International Human Resource Management
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- Wolfgang Günther
- vor 8 Jahren
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1 / Curriculum für den Universitätslehrgang Aufbaustudium International Human Resource Management 25Senat_1_AS_IHRM_MTB25_ Seite 1 von 9 In-Kraft-Treten:
2 Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung Studiendauer und Gliederung Zulassung Pflichtfächer und Prüfungen Lehrveranstaltungen Master Thesis Prüfungsordnung Zeugnis und Akademischer Grad Qualitätssicherung In-Kraft-Treten Senat_1_AS_IHRM_MTB25_ Seite 2 von 9 In-Kraft-Treten:
3 1 Zielsetzung (1) Dieses Aufbaustudium soll der Vermittlung neuester wissenschaftlicher und berufspraktischer Erkenntnisse und Qualifikationen auf vertieftem Niveau für das internationale Human Resource Management (in der Folge mit IHRM bezeichnet) dienen. (2) Human Resource Manager/innen werden in Zukunft stärker gefordert sein, sich als Business Partner/in, als gleichberechtigter Partner/in im Management, zu positionieren. Internationales state-of-the art Wissen für die Bereiche Human Resources, Personalentwicklung und Organisationsentwicklung/Change Management und eine Verzahnung dieses Wissens mit entsprechender Management-Kompetenz werden gefordert. (3) Gerade in der Verknüpfung dieser unterschiedlicher Kompetenzfelder mit gleichzeitigem Fokus auf Human Resource Agenden liegt ein hoher Weiterbildungsbedarf vieler Führungskräfte, die sich ergänzend zu ihren bereits absolvierten Fachausbildungen interdisziplinär weiterbilden wollen. (4) Es werden Personen angesprochen, die unter anderem für folgende Unternehmensbereiche tätig sind: 1. Human Resource Management; 2. Personalentwicklung/Human Resource Development, 3. Corporate Development/Organisationsentwicklung. (5) Des Weiteren richtet sich das Programm an Führungskräfte, interne Berater/innen und Projektleiter/innen. (6) Dieser Lehrgang bietet dem oben beschriebenen Personenkreis die Möglichkeit sich internationales Management Know-how aufzubauen bzw. zu vertiefen und sich internationales state-of-the-art Wissen im Bereich Human Resource Management, Personalentwicklung, Organisationsentwicklung und Change Management zu holen. 2 Studiendauer und Gliederung (1) Die Studiendauer beträgt vier Semester. Während dieser Zeit sind Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 50,7 Semesterstunden (im folgenden als SSt abgekürzt) sowie die Anfertigung und Verteidigung einer Master-Thesis vorgeschrieben. (2) Die Einteilung in Semester kann unabhängig von den Fristen gemäß 52 UG 2002 bzw. der Festlegung des Studienjahres durch den Senat erfolgen; durch die Einbeziehung von nach dem Gesetz lehrveranstaltungsfreien Zeiten kann somit die Zeitdauer für das Erreichen des Abschlusses verkürzt werden. (3) Das gesamte Aufbaustudium ist berufsbegleitend konzipiert; es bedingt eine Arbeitslast von 80 ECTS-Anrechnungspunkten (im folgenden als ECTS abgekürzt). 3 Zulassung (1) Für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist der Abschluss eines facheinschlägigen Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums (z. B. Wirtschaftswissenschaften, 25Senat_1_AS_IHRM_MTB25_ Seite 3 von 9 In-Kraft-Treten:
4 Rechtswissenschaften oder Psychologie) oder eines gleichwertigen Studiums sowie mindestens drei Jahre Berufserfahrung erforderlich. (2) Die jeweils höher bzw. facheinschlägiger qualifizierten Personen werden dabei bevorzugt aufgenommen. Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch den Vizerektor/die Vizerektorin für Lehre auf Vorschlag der Lehrgangsleitung. (3) Nach Maßgabe freier Studienplätze können in begründeten Ausnahmefällen auch solche Personen zum Aufbaustudium zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, aber mindestens fünf Jahre Berufserfahrungen nachweisen können und aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer Erfahrungen und Leistungen (einschließlich nicht abgeschlossener Studien bzw. Weiterbildungsveranstaltungen geringerer Dauer) über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. (4) Für zum Lehrgang zugelassenen Personen gemäß Abs. 3 gilt, dass der Anteil dieser Personengruppe höchstens 50 % der Gesamtteilnehmer betragen darf. (5) Der Start eines neuen Lehrgangs erfordert eine ökonomisch relevante Mindestzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Die Zulassung wird erst nach Erreichung dieser Mindestzahl rechtswirksam. 4 Pflichtfächer und Prüfungen (1) Es sind folgende Fächer zu belegen, die sich jeweils in einen Pflicht- und einen Wahlbereich aufteilen: Fächer/Master Thesis SSt ECTS 1. Personalentwicklung, Human Resource Development (HRD) - Pflicht 8, Personalentwicklung, Human Resource Development (HRD) - Wahlbereich [5,6] [5] 3. General Management (GM)- Pflicht 10, General Management(GM) - Wahlbereich [14,1] [13] 5. International Human Resource Management (IHRM) - Pflicht 6. International Human Resource Management (IHRM) - Wahlbereich 12,3 15 [9,3] [13] Aus dem Wahlbereich insgesamt mindestens zu belegen Master Thesis 12 SUMME (ohne Gesamtprüfungen) 50,7 72 (2) Die im jeweiligen Fach als Pflichtbereich zugeordneten Lehrveranstaltungen sind jedenfalls zu absolvieren. Aus dem Wahlbereich aller drei Fächer sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 19 SSt bzw. 21 ECTS zu absolvieren, wobei die Aufteilung frei gewählt werden kann. (3) Weiters sind folgende Abschlussarbeiten zu absolvieren: 25Senat_1_AS_IHRM_MTB25_ Seite 4 von 9 In-Kraft-Treten:
5 Nr. Übertrag 50, Schriftliche Fachprüfung (Abschlussarbeit) im Fach HRD 1 2. Schriftliche Fachprüfung (Abschlussarbeit) im Fach GM 2 3. Schriftliche Fachprüfung (Abschlussarbeit) im Fach IHRM 2 4. Kommissionelle Abschlussprüfung 3 Lehrgang Gesamt 50,7 80 Die schriftlichen Abschlussarbeiten haben zum Zweck, die in den Lehrveranstaltungen behandelten Inhalte miteinander zu verknüpfen. 5 Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen werden in Form von Blockkursen abgehalten. Die zeitliche Planung der Lehrveranstaltungen berücksichtigt in der Durchführung die Teilnahmemöglichkeit berufstätiger Personen. (2) Die geblockten Lehrveranstaltungen geben einen Überblick über ein Fach oder sie vertiefen Teilgebiete aus einzelnen Fächern. Den Teilnehmer/innen wird dabei ausreichend Möglichkeit eingeräumt, Fragen an die/den Vortragende/n zu stellen und zum Inhalt der Veranstaltung Stellung zu nehmen. (3) Als didaktische Mittel in den Blockveranstaltungen werden neben Vortrag, Mini- Fallstudien und Gruppenarbeiten eingesetzt. Hinzu kommen Transferaufgaben, Hausbzw. Projektarbeiten, Planspiele, Rollenspiele, Diskussionsrunden, Reflexionen und andere Lehrformen zum Üben und Vertiefen der Lehrinhalte. (4) Die Lehrveranstaltungen in den einzelnen Fächern verteilen sich wie folgt: 1. Im Fach Personalentwicklung, Human Resource Development (HRD) sind folgende Lehrveranstaltungen verbindlich zu belegen ( Pflichtbereich ). 1. ASHRRDPP Personalentwicklung: Strategie, Positionierung, Trends 2, ASHRRDFP Führungssysteme und Performance Management 3, ASHRRDEP Entwicklungsplanung und förderung unter Berücksichtigung geschlechterspezifischer Besonderheiten 2,7 3 Summe HRD - Pflicht: 8, Weiters können im Fach Personalentwicklung, Human Resource Development (HRD)folgende Lehrveranstaltungen gewählt werden ( Wahlbereich ): 1. ASHRRDAW Auswahl und Einsatz von MitarbeiterInnen 3,3 3 25Senat_1_AS_IHRM_MTB25_ Seite 5 von 9 In-Kraft-Treten:
6 2. ASHRRDOW Organisationsentwicklung: Konzepte, Modelle, Trends 2,3 2 Summe HRD - Wahl: 5, Im Fach General Management sind folgende Lehrveranstaltungen verbindlich zu belegen ( Pflichtbereich ). 1. ASHRGMSP Strategisches Management und Unternehmensführung 2, ASHRGMMP Marketing ASHRGMFP Finanzmanagement - Value Based Management ASHRGMUP Unternehmensrechnung und Controlling ASHRGMOP Organizational Behaviour: Structure, Processes, Individual and Group 2 2 Summe General Management - Pflicht: 10, Weiters können im Fach General Management folgende Lehrveranstaltungen gewählt werden ( Wahlbereich ): 1. ASHRGMCW Corporate Communication ASHRGMRW Corporate Social Responsibility and Responsiveness ASHRGMMW Mergers and Acquisitions 1, ASHRGMSW Operations Management ASHRGMAW Arbeitsrecht 1, ASHRGMXW Auslandstraining: Leadership 6,7 5 Summe General Management - Wahl: 14, Senat_1_AS_IHRM_MTB25_ Seite 6 von 9 In-Kraft-Treten:
7 5. Im Fach International Human Resource Management (IHRM) sind folgende Lehrveranstaltungen verbindlich zu belegen ( Pflichtbereich ). 1. ASHRIMIP Strategisches Human Resource Management im internationalen Kontext 3, ASHRIMOP Organisationsentwicklung Change Management 2, ASHRIMVP Vergütungs- und Anreizsysteme 1, ASHRIMAP Aktuelle Anforderungen im IHRM 1, ASHRIMCP HR-Controlling 1, ASHRIMSP HR Stakeholder Management 2 2 Summe IHRM - Pflicht: 12, Weiters können im Fach International Human Resource Management (IHRM)folgende Lehrveranstaltungen gewählt werden ( Wahlbereich ): 1. ASHRIMHW HR im internationalen und interkulturellen Kontext 3, ASHRIMIIW Intellectual Capital Statement ASHRIMIEW IT gestütztes HRM 1, ASHRIMxW Auslandstraining: Cross Cultural Management 3,3 5 Summe IHRM - Wahl: 9,3 13 (5) Jede Lehrveranstaltung wird als mit Erfolg teilgenommen oder ohne Erfolg teilgenommen beurteilt. (6) Als genderrelevante Lehrveranstaltung lt. 25 des Frauenförderungsplans der JKU ist die Lehrveranstaltung Entwicklungsplanung und förderung unter Berücksichtigung geschlechterspezifischer Besonderheiten vorgesehen. 6 Master Thesis (1) Frühestens nach erfolgreicher Absolvierung des ersten Faches kann mit der Anfertigung einer Master-Thesis begonnen werden. (2) Die Master Thesis ist eine wissenschaftliche Qualifikationsarbeit, in der üblicherweise ein oder mehrere Praxisfälle von International Human Resource Management mit theoretischen und methodischen Konzepten der Disziplin analysiert, interpretiert und/oder Handlungsempfehlungen abgegeben werden. (3) Die Beurteilung der Master Thesis erfolgt anhand der schriftlichen Arbeit. 25Senat_1_AS_IHRM_MTB25_ Seite 7 von 9 In-Kraft-Treten:
8 7 Prüfungsordnung (1) Am Ende eines Faches findet eine schriftliche Abschlussarbeit über den gesamten Inhalt der Lehrveranstaltungen statt. (2) Die Absolvierung einzelner Lehrveranstaltungen kann gemäß den Bestimmungen über die Anerkennung von Prüfungen ( 78 UG) durch den Nachweis gleichwertiger Kenntnisse ersetzt werden, wenn diese durch Prüfungszeugnisse anderer universitärer oder außeruniversitärer Einrichtungen zweifelsfrei nachgewiesen werden. Über entsprechende Anträge von Studierenden, denen eine Stellungnahme der Lehrgangsleitung beigefügt sein muss, ist durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ durch Bescheid zu entscheiden. Es können maximal 20 ECTS-Punkte im Wege der Anerkennung berücksichtigt werden. (3) Am Ende des Aufbaustudiums findet die kommissionelle Abschlussprüfung (3 ECTS) statt, die in Form einer mündlichen Gesamtprüfung abgehalten wird. (4) Die positive Beurteilung der Fachprüfungen (Abschlussarbeiten) sowie die positive Beurteilung aller vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen der drei Fächer sind die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung. (5) Die kommissionelle Abschlussprüfung dient insb. der Verteidigung der Master Thesis und ist eine Prüfung über den gesamten Stoff des Aufbaustudiums, wobei jene Inhalte schwerpunktmäßig von Bedeutung sind, die thematisch in einem Zusammenhang zur Master Thesis stehen. (6) Für die Durchführung der Prüfungen gelten die Bestimmungen der 72 bis 79 UG 2002 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Satzungsteiles Studienrecht der JKU. 8 Zeugnis und Akademischer Grad (1) Über die erfolgreiche Absolvierung des Aufbaustudiums wird gem. 75 UG 2002 von der zuständigen akademischen Behörde ein Zeugnis ausgestellt, in dem sämtliche absolvierte Fächer sowie deren Beurteilung und deren Umfang in ECTS-Anrechnungspunkten, das Thema und die Beurteilung der Master-Thesis sowie die Gesamtbeurteilung der Abschlussprüfung verzeichnet sind. (2) Den Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrgangs Aufbaustudium International Human Resource Management wird bei Bestehen aller Prüfungen der akademische Grad Professional Master of Business Administration (International Human Resource Management) verliehen. 9 Qualitätssicherung (1) Gemäß 18 des Satzungsteils Studienrecht ist die Lehrgangsleitung verpflichtet, eine regelmäßige Evaluierung des Aufbaustudiums durchzuführen. (2) Soweit nicht nach anderen Regelungen die Evaluierung in kürzeren Perioden vorgeschrieben ist, ist die Evaluierung jedenfalls jeweils im Laufe des letzten Semesters des Aufbaustudiums durchzuführen. 25Senat_1_AS_IHRM_MTB25_ Seite 8 von 9 In-Kraft-Treten:
9 (3) Die Ergebnisse der Evaluierung sind dem Senat und der/m Vizerektor/in für Lehre vorzulegen. 10 In-Kraft-Treten (1) Dieses Curriculum tritt gemäß 15 Abs. 5 ST Studienrecht am 1. Oktober 2007 in Kraft. 25Senat_1_AS_IHRM_MTB25_ Seite 9 von 9 In-Kraft-Treten:
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