2008, 9. Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2006, 10. Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007, 11. Arbeits und Sozialgerichtsgesetz - ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008, 12. Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), BGBl. Nr. 304/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2008, 13. Wehrgesetz WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung BGBl. I 305 Verweise (1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen: 1. Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2002, 2. Gewerbeordnung GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, 3. Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, 4. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, 5. Einkommensteuergesetz EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, 6. Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, 7. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, 8. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - JGS Nr. 946/1811, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010, 9. Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, 10. Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, 11. Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz - ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, 12. Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), BGBl. Nr. 304/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010, 13. Wehrgesetz WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung BGBl. I 19

20 Nr. 17/2008, 14. Zivildienstgesetz ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, 15. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008, 16. Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008, 17. Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2007, 18. Betriebliches Mitarbeiter und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2007, 19. Investmentfondsgesetz - InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2008, 20. Pensionskassengesetz - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2007, 21. Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 144/1983, 22. Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, 23. Schulunterrichtsgesetz SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2008, 24. Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2008, 25. Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2008, 26. Entwicklungszusammenarbeitsgesetz EZA G, BGBl. I Nr. 49/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2003, 27. Chemikaliengesetz ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2006, 28. Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2007, 29. Abfallwirtschaftsgesetz AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Nr. 111/2010, 14. Zivildienstgesetz ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, 15. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2011, 16. Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 12/2009, 17. Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2009, 18. Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2010, 19. Investmentfondsgesetz InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, 20. Pensionskassengesetz - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010, 21. Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 113/2006, 22. Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung BGBl. I Nr.74/2009, 23. Schulunterrichtsgesetz SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2010, 24. Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2010, 25. Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2010, 26. Entwicklungszusammenarbeitsgesetz - EZA-G, BGBl. I Nr. 49/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2003, 27. Chemikaliengesetz ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2009, 28. Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 9/2011, 29. Abfallwirtschaftsgesetz AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der 20

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