Tenor. Gründe. VGH München, Beschluss v ZB Titel: Einzugsermächtigung für Kfz-Steuer

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1 VGH München, Beschluss v ZB Titel: Einzugsermächtigung für Kfz-Steuer Normenketten: 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KraftStG Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG Leitsatz: I 2 Nr. 1 Buchst. b KraftStG, der bei Zulassung eines Fahrzeugs im Falle der Steuerpflicht eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut oder die Vorlage einer Bescheinigung verlangt, wonach die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde auf eine Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet, ist nicht verfassungswidrig. Die Norm verstößt weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) noch gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 I ivm Art. 1 I GG). (amtlicher Leitsatz) Schlagworte: Kraftfahrzeugsteuer, Einzugsermächtigung Vorinstanz: VG Regensburg Beschluss vom K Fundstellen: VRS 2015, 160 DÖV 2015, 583 NJW 2015, 2205 ZfS 2015, 420 NZV 2015, 520 LSK 2015, Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung, bei der Zulassung eines Kraftfahrzeugs eine Bankeinzugsermächtigung zugunsten der für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde erteilen zu müssen.

2 2 Seine Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, sein Kraftfahrzeug ohne das Verlangen nach der Teilnahme an einem Bankeinzugsverfahren zuzulassen, wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2014 ab. 3 Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und begründet das insbesondere mit der Verfassungswidrigkeit der dem Verlangen nach Erteilung einer Einzugsermächtigung zugrunde liegenden Norm. Darüber hinaus rügt er einen Verfahrensfehler. II. 4 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 5 Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ( 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch Verfahrensmängel, auf denen die Entscheidung beruhen kann ( 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Zulassungsgründe des 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Rechtssache) und des 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) sind nicht ausreichend dargelegt (vgl. 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen nicht. 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KraftStG ist nicht verfassungswidrig; die Norm verstößt weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). 7 Nach 13 Abs. 1 Satz 1 KraftStG darf die Zulassungsbehörde ein Fahrzeug erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn die Besteuerungsgrundlagen im Sinne von 8 KraftStG festgestellt und im Fahrzeugschein ausgewiesen sind und wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Die Zulassung ist gemäß 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KraftStG davon abhängig, dass im Fall der Steuerpflicht eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde auf eine Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet. 8 Bei der gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe einer schriftlichen Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer nach 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KraftStG handelt es sich um einen verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit und auch in das auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beruhende Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht berührt, weil die Verpflichtung kein vermögenswertes Recht betrifft (vgl. BVerfG, B.v BvR 852/90 - juris). Die allgemeine Handlungsfreiheit ist nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG - insbesondere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung - gewährleistet. Zu dieser gehört 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KraftStG. 9 Zu der sich aus der früheren RV-Beitragsentrichtungsverordnung ( 4 Abs. 2 Satz 1 RV-BEVO i. d. F. von Art. 1 Nr. 4 der Verordnung vom BGBl I S. 2838) ergebenden Pflicht zur Erteilung einer privatrechtlichen Einzugsermächtigung zur Duldung des Lastschriftverfahrens durch die (ehemalige)

3 Bundesanstalt für Arbeit hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 18. Dezember 1991 (a. a. O.) ausgeführt: 10 Sie ist auch nicht unverhältnismäßig. Das mit der Norm angeordnete Lastschriftverfahren wird dem Zweck der Ablösung des veralteten Beitragsmarkensystems durch ein modernes Zahlungssystem gerecht. Es ist zur Erreichung des Gesetzeszwecks auch erforderlich. Das alternativ vom Beschwerdeführer angeführte Überweisungsverfahren ist demgegenüber nicht in gleicher Weise geeignet, finanzielle und organisatorische Einsparungseffekte bei dem Versicherungsträger zu erzielen. Das Risiko des Versicherten, durch eine falsche Buchung belastet zu werden, wird durch die Widerrufsmöglichkeit beseitigt. Die sich daraus ergebende Notwendigkeit der Überprüfung des eigenen Kontos ist angesichts der erheblichen Einsparungsmöglichkeiten auf Seiten der BfA zumutbar. Ein darüber hinausgehender Schutz durch Art. 3 Abs. 1 GG besteht nicht. Auslegung und Anwendung des 4 BEVO durch das Gericht ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass das Bundessozialgericht die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte - nur diese prüft das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 7, 198 <207>) - verkannt hätte, bestehen nicht Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KraftStG verletzt auch nicht das aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitende Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Bereits mit Urteil vom 15. Dezember 1983 (1 BvR 209/83 u. a. - BVerfGE 65, 1, Leitsätze 1 und 2) hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden: 12 Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des GG Art 2 Abs. 1 in Verbindung mit GG Art. 1 Abs. 1 umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Einschränkungen dieses Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken. 13 Nach dem hinsichtlich beider Grundrechte maßgeblichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist die Pflicht zur Erteilung einer Einzugsermächtigung zur Einziehung der Kraftfahrzeugsteuer bei Zulassung eines Kraftfahrzeugs nicht zu beanstanden, wenn der Betroffene - wie hier - über ein Girokonto verfügt. Ist dies nicht der Fall und ist ihm die Eröffnung eines solchen Kontos auch nicht möglich oder zumutbar, ist zu prüfen, ob die Härtefallregelung des 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b Alt. 2 KraftStG zur Anwendung kommt. Entsprechendes hat der Kläger jedoch nicht behauptet. Das Verwaltungsgericht hat unter Berufung auf die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 29. August 2005 (7 A 10872/05 - DAR 2006, 348) zu Recht ausgeführt, dass die Pflicht zur Erreichung des Gesetzeszwecks (Sicherstellung der Steuerentrichtung) geeignet, erforderlich und angemessen ist. Der mit der Abgabe einer Einzugsermächtigung verbundene Eingriff in die Grundrechte sei nur marginal belastend, wenn der Betroffene über ein Girokonto verfüge; das sei nicht mehr belastend als das Ausstellen einer Überweisung oder eine Bareinzahlung und habe für den Steuerpflichtigen den Vorteil, dass er mit der Steuerzahlung nicht in Verzug kommen und so Schwierigkeiten mit der Zulassung vermeiden könne. Bei unberechtigter Abbuchung bestehe die Stornierungsmöglichkeit. 14 Damit ist ausgeschlossen, dass dem Steuerpflichtigen ein Schaden oder ein sonstiger Nachteil durch die Ausstellung einer Einzugsermächtigung entstehen kann. Demgegenüber steht die erhebliche Verwaltungsvereinfachung durch das automatisierte Abbuchungsverfahren, die auch das

4 Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 1991 (a. a. O.) hervorhob. Dass der Steuerpflichtige durch einen Wechsel des Kontos die Abbuchung erschweren oder verhindern kann, steht der Rechtmäßigkeit der Pflicht zur Erteilung einer Einzugsermächtigung nicht entgegen. Die Weitergabe der Kontodaten an Dritte ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht darlegt (UA S. 8), untersagt. 15 Die vom Kläger angeführte Bareinzahlung ist zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht in gleicher Weise geeignet. Das Fahrzeug wird in der Regel auf unbestimmte Zeit zugelassen. Es ist daher nicht möglich, die Höhe der Kfz-Steuer bei der Zulassung des Fahrzeugs von vornherein für die gesamte Dauer der Zulassung zu bestimmen. 16 Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass letztlich nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass Dritte (Hacker) sich unbefugt Zugang zu den Daten verschaffen. Das ist aber auch durch die unvermeidliche Speicherung der Kontodaten bei dem Geldinstitut der Fall. Ein zu erwartender Schaden für den Kläger ist wegen der Stornierungsmöglichkeit allerdings nicht ersichtlich. Mit dem Missbrauch von Kreditkartendaten ist das nicht vergleichbar Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen ( 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Hierzu hätte der Kläger darlegen müssen, dass die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, der Rechtsstreit sich also wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt. Dies lässt sich der Antragsbegründung, die sich mit der einschlägigen verwaltungs- und verfassungsrechtlichen Rechtsprechung nicht auseinandersetzt, jedoch nicht entnehmen Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ( 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert werden. Darüber hinaus muss ausgeführt werden, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) und klärungsbedürftig ist und weshalb ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, 124a Rn. 72). Unabhängig davon, ob der Kläger eine ausreichend konkrete Frage formuliert, ist sie jedenfalls nicht klärungsbedürftig, sondern durch die oben zitierten höchstund obergerichtlichen Entscheidungen, mit denen der Kläger sich nicht auseinandersetzt, geklärt Die Berufung ist auch nicht nach 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der behauptete Verfahrensmangel (Verletzung des rechtlichen Gehörs, 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht sei in seinem Urteil nicht auf die von ihm geltend gemachte Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG eingegangen. 20 Die Behauptung des Klägers, er habe in der mündlichen Verhandlung entsprechend vorgetragen, ist tatsächlich weder im Tatbestand des Urteils noch in der Sitzungsniederschrift dokumentiert. Der Kläger hat aber nicht vorgetragen, dass er gemäß 105 VwGO i. V. m. 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO beantragt habe, dass seine Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Er hat weder einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls gemäß 105 VwGO i. V. m. 164 Abs. 1 ZPO noch einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands gemäß 119 Abs. 1 VwGO gestellt. Letztlich kann offen bleiben, ob bereits das der Gehörsrüge des Klägers entgegensteht, weil selbst wenn der Kläger in der mündliche Verhandlung die in seinem Schriftsatz vom 26. September 2014 angedeutete Rüge einer Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG vertieft und eine Begründung gegeben hätte - die er allerdings auch im Zulassungsverfahren nicht mitteilt -, ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vorliegt.

5 21 Dieser begründet keine Pflicht der Gerichte, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Um eine Verletzung dieses Anspruchs anzunehmen, müssten im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass der Sachvortrag eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auszugehen, wenn bezüglich einer für die Entscheidung wesentlichen Frage nicht ersichtlich ist, warum sie das Gericht so und nicht anders entschieden hat, oder wenn konkrete Umstände die Schlussfolgerung nahe legen, dass das Gericht bestimmtes wesentliches Parteivorbringen nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, 108 Rn. 31 m. w. N.). 22 Bei der vom Kläger durch die angegriffene Norm geltend gemachten Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG handelt es sich um keinen wesentlichen Vortrag, weil eine Verletzung dieses Grundrechts durch die angegriffene Norm schon im Ansatz nicht ersichtlich ist. Es fehlt schon eine Vergleichsgruppe, im Verhältnis zu der eine Ungleichbehandlung entstehen könnte (vgl. BSG, U. v RA 60/89 - NZA 1990, 1000). Dass diejenigen, die die Voraussetzungen für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs erfüllen, anders behandelt werden als diejenigen, bei denen das nicht der Fall ist, ist eine zwingende Ungleichbehandlung, die sich rechtfertigt, wenn diese Tatbestandsvoraussetzung der Norm nicht zu beanstanden ist, was das Verwaltungsgericht an anderen Grundrechten und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft und - wie dargelegt - zu Recht bejaht hat. Für Härtefälle sieht 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KraftStG den Verzicht auf die Einzugsermächtigung vor Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen ( 154 Abs. 2 VwGO) Die Streitwertfestsetzung beruht auf 47 und 52 Abs. 2 GKG Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird ( 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO).

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